Familien- und Erbrecht

Erbvertrag

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III. Erbvertrag

395

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Erbvertrag – Zustandekommen und Wirksamkeit

I.

Vertragsschluss und Inhaltsbestimmung

 

II.

Testier- und Geschäftsfähigkeit der Parteien

 

III.

Höchstpersönlichkeit = Verbot der Stellvertretung

 

 

 

Einräumung von Ermessenspielräumen an Dritte

Rn. 411

IV.

Form, § 125 S. 1 i. V. m. § 2276

 

V.

(Keine) Nichtigkeit nach §§ 134, 138

 

VI.

(Keine) Beseitigung der Verfügung durch Aufhebung, Rücktritt, Anfechtung, Auflösung der Ehe

 

1. Einführung

396

Der Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen, in dem mindestens ein Vertragsteil gegenüber dem anderen Vertragsteil mit erbvertraglicher Bindungswirkung i.S.d. § 2278 Abs. 1 einen oder mehrere Erben einsetzt und/oder Vermächtnisse oder Auflagen anordnet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Zuwendungsempfänger der andere Vertragsteil oder ein Dritter (§ 1941 Abs. 2) ist.

BGH Beschl. v. 19.1.1954 (Az. V ZB 28/53) = BGHZ 12, 115. Eine vertragsgemäße Verfügung kann nach § 2278 Abs. 2 auch das anzuwendende Recht sein. Diese Vorschrift hat ihren Hintergrund in der EuErbVO. Diese Verordnung sieht eine einheitliche Regelung in der Europäischen Union vor, welches Erbrecht bei einem internationalen Erbfall anzuwenden ist. Ein solcher Erbfall liegt vor, wenn ein Staatsbürger in einem anderen Land verstirbt und in diesem Land bewegliches oder unbewegliches Vermögen hat. Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Erblasser kann allerdings nach Art. 22 EuErbVO in einer letztwilligen Verfügung auch das Recht des Staats wählen, dem er aufgrund seiner Staatsangehörigkeit angehört.

Durch den Abschluss des Erbvertrags tritt eine Bindungswirkung in Form der Einschränkung der Testierfreiheit ein, wenn eine vertragsgemäße Verfügung vorliegt. Eine spätere Verfügung von Todes wegen ist entgegen § 2258 unwirksam. Dies gilt indes nicht, wenn die in § 2297 genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Abschluss eines Erbvertrags hindert indes die Vertragsparteien nicht, lebzeitig über ihr Vermögen zu verfügen, § 2286. Eingeschränkt wird dieses Recht nur bei beeinträchtigenden Schenkungen i.S.v. § 2287.

 

2. Zustandekommen eines Erbvertrags

a) Abschluss

397

Der Abschluss eines Erbvertrages vollzieht sich durch Angebot und Annahme nach den allgemeinen Regeln, §§ 145 ff.

Siehe dazu ausführlich im Skript „BGB AT I“ Rn. 245 ff. Allerdings ist – wie beim Testament – eine Stellvertretung ausgeschlossen, § 2274.

b) Inhalt und Arten eines Erbvertrags

aa) Einseitiger und zweiseitiger Erbvertrag

398

Ein zweiseitiger Erbvertrag liegt vor, wenn die Vertragsteile sich gegenseitig bindend mit einer Erbeinsetzung, mit einem Vermächtnis oder mit einer Auflage bedenken.

Beispiel

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E und F setzen sich gegenseitig als Erben ein.

Hinweis

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Bei einem zweiseitigen Erbvertrag handelt es sich um Verfügungsgeschäfte, so dass die gegenseitigen Pflichten nicht im Synallagma i.S.v. § 320 stehen.

