Familien- und Erbrecht

Ausschluss von der Erbfolge

E. Ausschluss von der Erbfolge

I. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

1. Begriff

498

Mit dem Eintritt des Erbfalls fällt die Erbschaft nach § 1942 Abs. 1 dem Erben an (Von-selbst-Erwerb). Der Erbe wird dadurch Träger von Rechten und Pflichten, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung des Erben bedarf. Nach § 1944 Abs. 1 kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen. Der Anfall der Erbschaft gilt nach § 1953 Abs. 1 als nicht erfolgt. Eine Ausschlagung der Erbschaft ist nach § 1943 nicht mehr möglich, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat. Bis zur Annahme bzw. Ausschlagung sind die Erben nur „vorläufige Erben“. Annahme und Ausschlagung sind nach § 1947 bedingungsfeindlich.

2. Ausschlagung der Erbschaft

499

Die Ausschlagung ist nach § 1943 ausgeschlossen, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat. Der Fiskus kann die ihm als gesetzlicher Erbe zugefallene Erbschaft nach § 1942 Abs. 2 nicht ausschlagen. Die Erbschaft kann nach § 1946 nicht vor Eintritt des Erbfalles ausgeschlagen werden.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Der Schlusserbe eines Berliner Testaments kann die Erbschaft erst nach Eintritt des Todes des überlebenden Ehegatten ausschlagen, da er nur diesen beerbt.

BGH Urt. v. 8.10.1997 (Az. IV ZR 236/96) = FamRZ 1998, 103.

500

Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht durch Niederschrift des Gerichts (Rechtspfleger) oder in öffentlich beglaubigter Form, § 1945 Abs. 1. Die Ausschlagung kann nach § 1944 Abs. 1 nur innerhalb von 6 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit Kenntnis des Erben von dem Erbfall und dem Grund seiner Berufung, § 1944 Abs. 2 S. 1. Bei einer Erbeinsetzung eines Minderjährigen ist auf die Kenntnis des Vertretungsberechtigten abzustellen. Umstritten ist, ob dafür die Kenntnis beider Elternteile erforderlich ist.

Dafür: OLG Frankfurt Beschl. v. 3.7.2012 (Az. 21 W 22/12) = DNotZ 2012, 579; a.A. OLG Celle Beschl. v. 11.9.2012 (Az. 10 UF 56/12) = ZErB 2012, 295.Für den durch eine Verfügung von Todes wegen berufenen Erben beginnt die Frist nicht vor der Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht, § 1944 Abs. 2 S. 2. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ladung des Erben zu der Eröffnung, beginnt die Frist erst mit der Kenntnis des Erben von der Eröffnung der letztwilligen Verfügung.BGH Urt. v. 26.9.1990 (Az. IV ZR 131/89) = BGHZ 112, 229. Nach § 1944 Abs. 3 beträgt die Frist zur Ausschlagung 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder wenn der Erbe sich bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Nach § 1944 Abs. 2 S. 3 finden die Vorschriften der §§ 206, 210 auf den Lauf der Frist entsprechende Anwendung. Nach § 206 ist die Frist bei höherer Gewalt gehemmt. Sie ist gemäß § 210 auch dann gehemmt, wenn eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter Erbe geworden ist. In diesem Fall tritt der Ablauf der Frist nicht vor dem Ablauf von 6 Monaten ein, nachdem sie geschäftsfähig geworden oder der Mangel der Vertretung behoben worden ist.

501

Stirbt der Erbe vor Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endet die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft seiner Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. Diese Fristbestimmung folgt daraus, dass das Recht des Erben zur Ausschlagung der Erbschaft – obwohl es nicht übertragbar ist – nach § 1952 Abs. 1 vererblich ist.

