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Europarecht - Das Rechtsschutzsystem - Die verschiedenen Verfahrensarten vor dem EuGH

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Europarecht

Das Rechtsschutzsystem - Die verschiedenen Verfahrensarten vor dem EuGH

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Inhaltsverzeichnis

B. Die verschiedenen Verfahrensarten

226

Expertentipp

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Im Folgenden werden nur die examensrelevanteren ersten fünf Verfahrensarten dargestellt.

Der Rechtsweg zu den europäischen Gerichten ist nur gegeben, wenn er durch eine der im Folgenden aufgeführten Verfahrensarten eröffnet ist. Diese Aufzählung ist abschließend.

Im 5. Teil werden unter A V 2 die Zuständigkeit des Gerichts und des EuGD beschrieben.

Das Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV.

Das Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 258 ff. AEUV.

Die Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 f. AEUV.

Die Untätigkeitsklage gem. Art. 265 f. AEUV.

Die Amtshaftungsklage gem. Art. 268 i.V.m. Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV.

Die Dienst- und Disziplinarstreitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten gem. Art. 270 AEUV.

Das schiedsgerichtliche Verfahren gem. Art. 273 AEUV.

Das inzidente Normenkontrollverfahren wegen Verordnungen gem. Art. 277 AEUV.

Die Einstweilige Anordnung gem. Art. 279 AEUV.

Die Aussetzung der Zwangsvollstreckung gem. Art. 299 Abs. 4 AEUV.

Gutachten, Vorschläge und Stellungnahmen z.B. zu Art. 218 AEUV.

I. Das Vorabentscheidungsverfahren

227

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Das Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV

I.

Zulässigkeit der Vorlage

 

1.

Sachliche Zuständigkeit

 

2.

Vorlageberechtigung

 

 

 

gemeinschaftsrechtlicher Begriff des Gerichts

 

3.

Zulässige Vorlagefrage gem. Art. 267 Abs. 1a–b AEUV:

 

 

a)

Auslegung der Verträge

 

 

b)

Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Unionsorgane, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union

 

4.

Entscheidungserheblichkeit für den nationalen Rechtsstreit

 

5.

Vorlagepflicht gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV:

 

 

a)

Kein Rechtsmittel mehr gegen vorlegendes nationales Gericht

 

 

b)

Vorlagepflicht bei Zweifeln an der Gültigkeit des gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrechts

 

 

c)

Keine Vorlagepflicht bei

 

 

 

aa)

Bestehen einer gesicherten Rechtsprechung des EuGH zur Vorlagefrage

 

 

 

bb)

Vorlagefragen, die schon Gegenstand einer Vorabentscheidung waren

 

 

 

cc)

Offenkundigkeit der richtigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts

 

 

 

dd)

Vorlagefragen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

 

6.

Konsequenzen der Verletzung der Vorlagepflicht

 

 

 

Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter

 

7.

Vorlagerecht

 

 

 

Stellen einer zulässiger Vorlagefrage

 

8.

Frist für die Einreichung der Vorlagefrage: keine

II.

Vorlageentscheidung

 

1.

Auslegungsfrage: Vergabe von Auslegungskriterien durch den EuGH

 

2.

Gültigkeitsfrage: Gültigkeits- oder Ungültigkeitserklärung des EuGH

III.

Wirkung der Vorabentscheidung

 

1.

Auslegungsfrage: Wirkung der Auslegungskriterien für alle Gerichte

 

2.

Gültigkeitsfrage

 

 

a)

Ungültigkeitserklärung des EuGH: Wirkung für alle Gerichte

 

 

b)

Gültigkeitserklärung des EuGH: Wirkung nur für vorlegendes Gericht

 

 

1. Die Zulässigkeit der Vorlage

228

Die nationalen Gerichte in den Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV und gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV die Pflicht, bei Zweifeln über die Auslegung oder die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Vorschrift oder von Handlungen der Unionsorgane den EuGH anzurufen. Die gestellte Vorlagefrage muss allgemein und abstrakt gefasst sein, da der EuGH den nationalen Rechtsstreit nicht zu entscheiden hat.

Hinweis

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Über die Hälfte aller beim EuGH anhängigen Verfahren sind Vorabentscheidungsverfahren.

a) Die sachliche Zuständigkeit

229

Sachlich zuständig ist der EuGH. Bislang wurde nicht, wie in Art. 256 Abs. 3 Unterabs. 1 AEUV grundsätzlich ermöglicht, dem Gericht durch eine entsprechende Änderung der Satzung des EuGH die sachliche Kompetenz für das Vorabentscheidungsverfahren zugewiesen. Die Regierungskonferenz in Nizza konnte sich auf diese Kompetenzeinräumung zugunsten des Gerichtes nicht verständigen. Der Vertrag von Lissabon bringt hier keine Änderungen.

b) Die Vorlageberechtigung

230

Vorlageberechtigt ist ein nationales Gericht eines Mitgliedstaates, das mit der Vorlagefrage im Rahmen seiner Urteilsfindung befasst ist. Das Gericht muss ein auf gesetzlicher Grundlage eingerichteter Spruchkörper und dazu berufen sein, auf der Grundlage eines rechtsstaatlich geordneten Verfahrens in richterlicher Unabhängigkeit Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Auf die Eingliederung des vorlegenden nationalen Gerichts in das reguläre Gerichtssystem in dem jeweiligen Mitgliedstaat soll es nicht ankommen.

Der Vergabeüberwachungsausschuss des Bundes gem. § 57c HGrG (Norm wurde zwischenzeitlich aufgehoben) wurde vom EuGH als vorlageberechtigtes Gericht anerkannt, EuGH Rs. C-54/96, Dorsch Consult/Bundesbaugesellschaft Berlin, Slg 1997, I-4961 Rn. 22 ff. Die Abgrenzung zu anderen Organen oder Einrichtungen bestimmt der EuGH anhand einer Reihe von Gesichtspunkten, wie ihrem ständigen Charakter, der obligatorischen Gerichtsbarkeit, der Durchführung eines streitigen Verfahrens und der Anwendung von Rechtsnormen.Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 344.

Beispiel

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Schiedsgerichtsbarkeit

EuGH Rs. 102/82, Nordsee/Mond, Slg 1982, 1095.

Ein von den Parteien aufgrund einer vereinbarten Schiedsklausel angerufenes Schiedsgericht legte die Frage nach Wirksamkeit einer von den Parteien geschlossenen Pool-Vereinbarung zum Umgang mit von ihnen jeweils einzeln beantragten Zuschüssen der EG dem EuGH vor. Der EuGH prüfte die Vorlageberechtigung des Schiedsgerichts und problematisierte die Frage, ob es sich bei dem Schiedsgericht um ein Gericht „eines Mitgliedstaates“ handele, da die Parteien in einer Schiedsklausel das Schiedsgericht festgelegt hätten. Der EuGH forderte eine enge Beziehung zwischen dem deutschen Schiedsverfahren und dem allgemeinen Rechtsschutzsystem. Hierfür sei die Einbeziehung der öffentlichen Gewalt des Mitgliedstaates in die Entscheidung und die Auswahl des Schiedsgerichts notwendig, sodass sie den Parteien den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit für bestimmte Streitigkeiten vorschreiben könne. Eine derartige Einbeziehung bestehe auch, wenn nach dem Recht des Mitgliedstaates eine Organisation, die einer gewissen behördlichen Aufsicht unterliege, mit der Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften betraut sei, gegen deren Entscheidungen unter Mitwirkung der zuständigen Behörde Rechtsbehelfe vorgesehen seien, die die Wahrnehmung gemeinschaftsrechtlicher Befugnisse beeinflussen könnten.

