Europarecht

Das Europäische Parlament gem. Art. 14 EUV n.F

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I. Das Europäische Parlament gem. Art. 14 EUV

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Das Europäische Parlament besteht gem. Art. 14 EUV aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten. Das Europäische Parlament ist das einzige Unionsorgan, dass direkt von den wahlberechtigten Unionsbürgern gewählt wird.

 

 

1. Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments

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Der Rat hatte am 20.9.1976 den Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments beschlossen.

BGBl. 1977 II, 743; in Kraft getreten am 1.7.1978 (ABl. Nr. L 173 vom 29.6.1978, 30; BGBl. 1978 II, 1003). Bis 1979 setzte sich das Europäische Parlament aus abgesandten Mitgliedern der nationalen Parlamente zusammen. Nach Art. 1 dieses Aktes werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt. Gem. Art. 2a des Aktes können die Mitgliedstaaten eine Mindestschwelle festlegen, die landesweit nicht mehr als 5 % der abgegebenen Stimmen betragen5 %-Klausel. darf. Erst seit 1979 werden die Abgeordneten des Europäischen Parlamentes für einen Zeitraum von fünf Jahren gem. Art. 14 Abs. 3 EUV in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt.Beschluss und Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung vom 20.9.1976; Sart. II Nr. 262. Die Europawahl fand 2004 erstmals nach einem einheitlichen Wahlverfahren in allen Mitgliedstaaten nach dem Verhältniswahlsystem statt. Die letzte Europawahl fand 2019 statt. Das Parlament hat gem. Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 2 EUV 750 Mitglieder zzgl. des ParlamentspräsidentenTatsächlich richtet sich die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments bis zum Ende der Legislaturperiode 2014 nach den Grundsätzen des EGV, da die letzte Europawahl vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages stattgefunden hat. Im Europäischen Parlament sitzen daher 754 Abgeordnete. . Seit der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2004 ist die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar mit der Eigenschaft als Abgeordneter eines nationalen Parlaments.Art. 6 Abs. 2 S. 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlamentes.

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Für die Verteilung der Parlamentssitze an die einzelnen Mitgliedstaaten regelt Art. 14 Abs. 2 S. 3 EUV nach dem Grundsatz der degressiven Proportionalität, dass die kleinen Mitgliedstaaten mindestens 6 gewählte Abgeordnete stellen können, während größere Mitgliedstaaten höchstens 96 gewählte Abgeordnete entsenden dürfen. Dies bedeutet, dass die Verteilung der Parlamentssitze auf die Mitgliedstaaten nicht proportional zur Bevölkerungszahl

Die Bevölkerungszahl bezieht sich auf die im Aufenthaltsstaat wahlberechtigten Unionsbürger. Streinz Europarecht Rn. 303–306. ist. Kleine Staaten haben überproportional viele Abgeordnete, während große Staaten, insbesondere Deutschland, unterproportional berücksichtigt werden. Die 6 maltesischen Abgeordneten vertreten deutlich weniger auf Malta lebende Unionsbürger als die 96 deutschen Abgeordneten. Malta zählt 0,4 Mio. Einwohner. Ein maltesischer Abgeordneter vertritt somit die Interessen von 66 666 maltesischen Einwohnern, ein deutscher Abgeordneter vertritt hingegen bei einer Einwohnerzahl von 82,4 Mio. jeweils 858 333 Einwohner Deutschlands.Streinz Europarecht Rn. 305; Thiele Europarecht S. 91. Die Gleichheit der Wahl ist damit nicht gewährleistet.

Hinweis

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Die Parlamentssitze werden nach dem Grundsatz der degressiven Proportionalität verteilt.

2. Die Kompetenzen des Europäischen Parlamentes

a) Die parlamentarische Beteiligung an der Gesetzgebung und an der Haushaltsaufstellung

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Das Europäische Parlament ist an der Rechtsetzung beteiligt. Die Rechtsetzung war bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages primär Aufgabe des Rates. Jetzt hat das Europäische Parlament stärkere Mitentscheidungsrechte gem. Art. 294 AEUV. Dieses Mitentscheidungsverfahren ist jetzt zum ordentlichen Rechtsetzungsverfahren aufgestiegen.

Hinweis

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Es gibt grundsätzlich 2 Formen der parlamentarischen Beteiligung an der Rechtsetzung.

