Familien- und Erbrecht

Rechtsstellung der Erben - Miterbengemeinschaft

I. Miterbengemeinschaft

1. Begriff

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Gibt es mehrere Erben, geht der Nachlass mit dem Erbfall im Wege der Universalsukzession auf die Miterben über. Mit dem Erbfall wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Miterben, § 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1. Die Miterben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft (Erbengemeinschaft). Die Besonderheit der Gesamthandsgemeinschaft liegt in der Bildung von Sondervermögen, das kraft Gesetzes vom Vermögen der einzelnen Miterben getrennt ist. In das Sondervermögen fallen auch die Surrogate des Nachlasses § 2041 S. 1.

Hinweis

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Wird das Rechtsgeschäft mit Mitteln des Nachlasses vorgenommen (Mittelsurrogation), tritt diese Wirkung unmittelbar ohne Vorliegen eines Nachlassbezugs ein. Ein objektiver Bezug zum Nachlass ist nach § 2041 S. 1 in den Fällen notwendig, in denen eine Surrogation als Ersatz für ein Recht (Rechtssurrogation), als Ersatz für eine beschädigte oder zerstörte Sache (Ersatzsurrogation) oder durch ein auf den Nachlass bezogenes Rechtsgeschäft (Beziehungssurrogation) erlangt wird. Bei einem Erwerb mit fremden Mitteln erfordert die Beziehungssurrogation allerdings den subjektiven Willen, den Gegenstand für den Nachlass zu erwerben.

OLG Köln OLGZ 65, 117.

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Da der Nachlass von dem Eigenvermögen der Miterben getrennt ist, erlischt eine Forderung des Erblassers gegen den Miterben oder umgekehrt mit Eintritt des Erbfalls nicht durch Konfusion. Ebenso wenig geht ein Mobiliarpfandrecht (§ 1253) des Erblassers an einer Sache des Miterben nicht durch Konsolidation unter.

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Von der Bruchteilsgemeinschaft unterscheidet sich die Gesamthandsgemeinschaft dadurch, dass den Miterben als Gesamthänder kein ideeller Bruchteil an den einzelnen Nachlassgegenständen zusteht. Jeder Miterbe hat vielmehr einen durch die Erbquote bestimmten Anteil an dem gesamten Nachlass.

Beispiel

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A und B sind Miterben zu 1/2. Der Erblasser E hat ihnen ein Grundstück hinterlassen. Unter Vorlage des Erbscheins begehren sie die Berichtigung des Grundbuchs nach §§ 22 Abs. 1 S. 1, 35 Abs. 1 S. 1 GBO. Obwohl sie in dem Erbschein als Miterben zu 1/2 ausgewiesen sind, werden sie im Grundbuch nur als Erbengemeinschaft ohne Angabe ihrer Erbquote eingetragen, § 47 Abs. 1 Alt. 2 GBO. Eine wertmäßige Beteiligung der Miterben an dem Nachlass kommt nur bei der Auseinandersetzung des Nachlasses zum Tragen.

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Da die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer, sondern auf Auseinandersetzung angelegt ist, wird sie nicht als rechtsfähig angesehen.

BGH Urt. v. 11.9.2002 (Az. XII ZR 187/00) = NJW 2002, 3389. Sie ist daher auch nicht parteifähig i.S.v. § 50 Abs. 1 ZPO.

2. Verfügungen über den Erbteil, § 2033

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Der Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen, § 2033 Abs. 1. Für den Alleinerben gilt die Vorschrift des § 2033 nicht.

BGH Urt. v. 12.7.1967 (Az. V ZR 137/64) = WM 1967, 978; RG Urt. v. 21.2.1916 (Az. IV 361/15) = RGZ 88, 116; MüKo-Gergen § 2033 Rn. 5. Der Miterbe soll durch diese Bestimmung in die Lage versetzt werden, seinen Anteil schon vor der Teilung des Nachlasses wirtschaftlich zu verwerten.Staudinger-Löhnig § 2033 Rn. 2; Lange/Kuchinke § 42 Abs. 2 S. 1.