Für das hier gewählte Schiedsverfahren wurde das Vorliegen der genannten Voraussetzungen verneint, die Vorlage also als unzulässig wegen mangelnder Vorlageberechtigung abgewiesen.

c) Die zulässige Vorlagefrage

231

Die zulässigen Vorlagefragen ergeben sich aus Art. 267 Abs. 1a–b AEUV. Der EuGH entscheidet keine direkten Fragen zur Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht. Er legt aber eine entsprechend unzulässige Vorlagefrage – soweit möglich – dahingehend aus, dass sie einen gem. Art. 267 Abs. 1a–b AEUV zulässigen Inhalt hat.

Beispiel

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Dienst von Frauen mit der Waffe

EuGH Rs. C-285/98, Tanja Kreil, Slg. 2000, I-69, Rn. 10. S. Fallbearbeitung bei Musil/Burchard Klausurenkurs im Europarecht Fall 12.

Ein deutsches Landgericht hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob das deutsche Soldatengesetz, das Frauen den Dienst mit der Waffe verbot, gegen die Gleichberechtigungsrichtlinie verstoße. Nach dieser Fragestellung hätte der EuGH das deutsche Gesetz überprüfen müssen. Da die Prüfung nationalen Rechts nicht in die Kompetenz des EuGH fällt, hat das EuGH aus der gestellten Frage die zulässige Frage herausgeschält, ob die Gleichberechtigungsrichtlinie der Anwendung nationaler Regelungen entgegenstehe, die Frauen vom Dienst mit der Waffe ausschlössen.

Das nationale Gericht kann gem. Art. 267 Abs. 1a AEUV eine Frage zur Auslegung der Verträge vorlegen. Bei dieser Fallgruppe kann eine Vorlagefrage zur Auslegung des primären Unionsrechts gestellt werden.

Streinz Europarecht Rn. 697-699.

Das nationale Gericht kann gem. Art. 267 Abs. 1b AEUV eine Frage zur Gültigkeit und zur Auslegung der Handlungen der Unionsorgane vorlegen. Die Vorlagefrage kann sich hier auf die Auslegung und Gültigkeit von sekundärrechtlichen Unionsrechtsnormen beziehen.

Hinweis

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Seit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages gehören gem. Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zu den Unionsorganen neben den bisherigen EG-Organen auch der Europäische Rat und die EZB. Die Vorlagefrage kann sich daher jetzt auch auf die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen dieser beiden Organe beziehen.

d) Die Entscheidungserheblichkeit

232

Die Vorabentscheidung des EuGH zur Vorlagefrage muss aus der Sicht des vorlegenden nationalen Gerichts gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV für den nationalen Rechtsstreit entscheidungserheblich sein. Der EuGH prüft die Bedeutung der vorgelegten Frage für den nationalen Rechtsstreit nicht. Er überprüft aber, ob Vorlagefragen nur konstruiert sind oder ob überhaupt ein Zusammenhang zwischen der Vorlagefrage und dem nationalen Rechtsstreit besteht.

Streinz Europarecht Rn. 700; Thiele Europarecht S. 186 f. Voraussetzung für diese Überprüfungen des EuGH ist, dass das vorlegende Gericht begründet hat, warum es die Beantwortung der gestellten Vorlagefrage für entscheidungserheblich hält.

e) Die Vorlagepflicht

233

Eine zulässige Vorlagefrage muss dem EuGH gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV von einem nationalen Gericht vorgelegt werden, wenn sie in einem schwebenden Verfahren aufgeworfen wird und die Entscheidungen des nationalen Gerichts selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Zu dem Kreis der vorlagepflichtigen Gerichte gehören nicht nur nationale Gerichte der letzten Instanz,

Abstrakte Betrachtungsweise. sondern alle Gerichte, deren Entscheidungen wegen Nichterreichen der Berufungssumme nicht mehr angefochten werden können.Konkrete Betrachtungsweise; Streinz Europarecht Rn. 694. Andernfalls würde das Ziel der einheitlichen Rechtsanwendung des Unionsrechts nicht wirksam erreicht werden können.EuGH Slg. 2002, I-4839.

aa) Sonderregelungen für Visa, Asyl und Einwanderung

234

Gem. Art. 276 AEUV ist der EuGH ohne Einschränkung auch für Vorlagefragen aus dem Bereich Visa, Asyl und Einwanderung zuständig.

bb) Die Vorlagepflicht bei Zweifeln an der Gültigkeit des unionsrechtlichen Sekundärrechts

235

Nicht nur in den Fällen des Art. 267 Abs. 3 AEUV soll es eine Vorlagepflicht geben, sondern auch bei Zweifeln eines nationalen Gerichts an der Gültigkeit unionsrechtlichen Sekundärrechts. Nur der EuGH hat das Verwerfungsmonopol bezüglich des Unionsrechts. Der nationale Richter kann daher nicht von sich aus eine von ihm für ungültig gehaltene Sekundärrechtsnorm im konkreten Fall unangewendet lassen, sondern hat eine entsprechende Vorlagefrage an den EuGH zu richten (sog. Foto-Frost-Doktrin).

Thiele Europarecht S. 187 f.

cc) Grenzen der Vorlagepflicht

236

Auch wenn die Voraussetzungen der Vorlagepflicht vorliegen, soll diese ausnahmsweise dann nicht bestehen, wenn eine der vier folgenden Ausnahmen vorliegt.

Zu der Vorlagefrage besteht bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH. Hierbei soll es unerheblich sein, in welcher Verfahrensart der EuGH zu dieser gefestigten Rechtsprechung gekommen ist.

Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 84; Thiele Europarecht S. 187 f.

Die gestellte Vorlagefrage ist tatsächlich bereits in einem gleich gelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen.

Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt.

Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 360.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht keine Vorlagepflicht, wenn in einem ordentlichen Verfahren zur Hauptsache eine erneute Prüfung jeder im summarischen Verfahren nur vorläufig entschiedenen Rechtsfrage möglich ist.

Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 361.

dd) Konsequenzen der Verletzung der Vorlagepflicht

237

Wird trotz Vorlagepflicht der EuGH nicht angerufen, kommt nach deutschem Recht eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG in Betracht. Ein Absehen von einer Vorlage, wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts noch keine Rechtsprechung des EuGH vorliegt, ist aber nur dann ein Verstoß gegen. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, wenn das im konkreten Fall letztinstanzlich entscheidende Gericht seinen Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hat.

Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 366. Das BVerfG hat anerkannt, dass dem EUGH die Funktion eines gesetzlichen Richters aufgrund der Verschränkung der Vorabentscheidungen gem. Art. 267 AEUV mit der nationalen Gerichtsbarkeit zukommt.BVerfG NVwZ 1992, 360 ff., 367 f.

f) Das Vorlagerecht

238

Ein nationales Gericht kann eine zulässige Vorlagefrage dem EuGH auch dann vorlegen, wenn seine Entscheidung mit nationalen Rechtsmitteln noch angefochten werden kann und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 267 Abs. 1 und 2 AEUV vorliegen.

g) Die Frist für die Einreichung der Vorlagefrage

239

Das Verfahren ist nicht innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen.