Es sind folgende parlamentarische Beteiligungsformen an der Gesetzgebung zu unterscheiden:

Das ordentliche Rechtsetzungsverfahren

Bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages das Mitentscheidungsverfahren. gem. Art. 289 Abs. 1 i.V.m. Art. 294 AEUV,

das besondere Rechtsetzungsverfahren gem. Art. 289 Abs. 2 AEUV,

das Anhörungsverfahren durch Abgabe von Stellungnahmen z.B. gem. Art. 192 Abs. 2 AEUV,

das Zustimmungsverfahren z.B. gem. Art. 49 Unterabs. 1 EUV.

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Das Europäische Parlament beschließt grundsätzlich gem. Art. 231 AEUV mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Verträge nicht etwas anderes bestimmen. Die Geschäftsordnung des Europäischen Parlamentes regelt die Beschlussfähigkeit des Parlaments. Anderslautende Vertragsbestimmungen zu den Mehrheiten für Beschlussfassungen finden sich z.B. in Art. 234 Unterabs. 2 AEUV zum Misstrauensantrag. Gem. Art. 352 Abs. 1 AEUV ist für die Wahrnehmung der Vertragsabrundungskompetenz durch den Rat die Zustimmung des Europäischen Parlamentes erforderlich.

Hinweis

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Bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages war in Art. 308 EGV vorgesehen, dass der Rat die Vertragsabrundungskompetenz einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlamentes wahrnehmen kann. Durch das parlamentarische Zustimmungserfordernis wird nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages die Position des Europäischen Parlamentes aufgewertet.

Auch der Lissabon-Vertrag sieht für das Europäische Parlament kein Gesetzesinitiativrecht vor. Allerdings kann das Parlament die Kommission gem. Art. 225 AEUV auffordern, von ihrem Gesetzesinitiativrecht Gebrauch zu machen. Legt die Kommission keinen Gesetzesvorschlag vor, so hat sie dem Parlament die Gründe dafür mitzuteilen.

Hinweis

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Das Europäische Parlament hat auch weiterhin grundsätzlich kein Gesetzesinitiativrecht. Es besteht nur ausnahmsweise ein Gesetzesinitiativrecht gem. Art. 48 Abs. 2 und Abs. 6 Unterabs. 1 EUV bzgl. der Änderung der Verträge.

Damit sind stets der EUV n.F. und der AEUV gemeint.

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Das Europäische Parlament ist an der Haushaltsaufstellung beteiligt. Das Haushaltsverfahren ist in den Art. 313 ff. AEUV geregelt. Das Haushaltsjahr beginnt gem. Art. 313 AEUV am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Das Europäische Parlament hatte bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages keinen maßgeblichen Einfluss auf die Haushaltsaufstellung. Es war daran nur in einem gestuften Mitwirkungsverfahren beteiligt. Dies hat sich durch den Lissabon-Vertrag geändert.

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Der Jahreshaushaltsplan der Union wird gem. Art. 314 AEUV im Rahmen eines besonderen Rechtsetzungsverfahrens vom Europäischen Parlament und dem Rat festgelegt. Jedes Organ mit Ausnahme der EZB stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben für das folgende Haushaltsjahr auf. Die Kommission fasst diese Voranschläge in einem Entwurf für den Haushaltsplan zusammen, der abweichende Voranschläge enthalten kann, und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Der Rat legt seine Standpunkte zu dem Entwurf fest und leitet sie dem Europäischen Parlament zu. Der Haushaltsplan ist erlassen, wenn das Parlament binnen 42 Tagen entweder den Standpunkt des Rates gebilligt oder selbst keinen Beschluss gefasst hat. Das Parlament kann aber auch innerhalb dieser Frist mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen des Haushaltsvoranschlags beschließen, die es dem Rat und der Kommission zuleitet. Abweichend von dem Verfahren bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages zur Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans besteht jetzt gem. Art. 314 Abs. 4c AEUV die Möglichkeit zur Durchführung eines Vermittlungsverfahrens. Stimmt der Rat den Änderungen des Parlamentes nicht zu, dann wird der Vermittlungsausschuss vom Präsidenten des Parlamentes und des Rates einberufen. Im Vermittlungsausschuss soll innerhalb von 21 Tagen eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf von Parlament und Rat erzielt werden. Im Falle dieser Einigung haben das Parlament und der Rat innerhalb von 14 Tagen die Möglichkeit, diesen gemeinsamen Entwurf des Vermittlungsausschusses zu billigen. Sollten sich Rat und Europäisches Parlament auch im Vermittlungsverfahren nicht einigen können, dann soll sich das Europäische Parlament gem. Art. 314 Abs. 7d AEUV gegenüber dem Rat durchsetzen können. Wenn innerhalb einer Frist von 14 Tagen der gemeinsame Entwurf vom Europäischen Parlament gebilligt wird, während er vom Rat abgelehnt wird, dann kann das Europäische Parlament binnen 14 Tagen ab dem Tag der Ablehnung durch den Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschließen, alle oder einzelne Änderungen des Haushaltsplans zu bestätigen.

