Europarecht

Der Europäische Rat gem. Art. 15 EUV n.F

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II. Der Europäische Rat gem. Art. 15 EUV

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Expertentipp

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Häufig wird der Europäische Rat mit dem Rat oder dem Europarat verwechselt. Der Europäische Rat ist erst seit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages in den Rang eines Organs der Union aufgestiegen. Lesen Sie zur Abgrenzung des Rates vom Europäischen Rat unter Rn. 143–159 die Ausführungen zum Rat.

Der Europäische Rat besteht gem. Art. 15 Abs. 2 EUV aus den Staats- und Regierungschefs sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nimmt an der Arbeit des Europäischen Rates teil, ist aber selbst nicht Mitglied des Europäischen Rates.

 

1. Die Organisation des Europäischen Rates

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Der Europäische Rat tagt gem. Art. 15 Abs. 3 EUV mindestens zweimal pro Halbjahr. Hinzu kommen Sondergipfel zu besonderen Themen. Der Europäische Rat hat gem. Art. 15 Abs. 5 EUV einen Präsidenten, den er mit qualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren wählt. Der Präsident kann einmal wiedergewählt werden. Er darf gem. Art. 15 Abs. 6 Unterabs. 3 EUV kein einzelstaatliches Amt ausüben. Im Falle einer Verhinderung oder einer schweren Verfehlung kann der Europäische Rat ihn im Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden. Die Aufgaben des Präsidenten des Europäischen Rates werden in Art. 15 Abs. 6 EUV beschrieben. Besonders hervorzuheben ist die Außenvertretung der Union im Bereich der GASP.

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Bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages war einer der Staats- bzw. Regierungschefs Vorsitzender des Europäischen Rates. Das Amt des Vorsitzenden wechselte halbjährlich.

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Der Europäische Rat hatte zunächst keinen festen Sitz, sondern traf sich in dem Land, das jeweils den Vorsitz hatte. Auf der Grundlage des Vertrages von Nizza finden seit Mai 2004 alle Tagungen des Europäischen Rates in Brüssel statt.

Streinz Europarecht Rn. 272; Erklärung (Nr. 22) der Schlussakte der Konferenz von Nizza zum Tagungsort des Europäischen Rates. Die Tagungen des Europäischen Rates sind nicht öffentlich. Der Präsident des Europäischen Rates legt gem. Art. 15 Abs. 6d EUV dem Europäischen Parlament aber nach jeder Tagung einen Bericht vor.

2. Die Kompetenzen des Europäischen Rates

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Der Europäische Rat ist das oberste politische Gremium der EU. Er legt gem. Art. 15 Abs. 1 EUV die politischen Leitlinien und Ziele der Union fest. Hauptsächlich beschäftigt sich der Europäische Rat jedoch mit groben Vorgaben für die weitere Entwicklung der Europäischen Union. Diese Vorgaben sind politisch verbindlich und stellen die Voraussetzungen für ein weiteres Tätigwerden des Rates dar. Ausdrücklich wird in Art. 15 Abs. 1 S. 2 EUV festgelegt, dass der Europäische Rat nicht gesetzgeberisch tätig wird. Der Europäische Rat bestimmt gem. Art. 26 Abs. 1 EUV die strategischen Interessen der Union und legt die Ziele und die allgemeinen Leitlinien der GASP fest und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezügen. Wenn eine internationale Entwicklung es erfordert, beruft der Präsident des Europäischen Rates eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein, um die strategischen Vorgaben für die Politik der Union angesichts dieser Entwicklung festzulegen. Der Rat gestaltet gem. Art. 26 Abs. 2 EUV die GASP und fasst die für die Festlegung und Durchführung dieser Politik erforderlichen Beschlüsse auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien und strategischen Vorgaben.

Anhand eines gemeinsamen Jahresberichtes des Rates und der Kommission prüft der Europäische Rat gem. Art. 148 Abs. 1 AEUV jährlich die Beschäftigungslage in der Union und nimmt hierzu Schlussfolgerungen an. Diese Schlussfolgerungen sind die Grundlage für die Leitlinien des Rates zur Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten.

Nach Art. 48 Abs. 6 und 7 EUV kann der Europäische Rat im Zusammenwirken mit dem Europäischen Parlament über bestimmte Änderungen der Verträge im vereinfachten Verfahren beschließen.

Der Europäische Rat nominiert gem. Art. 17 Abs. 7 EUV den Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten, ernennt die Mitglieder des Direktoriums der EZB gem. Art. 283 Abs. 2 AEUV und den Hohen Vertreter der Union für Außen und Sicherheitspolitik gem. Art. 18 Abs. 1 EUV.

Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Europäische Rat gem. Art. 7 Abs. 2 EUV . einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen Mitgliedstaat vergeblich zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.

Es finden grundsätzlich keine Abstimmungen nach festen Regeln im Europäischen Rat statt, da der Europäische Rat ein politisches, aber kein rechtliches Entscheidungsorgan wie etwa die Europäische Kommission oder das Europäische Parlament ist. Die Mitglieder des Europäischen Rates sind gezwungen, solange zu verhandeln, bis kein Mitglied mehr einen Einspruch erhebt. Es wird dann von einem Konsens gem. Art. 15 Abs. 4 EUV ausgegangen.

 

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