399

Bei einem einseitigen Erbvertrag trifft nur einer der Vertragsparteien eine letztwillige Verfügung i.S.v. § 2278. Der andere Vertragsteil nimmt nur dessen Erklärung entgegen oder verpflichtet sich zu einer schuldrechtlichen Verpflichtung (Pflege des Erblassers etc.). Die vertragliche Verpflichtung zur Versorgung des Erblassers ist kein Bestandteil des Erbvertrags, sondern stellt einen eigenständigen schuldrechtlichen Vertrag dar, der nicht im Synallagma mit dem Erbvertrag steht.

BGH Urt. v. 3.11.1961 (Az. V ZR 48/60) = BGHZ 36, 65; OLG Karlsruhe Urt. v. 22.1.1997 (Az. 13 U 9/95) = NJW-RR 1997, 708. Die erbvertragsmäßige Bindung an die Erbeinsetzung eines Abkömmlings kann sich, wenn dieser wegfällt, aufgrund der Auslegungsregel des § 2069 auf dessen Abkömmlinge erstrecken, weil die Vorschrift des § 2279 Abs. 1 für vertragsmäßige Zuwendungen auf die für (einseitige) letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften verweist.OLG Celle Beschl. v. 5.11.2012 (Az. 6 W 197/12) = FamRZ 2013, 1164.

bb) Bindungswirkung der vertragsgemäßen Verfügungen, § 2278

400

Die Bindungswirkung des § 2278 gilt nur für vertragsgemäße Verfügungen. In einem Erbvertrag können nur Erbeinsetzungen, Auflagen und Vermächtnisse vertragsgemäß bindend angeordnet werden (vgl. §§ 2278 Abs. 2, 1941). Infolge der Bindungswirkung hat der Vertragserbe schon zu Lebzeiten des Erblassers ein Anwartschaftsrecht. Alle anderen letztwilligen Verfügungen können in einem Erbvertrag nur als einseitige, jederzeit widerrufliche Verfügungen getroffen werden.

cc) Aufhebung und Unwirksamkeit von widersprechenden Verfügungen

401

Nach § 2289 Abs. 1 S. 1 wird durch den Erbvertrag eine frühere letztwillige Verfügung aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsgemäß Bedachten beeinträchtigen würde. Eine nach Abschluss des Erbvertrags getroffene Verfügung wird unwirksam, § 2289 Abs. 1 S. 2. Eine Beeinträchtigung des Vertragspartners liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls die anderweitige letztwillige Verfügung die vertragsmäßigen Zuwendungen mindern, beschränken, belasten oder gegenstandslos machen würde.

Beispiel

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Ein Erblasser setzt in einem Erbvertrag vertragsgemäß den A zum alleinigen Vorerben ein. Später verfügt er in einem handschriftlichen Testament, dass A Vollerbe zu 1/2 werden soll. Nach dem BGH

BGH Urt. v. 8.1.1958 (Az. IV ZR 219/5) = BGHZ 26, 204; BGH Urt. v. 6.4.2011 (Az. IV ZR 232/09) = BGHZ 189, 120. liegt eine Beeinträchtigung immer dann vor, wenn ein Widerspruch zwischen der vertraglichen und anderweitigen letztwilligen Verfügung besteht (rechtliche Beeinträchtigung). Eine solche Beeinträchtigung liegt vorliegend vor, da ein Widerspruch zu der vertragsgemäßen Einsetzung besteht. Einer anderen AnsichtPalandt-Weidlich § 2289 Rn. 2. genügt bereits eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Dagegen spricht, dass es vorliegend schwierig zu bestimmen ist, ob eine alleinige Vorerbschaft oder eine Vollerbschaft zu 1/2 wirtschaftlich günstiger ist. Aus diesem Grund ist der Auffassung der Rechtsprechung der Vorzug zu geben.

402

Eine formlose Zustimmung des vertragsmäßig Bedachten zu der ihn beeinträchtigenden Verfügung ändert an der sich aus § 2289 Abs. 1 ergebenden Unwirksamkeit nichts. Für die Aufhebung des Erbvertrags ist nach § 2290 Abs. 4 i.V.m. § 2276 Abs. 1 eine notarielle Beurkundung notwendig.