502

Die Ausschlagung erstreckt sich nach § 1949 Abs. 2 im Zweifel sowohl auf die Berufung als testamentarischer als auch auf die Berufung als gesetzlicher Erbe. Nach § 1948 Abs. 1 kann allerdings ein Erbe, der durch eine letztwillige Verfügung als Erbe eingesetzt worden ist, die Erbschaft ausschlagen und das Erbe als gesetzlicher Erbe annehmen z.B. der Ehegatte um den Voraus nach § 1932 zu bekommen. Bei wirksamer Ausschlagung der Erbschaft gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt, § 1953 Abs. 1. Die Erbschaft fällt gemäß § 1953 Abs. 2 rückwirkend demjenigen an, der als Erbe berufen wäre, wenn der Ausschlagende im Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte.

3. Annahme der Erbschaft

503

Die Annahme ist ein formloses nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Die Annahme kann durch schlüssiges Handeln erfolgen, sofern daraus der Wille hervorgeht, endgültig Erbe werden zu wollen. Bedeutung hat die Annahmeerklärung des Erben nur insoweit, als dadurch der Erbe das Ausschlagungsrecht verliert. Als Annahme einer Erbschaft kommt der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der Verkauf eines Nachlassgegenstands oder die Geltendmachung einer Nachlassforderung in Betracht, sofern diese Handlungen nicht allein dazu dienen, den Nachlass vorläufig zu sichern oder zu erhalten. Wird die Ausschlagung nicht fristgemäß erklärt, gilt sie nach § 1943 als angenommen.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Annahme und Ausschlagung sind nicht in der Hinsicht teilbar, dass ein Erbteil nur zu einem Bruchteil angenommen oder ausgeschlagen werden kann, § 1950.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

E ist als Erbe zu 1/2 berufen. Er kann nicht erklären, dass er den Erbteil zu 1/4 annimmt. Unzulässig ist auch die Beschränkung der Annahme und Ausschlagung auf einen Erbteil, wenn die Berufung zu mehreren Erbteilen auf demselben Berufungsgrund beruht. Um denselben Berufungsgrund handelt es sich auch dann, wenn die betreffenden Erbteile durch verschiedene Testamente oder durch mehrere mit dem gleichen Vertragspartner geschlossene Erbverträge zugewandt worden sind.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

E wird in einem Testament zunächst zu 1/4 und in einem weiteren Testament, das nach dem Willen des Erblassers ebenfalls Gültigkeit haben soll, zu einem weiteren 1/4 als Erben eingesetzt.

Bei mehreren Erbteilen, die auf verschiedenen Berufungsgründen (gewillkürte und gesetzliche Erbfolge) beruhen, kann dagegen der eine Erbteil ausgeschlagen und der andere angenommen werden, § 1951 Abs. 1.

BayObLG Beschl. v. 27.6.1996 (Az. 1Z BR 148/95) = NJW-RR 1997, 72.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Nach § 1960 hat das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen. Ist der Erbe unbekannt und ist auch ungewiss, ob er die Erbschaft annimmt, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger gemäß § 1960 Abs. 2 bestellen, auf den die Pflegschaftsvorschriften der §§ 1909 ff. anwendbar sind.

4. Anfechtung der Annahme und der Ausschlagung der Erbschaft

504

Als Willenserklärungen sind die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft anfechtbar. Für die Form und Frist der Anfechtung enthalten die §§ 1954, 1955 Sondervorschriften. Die Anfechtung bedarf derselben Form wie die Ausschlagung, § 1955 S. 2, und ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Die Anfechtungsfrist beträgt nach § 1954 Abs. 1 6 Wochen. Für die Anfechtung der Willenserklärung ist auf die Anfechtungsgründe der §§ 119, 123 zurückzugreifen.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Einen Sonderfall des Motivirrtums regelt § 1949 Abs. 1, wonach der Irrtum über den Berufungsgrund zur Unwirksamkeit der Annahme oder der Ausschlagung der Erbschaft führt.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Nimmt der Erbe E die Erbschaft an, weil er glaubt, testamentarisch dazu berufen zu sein, obwohl er gesetzlicher Erbe ist, so gilt die Annahme der Erbschaft als nicht erfolgt. In diesem Fall ist keine Anfechtung des Erben notwendig, da die Erklärung der Annahme nichtig ist.