2. Die Vorlageentscheidung

240

Der EuGH interpretiert bei einer gestellten Auslegungsfrage das einschlägige Gemeinschaftsrecht und gibt Auslegungskriterien vor, sodass das vorlegende nationale Gericht den nationalen Rechtsstreit jetzt selbst auf dieser Grundlage entscheiden kann.

Soweit das vorlegende nationale Gericht eine Frage zur Gültigkeit des Handelns der Unionsorgane vorgelegt hatte, überprüft der EuGH die Vereinbarkeit dieses Handeln mit dem höherrangigem unionsrechtlichen Primärrecht.

3. Die Wirkung der Vorabentscheidung

241

Die Wirkung der Vorabentscheidung ist im AEUV nicht geregelt. Da das Verfahren den Zweck verfolgt, die Einheitlichkeit der Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten, ist von einer Bindung des vorlegenden Gerichts und aller mit dieser Sache befassten Instanzgerichte an die Vorabentscheidung auszugehen.

Streinz Europarecht Rn. 706 f.; Herrmann Examens-Repetitorium Europarecht Staatsrecht III Rn. 106 f.

a) Die Auslegungsfrage

242

Alle Gerichte haben die Entscheidung des EuGH zur Auslegungsfrage zu beachten. Möchte ein letztinstanzliches Gericht von dieser Auslegung abweichen, hat es hierzu erneut ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen.

Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 388.

b) Die Gültigkeitsfrage

aa) Die Ungültigkeitserklärung des EuGH

243

Hat der EuGH eine Sekundärrechtsnorm für ungültig erklärt, so haben alle Gerichte von einer Ungültigkeit der entsprechenden Sekundärrechtsnorm auszugehen. Die Ungültigkeitserklärung hat demnach eine Wirkung für alle Gerichte. Erneute Vorlagefragen sind bei Ungültigkeitserklärungen nur zulässig, wenn Unklarheiten über die Gründe, den Umfang und die Folgen der Ungültigkeitserklärung bestehen.

Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 386.

bb) Die Gültigkeitserklärung des EuGH

244

Die Bindungswirkung der Gültigkeitserklärung gilt nur für das vorlegende Gericht und alle mit dieser Sache befassten Instanzgerichte, da der EuGH die Gültigkeit des unionsrechtlichen Sekundärrechts nur in Bezug auf einen konkreten nationalen Rechtsstreit geprüft hat. Diese Gültigkeitsfrage kann bei anderen nationalen Rechtstreitigkeiten anders bewertet werden, wenn es z.B. auf andere Gesichtspunkte der Sekundärrechtsnorm ankommt.

Karpenstein Praxis des EG-Rechts Rn. 387; Streinz Europarecht Rn. 706.

 

 

II. Das Vertragsverletzungsverfahren

245

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Das Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 258 ff. AEUV

I.

Zulässigkeit

 

1.

Sachliche Zuständigkeit des EuGH

 

2.

Beteiligtenfähigkeit

 

 

a)

Beteiligtenfähigkeit der Kommission gem. Art. 258 AEUV

 

 

b)

Beteiligtenfähigkeit eines anderen Mitgliedstaates gem. Art. 259 Abs. 1 AEUV

 

3.

Klagegegenstand

 

 

 

Gegenstand des Vorverfahrens: Vermutete Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat

 

4.

Vorverfahren gem. Art. 258 AEUV auf Antrag der Kommission

 

 

a)

erstes Mahnschreiben

 

 

 

aa)

Angabe der vermuteten Vertragsverletzung

 

 

 

bb)

Ankündigung eines Vertragsverletzungsverfahrens

 

 

 

cc)

Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb vorgegebener Frist

 

 

b)

begründete Stellungnahme der Kommission nach fruchtlosem Fristablauf

 

 

 

aa)

Beschreibung der vermuteten Vertragsverletzung wie im ersten Mahnschreiben

 

 

 

bb)

Fristsetzung zur Stellungnahme gegenüber dem Vertragsverletzer

 

 

 

cc)

keine Reaktion des Vertragsverletzers

 

5.

Vorverfahren gem. Art. 259 AEUV auf Antrag eines Mitgliedstaates

 

 

a)

Gelegenheit zum kontradiktorischen Verfahren durch Kommission

 

 

b)

begründete Stellungnahme der Kommission bei erfolglosem kontradiktorischem Verfahren

 

 

 

aa)

Beschreibung der vermuteten Vertragsverletzung

 

 

 

bb)

Fristsetzung zur Stellungnahme gegenüber dem Vertragsverletzer

 

6.

Klagerhebung: Ermessensentscheidung der Kommission

 

 

 

Klageerhebung eines Mitgliedstaates gem. Art. 259 Abs. 4 AEUV

 

7.

Klagefrist: keine

 

8.

Rechtsschutzinteresse der Kommission/des klagenden Mitgliedstaates:
Nicht nachzuweisen

II.

Begründetheit

 

 

Entscheidung des EuGH gem. Art. 260 AEUV: Feststellung einer Vertragsverletzung

III.

Wirkung der Entscheidung bei Untätigkeit des verurteilten Mitgliedstaates

 

1.

Fristsetzung zur Äußerung für den verurteilten Staat

 

2.

Abgabe einer begründeten Stellungnahme der Kommission bei Untätigkeit des verurteilten Staates mit Fristsetzung zum Tätigwerden

 

3.

Erneute Anrufung des EuGH

IV.

Verurteilung zur Pauschalbetrags- oder/und Zwangsgeldzahlung gem. Art. 260 Abs. 3 Unterabs. 2 AEUV

 

1.

Verurteilung zur Pauschalbetragszahlung

 

2.

Verurteilung zur Zwangsgeldzahlung

 

3.

Berechnungskriterien

Das Vertragsverletzungsverfahren ist in den Art. 258–262 AEUV geregelt. Es ist gegen einen Mitgliedstaat gerichtet, der das Unionsrecht verletzt. Der EuGH kann von der Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung angerufen werden.

 

1. Die Zulässigkeit

a) Die sachliche Zuständigkeit

246

Der EuGH ist gem. Art. 258 Abs. 2 AEUV sachlich zuständig. Eine Kompetenzzuweisung an das Gericht liegt gem. Art. 256 Abs. 1 AEUV nicht vor.

b) Die Beteiligtenfähigkeit

247

Das Vertragsverletzungsverfahren kann von der Kommission gem. Art. 258 AEUV gegen einen das Unionsrecht verletzenden Mitgliedstaat eingeleitet werden. Zudem kann jeder Mitgliedstaat gem. Art. 259 Abs. 1 AEUV den EuGH anrufen, wenn er die Vertragsverletzung eines anderen Mitgliedstaates vermutet.

c) Der Klagegegenstand

248

Expertentipp

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Wiederholen Sie an dieser Stelle die Ausführungen zur unmittelbaren Wirkung einer Richtlinie in Rn. 101–107.

Klagegegenstand kann nur die vermutete Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates sein. Der EuGH befasst sich abschließend mit dem Vorwurf der Vertragsverletzung wie er in der begründeten Stellungnahme von der Kommission im Vorverfahren erhoben wird.