BGH Urt. v. 12.7.1989 (Az. IVa ZR 174/88) = BGHZ 108, 252.

dd) Freie Verfügungsbefugnis zu Lebzeiten, § 2286

403

Vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag hindern den Erblasser nur, über sein Vermögen von Todes wegen anderweitig zu verfügen (§ 2289 Abs. 1 S. 2), nicht jedoch Rechtsgeschäfte unter Lebenden abzuschließen (§ 2286). Der Abschluss des Erbvertrags schränkt zwar die Testierfreiheit ein, nicht aber die Freiheit, lebzeitige Rechtsgeschäfte aller Art vorzunehmen. Auch wenn § 2286 sich nur auf Verfügungen bezieht, so sind darunter nicht nur die eigentlichen Verfügungsgeschäfte, sondern auch alle Verpflichtungsgeschäfte und geschäftsähnliche Handlungen oder tatsächliche Rechtshandlungen zu verstehen.

MüKo-Musielak § 2286 Rn. 2. Rechtsgeschäfte unter Lebenden sind dabei selbst dann wirksam, wenn sie in der Absicht abgeschlossen werden, die Rechte des vertragsmäßig Bedachten zu beeinträchtigen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 erfüllt sind.BGH Urt. v. 21.6.1989 (Az. IVa ZR 302/87) = NJW 1989, 2389.

ee) Schenkungen mit Beeinträchtigungsabsicht, § 2287 Abs. 1

404

§ 2287 Abs. 1 schützt den Bedachten vor Schenkungen des Erblassers, die dieser in der Absicht vorgenommenen hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH

BGH Urt. v. 27.1.1982 (Az. IVa ZR 240/80) = BGHZ 83, 44; BGH Urt. v. 23.9.1981 (Az. IVa ZR 185/80) = BGHZ 82, 274. genügt für die Beeinträchtigungsabsicht das Wissen des Erblassers, dass er durch die unentgeltliche Weggabe das Erbe des Bedachten schmälert und dadurch sein Recht auf die Vornahme von lebzeitigen Rechtsgeschäfte missbraucht. Ein solcher Missbrauch liegt dann nicht vor, wenn der Erblasser ein beachtenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung gehabt hat.BGH Urt. v. 17.6.1992 (Az. IV ZR 88/91) = NJW 1992, 2630; Urt. v. 23.9.1981 (Az. IVa ZR 185/80) = BGHZ 82, 274. Ein solches Interesse wird angenommen, wenn es dem Erblasser darum geht, seine Altersversorgung zu sichern oder zu verbessern oder wenn er einer sittlichen Pflicht bei einer außergewöhnlichen Hilfeleistungen des Beschenkten genügt hat. Es muss sich um Gründe handeln, die ihrer Art nach so sind, dass der Bedachte sie anerkennen und damit hinnehmen muss.BGH Urt. v. 17.6.1992 (Az. IV ZR 88/91) = NJW 1992, 2630; BGH Beschl. v. 26.10.2011 (Az. IV ZR 72/11) = NJW-RR 2012, 207.

Beispiel

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Der erbvertraglich gebundene Erblasser E überträgt zu Lebzeiten sein Hausgrundstück seiner Haushälterin H mit der Auflage ihn bis zu seinem Tod zu pflegen. In einem ähnlich gestalteten Fall hat das OLG München

BGH Urt. v. 30.4.1987 (Az. 24 U 472/86) = NJW-RR 1987, 1484. ein lebzeitiges Eigeninteresse bejaht.

405

Ist ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers zu verneinen, entsteht der Anspruch des Bedachten gegen den Beschenkten im Zeitpunkt des Erbfalls. Er ist auf Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über das Bereicherungsrecht gerichtet. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfolgenverweisung.

