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Regelungen zu anderen Mehrheiten sind z.B. in Art. 238 AEUV enthalten. Danach erfolgen die Abstimmungen im Rat je nach Rechtsakt einstimmig, mit einfacher oder per qualifizierter Mehrheit. Tatsächlich ist die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit die Ausnahme.
Streinz Europarecht Rn. 357. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit zustande gekommen, wenn fünfzehn von achtundzwanzig Ratsmitgliedern zugestimmt haben. Verlangt eine Beschlussfassung die Einstimmigkeit, dann steht die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern gem. Art. 238 Abs. 4 AEUV dem Zustandekommen von einstimmig zu fassenden Ratsbeschlüssen nicht entgegen. Ein einstimmiger Beschluss kommt demnach nicht zustande, wenn ein Mitgliedstaat weder anwesend ist noch sich durch Stimmrechtsübertragung vertreten lässt. Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied gem. Art. 239 AEUV sein Stimmrecht übertragen. Allerdings kann sich jedes Mitglied das Stimmrecht nur eines anderen Mitglieds übertragen lassen. Einstimmige Beschlüsse des Rates sind immer dann erforderlich, wenn die Gemeinschaftsverträge dies ausdrücklich vorsehen. Einstimmigkeit wird beispielsweise in folgenden Fällen verlangt:• | Vertragsabrundungskompetenz gem. Art. 352 Abs. 1 AEUV, |
• | Aufnahme weiterer Mitglieder gem. Art. 49 Abs. 1 EUV oder bei |
• | Assoziierung mit dritten Staaten gem. Art. 212 i.V.m. Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV. |
Beispiel
Verletzung der Geschäftsordnung des Rates
EuGH Rs. 68/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg 1988, 855.Der Präsident des Rates forderte das Vereinigte Königreich schriftlich zur Zustimmung zu einer auf Art. 37 EGV
Heute Art. 43 AEUV. gestützten Richtlinie auf. Dieses stimmte weder dem schriftlichen Verfahren noch der Richtlinie selbst zu. Dennoch wurde die Richtlinie als im schriftlichen Verfahren zustande gekommen bekannt gegeben. Das Vereinigte Königreich reichte eine Nichtigkeitsklage beim EuGH hiergegen wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften ein. Der EuGH bejahte, dass der jetzige Art. 24 der Geschäftsordnung des Rates eine wesentliche Formvorschrift i.S.d. Art. 230 Abs. 2 EGVHeute Art. 263 AEUV. sei. Diese Regelung sieht in Satz 2 vor, dass der Ratspräsident die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorschlagen kann, wenn alle Ratsmitglieder damit einverstanden sind.