Europarecht

Die Problemlösung durch SOLVIT

D. Die Problemlösung durch SOLVIT

I. Die falsche Anwendung des Unionsrechts

1. Der Aktionsplan von 1997

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Aufgrund der nicht korrekten Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten war 1997 ein Aktionsplan für den Binnenmarkt aufgestellt worden, in dem Mitgliedstaaten aufgefordert worden waren, „Kontaktstellen für Bürger und Unternehmen“ einzurichten, an die binnenmarktrelevante Probleme weitergeleitet werden konnten. Zusätzlich hatten die Mitgliedstaaten „Koordinierungsstellen“ eingerichtet, die gemeinsam grenzüberschreitende Probleme lösen sollten, die durch die falsche Anwendung des Unionsrechts durch nationale Behörden entstanden

Empfehlung der Kommission vom 7.12.2001 über Grundsätze zur Nutzung von „Solvit“, dem Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2001, 0079-0082, Erwägungsgrund 2. sind.

2. Die Gründung von SOLVIT

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Drei Jahre nach Aufstellung des Aktionsplanes bewerteten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen des Beratenden Ausschusses für den Binnenmarkt die Wirksamkeit des Aktionsplanes. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass das größte Problem die unterschiedliche Behandlung der Einzelfälle in den Mitgliedstaaten sei. Zudem sei das System für Außenstehende nicht transparent genug. Die Kommission beschloss daher am 7.12.2001 eine Empfehlung über Grundsätze zur Nutzung von „SOLVIT“, dem Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt.

ABl. Nr. L 331 vom 15/12/2001 S. 0079-0082, Erwägungsgrund 4. Durch das vorgeschlagene Modell mit dem Namen „SOLVIT“ sollte die Funktionsweise des Netzes durch die Schaffung einer gemeinsamen Online-Datenbank verbessert werden. Grundsätzlich soll durch SOLVIT eine Problemlösung innerhalb von zehn Wochen erreicht werden. Die Frist kann um maximal vier Wochen verlängert werden.

a) Die Koordinierungsstellen

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Bürger und Unternehmen können sich kostenlos mit ihren Beschwerden an die Koordinierungsstelle ihres Heimatlandes wenden. Die Koordinierungsstelle am Wohnsitz des Antragstellers (Heimat-Koordinierungsstelle) gibt alle zur Lösung des Falls benötigten Informationen in die gemeinsame Datenbank ein. Sie wendet sich nach Schlüssigkeitsprüfung der vorgetragenen Rechtsverletzung an die Koordinierungsstelle in dem das Unionsrecht verletzenden Staat. Die Koordinierungsstelle in dem Mitgliedstaat, in dem das Unionsrecht verletzt wird, ist federführend bei der Problemlösung. Hierfür wird sie die enge Zusammenarbeit mit anderen Teilen der Verwaltung suchen. Sie wird die Datenbank regelmäßig aktualisieren.

Die Koordinierungsstellen sind Dienststellen in der Verwaltung der Mitgliedstaaten, die die Verantwortung für die Behandlung grenzüberschreitender Probleme haben, die von Bürgern oder Unternehmen aufgeworfen werden. Alle sonstigen Koordinierungsstellen können auf die anonymisiert gespeicherten Fälle Zugriff nehmen, da dadurch die einheitliche Anwendung des Unionsrechts erleichtert wird.

b) Die Abgrenzung zu gerichtlichen Verfahren

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SOLVIT behandelt als Netz zur formlosen Problemlösung nur Fälle, die nicht Gegenstand nationaler oder unionsrechtlicher gerichtlicher Verfahren sind. Es steht dem Antragsteller frei, jederzeit das zuständige Gericht anzurufen. Sein Fall wird dann aber umgehend aus der Datenbank gelöscht. Da SOLVIT ein Mechanismus zur alternativen Streitbeilegung ist, hat die Einreichung einer Beschwerde bei ihr keinerlei Auswirkung auf prozessuale Fristen.

Der Antragsteller muss den von der federführenden Koordinierungsstelle erarbeiteten Lösungsvorschlag nicht annehmen. Er kann den Vorschlag aber auch nicht anfechten.

3. Die Tätigkeitsbereiche von SOLVIT

290

Bislang betrafen die SOLVIT–Problemlösungen vorwiegend folgende Themenbereiche:

Anerkennung von Berufsqualifikationen und Diplomen

Zugang zu Aus- und Weiterbildung

Aufenthaltsgenehmigungen

Wahlrecht

Soziale Sicherung

Arbeitnehmerrechte

Führerscheine

Zulassung von Kraftfahrzeugen

Grenzkontrollen

Marktzugang für Produkte

Marktzugang für Dienstleistungen

Niederlassung als Selbständiger

Vergabe öffentlicher Aufträge

Besteuerung

Freier Kapital- und Zahlungsverkehr

Beispiel

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Chartern deutscher Jachten in Italien

Ein deutsches Unternehmen betrieb in Italien unter deutscher Flagge einige Charter-Jachten für Touristen. Der Geschäftsinhaber sollte eine Geldstrafe zahlen, weil er seine geschäftlich genutzten Jachten nicht -wie nach neuen italienischen Rechtsvorschriften verpflichtend- bei der örtlichen Hafenbehörde registriert hatte. Nachdem er fünf Monate lang versucht hatte, seine Jachten registrieren zu lassen, wurde ihm mitgeteilt, dass dies nur möglich sei, wenn sein Unternehmen bei der italienischen Handelskammer eingetragen wäre. Der Geschäftsinhaber schaltete daraufhin seine zuständige SOLVIT – Koordinierungsstelle ein. Die italienische SOLVIT-Stelle stellte klar, dass die geforderte Eintragung bei der italienischen Handelskammer mit dem Unionsrecht unvereinbar sei. Den italienischen Behörden müsste der Eintrag bei der deutschen Handelskammer ausreichen. Alle Jachten konnten registriert werden und Charterlizenzen wurden ausgestellt. Die Problemlösung gelang in neun Wochen.

Beispiel

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Ansprüche auf bulgarische Krankenversicherungsleistungen nach Beitragszahlungen in die französische Krankenversicherung

Ein bulgarischer Staatsbürger lebte zehn Jahre lang in Frankreich und zahlte dort Beiträge an die französische Krankenversicherung. Bei seiner Rückkehr nach Bulgarien wollte er zum dortigen staatlichen Krankenversicherungssystem wechseln. Sein Antrag wurde jedoch zurückgewiesen, da er erst seine Rückstände nachzahlen müsse. Die bulgarische SOLVIT-Stelle erklärte den zuständigen bulgarischen Behörden, dass der Bürger seine Beiträge in Frankreich einbezahlt hätte und nach dem Unionsrecht nun Anspruch darauf habe, ohne zusätzliche Zahlungen in das bulgarische Krankenversicherungssystem aufgenommen zu werden. Diese Problemlösung konnte innerhalb von nur zwei Wochen erreicht werden.

4. Übungsfälle

Vertiefung

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Bitte lösen Sie folgende Übungsfälle:

Urlaub im Ausland

Vorläufiger Rechtsschutz

 

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