Hinweis

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Handelt es sich um eine gemischte Schenkung, so kann die Herausgabe des Geschenks nur Zug um Zug gegen Zahlung des geleisteten Betrags verlangt werden.

406

Ist der Beschenkte ein Pflichtteilsberechtigter, erfährt der Schutz des Vertragserben eine Einschränkung, da er mit der Erfüllung einer Pflichtteilslast rechnen muss. Der Bedachte ist daher nicht beeinträchtigt, soweit das Geschenk des Erblassers den Pflichtteil zu decken geeignet ist.

BGH Urt. v. 28.9.1983 (Az. IVa ZR 168/82) = BGHZ 88, 269.

Hinweis

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Die Vorschrift gilt unmittelbar zwar nur für vertragsmäßige Verfügungen in Erbverträgen, ist aber auf wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten entsprechend anzuwenden.

BGH Urt. v. 30.9.1959 (Az. V ZR 66/58) = DNotZ 1960, 207.

ff) Vermächtnisvereitelung, § 2288

407

Der § 2288 dient dem Schutz des vertragsmäßigen Vermächtnisnehmers. Von dieser Vorschrift wird nicht nur das Verschenken, sondern auch das Veräußern, Belasten, Beschädigen oder Beiseiteschaffen des Vermächtnisses erfasst. Die Beeinträchtigungsabsicht ist bereits dann gegeben, wenn der Erblasser „wissentlich dem Vermächtnis den Boden entzieht“.

BGH Urt. v. 23.11.1983 (Az. IVa ZR 230/8) = NJW 1984, 731. Ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Vereitelung des Vermächtnisses wird im Rahmen des § 2288 dann bejaht, wenn nach Abschluss des Erbvertrags eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, und der erstrebte Zweck nicht durch andere wirtschaftliche Maßnahmen erreicht werden kann.BGH Urt. v. 23.11.1983 (Az. IVa ZR 230/8) = NJW 1984, 731. Schuldner dieses Anspruchs sind die Erben, hilfsweise nach § 2288 Abs. 2 S. 2 auch der Beschenkte.

3. Testier- und Geschäftsfähigkeit der Beteiligten

408

Nach § 2275  muss der vertragsschließende Erblasser unbeschränkt geschäftsfähig sein. Für seinen Vertragspartner, der nicht letztwillig verfügt, gelten dagegen die Vorschriften der §§ 104 ff.

409

4. Höchstpersönliche Errichtung, § 2274

410

Diese Vorschrift schließt jede Art von Stellvertretung des Erblassers bei Abschluss des Erbvertrags aus. Unter Erblasser ist dabei die Person zu verstehen, die vertragsmäßig in der Vertragsurkunde verfügt hat. Das Gleiche gilt für die Anfechtung (§ 2282 Abs. 1 S. 1) sowie für die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags (§ 2284 S. 1), für dessen Aufhebung (§ 2290 Abs. 2 S. 1) sowie für den Rücktritt vom Erbvertrag (§ 2296 Abs. 1 S. 1). Der Vertragspartner, der selbst weder vertragsmäßig noch einseitig in der Erbvertragsurkunde letztwillig verfügt, kann dagegen beliebig vertreten werden. Verfügt er jedoch selbst vertragsmäßig, so ist er selbst Erblasser i.S.d. § 2274, so dass eine Stellvertretung ausgeschlossen ist. Verfügt er in dem Erbvertrag einseitig testamentarisch, so ergibt sich die gleiche Rechtsfolge aus § 2064.

Hinweis

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Der von einem Vertreter des Erblassers abgeschlossene Erbvertrag ist unheilbar nichtig. Er wird auch nicht durch nachträgliche Genehmigung des Erblassers wirksam.

411

Expertentipp

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Siehe dazu noch einmal oben unter Rn. 349.

Das beim Testament aus der Höchstpersönlichkeit folgende Verbot, die Entscheidung über die Geltung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers einem anderen zu überlassen, gilt auch für den Erbvertrag.