Thiele Europarecht S. 171; Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 70. Häufiger Klagegegenstand ist eine nicht rechtzeitig oder unvollständig umgesetzte Richtlinie.Thiele Europarecht S. 171.

d) Das Vorverfahren gem. Art. 258 AEUV

249

Wenn die Kommission gem. Art. 258 AEUV das Vertragsverletzungsverfahren gegen einen vertragsverletzenden Mitgliedstaat einleiten möchte, muss sie zunächst ein Mahnverfahren gem. Art. 258 Abs. 1 AEUV durchführen. Die Kommission muss an den vertragsverletzenden Mitgliedstaat zunächst ein erstes Mahnschreiben unter Angabe der vermuteten Vertragsverletzung und der Mitteilung der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens schicken. In diesem Mahnschreiben räumt die Kommission dem vermeintlichen Vertragsverletzer gem. Art. 258 Abs. 1 letzter Hs. AEUV die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer vorgegebenen Frist ein. Bleibt die Äußerung des angemahnten Mitgliedstaates aus, dann gibt die Kommission eine begründete Stellungnahme gem. Art. 258 Abs. 1 Hs. 1 AEUV gegenüber diesem Mitgliedstaat unter Setzung einer Frist gem. Art. 258 Abs. 2 AEUV zur mitgliedstaatlichen Stellungnahme zur behaupteten Vertragsverletzung ab. Reagiert der Mitgliedstaat auch auf diese zweite Fristsetzung nicht, dann kann die Kommission gem. Art. 258 Abs. 2 Hs. 2 AEUV nach pflichtgemäßem Ermessen Klage beim EuGH einreichen.

e) Das Vorverfahren gem. Art. 259 AEUV

250

Das Vertragsverletzungsverfahren kann auch von einem Mitgliedstaat wegen einer Vertragsverletzung eines anderen Mitgliedstaates eingeleitet werden. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist zwingend. Die Kommission muss gem. Art. 259 Abs. 2 AEUV von einem Mitgliedstaat wegen der Vertragsverletzung eines anderen Mitgliedstaates befasst werden.

Hinweis

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Dieses von einem Mitgliedstaat eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren hat bislang in der Praxis eine ganz unbedeutende Rolle gespielt.

Thiele Europarecht S. 170.

Die Kommission gibt gem. Art. 259 Abs. 3 Hs. 2 AEUV den streitenden Mitgliedstaaten zunächst in einem kontradiktorischen Verfahren Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zur behaupteten Vertragsverletzung. Nach Durchführung des kontradiktorischen Verfahrens kann die Kommission gem. Art. 259 Abs. 3 Hs. 1 AEUV eine begründete Stellungnahme zur behaupteten Vertragsverletzung abgeben. Gibt die Kommission keine Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens durch einen Mitgliedstaat ab, dann kann gem. Art. 259 Abs. 4 AEUV der Mitgliedstaat selbst, der das Verfahren eingeleitet hat, den EuGH anrufen.

f) Die Klagefrist

251

Die Art. 258 und 259 AEUV bestimmen keine Klagefrist, sondern nur Fristen für die Durchführung des Vorverfahrens.

g) Das Rechtsschutzinteresse

252

Im Interesse der Beachtung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten wird das Rechtsschutzinteresse bei den Verfahrensbeteiligten unterstellt und bedarf daher keiner gesonderten Prüfung.

Thiele Europarecht S. 172.

2. Die Begründetheit

253

Die Klage ist begründet, wenn

der von der Kommission vorgetragene Sachverhalt zutreffend ist,

sich aus diesem Sachverhalt eine Vertragsverletzung ergibt,

die Vertragsverletzung dem beklagten Mitgliedstaat zugerechnet

Auf ein Verschulden des Mitgliedstaates kommt es nicht an. werden kann und

der beklagte Mitgliedstaat die Vertragsverletzung nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist beseitigt hat.

Der EuGH stellt gem. Art. 260 Abs. 1 AEUV die Vertragsverletzung durch den Mitgliedstaat fest und verurteilt diesen Staat zur Vornahme von Maßnahmen zur Beseitigung der Vertragsverletzung.

3. Die Wirkung der Entscheidung bei Untätigkeit des verurteilten Staates

254

Kommt der verurteilte Staat seinen Verpflichtungen aus dem EuGH-Urteil nach Auffassung der Kommission nicht nach, gibt sie ihm hierzu gem. Art. 260 Abs. 2 AEUV Gelegenheit zur Äußerung. Äußert sich der verurteilte Staat nicht, gibt die Kommission diesem gegenüber selbst eine begründete Stellungnahme ab, in der sie die nicht umgesetzten Maßnahmen zur Umsetzung des EuGH-Urteils aufführt. In dieser Stellungnahme setzt die Kommission eine Frist zur Umsetzung der noch nicht umgesetzten Maßnahmen. Wenn der verurteilte Mitgliedstaat auch diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, kann die Kommission gem. Art. 260 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV den EuGH erneut anrufen. Hierbei benennt sie die aus ihrer Sicht angemessene Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds

Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 71..

4. Verurteilung zur Pauschalbetrags- oder/und Zwangsgeldzahlung

255

Stellt der EuGH fest, dass der verurteilte Staat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er gem. Art. 260 Abs. 3 Unterabs. 2 AEUV diesen zur Zahlung eines Pauschalbetrages und/oder Zwangsgelds verurteilen.

Thiele Europarecht S. 173. Der Wortlaut dieser Norm geht zwar davon aus, dass entweder zu einer Zwangsgeld- oder einer Pauschalbetragszahlung verurteilt werden kann, aber der EuGHEuGH Rs. C-304/02, Kommission/Frankreich, Slg 2005, I-6263, Rn. 80 ff., Urteil vom 12.7.2005. hält eine Verurteilung zu beiden Zahlungen für zulässig und praktiziert dies auch. Die festgesetzten Geldzahlungen entheben den Vertragsverletzer nicht von seiner Verpflichtung, die notwendigen Maßnahmen zur Einstellung der Vertragsverletzung durchzuführen.

Beispiel

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Kontrolle der Fischereitätigkeit

EuGH Rs. C-304/02, Kommission/Frankreich, Slg 2005, I-6263, Rn. 80 ff., Urteil vom 12.7.2005; Pechstein Entscheidungen des EuGH Rn. 93.

Der Rat hatte Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten beschlossen. Die Kommission befand, dass Frankreich diese Maßnahmen nicht umgesetzt habe und leitete deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren beim EuGH ein. Der EuGH bestätigte mit Urteil vom 11.6.1991 die Vertragsverletzung und legte Maßnahmen zur Beseitigung der Vertragsverletzung fest. Diese Maßnahmen wurden von Frankreich nicht umgesetzt. Die Kommission beantragte nun beim EuGH neben der Feststellung der andauernden Vertragsverletzung ein tägliches Zwangsgeld von 316 500 €. Der Generalanwalt schloss sich dem an, beantragte aber neben der Verurteilung zur Zwangsgeldzahlung noch die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 20 Mio. €. Der EuGH folgte den gestellten Anträgen und verurteilte Frankreich, ein Zwangsgeld von 58 Mio. € für jeden Sechs-Monats-Zeitraum ab der Verkündung des Urteils und außerdem einen Pauschalbetrag von 20 Mio. € zu zahlen. Bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt seien sowohl die Verurteilung zur Zwangsgeldzahlung als auch zur Pauschalbetragszahlung geeignet, um den mit dem Vertragsverletzungsverfahren verfolgten Zweck gerecht zu werden. Während die Verhängung eines Zwangsgeldes besonders geeignet erscheine, einen Mitgliedstaat zur umgehenden Einstellung der Vertragsverletzung zu bewegen, würden bei der Festsetzung eines zu zahlenden Pauschalbetrages mehr die Folgen einer weiteren Vertragsverletzung für die privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigt, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit der ursprünglichen Feststellung des EuGH schon lange bestehe. Da die Zielrichtung der beiden Geldzahlungen daher unterschiedlich sei, könnten sie auch zusammen gegenüber einem vertragsverletzenden Staat verhängt werden.