505

Von besonderer Bedeutung für die Anfechtung der Annahme ist ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses. Nach überwiegender Meinung stellt der Wert des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft i.S.v. § 119 Abs. 2 dar.

BGH Urt. v. 8.2.1989 (Az. IVa ZR 98/87) = BGHZ 106, 359; BayObLG Beschl. v. 14.2.1997 (Az. 1Z BR 254/96) = ZEV 1997, 257; OLG Düsseldorf Urt. v. 18.11.1998 (Az. 11 U 49/98) = ZEV 2000, 64. Für die Anfechtung der Annahme reicht indes nicht aus, dass weitere unbekannte Nachlasspassiva auftauchen. Vielmehr ist erforderlich, dass die neu entdeckten Verbindlichkeiten bewirken, dass es nunmehr an einem wesentlichen Reinnachlass fehlt.BayObLG Beschl. v. 11.1.1999 (Az. 1Z BR 113/98) = NJW-RR 1999, 590.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Der Erbe E nimmt die Erbschaft an. Wenige Tage später erfährt er, dass sich keine Aktiva in dem Nachlass befinden, sondern der Erblasser 100 000 € Schulden hat. Nach § 119 Abs. 2 kann E die Annahmeerklärung anfechten, da der Nachlass völlig überschuldet ist.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Der Erbe E schlägt die Erbschaft aus, weil er irrtümlich denkt, der Wert des ihm vermachten Grundstücks reiche zur Tilgung der hinterlassenen Schulden nicht aus. Später erfährt er, dass das Grundstück erheblich mehr wert ist. Der E hat kein Anfechtungsrecht i.S.v. § 119 Abs. 2, weil kein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft vorlag. Im Zeitpunkt der Ausschlagung der Erbschaft waren ihm die für die Ermittlung des Nachlasswertes maßgeblichen Tatsachen bekannt. Der Irrtum über den Verkehrswert des Grundstücks ist ein unbeachtlicher Motivirrtum.

OLG Düsseldorf Beschl. v. 31.1.2011 (Az. I-3 Wx 21/11, 3 Wx 21/11) = ZEV 2011, 317.

506

Da § 1943 die Fristversäumung als Annahmeerklärung fingiert, kann nach § 1956 auch die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten werden. Die Versäumung der Ausschlagungsfrist, mit der die Erbschaft als angenommen „gilt“ (§ 1943 Hs. 2), kann nach § 1956 in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden. Auf die Fristversäumung finden die §§ 119 ff. mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Tatbestandsmerkmals „Abgabe einer Willenserklärung“ zu lesen ist „Versäumung der Ausschlagungsfrist“. Die in der Fristversäumung liegende Annahme kann wegen Irrtums angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen und die Ausschlagungsfrist nur deshalb versäumt hat, weil er davon ausging, die Erbschaft bereits wirksam ausgeschlagen zu haben.

OLG Jena Beschl. v. 9.5.2011 (Az. 6 W 51/11) = FamRZ 2011, 1759 m.w.N. Eine Anfechtung der Fristversäumnis ist auch in den Fällen möglich, in denen der Erbe nicht weiß, dass er durch das Verstreichenlassen der Frist die Erbschaft annimmt oder wenn er keine Kenntnis davon hat, dass er die Erbschaft ausschlagen kann.BayObLG Beschl. v. 24.6.1983 (Az. 1 Z 124/82) = BayObLGZ 1983, 153; BayObLG Beschl. v. 24.6.1983 (Az. 1 Z 124/82) = NJW-RR 1994, 586. Gleiches gilt, wenn sich der Annehmende nicht bewusst ist, dass er mit der Annahme der Erbschaft auf die Möglichkeit des § 2306 Abs. 1 und damit auf seinen Pflichtteil verzichtet.BGH Beschl. v. 5.7.2006 (Az. IV ZB 39/05) = FamRZ 2006, 1519.

