Europarecht

Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Nizza vom 26.2.2001

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V. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Nizza vom 26.2.2001

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Mit dem Vertrag von Nizza sollten die durch die bevorstehende Osterweiterung der EU erwarteten institutionellen Probleme geregelt werden. Der Vertrag von Nizza

BGBl. 2001 II, 1667; ABl. 2001 Nr. C 80/1. war am 26.2.2001 beschlossen worden, konnte aber erst am 1.2.2003 in Kraft treten. Grund hierfür war das nur in Irland abgehaltene Referendum. Die Iren hatten in einem ersten Referendum den Vertrag abgelehnt. Erst ein zweites Referendum brachte die notwendige Zustimmung des irischen Volkes.

 

1. Die Änderungen bezüglich der Institutionen

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Bis zur Reform der Institutionen hatten in Hinblick auf die beschlossene Osterweiterung die größeren Mitgliedstaaten

Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien. zwei Kommissare, die kleineren einen Kommissar. Beschlüsse im Rat wurden in Bezug auf nur noch dreiundsiebzig Artikel einstimmig und i.Ü. mit qualifizierter Mehrheit getroffen. Auch war die Größe der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Sitzverteilung im Europäischen Parlament und bei der Stimmengewichtung im Rat nicht ausreichend berücksichtigt. Die Vorschriften über die Größe und die Zusammensetzung der Organe sowie die Stimmengewichtung im Rat waren im Protokoll über die Erweiterung der EU sowie in der Erklärung zur Erweiterung der EU enthalten.ABl. 2001 Nr. C 80/80.

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Das System der Beschlussfassung im Rat gem. Art. 205 EGV

Heute Art. 238 AEUV. wurde geändert und die Bereiche,Z.B. blieb es in der Steuer-, Asyl- und Einwanderungspolitik bei der Einstimmigkeit der Entscheidungen. für die Beschlüsse mit einer qualifizierten Ratsmehrheit gefasst werden konnten, ausgeweitet.Streinz Europarecht Rn. 54. Jetzt war nur noch in Bezug auf fünfunddreißig Artikel eine einstimmige RatseinscheidungEinstimmigkeit ist bei Steuerfragen und bei Fragen zum Asyl erforderlich. erforderlich. Für die einzelnen Mitgliedstaaten wurde in Art. 205 Abs. 2 EGV festgelegt, mit wie vielen Stimmen sie im Rat vertreten wurden. Hierbei erhielten die bevölkerungsreichsten Mitgliedstaaten mehr Stimmen als bevölkerungsärmere Staaten.

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Es blieb nach heftigen Debatten bei der im Amsterdamer Vertrag getroffenen Festlegung,

Art. 4 des Protokolls über die Erweiterung der Europäischen Union, ABl. 2001 Nr. C 80/80. dass jeder Mitgliedstaat bis zum Abschluss der Erweiterungen von 2004 und 2007 von einem Kommissar vertreten werden sollte. Durch den Vertrag von Nizza wurde dem EUV a.F. und dem EGV das Protokoll über die Erweiterung der EU beigefügt. In Art. 4 Abs. 2 dieses Protokolls hieß es, dass mit dem Beitritt des siebenundzwanzigsten Mitgliedstaates die Zahl der Kommissionsmitglieder unter die Zahl der Mitgliedstaaten sinken sollte. Die Mitglieder der Kommission sollen auf der Grundlage einer gleichberechtigten Rotation ausgewählt werden. Nach der Europawahl am 7.6.2009 war die Kommission neu zusammenzusetzen. Wenn bis dahin der Lissabon-Vertrag nicht in allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden wäre, hätte entsprechend Art. 4 Abs. 2 des Erweiterungsprotokolls nicht jedes Land einen Kommissar stellen können.Thiele Europarecht S. 32.

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Nach der Osterweiterung sollte das Europäische Parlament wieder

Im Vertrag von Amsterdam war eine Begrenzung auf siebenhundert Sitze vereinbart worden. über siebenhundertzweiunddreißig Sitze verfügen. Bei der Neuverteilung der Sitze im Europäischen Parlament orientierte sich der Vertrag von Nizza an den Bevölkerungszahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Deutschland sollte nach der Osterweiterung genau so viele Abgeordnete stellen können wie vorher.99 Abgeordnete für Deutschland. In anderen Mitgliedstaaten musste die Anzahl der sie im Europäischen Parlament vertretenen Abgeordneten reduziert werden, damit das Parlament nach Beendigung der Osterweiterungen noch eine arbeitsfähige Größe hat.

2. Die Charta der Grundrechte der EU

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Der Europäische Rat hatte 1999 beschlossen, dass eine Charta der Grundrechte der EU erarbeitet werden sollte. In der Charta sollten erstmals alle in der EU geltenden Grundrechte zusammengefasst werden. Bislang verwies Art. 6 Abs. 2 EUV a.F.

Heute Art. 6 EUV. auf die Grundrechte der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK) des Europarates und die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. Die Charta wurde ursprünglich vom ersten europäischen Konvent unter dem Vorsitz von Prof. Roman Herzog erarbeitet. Sie wurde anschließend von einer Reihe von Organen, unter anderem dem Europäischen Parlament und dem Rat, gebilligt und zur Eröffnung der Regierungskonferenz von Nizza am 7.12.2000 von den Staats- und Regierungschefs feierlich proklamiert. Die Charta sollte zunächst als BestandteilTeil II des Verfassungsvertragsentwurfs. der gescheiterten Verfassung in Kraft treten. Es wird jetzt auf sie in Art. 6 Abs. 1 EUV Bezug genommen. Danach erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte niedergelegt sind. Der Text der Charta der Grundrechte verbindet die klassischen Grundrechte der EMRK mit den Grundfreiheiten gem. den Art. 45–66 AEUV und den Zielbestimmungen wie z.B. der Vielfalt der Kulturen und den Programmsätzen des Gemeinschaftsrechts. Art. 51 der Charta der Grundrechte regelt, dass sie für die EU-Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU und für die Mitgliedstaaten, sofern diese Unionsrecht durchführen, gilt.Streinz Europarecht Rn. 750 und 752.

3. Die weiteren Vergemeinschaftungen

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Nach dem Vertrag von Nizza wurde in Art. 29 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich EUV a.F. eine Europäische Stelle für die justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) zur engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer zuständiger Behörden in den Mitgliedstaaten aufgenommen. Diese justizielle Zusammenarbeit war in dem Art. 31 EUV a.F. geregelt und ist jetzt in den Art. 82, 83 und 85 AEUV zu finden.

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