256

Das Zwangsgeld ist eine in Tagessätzen zu berechnende Summe, die von dem Vertragsverletzer bis zur Beendigung der Vertragsverletzung zu zahlen ist. Zwangsgelder sind gem. Art. 280 i.V.m. Art. 299 Abs. 2–4 AEUV nach den Regeln des Staates, in dem vollstreckt werden soll, vollstreckbar.

Einige lehnen eine Vollstreckbarkeit vollständig ab, da Art. 280 AEUV ohne weitere Differenzierung auf Art. 299 AEUV verweise. Nach Art. 299 Abs. 1 AEUV würden aber die Mitgliedstaaten von der Zwangsvollstreckung ausgenommen. Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 72. Die Kommission hat im Jahr 2005 für den EuGH unverbindliche BerechnungskriterienMitteilung der Kommission zur Anwendung von Art. 228 EGV (heute Art. 260 AEUV), Dok. SEK (2005), 1658. zur Berechnung der jeweiligen Geldzahlung veröffentlicht: Entscheidend sollen Schwere und Dauer des Verstoßes sowie die bezweckte Abschreckungswirkung sein. Für Deutschland bedeutet dies Zwangsgelder von 15 240 – 914 400 €/Tag bzw. ein Pauschalbetrag von 12 700 000 €.Thiele Europarecht S. 173. Ein Pauschalbetrag ist eine einmalig zu zahlende Summe. Bislang wurden Zwangsgelder gegen Griechenland (2000), Spanien (2003) und Frankreich (2005) festgesetzt.Streinz Europarecht Rn. 638.

 

III. Die Nichtigkeitsklage

257

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Die Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 f. AEUV

I.

Zulässigkeit

 

 

1.

Sachliche Zuständigkeit des EuGH, bei Klagen natürlicher und juristischer Personen das Gericht

 

 

2.

Beteiligtenfähigkeit

 

 

 

a)

aktive Beteiligtenfähigkeit

 

 

 

 

aa)

aktive Beteiligtenfähigkeit eines Mitgliedstaates, des Europäischen Parlamentes, des Rates und der Kommission gem. Art. 263 Abs. 2 AEUV

 

 

 

 

bb)

aktive Beteiligtenfähigkeit des Rechnungshofes, der EZB und des Ausschusses der Regionen gem. Art. 263 Abs. 3 AEUV

 

 

 

 

cc)

aktive Beteiligtenfähigkeit von natürlichen und juristischen Personen gem. Art. 263 Abs. 4 AEUV

 

 

 

b)

passive Beteiligtenfähigkeit des Europäischen Rates, des Europäischen Parlamentes, des Rates, der Kommission, der EZB und von Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union gem. Art. 263 Abs. 1 AEUV

 

 

3.

Klagegegenstand gem. Art. 263 Abs. 1 und Abs. 4 AEUV

 

 

 

 

Jedes Handeln (Ausnahme: Empfehlungen und Stellungnahmen) einschließlich der Entscheidungen gegenüber Dritten seitens der passiv Beteiligten oder an juristische oder natürliche Personen adressierte Entscheidungen und Verordnungen

 

 

4.

Klagebefugnis

 

 

 

a)

Klagebefugnis bei Klagen gem. Art. 263 Abs. 2 AEUV: nicht nachzuweisen

 

 

 

b)

Klagebefugnis bei Klagen gem. Art. 263 Abs. 3 AEUV: Verletzung eigener Rechte nachzuweisen

 

 

 

c)

Klagebefugnis von natürlichen und juristischen Personen gem. Art. 263 Abs. 4 AEUV

 

 

 

 

 

unmittelbare und individuelle Betroffenheit

Rn. 261, 262

 

5.

Klagegründe gem. Art. 263 Abs. 2 AEUV: Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm, Ermessensmissbrauch

 

 

6.

Klagefrist gem. Art. 263 Abs. 6 AEUV: Zwei Monate

 

II.

Begründetheit

 

 

 

Nichtigerklärung der streitgegenständlichen Handlung gem. Art. 264 Abs. 1 AEUV

 

III.

Die Wirkung der Entscheidung: ex tunc und erga omnes

 

Die Nichtigkeitsklage ist in Art. 263 f. AEUV geregelt. Die Klage dient der Überprüfung des unionsrechtlichen Sekundärrechts.

 

1. Die Zulässigkeit

a) Die sachliche Zuständigkeit

258

Expertentipp

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Dies ist eine gute Gelegenheit, um die sachliche Zuständigkeitsabgrenzung zwischen EuGH und dem Gericht in Rn. 174–179 zu wiederholen.

Das Gericht ist gem. Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 AEUV grundsätzlich für Nichtigkeitsklagen zuständig, es sei denn, der EuGH ist aufgrund einer Sonderzuweisung gem. Art. 51 des Protokolls

ABl. Nr. C 80, S. 53; BGBl 2006 II, S. 1146. über die Satzung des Gerichtshofs vom 26.2.2001 auch im Bereich der Nichtigkeitsklage zuständig. Aufgrund der Sonderzuweisungen an den EuGH ist das Gericht nur noch für Nichtigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen wegen einer Handlung der Gemeinschaftsorgane zuständig.
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b) Die Beteiligtenfähigkeit

259

Hier wird zwischen der aktiven und der passiven Beteiligtenfähigkeit unterschieden.

Die aktive Beteiligtenfähigkeit meint das Recht, selbst Klage erheben zu können. Hierbei ist nach der Form der Nichtigkeitsklage zu unterscheiden.

Klage eines Mitgliedstaates, des Europäischen Parlamentes, des Rates und der Kommission gem. Art. 263 Abs. 2 AEUV.

Klage des Rechnungshofes, des Ausschuss der Regionen und der EZB gem. Art. 263 Abs. 3 AEUV.

Klage jeder natürlichen oder juristischen Person gem. Art. 263 Abs. 4 AEUV.

Definition

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Definition: Juristische Personen

Juristische Personen sind Personenvereinigungen, die nach der Rechtsordnung, der sie unterstehen, rechtsfähig sind. Die aktive Beteiligtenfähigkeit besteht auch für Personenvereinigungen des öffentlichen Rechts wie z.B. den Gebietskörperschaften.

