Europarecht

Die Reform der Europäischen Gemeinschaften durch den Vertrag von Amsterdam

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IV. Die Reform der Europäischen Gemeinschaften durch den Vertrag von Amsterdam

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Der Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997

Abl Nr. C 340 vom 10.11.1997; Sart. II Nr. 147a. trat am 1.5.1999 in Kraft. Mit Hilfe dieses Vertrages sollte mehr politische Union dadurch erreicht werden, dass Teile der dritten Säule der EU (die PJZS) in Art. 61–69 EGV überführt wurden.

 

1. Die weiteren Vergemeinschaftungen

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Überführt wurden die Bereiche:

Visa,

Asyl,

Einwanderung,

Kontrolle der Außengrenzen,

justizielle Zusammenarbeit im Zivilrecht,

Zollzusammenarbeit und

andere Politiken bzgl. des freien Personenverkehrs

in den EGV.

Damit waren bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages u.a. die Entscheidungen der EG-Organe auf diesen Politikfeldern zu beachten.

Streinz Europarecht Rn. 52. Die intergouvernementale Zusammenarbeit in der dritten Säule beschränkte sich nach dem Vertrag von Amsterdam auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.

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Im Rahmen der GASP wurde im Amsterdamer Vertrag ein europäisches Polizeiamt (Europol) zur Zusammenarbeit der Polizei innerhalb der EU im Bereich des Terrorismus, des Menschenhandels, der Straftaten gegenüber Kindern, des illegalen Drogen- und Waffenhandels, des Betrugs und der Bestechung aufgenommen.

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Das Schengen-Übereinkommen wurde in das Gemeinschaftsrecht integriert mit Ausnahmetatbeständen für Dänemark, Großbritannien und Irland. Diese Ausnahmen waren in dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes festgelegt.

Streinz Europarecht Rn. 813. Die EU-Organe sind seit dem Vertrag von Amsterdam für die Fortentwicklung des Schengen-Übereinkommens zuständig.

2. Die Änderungen bezüglich der Institutionen

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Im Vertrag von Amsterdam wurde das Mitentscheidungsverfahren gem. Art. 251 EGV

Heute Art. 294 AEUV. ausgeweitet. Das Europäische Parlament war bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages an der Gesetzgebung in allen Bereichen beteiligt, in denen der Rat mit qualifizierter Mehrheit entschied. Eine Ausnahme hiervon bestand allerdings weiterhin für die Landwirtschaft als dem größten Finanzposten der EG.

Nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam musste das Parlament nicht nur gem. Art. 214 Abs. 2 Unterabs. 3 EGV der Ernennung der Kommission als ganzer zustimmen, sondern gem. Art. 214 Abs. 2 S. 1 EGV auch vorab der Ernennung des Kommissionspräsidenten.

Im Vertrag von Amsterdam wurde dem Europäischen Parlament weiterhin das Initiativrecht für Gesetzesvorschläge verweigert.

Im Hinblick auf die geplanten Erweiterungen auf siebenundzwanzig Mitgliedstaaten wurde die Anzahl der Parlamentssitze auf siebenhundert nach der Osterweiterung festgelegt.

Im „Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union“

Art. 4 des Protokolls, ABl. 2001 Nr. C 80/80. zum Amsterdamer Vertrag wurde festgelegt, dass bis zum Abschluss der Erweiterungen jedes Mitglied nur noch einen Kommissar stellen kann.

Durch die Ausweitung der Mitentscheidungsverfahren gem. Art. 251 EGV verlor der Rat an Einfluss, da das Europäische Parlament neben dem Rat zu beteiligen war.

3. Das Europa der zwei Geschwindigkeiten

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Der Vertrag von Amsterdam regelte die Voraussetzungen

Titel VII Art. 43–45 EUV a.F. der verstärkten Zusammenarbeit einzelner Mitgliedstaaten. Diese sollte möglich sein, um den Integrationsprozess innerhalb der wachsenden Gemeinschaft zu beschleunigen (Europa der zwei Geschwindigkeiten). Die unterschiedlich starke Bereitschaft der Mitgliedstaaten, Kompetenzen auf die Gemeinschaft zu übertragen wie z.B. bei der WWU oder dem Schengen-Übereinkommen, wurde damit institutionalisiert.

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