Europarecht - Die Europäische Zentralbank (EZB) gem. Art. 129 und Art. 282 ff. AEUV

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Europarecht

Die Europäische Zentralbank (EZB) gem. Art. 129 und Art. 282 ff. AEUV

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VI. Die Europäische Zentralbank (EZB) gem. Art. 129 und Art. 282 ff. AEUV

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Hinweis

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Die EZB gehört nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages gem. Art. 13 Abs. 1 EUV zu den Unionsorganen.

Die EZB besitzt gem. Art. 282 Abs. 3 AEUV Rechtspersönlichkeit. Sie wird vom EZB-Rat und dem Direktorium geleitet.

 

1. Der EZB-Rat

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Der EZB-Rat besteht gem. Art. 283 AEUV aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken, deren Währung der Euro ist. Der Präsident des Rates und ein Kommissionsmitglied können gem. Art. 284 Abs. 1 AEUV ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilnehmen. Der EZB-Rat erlässt die notwendigen Leitlinien und Entscheidungen zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB.

Art. 12.1 Unterabs. 1 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB, Abl. Nr. L 236, 33 vom 23.9.2003. Er legt die Geldpolitik der Union fest und entscheidet über die internationale Zusammenarbeit. Der EZB-Rat hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen.Art. 16 S. 1 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB, Abl. Nr. L 236, 33 vom 23.9.2003. Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme.Art. 10.2 Unterabs. 2 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB, Abl. Nr. L 236, 33 vom 23.9.2003. Soweit nichts anderes geregelt ist, beschließt der EZB-Rat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

2. Das EZB-Direktorium

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Das Direktorium besteht gem. Art. 283 Abs. 2 AEUV aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfehlung des Rates nach Anhörung des Europäischen Parlamentes und des EZB-Rates aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten einvernehmlich ausgewählt und für acht Jahre ernannt werden. Eine Wiederernennung ist nicht zulässig. Das Direktorium führt

Art. 12.1 Unterabs. 2 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB, Abl. Nr. L 236, 33 vom 23.9.2003. die Geldpolitik gem. den Richtlinien und Entscheidungen des EZB-Rates aus. Es erteilt hierzu den nationalen Zentralbanken die erforderlichen Weisungen. Jedes persönlich anwesende Mitglied ist berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen. Es hat eine Stimme. Soweit nichts anderes bestimmt ist, beschließt das Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.Art. 11.5 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB, Abl. Nr. L 236, 33 vom 23.9.2003.

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