Beispiel

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Die Erben A, B und C sind Miterben zu 1/3. A und B veräußern ihren Erbanteil an C. Durch die Übertragung der Erbteile des A und B auf den C erlischt die Gesamthand.

BGH Urt. v. 19.3.1992 (Az. IX ZR 14/91) = FamRZ 1992, 659; BGH Beschl. v. 23.2.2005 (Az. IV ZR 55/04) = NJW-RR 2005, 808; Staudinger-Löhnig § 2033 Rn. 5 f. Ist die Erbengemeinschaft durch Vereinigung aller Anteile in einer Hand beendet worden, ist die (dingliche) Rück- oder Weiterübertragung eines Anteils nicht mehr möglich. Gehört ein Grundstück zu dem Nachlass wird C Alleineigentümer. Die Eintragung des C als Alleineigentümer in dem Grundbuch erfolgt lediglich im Rahmen einer Grundbuchberichtigung, da sich die Änderung der Eigentumsstellung durch die Übertragung der Erbanteile und damit außerhalb des Grundbuchs vollzieht.

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Den Erben eines Miterben steht der Anteil dieses Miterben zur gesamten Hand zu. Sie können nur gemeinsam über ihn verfügen.

RG Urt. v. 8.2.1940 (Az. IV 125/39) = RGZ 162, 397; Palandt-Weidlich § 2033 BGB Rn. 2.

Hinweis

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§ 2033 enthält zwingendes Recht. Der Erblasser kann zwar die Teilung des Nachlasses aufschieben (§ 2044 Abs. 1). Die Veräußerung eines Anteils nach § 2033 kann er jedoch nicht ausschließen oder von der Zustimmung eines Testamentsvollstreckers abhängig machen,

Staudinger-Löhnig § 2033 Rn. 3; MüKo-Gergen § 2033 Rn. 4. wenn auch die Erbeinsetzung unter der auflösenden Bedingung einer Anteilsveräußerung stehen kann.Lange/Kuchinke § 42 Abs. 2 S. 2c. Durch Vereinbarung der Erben untereinander kann die Veräußerung des Anteils ebenfalls nicht mit dinglicher Wirkung ausgeschlossen werden (§ 137).

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Wird der Nachlassanteil auf einen Dritten übertragen, der nicht Mitglied der Erbengemeinschaft ist, so tritt dieser in die vermögensrechtliche Stellung des Erben ein. Er wird indes nicht Erbe. Die Erbenstellung als solche ist nicht übertragbar. In dem Erbschein wird der Dritte nicht aufgeführt. Dem Erben verbleibt weiterhin, das Anfechtungsrecht nach §§ 2078 ff. und das Recht einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 zu stellen. Dagegen tritt der Erwerber in alle Rechte und Pflichten des Erben hinsichtlich der Verwaltung, der Auseinandersetzung und der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten ein, § 2036.

Hinweis

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§ 2033 betrifft nur die dingliche Verfügung über den Nachlassanteil. Der schuldrechtliche Erbschaftskauf und ähnliche Verträge sind in §§ 2371 ff., 2385 Abs. 1 geregelt. Eine Verfügung i.S.v. § 2033 Abs. 1 S. 1 stellt nicht nur die Übertragung des Erbanteils, sondern auch dessen Verpfändung oder eine Nießbrauchsbestellung an dem Erbteil dar.

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Für eine Verfügung über den Erbanteil ist nach § 2033 Abs. 1 S. 2 eine notarielle Beurkundung erforderlich. Liegt der Verfügung ein Erbschaftskauf nach § 2371 zugrunde, so ist auch für diesen die notarielle Beurkundung erforderlich.

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Durch das in §§ 2034, 2035 geregelte Vorkaufsrecht genießen die Miterben einen gewissen Schutz gegen den Eintritt Dritter in die Erbengemeinschaft.