BGH Urt. v. 18.11.1954 (Az. IV ZR 152/54) = BGHZ 15, 199; MüKo-Musielak § 2276 Rn. 6.

5. Form, § 2276 Abs. 1

412

Der Erbvertrag kann nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile geschlossen werden. Bei einem Formmangel kann unter Umständen eine Umdeutung (§ 140) in ein einseitiges Testament in Betracht kommen, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

6. Beseitigung vertragsgemäßer Verfügungen

a) Änderungsvorbehalt

413

Die Bindungswirkung der vertragsmäßigen Verfügung kann durch einen in dem Erbvertrag vereinbarten Änderungsvorbehalt eingeschränkt oder aufgehoben werden. Ein solcher Vorbehalt wird von dem BGH

BGH Urt. v. 8.1.1958 (Az. IV ZR 219/57) = BGHZ 26, 204. nur unter der Voraussetzung für wirksam erachtet, dass wenigstens eine vertragsgemäße Anordnung nicht von dem Vorbehalt erfasst wird, da sonst keine Änderung, sondern ein Rücktritt vorliegt.

414

Die Vereinbarung des Änderungsvorbehalts bedarf der Form der notariellen Beurkundung, während die spätere Abänderung durch einfache testamentarische Verfügung wirksam ist.

b) Einverständliche Aufhebung

415

Der Erbvertrag kann gemäß § 2290 Abs. 1 S. 1 durch einen notariellen Vertrag der Vertragsparteien aufgehoben werden. Das gilt auch dann, wenn in dem Vertrag nur ein Dritter bedacht worden ist.

BGH Beschl. v. 19.1.1954 (Az. V ZB 28/53) = BGHZ 12, 115. Es bedarf hierbei nicht der Zustimmung des Dritten, da der Erbvertrag kein Vertrag zugunsten Dritter ist. Nach dem Tod einer der Vertragsparteien ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrags unzulässig, § 2290 Abs. 1 S. 2. Eine Formerleichterung sieht § 2292 für Erbverträge vor, die von Ehegatten geschlossen worden sind. Sie können den Erbvertrag auch durch ein gemeinschaftliches Testament aufheben. Ein vertragsmäßig angeordnetes Vermächtnis oder eine Auflage kann der Erblasser nach § 2291 Abs. 1 durch ein Testament aufheben, wobei die Aufhebungsverfügung der notariellen Zustimmung des Vertragspartners bedarf, § 2291 Abs. 2. Der Erbvertrag wird auch durch den Abschluss eines neuen formwirksamen Erbvertrags mit abweichendem i.S.d. § 2258 widersprechenden Inhalts aufgehoben.BayObLG Beschl. v. 25.2.1993 (Az. 1Z BR 67/92) = FamRZ 1994, 190.

c) Rücktritt

aa) Ausübung

416

Die Ausübung des Rücktrittsrechts ist höchstpersönlich zu erklären und bedarf in allen Fällen der Form des § 2296 Abs. 2 (notariell beurkundete Rücktrittserklärung gegenüber dem Vertragspartner) oder der Voraussetzungen des § 2297 (Aufhebung durch Testament des Erblassers nach Tod des Vertragspartners).

bb) Rücktrittsrechte

417

Das Gesetz enthält zugunsten des vertragsmäßig gebundenen Erblassers drei Möglichkeiten für einen Rücktritt vom Erbvertrag:

(1) Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalt, § 2293

418

Der vertragsmäßig gebundene Erblasser kann sich gemäß § 2293 in dem Erbvertrag einen Rücktritt von dem Vertrag oder auch nur für einzelne vertragsmäßige Verfügungen vorbehalten. Ist der Rücktrittsvorbehalt an die nicht ordnungsgemäße Erfüllung einer Verpflichtung des Vertragspartners geknüpft, bedarf es vor der Erklärung des Rücktritts einer Abmahnung.