507

Die Ausübung des Anfechtungsrechts führt nach § 142 Abs. 1 zur rückwirkenden Nichtigkeit der Annahme oder der Ausschlagung der Erbschaft. Die Vorschrift des § 1957 bestimmt zudem, dass die Anfechtung der Annahme als Ausschlagung und die Anfechtung der Ausschlagung als Annahme gilt.

Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 mit Wirkung zum 1. Januar 2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren. Der Gesetzgeber hat zwar durch die Änderung des § 2306 Abs. 1 mit der Aufgabe der Differenzierung nach der Größe des hinterlassenen Erbteils für mehr Rechtsklarheit gesorgt.

BT-Drucks. 16/8954 S. 20. Dies ändert nichts daran, dass der mit Beschränkungen und Belastungen beschwerte Erbe auch weiterhin eine wirtschaftliche Abwägung dahin treffen muss, ob er den mit Beschränkungen oder Beschwerungen belasteten Erbteil annimmt oder diesen ausschlägt und den Pflichtteil verlangt.BGH Urt. vom 29.6.2016 (Az. IV ZR 387/15) = NJW 2016, 2954.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Die Ausschlagung und die Anfechtung der Erbschaft sind häufig Gegenstand von Examensklausuren. Prägen Sie sich die Systematik daher besonders gut ein!

508

Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist § 1956 gelten die Fristen des § 121, nicht diejenigen des § 1954.

BGH Beschl. v. 10.6.2015 (Az. IV ZB 39/14) = NJW 2015, 2629. Eine unmittelbare Anwendung von § 1954 Abs. 1 kommt nicht in Betracht, weil hier nicht die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung, sondern die Anfechtung der Anfechtungserklärung in Rede steht. Da diese in den §§ 1954, 1956 f. nicht geregelt ist, gelten für sie die allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff.

Auch für eine entsprechende Anwendung von § 1954 besteht keine Veranlassung. Zwar bestimmt § 1957 Abs. 1, dass die Anfechtung der Annahme als Ausschlagung und die Anfechtung der Ausschlagung als Annahme gilt. Dies hat aber nicht zur Konsequenz, dass allein deshalb die Anfechtung einer Anfechtung der Annahme (bzw. der Versäumung der Ausschlagungsfrist) hinsichtlich der Anfechtungsfrist wie die Anfechtung einer Ausschlagung und die Anfechtung einer Anfechtung der Ausschlagung wie die Anfechtung einer Annahme behandelt werden müssten. Angefochten wird in derartigen Fällen nicht die fingierte Ausschlagung oder Annahme, sondern die Anfechtungserklärung selbst. Die Fiktion des § 1957 Abs. 1 hat lediglich den Sinn, der Anfechtung einer Annahme bzw. der Anfechtung einer Ausschlagung eine über die bloße Nichtigkeit der angefochtenen Willenserklärung hinausgehende Wirkung zu verleihen, damit sofort erbrechtlich klare Verhältnisse geschaffen werden und ein nochmaliger Schwebezustand vermieden. Darum geht es hier nicht, da die Anfechtung der Anfechtungserklärung von selbst den Rechtszustand wiederherstellt, der vor der ersten Anfechtungserklärung bestanden hat. Darüber hinaus lehnt sich die Fristenregelung des § 1954 an die Bestimmung des § 1944 über die Ausschlagungsfrist an. Der Gleichlauf von Ausschlagungs- und Anfechtungsfrist ist daher angesichts der in § 1957 Abs. 1 angeordneten Wirkung der Anfechtung konsequent. Darum handelt es sich bei der Anfechtung einer Anfechtungserklärung nicht.

Der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen umfasst auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft. Die in einem solchen Fall von einem ausgeschlossenen Elternteil im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung ist mangels Vertretungsmacht unwirksam.

BGH Beschl. v. 29.6.2016 (Az. XII ZB 300/15) = NJW 2016, 3032.