3. Verwaltung des Nachlasses

a) Verwaltungsmaßnahmen der Miterbengemeinschaft

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Unter den Begriff der Verwaltung fallen alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, die auf die Erhaltung und Mehrung des Nachlassvermögens gerichtet sind.

b) Innenverhältnis

525

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben nach § 2038 Abs. 1 S. 1 gemeinschaftlich zu. Trotz des Grundsatzes der gemeinschaftlichen Verwaltung ist eine Einstimmigkeit der Miterben nur bei außerordentlichen Maßnahmen erforderlich, § 2038 Abs. 1 S. 1. Darunter sind Maßnahmen zu verstehen, die über eine ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehen. Dagegen können Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung mit der Stimmenmehrheit der Miterben getroffen werden, § 2038 Abs. 2 S. 1. Nach § 745 Abs. 1 S. 2, auf den § 2038 Abs. 2 S. 1 verweist, richten sich die Stimmen nach der Größe des Erbteils. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung sind solche, die nach billigem Ermessen dem objektiven Interesse aller Miterben und der Beschaffenheit des Gegenstands entsprechen.

BGH Urt. v. 22.2.1965 (Az. III ZR 208/63) = FamRZ 1965, 267. Es handelt sich dabei um alle wirtschaftlich vernünftigen Maßnahmen, die von der laufenden Verwaltung des Nachlasses erfasst werden. Wesentliche Veränderungen des Nachlasses als Ganzes sind nach § 745 Abs. 3 S. 1 ausgeschlossen, wobei einzelne Nachlassgegenstände veräußert, verarbeitet oder umgestaltet werden können, soweit dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.BGH Urt. v. 28.9.2005 (Az. IV ZR 82/04) = ZEV 2006, 24. Nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ist jeder Miterbe verpflichtet, an den Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, die über die ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehen, können nach § 2038 Abs. 1 S. 1 nur einstimmig getroffen werden. Die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen kann nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen Miterben treffen.

c) Außenverhältnis

aa) Verpflichtungsgeschäfte

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Die Vertretungsmacht der Miterben richtet sich im Außenverhältnis bei der Eingehung von Verpflichtungsgeschäften nach der im Innenverhältnis bestehenden Geschäftsführungsbefugnis der Miterben, §§ 2038 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 745 ff.

BGH Urt. v. 29.3.1971 (Az. III ZR 255/6) = BGHZ 56, 47.

Beispiel

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A, B und C sind Miterben zu je 1/3. Sie haben ein älteres Anwesen geerbt. A und B wollen das Haus renovieren und es anschließend vermieten. C möchte es gerne abreißen und ein Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück errichten. An einigen Stellen ist das Dach undicht, wodurch es nicht ausreichend vor Regen geschützt ist.

Die angestrebte Dachreparatur ist eine Erhaltungsmaßnahme des Nachlasses und damit eine notwendige Verwaltungsmaßnahme, die nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 von jedem Miterben allein getroffen werden kann.

BGH Urt. v. 8.5.1952 (Az. IV ZR 163/51) = BGHZ 6, 76. Da die Vorschrift des § 2038 auch für die Vertretungsmacht bei der Eingehung von Verpflichtungsgeschäfte gilt, kann jeder Miterbe als Stellvertreter der Erbengemeinschaft einen Dachdecker mit der Reparatur beauftragen. Die Renovierung und die anschließende Vermietung stellen Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung dar. Eine solche Maßnahme kann im Innenverhältnis gemäß § 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 nur mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Nach § 2038 wirkt der von A und B beschlossene Mehrheitsbeschluss auch im Außenverhältnis, so dass sie in Stellvertretung für die Erbengemeinschaft auch die für die Renovierung und Vermietung erforderlichen Werk- und Mietverträge abschließen können. Bei der Absicht des C, das Haus vollständig abzureißen und das Grundstück neu zu bebauen, handelt es sich um eine außerordentliche Maßnahme, für die sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis nach § 2038 Abs. 1 eine Einstimmigkeit der Miterben erforderlich ist.

bb) Verfügungsgeschäfte

 

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Nach § 2040 Abs. 1 können die Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. Verfügungen sind Rechtsgeschäfte, durch die bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert werden (Übereignung, Abtretung, Erlass, Verpfändung). Unter den Verfügungsbegriff des § 2040 fallen auch die Anfechtung, die Kündigung, die Aufrechnung und die Annahme als Erfüllung.