BGH Urt. v. 22.1.1981 (Az. IVa ZR 97/80) = NJW 1981, 2299; OLG Düsseldorf Urt. v. 11.2.1994 (Az. 7 U 39/93) = NJW-RR 1995, 141.

(2) Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten, § 2294

419

Der Erblasser kann gemäß § 2294 den Rücktritt von einer vertragsmäßigen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage) erklären, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteilsrechts berechtigen würde. Falls der Bedachte nicht zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, ist eine Verfehlung erforderlich, die den Erblasser zur Entziehung eines Pflichtteils eines Abkömmlings berechtigen würde. Verfehlungen des anderen Vertragschließenden, der nicht zugleich auch Bedachter dieser Verfügung ist, berechtigen den Erblasser dagegen nicht zum Rücktritt.

MüKo-Musielak § 2294 Rn. 2; a.A. Lange/Kuchinke § 25 VII 5a Rn. 264. Das Rücktrittsrecht wird jedoch nur durch solche Verfehlungen begründet, die erst nach dem Vertragsschluss begangen worden sind.

(3) Aufhebung der Gegenverpflichtung, § 2295

420

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser zu dessen Lebzeiten Unterhalt zu gewähren, getroffen worden ist und die Verpflichtung vor dem Tod des Erblassers aufgehoben wird. Nach der bislang h.M.

Palandt-Weidlich § 2295 Rn. 4. ist der Erblasser gemäß § 2295 zum Rücktritt nicht berechtigt, wenn der Bedachte seine Leistungspflichten nicht oder schlecht erfüllt oder mit ihnen in Verzug gerät, da wegen § 2302 ein Gegenseitigkeitsverhältnis i.S.d. §§ 320 ff. zwischen dem Erbvertrag und dem schuldrechtlichen Rechtsgeschäft ausgeschlossen ist.OLG Karlsruhe Urt. v. 22.1.1997 (Az. 13 U 9/95) = NJW-RR 1997, 708.

Beispiel

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E setzt A in einem Erbvertrag als Alleinerben ein. A verpflichtet sich im Gegenzug zu wiederkehrenden Unterhaltsleistungen. Weil A seine vertraglichen Verpflichtungen nur unzureichend erfüllt, will E sich von dem Erbvertrag lösen. Ein Rücktrittsrecht aus § 2295 steht ihm nicht zu, da die Vertragsparteien die Gegenverpflichtung nicht aufgehoben haben. Ein Rücktritt aus § 323 ist unzulässig, da der Erbvertrag wegen § 2302 kein gegenseitiger Vertrag i.S.v. § 320 ist.

Nach dem BGH

BGH Urt. v. 5.10.2010 (Az. IV ZR 30/10) = NJW 2011, 224. kann der Erblasser wegen unterbliebener Pflegeleistungen nach § 323 von dem Vertrag mit der übernommenen Pflegeverpflichtung und zugleich von dem Erbvertrag nach § 2295 zurücktreten. Vor dem Rücktritt müsse der Erblasser allerdings den Pflegepflichtigen unter Fristsetzung aufgefordert haben, die im Einzelnen zu bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen. Ein Rücktritt von dem Erbvertrag sei nur dann ausgeschlossen, wenn dem Pflegpflichtigen die Leistungserbringung nach § 275 Abs. 1 subjektiv unmöglich geworden sei, weil er lediglich zur Betreuung des Erblassers im häuslichen Umfeld verpflichtet ist, dieser aber freiwillig in eine Alten- und Pflegeheim gezogen sei.