Die passive Beteiligtenfähigkeit ergibt sich aus Art. 263 Abs. 1 AEUV. Danach können das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat, die Kommission, die EZB und Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union Klagegegner einer Nichtigkeitsklage sein.

c) Der Klagegegenstand

260

Es ist zwischen den Klagegegenständen nach Art. 263 Abs. 1 und Abs. 4 AEUV zu unterscheiden. Klagegegenstand kann gem. Art. 263 Abs. 1 AEUV jedes Handeln der passiv Beteiligten sein, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt. In Bezug auf die Handlungen des Europäischen Parlamentes und des Europäischen Rates heißt es in Art. 263 Abs. 1 S. 1 letzter Hs. AEUV ausdrücklich, dass es sich um Handlungen mit Rechtswirkungen gegenüber Dritten handeln muss.

Hinweis

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Aufgrund der Änderungen durch den Lissabon-Vertrag können jetzt auch Handlungen des Europäischen Rates, der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Klagegegenstand sein, wenn diese Rechtswirkungen gegenüber Dritten haben.

Klagegegenstand gem. Art. 263 Abs. 4 AEUV können an natürliche oder juristische Personen persönlich adressierte Entscheidungen und andere Entscheidungen sein, die als Verordnung oder als eine an einen Dritten adressierte Entscheidung ergangen sind.

Streinz Europarecht Rn. 646 f.; Thiele Europarecht S. 175.

d) Die Klagebefugnis

261

Bei der Klagebefugnis ist danach zu unterscheiden, wer aktiv beteiligtenfähig ist. Klagebefugnis liegt vor, wenn die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden kann. Die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission müssen die Verletzung eigener Rechte nicht nachweisen. Der Rechnungshof, der Ausschuss der Regionen und die EZB müssen gem. Art. 263 Abs. 3 AEUV nachweisen, dass sie die Klage zur Wahrung ihrer Rechte anstreben.

Natürliche und juristische Personen müssen vor dem Gericht nachweisen, dass sie durch die nicht an sie adressierten Entscheidungen unmittelbar und individuell betroffen sind. Wann bei Nichtadressaten von Rechtsakten eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit vorliegt, ist höchst umstritten.

Thiele Europarecht S. 176 f.

262

Voraussetzungen für die unmittelbare und individuelle Betroffenheit des Klägers gem. Art. 263 Abs. 4 AEUV:

Der Kläger hat ein tatsächliches Interesse an der Aufhebung des Rechtsaktes.

Die streitgegenständliche Sekundärrechtsnorm bedarf keiner weiteren Umsetzung durch einen nationalen Hoheitsakt, z.B. besteht keinerlei Ermessen für die nationale Umsetzung.

Der Kläger wird durch die Entscheidung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt wie der Adressat des Rechtsaktes.

Plaumann-Formel zur individuellen Betroffenheit, EuGH Slg. 2002, I-6677.

e) Die Klagegründe

263

Die zulässigen Klagegründe sind für alle Nichtigkeitsklagen in Art. 263 Abs. 2 AEUV benannt. Art. 263 Abs. 4 AEUV verweist für Klagen von natürlichen und juristischen Personen darauf, dass diese unter den gleichen Voraussetzungen klagen können.

Streinz Europarecht Rn. 651–655. Es muss nur einer der Klagegründe vorliegen.

Die zulässigen Klagegründe gem. Art. 263 Abs. 2 AEUV sind:

Unzuständigkeit,

Verletzung wesentlicher Formvorschriften,

Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder

Ermessensmissbrauch.

f) Die Klagefrist

264

Die Klagefrist beträgt gem. Art. 263 Abs. 6 AEUV zwei Monate ab Bekanntgabe der streitgegenständlichen Handlung oder ab individueller Kenntniserlangung.

2. Die Begründetheit

265

Der EuGH prüft nicht nur die vorgebrachten Klagegründe, sondern von Amts wegen alle gem. Art. 263 Abs. 2 AEUV möglichen Klagegründe. Ist die Klage begründet, dann erklärt der EuGH die streitgegenständliche Handlung gem. Art. 264 Abs. 1 AEUV für nichtig. Das Unionsorgan ist gem. Art. 266 Abs. 1 AEUV zur Folgenbeseitigung der nichtigen Handlung verpflichtet.

3. Die Wirkung der Entscheidung

266

Die Nichtigerklärung gem. Art. 264 Abs. 1 AEUV wirkt ex tunc (also von Anfang an) und erga omnes (gegenüber jedem).

Streinz Europarecht Rn. 672.

Sollen einige Regelungen einer für nichtig erklärten Verordnung dennoch weiterhin Bestand haben, so muss das Gericht dies gem. Art. 264 Abs. 2 AEUV ausdrücklich im Urteil erklären.

 

IV. Die Untätigkeitsklage

267

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Die Untätigkeitsklage gem. Art. 265 AEUV

I.

Zulässigkeit

 

 

1.

Sachliche Zuständigkeit des EuGH, bei Klagen natürlicher und juristischer Personen das Gericht

 

 

2.

Beteiligtenfähigkeit

 

 

 

a)

aktive Beteiligtenfähigkeit

 

 

 

 

aa)

Klage der Mitgliedstaaten oder der Unionsorgane gem. Art. 265 Abs. 1 AEUV

 

 

 

 

bb)

Klage natürlicher oder juristischer Personen gem. Art. 265 Abs. 3 AEUV

 

 

 

b)

passive Beteiligtenfähigkeit des Europäischen Parlamentes, des Europäischen Rates, des Rates, der Kommission, der EZB und der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gem. Art. 265 Abs. 1 AEUV

 

 

3.

Vorverfahren gem. Art. 265 Abs. 2 AEUV: Aufforderung an das untätige Organ unter Benennung der verletzten Handlungspflicht, innerhalb von zwei Monaten Stellung zur unterlassenen Beschlussfassung zu beziehen.

 

 

 

 

Beschluss zur weiteren Untätigkeit: Hiergegen nur die Nichtigkeitsklage

Rn. 270

 

4.

Klagegegenstand

 

 

 

a)

Klagegegenstand bei Klagen gem. Art. 265 Abs. 1 AEUV: vertragswidriges Unterlassung einer Beschlussfassung

 

 

 

b)

Klagegegenstand bei Klagen gem. Art. 265 Abs. 3 AEUV: vertragswidriges Unterlassung einer Entscheidung an eine natürliche oder juristische Person

 

 

5.

Klagebefugnis

 

 

 

a)

Klagebefugnis bei Klagen gem. Art. 265 Abs. 1 AEUV: nicht nachzuweisen

 

 

 

b)

Klagebefugnis bei Klagen gem. Art. 265 Abs. 3 AEUV: Nachweis der potentiellen Adressateneigenschaft bzgl. des unterlassenen Beschlusses

 

 

 

 

 

unterlassene Entscheidung an Dritte: Nachweis der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit

Rn. 272

 

6.

Klagefrist gem. Art. 265 Abs. 2 AEUV: zwei Monate

 

II.

Begründetheit

 

 

 

Entscheidung des EuGH, ob ein vertragswidriges Unterlassen vorliegt und ggf. Verurteilung zum Ergreifen der notwendigen Maßnahme.

 

Mit der in Art. 265 AEUV geregelten Untätigkeitsklage wird die Feststellung einer Vertragsverletzung durch eine unterlassene Beschlussfassung begehrt.