BGH Urt. v. 28.4.2006 (Az. LwZR 10/05) = FamRZ 2006, 1026. Verfügungen von einzelnen Miterben können nachträglich durch Genehmigung der anderen Miterben wirksam werden, § 185 Abs. 2. Das gilt allerdings nicht für einseitige Verfügungen, da diese nach § 182 Abs. 1 nur mit Einwilligung der Miterben vorgenommen werden können.

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Seinem Wortlaut nach gilt § 2040 Abs. 1 für sämtliche Arten von Verwaltungsmaßnahmen. Die h.M.

BGH Urt. v. 8.4.2015 (Az. IV ZR 161/14) = NJW 2015, 1881, BGH Urt. v. 3.12.2014 (Az. IX ZA 22/14) = ZEV 2010, 36; Palandt-Weidlich § 2040 Rn. 4. nimmt indes an, dass die Mehrheit gemäß § 2038 bei Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung im Innenverhältnis diese beschließen könnten, so dass sie auch im Außenverhältnis eine entsprechende Verfügungsmacht hätten. Das wird darauf gestützt, dass das Erfordernis einer gemeinschaftlichen Verfügung der Miterben zu einer untragbaren Schwerfälligkeit und Verzögerung der notwendigen Maßnahmen führen würde. Bei Maßnahmen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung gilt § 2040 Abs. 1 uneingeschränkt. Entsprechend § 2038 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ist jeder Miterbe im Rahmen von notwendigen Verwaltungsmaßnahmen allein verfügungsberechtigt.BGH Urt. v. 21.3.1985 (Az. VII ZR 148/83) = BGHZ 94, 117.

Hinweis

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Ist die Veräußerung eines Nachlassgegenstands eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung i.S.v. § 2038 Abs. 2 S. 1 ergibt sich aus dem von den Miterben getroffenen Mehrheitsbeschluss zur Veräußerung, auch die Verpflichtung für alle Miterben der Verfügung zuzustimmen. Wird die Zustimmung von den Miterben verweigert, kann auf Abgabe der Willenserklärung geklagt werden, § 894 ZPO. Die Erben können ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache nach der Entscheidung des BGH

BGH Urt. v. 11.11.2009 (Az. XII ZR 210/05) = BGHZ 183, 131. wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellt. Das OLG BrandenburgOLG Brandenburg Urt. v. 24.8.2011 (Az. 13 U 56/10) = NJW-RR 2012, 336. hat die Grundsätze der Entscheidung des BGH auch auf die Kündigung eines Girovertrags bzw. eines Sparbuchs übertragen. Dem hat sich das OLG FrankfurtOLG Frankfurt Urt. v. 29.7.2011 (Az. 2 U 255/10) = ZEV 2012, 258. angeschlossen und diese Grundsätze auch auf die Kündigung eines Darlehens übertragen.

d) Geltendmachung von Nachlassforderungen

529

Nach § 2039 S. 1 kann jeder Miterbe eine Nachlassforderung gerichtlich und außergerichtlich geltend machen. Durch das Einziehungsrecht wird der einzelne Miterbe in die Lage versetzt ein fremdes Recht, d.h. das Recht der Gesamthand im eigenen Namen als Partei einzuklagen (gesetzliche Prozessstandschaft). Jeder Miterbe kann die Leistung nur an alle Erben fordern. Der Verpflichtete kann mit befreiender Wirkung nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten. Ein Miterbe kann auch einen Anspruch der Erbengemeinschaft gegen einen anderen Miterben geltend machen, § 2039 S. 1. Die Erbengemeinschaft kann mit Stimmenmehrheit auch einen der Teilhaber zur Einziehung einer Nachlassforderung ermächtigen, sofern dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.

BGH Urt. v. 19.9.2012 (Az. XII ZR 151/10) = FamRZ 2013, 27.