5. Rechtsstellung des vorläufigen Erben

509

Nach § 1958 kann vor der Annahme der Erbschaft ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen die Erben gerichtlich geltend gemacht werden. Besorgt der vorläufige Erbe vor der Ausschlagung erbrechtliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet. Er muss dem endgültigen Erben die gezogenen Zinsen nach §§ 681, 667 herausgeben.

510

Verfügungen des vorläufigen Erben sind nach § 1959 Abs. 2 dem endgültigen Erben gegenüber nur insoweit wirksam, als sie ohne Nachteil für den Nachlass nicht hinausgeschoben werden können. Fehlt es an einer solchen Dringlichkeit, sind die von dem vorläufigen Erben vorgenommenen Verfügungen unwirksam. Sie können nur durch Genehmigung des endgültigen Erben oder durch einen gutgläubigen Erwerb eines Dritten wirksam werden. Ein Gegenstand, über den der vorläufige Erben unberechtigt verfügt hat, ist dem endgültigen Erben nicht i.S.v. § 935 abhandengekommen. Die tatsächliche Besitzergreifung des vorläufigen Erben überwindet die in §§ 857, 1953 Abs. 1 geregelten rückwirkenden Besitzfiktionen.

BGH Urt. v. 19.6.1953 (Az. V ZR 170/52) = BGHZ 10, 121. Einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte, die gegenüber dem Erben vorgenommen werden müssen, bleiben nach § 1959 Abs. 3 wirksam, wenn sie gegenüber dem vorläufigen Erben getätigt werden. Es kommt dabei weder auf Dringlichkeit noch auf die Kenntnis von der fehlenden Endgültigkeit der Erbschaft desjenigen an, der das einseitige Rechtsgeschäft vorgenommen hat. Einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte sind die Rücktritts- bzw. Kündigungserklärung, die Widerrufs- und Anfechtungserklärung, die Erklärung der Minderung, sowie die Erklärung einer Genehmigung und die Ausübung eines Vorkaufsrechts.

II. Entziehung der Erbschaft wegen Erbunwürdigkeit

511

Dem gesetzlichen oder gewillkürten Erben kann die Erbschaft entzogen werden, wenn er erbunwürdig ist. Erbunwürdig ist der Erbe, der Verfehlungen begangen hat, die in § 2339 Abs. 1 genannt sind (Erbunwürdigkeitsgründe).

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Der Erblasser E diktiert ein Testament, das seine Ehegattin F mit der Schreibmaschine schreibt und der E unterzeichnet. Darin setzt er die F als Alleinerbin ein. Als die F erfährt, dass das Testament formungültig ist, schreibt sie ein inhaltsgleiches Testament mit der Hand und unterschreibt es mit dem Namen des E. Die F ist erbunwürdig nach § 2339 Abs. 1 Nr.  4, da sie ein Testament gefälscht hat. Auf die Beweggründe kommt es nach h.M.

BGH Urt. v. 20.10.1969 (Az. III ZR 208/67) = NJW 1970, 197; OLG Stuttgart Urt. v. 26.3.1998 (Az. 19 U 239/97) = ZEV 1999, 187. nicht an. Aus diesem Grund spielt es auch keine Rolle, dass die F den wahren Willen des Erblassers mit der Urkundenfälschung verwirklicht hat.

512

Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs nach §§ 2340 ff. im Wege der Klage geltend gemacht. Anfechtungsberechtigt ist nach § 2341 jeder, der durch den Wegfall des Erbunwürdigen unmittelbar oder mittelbar begünstigt wird.

513

Hat ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Vermächtnisnehmer eine Verfehlung begangen, die einen Erbunwürdigkeitsgrund i.S.v. § 2339 Abs. 1 verwirklicht, so ist er nach § 2345 Abs. 1, Abs. 2 zugleich vermächtnis- bzw. pflichtteilsunwürdig. Der Erwerb des Vermächtnisses bzw. des Pflichtteiles kann nach § 2345 angefochten werden. Die Anfechtung ist auch dann zulässig, wenn der Erblasser von einer Pflichtteilsentziehung abgesehen hat.

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!