 

1. Die Zulässigkeit

a) Die sachliche Zuständigkeit

268

Das Gericht ist gem. Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 AEUV grundsätzlich für Untätigkeitsklagen zuständig, es sei denn, der EuGH ist aufgrund einer Sonderzuweisung gem. Art. 51 des Protokolls

ABl. Nr. C 80, 53; BGBl. 2006 II, 1146. über die Satzung des Gerichtshofs vom 26.2.2001 auch im Bereich der Untätigkeitsklage zuständig. Aufgrund der Sonderzuweisungen an den EuGH ist das Gericht nur noch für Untätigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen wegen einer vertragswidrig unterlassenen Beschlussfassung der Unionsorgane sachlich zuständig.
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b) Die Beteiligtenfähigkeit

269

Die aktive Beteiligtenfähigkeit meint das Recht, selbst Klage erheben zu können. Hierbei ist danach zu unterscheiden, wer die Untätigkeitsklage erhebt.

Klage eines Mitgliedstaates oder eines Unionsorgans gem. Art. 265 Abs. 1 AEUV

Hinweis

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Seit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags gehören gem. Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zu den Unionsorganen neben den bisherigen EG-Organen auch der Europäische Rat und die EZB. Die EZB konnte schon nach der alten Rechtslage gem. Art. 232 Abs. 4 EG Untätigkeitsklagen erheben. Dem Europäischen Rat wird diese Kompetenz jetzt eingeräumt.

Klage einer natürlichen oder juristischen Person gem. Art. 265 Abs. 3 AEUV

Die passive Beteiligtenfähigkeit ergibt sich aus Art. 265 Abs. 1 AEUV. Danach können das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat, die Kommission, die EZB und die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Klagegegner einer Untätigkeitsklage sein.

c) Das Vorverfahren

270

Die Untätigkeitsklage kann erst erhoben werden, nachdem der Kläger das untätige Organ gem. Art. 265 Abs. 2 S. 1 AEUV aufgefordert hat, tätig zu werden. Hierfür ist dem Organ gem. Art. 265 Abs. 2 S. 2 AEUV eine Reaktionsfrist zur Stellungnahme zur unterlassenen Beschlussfassung unter Bezeichnung der dadurch verletzten Handlungspflicht von zwei Monaten einzuräumen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Reaktionsfrist ist die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten zu erheben.

Beschließt das bislang untätige Organ innerhalb der gesetzten Frist, den begehrten Beschluss nicht zu fassen, gibt es damit eine fristgemäße Stellungnahme ab. Gegen diese Stellungnahme kann jetzt nur mit der Nichtigkeitsklage vorgegangen werden, wenn der Kläger in diesem Beschluss eine Vertragsverletzung zu erkennen meint.

d) Der Klagegegenstand

271

Hier sind die Klagegegenstände gem. Art. 265 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV zu unterscheiden.

Der Klagegegenstand gem. Art. 265 Abs. 1 AEUV ist die vertragsverletzende Unterlassung einer Beschlussfassung. Anders als in Art. 263 Abs. 1 AEUV können bei der Untätigkeitsklage Empfehlungen und Stellungnahmen auch Klagegegenstände sein.

Natürliche und juristische Personen können vor dem Gericht Beschwerde darüber führen, dass ein Unionsorgan es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten. Klagegegenstand ist somit gem. Art. 265 Abs. 3 AEUV der unterlassene Beschluss einer Entscheidung, da diese im Gegensatz zu Empfehlungen und Stellungnahmen einen rechtsverbindlichen Charakter hat.

e) Die Klagebefugnis

272

Die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane müssen die Verletzung eigener Rechte durch die vertragswidrige Unterlassung einer Beschlussfassung nicht nachweisen. Natürliche und juristische Personen müssen gem. Art. 265 Abs. 3 AEUV nachweisen, dass sie potentielle Adressaten der unterlassenen, an sie zu richten gewesenen Entscheidung sind.

EuGH Slg. 1996, I-6065. Hier wird deutlich, dass rechtsverbindliche Richtlinien und Verordnungen nicht die von den natürlichen bzw. juristischen Klägern begehrten rechtsverbindlichen Akte sein können, da diese nicht an Einzelpersonen zu richten sind.

Wie bei der Nichtigkeitsklage kann die natürliche oder juristische Person auch geltend machen, durch das Unterlassen einer Entscheidung an Dritte unmittelbar und individuell betroffen zu sein. Die Zulässigkeit dieser sog. positiven Konkurrentenklage widerspricht zwar dem Wortlaut des Art. 265 Abs. 3 AEUV, da hier gefordert wird, dass der Einzelne die Unterlassung eines anderen Aktes als einer Empfehlung oder einer Stellungnahme „an sich“ rügen muss. Der EuGH hat aber dennoch zur Vermeidung von Rechtsschutzdefiziten gegenüber der Nichtigkeitsklage die Klagebefugnis bei der Untätigkeitsklage bejaht, wenn ein an einen Dritten zu adressierender Rechtsakt den Kläger unmittelbar und individuell betreffen würde.

Streinz Europarecht Rn. 683.

Beispiel

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Port IV

EuGH Rs. C-68/95, T. Port GmbH & Co.KG gegen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Urteil vom 26.11.1996, Rn. 52 f., 59. Pechstein Entscheidungen des EuGH Rn. 12.

In dieser Entscheidung ging es darum, dass die Marktbeteiligten vorläufigen Rechtsschutz begehrten. Die Kommission hatte einen Rechtsakt zu einer Verordnung noch nicht erlassen, in dem das Bestehen und der Umfang der Rechte der Einzelnen noch festzustellen waren. Der Vertrag räumt den nationalen Gerichten keine Möglichkeit ein, im Wege der Vorabentscheidung die Untätigkeit eines Unionsorgans durch den EuGH feststellen zu lassen. Neben der Möglichkeit von natürlichen und juristischen Personen gem. Art. 175 Abs. 3 EGV

Heute Art. 265 Abs. 3 AEUV. Untätigkeitsklage zu erheben, wenn ein Unionsorgan den Beschluss einer an sie zu richtenden Entscheidung unterlassen hat, soll der Einzelne auch Untätigkeitsklage erheben können, wenn eine Entscheidung an einen Dritten unterlassen wurde, wodurch der Einzelnen unmittelbar und individuell betroffen wird. Der EuGH begründet diese Ansicht damit, dass die Möglichkeit der Geltendmachung der individuellen Rechte nicht davon abhängen dürfe, ob das betreffende Unionsorgan bereits tätig geworden (Nichtigkeitsklage wäre möglich) oder untätig geblieben sei.

f) Die Klagefrist

273

Nachdem dem untätigen Organ gem. Art. 265 Abs. 2 AEUV vom Kläger eine Frist von zwei Monaten zur Abgabe einer Stellungnahme zur unterlassenen Beschlussfassung gesetzt wurde, kann nach fruchtlosem Fristablauf innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten Klage erhoben werden.

2. Die Begründetheit

274

Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, ob ein vertragswidriges Unterlassen vorliegt. Bejaht er dies, dann verurteilt er das untätige Organ gem. Art. 265 Abs. 1 AEUV zum Ergreifen der notwendigen Maßnahmen zwecks Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes. Gem. Art. 266 AEUV hat das verurteilte Organ die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

 

V. Die Amtshaftungsklage

275

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Die Amtshaftungsklagegem. Art. 268 i.V.m. Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV

I.

Zulässigkeit

 

 

1.