Beispiel

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A und B sind Miterben zu 1/2. A verursacht einen Verkehrsunfall mit einem Auto, das zum Nachlass gehört. Der Erbengemeinschaft steht gegen A ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des Fahrzeugs gemäß § 823 Abs. 1 zu. A ist einerseits Schuldner, aber auch Gläubiger des Schadensersatzanspruchs, da er Mitglied der Erbengemeinschaft ist. B ist berechtigt, die Forderung der Gesamthand gegen A in vollem Umfang gerichtlich geltend zu machen. Die gegen einen Miterben gerichteten Schadensersatzansprüche werden dabei nicht um den Anteil gekürzt, der im Innenverhältnis der Miterben auf den Schuldner entfiele.

Brox/Walker § 31 Rn. 2, S. 307. B kann die Zahlung des Schadensersatzes indes nicht an sich, sondern nur an die Erbengemeinschaft verlangen, § 2039 S. 1.

4. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

a) Begriff

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Die Erbengemeinschaft ist eine auf Liquidation angelegte Gemeinschaft (geborene Liquidationsgemeinschaft). Nach § 2042 Abs. 1 kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft grundsätzlich jederzeit verlangen. Eine Teilauseinandersetzung nur eines Miterben unter Fortsetzung der Erbengemeinschaft unter den übrigen Erben ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Teilauseinandersetzung kann nur ausnahmsweise verlangt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und Belange der Erbengemeinschaft und der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden.

OLG Koblenz Beschl. v. 9.1.2013 (Az. 3 W 672/12) = MDR 2013, 349.

b) Durchführung der Auseinandersetzung

aa) Teilungsanordnungen des Erblassers

531

Der Erblasser kann nach § 2048 S. 1 Anordnungen für die Auseinandersetzung des Nachlasses treffen. Er kann auch anordnen, dass die Teilung nach billigem Ermessen eines Dritten zu erfolgen hat, § 2048 S. 2. Die Teilungsanordnung des Erblassers hat nur schuldrechtliche Wirkung.

Beispiel

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Der Erblasser E hat in einem Testament angeordnet, dass bei der Auseinandersetzung der Erbgemeinschaft der A ein bestimmtes Grundstück erhalten soll. Die Teilungsanordnung hat nur schuldrechtliche Wirkung. Die Erbengemeinschaft muss daher das Grundstück dem A auflassen und der Eintragung als Alleineigentümer zustimmen, §§ 873, 925.

bb) Auseinandersetzungsvertrag

532

Die Miterben können auch durch einen formfreien Auseinandersetzungsvertrag die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft regeln. Der Vertrag ist nur dann formbedürftig, wenn er eine Verpflichtung enthält, die nach § 311b der notariellen Beurkundung bedarf.

cc) Materielle Teilungsvorschriften

533

Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Teilungsvorschriften der §§ 2046 ff., wenn die Miterben einvernehmlich keine andere Regelung getroffen haben. Nach § 2046 Abs. 1 S. 1 sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Der danach verbleibende Überschuss steht gemäß § 2047 Abs. 1 den Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile zu. Die Teilung erfolgt wie bei der Gemeinschaft nach Bruchteilen. Können sich die Miterben über die Verteilung der Nachlassgegenstände nicht einigen, sind sie zu verkaufen und der Veräußerungserlös zu teilen, wenn die Naturalteilung ohne Wertminderung nicht möglich ist. Sofern eine Teilung ohne Eintritt einer Wertminderung erfolgen kann, sind die Nachlassgegenstände in Natur zu teilen, §§ 2042 Abs. 2 i.V.m. §§ 752 ff. Grundstücke sind zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zu versteigern, § 753 Abs. 1 S. 1. Persönliche Schriftstücke des Erblassers bleiben nach § 2047 Abs. 2 gemeinschaftliches Eigentum der Miterben.

Ein Miterbe kann aus einer Erbengemeinschaft, zu der ein Grundstück gehört, im Wege der Abschichtung formfrei ausscheiden. Dabei handelt es sich um einen formfreien Verzicht auf seine Rechte als Miterbe. Sein Erbanteil wächst den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an.

BGH Urt. v. 27.10.2004 (Az. IV ZR 174/03) = NJW 2005, 284; BGH Urt. v. 21.1.1998 (Az. IV ZR 346/96) = BGHZ 138, 8.

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