421

Umstritten ist, auf welchem Weg sich der Erblasser in einem solchen Fall aus seiner erbvertraglichen Bindung lösen kann. Die einen wollen ihm eine Kündigung aus wichtigem Grund § 626 geben,

LG Köln Urt. v. 5.7.1978 (Az. 13 S 171/77) = DNotZ 1978, 685. die anderen einen Kondiktionsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2.Palandt-Weidlich § 2295 Rn. 4; Kipp-Coing Erbrecht § 40 I 2b; Ebenroth Erbrecht Rn. 264; Vollmar ZErb 2003, 274. Zutreffend dürfte jedoch auch hier der Weg der Anfechtung gemäß §§ 2078, 2281 sein.MüKo-Musielak § 2295 Rn. 5 m.w.N.; Kipp-Coing § 40 I 2b; Ebenroth Erbrecht Rn. 264.

d) Anfechtung, § 2281 ff.

422

Expertentipp

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Wiederholen Sie hierzu noch einmal die erbrechtlichen Anfechtungsregeln oben unter Rn. 377 ff.

Der Erbvertrag kann von dem Erblasser nach Maßgabe der §§ 2281 bis 2285 und durch einen Dritten nach §§ 2078, 2079 angefochten werden. Die Jahresfrist für die Anfechtung des Erbvertrages beginnt in den Fällen des Irrtums nach § 2078 Abs. 2 in dem Zeitpunkt, in dem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Die Gründe entsprechen den Anfechtungsgründen bei dem Testament. Die Begründung eines eigenen Anfechtungsgrundes des Erblassers ist bei dem Erbvertrag erforderlich, da er vertragsmäßige Verfügungen nicht einseitig widerrufen kann. Irrt sich der Erblasser über die Bindungswirkung einer vertragsmäßigen Verfügung, kann er nach h.M.

BayObLG Beschl. v. 2.5.2002 (Az. 1Z BR 24/01) = ZErb 2002, 294; OLG Frankfurt Beschl. v. 6.6.1997 (Az. 20 W 606/94) = ZEV 1997, 422. den Erbvertrag wegen eines Inhaltsirrtums anfechten. Ein Rechtsirrtum ist hierbei nach dem BGHBGH Beschl. v. 9.3.2011 (Az. IV ZB 16/10) = FamRZ 2011, 1224. beachtlich, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat. Dagegen soll ein solcher Irrtum unbeachtlich sein, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes selbst handelt (hier: Rechtsirrtum bei Änderung der Vermögensverhältnisse nach dem Tod des Vertragserblassers mit überschuldetem Nachlass durch späteren Vermögenserwerb des Vertragserben).

Beispiel

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M und F schließen einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und ihre Tochter T als Schlusserbin nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen einsetzen. Zu Lebzeiten beider Ehegatten beginnt M ein außereheliches Verhältnis mit G. Kann F ihre vertragsmäßigen Verfügungen anfechten?

Die F kann die in dem Erbvertrag getroffenen vertragsgemäßen Verfügungen nach § 2281 i.V.m. § 2078 Abs. 2 nach den Grundsätzen anfechten, die die Rechtsprechung

BGH Beschl. v. 6.7.1977 (Az. IV ZB 63/75) = FamRZ 1977, 786; OLG Köln Beschl. v. 3.11.2003 (Az. 2 Wx 26/03) = FGPrax 2004, 78. für die Fälle der unbewussten Vorstellung (siehe oben unter Rn. 381 ff.) entwickelt hat. Die Anfechtung muss F gegenüber M in notariell beurkundeter Form nach §§ 2282 Abs. 3, 143 Abs. 2 erklären. Die Anfechtung führt nach § 142 Abs. 1 zu Nichtigkeit der eigenen vertragsmäßigen Verfügung und nach § 2298 Abs. 1, Abs. 2 zur Nichtigkeit der Verfügung von M.

e) Aufhebung der Ehe, § 2279 Abs. 2

423

Nach § 2279 Abs. 2 findet die Vorschrift des § 2077 (Aufhebung oder Scheidung der Ehe) auch auf Erbverträge Anwendung, die von Ehegatten geschlossen worden sind. Das gilt auch dann, wenn in dem Erbvertrag ausschließlich Dritte bedacht worden sind.

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