Zuständigkeit

 

 

 

a)

Zuständigkeit der nationalen oder der Unionsgerichtsbarkeit

 

 

 

 

 

rechtswidriger Vollzug von Unionsrechtsnormen

Rn. 276

 

 

 

aa)

rechtswidriger Vollzug einer rechtmäßigen Unionsrechtsnorm

 

 

 

 

bb)

rechtswidriger Vollzug einer rechtswidrigen Unionsrechtsnorm

 

 

 

b)

sachliche Zuständigkeit des Gerichts gem. Art. 256 Abs. 1 AEUV

 

 

2.

Beteiligtenfähigkeit

 

 

 

a)

aktive Beteiligtenfähigkeit: alle materiellrechtlich Anspruchberechtigten

 

 

 

b)

passive Beteiligtenfähigkeit: Union, vertreten durch ihre Organe

 

 

3.

Klagegegenstand: Schadenszufügung im Amt

 

 

4.

Klagefrist gem. Art. 46 der Satzung des EuGH: fünf Jahre

 

 

5.

Rechtsschutzinteresse

 

 

 

 

Verhältnis zur Nichtigkeitsklage

Rn. 281

II.

Begründetheit

 

 

1.

Materielle Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruches

 

 

 

a)

rechtswidriges Verhalten

 

 

 

b)

entstandener Schaden des Klägers

 

 

 

c)

kausale Zurechenbarkeit des Schadens

 

 

2.

Entscheidung des EuGH: Feststellung der Amtshaftung und ggf. Verurteilung zur Zahlung

 

Die Amtshaftungsklage ist in Art. 268 i.V.m. Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV für den Bereich der deliktischen Haftung geregelt.

 

1. Die Zulässigkeit

a) Die Zuständigkeit

aa) Die Zuständigkeit der nationalen oder der Unionsgerichtsbarkeit

276

Die Unionsgerichtsbarkeit ist nur zuständig, wenn ein Unionsorgan den Schaden verursacht hat.

Der rechtswidrige Vollzug einer rechtmäßigen Unionsrechtsnorm:

Wird eine rechtmäßige Unionsrechtsnorm rechtswidrig vollzogen, ist danach zu unterscheiden, ob eine nationale Behörde oder ein Unionsorgan für den Vollzug zuständig war. Danach bestimmt sich dann auch die Zuständigkeit des Gerichts.

Der rechtswidrige Vollzug einer rechtswidrigen Unionsrechtsnorm:

Die nationale Durchführungsmaßnahme ist rechtswidrig und kann vor den nationalen Gerichten deshalb angefochten werden. Nur wenn diese Klage erfolglos ist, kann subsidiär die gemeinschaftsrechtliche Amtshaftungsklage erhoben werden.

Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 78 f.

bb) Die sachliche Zuständigkeit

277

Sachlich zuständig ist das Gericht gem. Art. 256 Abs. 1 AEUV. Eine Kompetenzzuweisung an den EuGH ist in Art. 51 der Satzung des EuGH vom 26.2.2001

ABl. Nr. C 80, 53; BGBl. 2006 II, 1146. nicht vorgesehen.

b) Die Beteiligtenfähigkeit

278

Aktiv beteiligtenfähig sind alle Personen, die nach materiellem Recht Anspruchsberechtigte sein können. Hierzu gehören daher z.B. auch die einzelnen Bundesländer, die Gemeinden, die Mitgliedstaaten und Personen ohne Wohnsitz in der Union.

Streinz Europarecht Rn. 688. Die Union selbst ist passiv beteiligtenfähig. Sie wird von dem Organ vertreten, das den Schaden verursacht hat.

c) Der Klagegegenstand

279

Unionsorgane oder Bedienstete der Union haben in Ausübung ihrer Amtstätigkeit durch eine Handlung oder eine Unterlassung einen Schaden verursacht.

Hinweis

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Nach vollständiger Ratifizierung des Lissabon-Vertrags gehören gem. Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zu den Unionsorganen neben den bisherigen EG-Organen auch der Europäische Rat und die EZB. Geklagt werden kann daher jetzt u.a. auch wegen einer Handlung/Unterlassung des Europäischen Rates.

d) Die Klagefrist

280

Weder in Art. 268 AEUV noch in Art. 340 AEUV ist eine Klagefrist enthalten. In der Satzung des EuGH ist in Art. 46 jedoch geregelt, dass außervertragliche Schadensersatzansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses verjähren. Die Verjährung wird durch Klageeinreichung beim EuGH oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Unionsorgan geltend macht.

e) Das Rechtsschutzinteresse

281

Früher war strittig, ob der Kläger überhaupt ein Rechtsschutzinteresse hat, wenn er nicht zunächst andere gemeinschaftsrechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch genommen hat.

Der EuGH hatte in seiner mittlerweile überholten Rechtsprechung verlangt, dass der Kläger vor einer Amtshaftungsklage zunächst eine Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV durchführen müsste. Der fehlerhafte Rechtsakt sollte zunächst als nichtig aufgehoben werden. Der EuGH erkennt heute an,

EuGH Slg. 1971, 975, Schöppenstedt. dass die Amtshaftungsklage ein selbständiger Rechtsbehelf ist, sodass der Kläger auch über ein Rechtsschutzinteresse verfügt, wenn er nicht zuvor die Nichtigkeitsklage erhoben hat.

Hinweis

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Hätte die rechtzeitige Erhebung einer Nichtigkeitsklage jedoch den Schadenseintritt verhindert, kann u.U. das Rechtsschutzinteresse bei einer später erhobenen Amtshaftungsklage fehlen.

Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 80.

Die unionsrechtliche Amtshaftungsklage ist subsidiär zu nationalen Klagemöglichkeiten.

2. Die Begründetheit

282

Nach Art. 340 Abs. 2 AEUV kommt die Union für den Ersatz des von ihren Organen oder Bediensteten verursachten Schaden auf. Nur die EZB haftet gem. Art. 340 Abs. 3 AEUV für ihr eigenes Verschulden selbst. Die Haftung orientiert sich aber in beiden Fällen an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die Union verfügt über kein unionsrechtlich geregeltes Staatshaftungsrecht. Der EuGH hat daher im Wege der Rechtsvergleichung der entsprechenden Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten die folgenden Voraussetzungen für die Begründetheit der Klage herausgebildet.

Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 80 f.

 

a) Die materiellen Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruches

283

Das Verhalten des Unionsorgans oder des Bediensteten der Union muss rechtswidrig gewesen sein.

Dem Kläger muss ein Schaden entstanden sein.

Das rechtswidrige Verhalten muss für den entstandenen Schaden kausal zurechenbar sein.

Auf ein Verschulden des Unionsorgans oder des Bediensteten der Union kommt es nicht an.

Die rechtswidrig verletzte Norm muss auch eine Schutznorm zugunsten des Klägers sein. Das Verhalten kann in einem positiven Tun oder einem Unterlassen bestehen.

Streinz Europarecht Rn. 689. Auch ein immaterieller Schaden wird vom Amtshaftungsanspruch geschützt.Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 79.

b) Die Entscheidung des EuGH

284

Das Gericht erlässt ein Urteil zur Feststellung einer Amtshaftung und ein Leistungsurteil, in dem es die Gemeinschaft zur Zahlung verurteilt. Das Leistungsurteil ist gem. Art. 280 i.V.m. Art. 299 Abs. 2–4 AEUV vollstreckbar.

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