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Die bisherige Unterscheidung zwischen obligatorischen und nicht obligatorischen Ausgaben ist weggefallen, sodass sich das Europäische Parlament bzgl. aller Ausgaben durchsetzen kann.

Definition

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Definition: obligatorische Ausgaben

Als obligatorische Ausgaben wurden die Ausgaben bezeichnet, die sich zwingend aus dem Vertrag oder den aufgrund des Vertrages erlassenen Rechtsakten ergaben. Unabhängig von der haushaltsmäßigen Bewilligung bestand eine unbedingte Leistungspflicht der Gemeinschaft bzw. ein durchsetzbarer Leistungsanspruch eines Dritten dem Grunde und der Höhe nach.

Streinz Europarecht Rn. 736.

Hinweis

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Die parlamentarische Beteiligung bei der Haushaltsaufstellung ist nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages deutlich aufgewertet worden.

b) Die Kontrollrechte

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Im Europäischen Parlament kann gem. Art. 234 AEUV wegen der Tätigkeit der Kommission ein Misstrauensantrag eingebracht werden, über den erst nach Ablauf von drei Tagen in offener Abstimmung entschieden werden darf. Wird der Misstrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Sie führen die laufenden Geschäfte bis zur Ernennung ihrer Nachfolger weiter. Ebenfalls hat dann der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sein im Rahmen der Kommission ausgeübtes Amt niederzulegen.

Beispiel

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Rücktritt der Santer-Kommission

Die Kommission von Jacques Santer (1995–1999) wurde gegen Ende der Amtszeit von einem Korruptionsskandal um Edith Cresson erschüttert, der schließlich am 15.3.1999 zum Rücktritt der gesamten Kommission führte. Zuvor war der im Europäischen Parlament eingebrachte Misstrauensantrag mit 232 von 552 Stimmen gescheitert.

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Die Ernennung der Kommission als Ganzes, des Präsidenten und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik bedarf gem. Art. 17 Abs. 7 Unterabs. 3 EUV der Zustimmung des Europäischen Parlaments. Gem. Art. 230 Abs. 2 AEUV hat das Europäische Parlament gegenüber der Kommission ein Fragerecht. Die Kommission ist zur Beantwortung der gestellten Fragen verpflichtet.

Streinz Europarecht Rn. 321. Die Kommission muss sich zur Ausführung des Haushalts gem. Art. 319 Abs. 1 S. 1 AEUV vom Europäischen Parlament entlasten lassen. Gem. Abs. 2 kann das Parlament vor der Entlastung sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern, Auskunft über die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Die Kommission hat dem Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vorzulegen.

Hinweis

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Beachten Sie, dass das Europäische Parlament keine direkten Kontrollrechte gegenüber dem Rat besitzt.

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Das Europäische Parlament kann gem. Art. 226 AEUV die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beschließen. Ein Viertel der Mitglieder des Parlaments muss diesen Beschluss treffen. Der Untersuchungsausschuss prüft unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei dessen Anwendung. Dies gilt dann jedoch nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist. Der Untersuchungsausschuss endet mit der Vorlage eines Berichtes.

Das Europäische Parlament kann gem. Art. 263 AEUV Nichtigkeitsklagen beim EuGH wegen nichtiger Handlungen des Rates, der Kommission, des Europäischen Rates und der Europäischen Zentralbank erheben. Es kann auch Untätigkeitsklagen gem. Art. 265 AEUV bei rechtswidrigem Unterlassen einer Beschlussfassung durch ein anderes Organ erheben.

3. Die Nähe zum Unionsbürger

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Jeder Unionsbürger besitzt gem. Art. 24 S. 2 AEUV das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament nach der Regelung des Art. 227 AEUV bei Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen, die ihn unmittelbar betreffen.

Gem. Art. 24 S. 3 AEUV kann sich auch jeder Unionsbürger an den nach Art. 228 AEUV eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden. Der Bürgerbeauftragte wird vom Europäischen Parlament ernannt.

 

 

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