Europarecht

Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Maastricht

Juracademy JETZT WEITER LERNEN!

Dieses und viele weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien für die Examensvorbereitung erwarten dich im Kurspaket Öffentliches Recht



294 weitere Lernvideos mit den besten Erklärungen


1001 Übungen zum Trainieren von Prüfungsschemata und Definitionen


Prüfungsnahe Übungsfälle und zusammenfassende Podcasts


Das gesamte Basiswissen auch als Skript auf 1469 Seiten

III. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Maastricht

 

1. Die Gründung der Europäischen Union (EU)

13

In Maastricht wurde am 7.2.1992

In Kraft getreten am 1.11.1993 nach dem Urteil des BVerfG über die Verfassungsbeschwerden gegen das deutsche Zustimmungsgesetz (BVerfGE 89, 155). die Europäische Union (EU) als gemeinsames Dach der EGV, EAGV und EGKS (erste Säule), der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (zweite Säule) und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (dritte Säule) gegründet.ABl. Nr. C 191, 1.

Die EU ruhte danach auf drei Säulen:

Bitte Beschreibung eingeben

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Bis zum Ratifizieren des Lissabon-Vertrages in allen Mitgliedstaaten galt:

Die EU löste die EG nicht ab. Auch wenn im allgemeinen Sprachgebrauch der EU die gleiche Bedeutung wie der EG beigemessen wurde, handelte es sich nicht um dieselbe Organisation. Die Europäischen Gemeinschaften der ersten Säule waren von der EU rechtlich völlig selbständig.

14

Die im Vertrag zur Gründung der EU a.F. (EUV)

Die Fassung des EUV vor dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages wird im Folgenden als EUV alte Fassung (a.F.) bezeichnet. geregelten Politikbereiche

gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und

die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)

unterlagen grundsätzlich nicht der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), da diese Bereiche keinen Bestandteil des Gemeinschaftsrechts der ersten Säule darstellten. Es handelte sich um Bereiche intergouvernementaler Zusammenarbeit ohne Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf die EG.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Mitgliedstaaten treffen zwar gemeinsam Entscheidungen, bleiben aber souverän bei der Umsetzung der getroffenen Entscheidungen. Bei dieser Form der intergouvernementalen Zusammenarbeit werden auf die Organisation keine hoheitlichen Rechte übertragen. Intergouvernementale Zusammenarbeit in einer Organisation ist von einer Zusammenarbeit in einer supranationalen Organisation abzugrenzen.

15

Der EuGH als Organ der EG war nur ausnahmsweise im Bereich des EUV a.F. zuständig, nämlich nur in dem Umfang des Titels VI des EUV a.F. (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen). Gem. Art. 35 EUV a.F.

Eine entsprechende Regelung gibt es heute im EUV nicht mehr. konnte der EuGH daher Vorabentscheidungen gem. Art. 234 EGVHeute Art. 267 AEUV. über die Gültigkeit und Auslegung von Rahmenbeschlüssen und Beschlüssen treffen. Der EuGH hatte ausdrücklich keine Zuständigkeit gem. Art. 35 Abs. 5 EUV a.F. für die Überprüfung von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaates oder für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit in einem der Mitgliedstaaten.

a) Die GASP

16

Als Ziele der GASP wurden in Art. 11 Abs. 1 EUV a.F.

Heute Art. 24 EUV. formuliert:

Wahrung der gemeinsamen Werte und Interessen,

Stärkung der Sicherheit der Union,

Wahrung des Friedens,

Förderung der internationalen Zusammenarbeit,

Entwicklung und Stärkung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

17

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Lesen Sie zu den Handlungsformen im Bereich der GASP Rn. 116–119.

Die Mitgliedstaaten unterstützten die EU gem. Art. 11 Abs. 2 EUV a.F.

Heute Art. 24 Abs. 3 EUV. aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und gegenseitigen Solidarität. Im Bereich der GASP galten die Handlungsformen gem. Art. 12 EUVUnionssekundärrecht.  a.F.Heute Art. 25 EUV.

Die EU verfügte über zivile als auch militärische Mittel zum internationalen Krisenmanagement. Zivile Mittel waren z.B. die Bereitstellung von Polizeibeamten, Staatsanwälten, Richtern oder Strafvollzugsbeamten zu Ausbildungszwecken in Krisenregionen. In militärischer Hinsicht sollte langfristig ein Rückgriff auf eine Truppenstärke von ca. 60 000 Soldaten ermöglicht werden. Die EU hatte keine eigenen Streitkräfte, vielmehr sollten die Mitgliedstaaten autonom über die Bereitstellung ihrer Streitkräfte entscheiden.

Zu jeder Außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung fand im Rat gem. Art. 16 EUV a.F.

Heute Art. 32 EUV. eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewährleistet war, dass der Einfluss der Union durch konzertiertes und konvergierendes Handeln möglichst wirksam zum Tragen kommen konnte. Der Vorsitz wurde im Rahmen der GASP gem. Art. 18 Abs. 3 EUV a.F. vom Generalsekretär des Rates unterstützt, der die Aufgabe des Hohen Vertreters für die GASP wahrnahm.

b) Die PJZS

18

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Lesen Sie zu den Handlungsformen im Bereich der PJZS Rn. 120–121.

Im Maastrichter Vertrag war die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres vereinbart worden. Hierzu gehörten auch die Bereiche der Visa- und Asylpolitik. Bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages regelte der EUV a.F. in den Art. 29–42 nur noch die Zusammenarbeit in Strafsachen. Hierzu gehörten gem. Art. 29 Abs. 2 erster Spiegelstrich EUV a.F. insbesondere die Verbesserung der Leistungsfähigkeit und der Zusammenarbeit der Polizeibehörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des internationalen Drogenhandels, der Schleuserkriminalität und terroristischen Handlungen. Es wurde das Europäische Polizeiamt (Europol) im Vertrag von Maastricht gegründet und in den Art. 30 und 32 EUV a.F.

Heute Art. 87–89 AEUV. geregelt. Die Handlungsformen in dem Bereich der PJZS wurden in dem Art. 34 EUV a.F.Eine entsprechende Regelung gibt es heute im EUV nicht mehr. aufgeführt. Gem. Art. 34 Abs. 2 S. 2 EUV a.F. waren diese Maßnahmen grundsätzlich einstimmig im Rat zu beschließen. In Art. 34 Abs. 3 EUV a.F. war geregelt, wann eine qualifizierte Mehrheit im Rat ausreichen sollte.

2. Die Schaffung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)

19

 

Nach der Haager Gipfelkonferenz 1969 war eine Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) geplant, die aber an der Ablehnung aus einzelnen Mitgliedstaaten scheiterte. 1978 wurde das Europäische Währungssystem (EWS) ohne Großbritannien errichtet mit dem Ziel, Währungsstabilität durch feste Wechselkurse zu erreichen. Europas Stellung sollte im internationalen Währungssystem verbessert und eine größere innere Stabilität zur Vorbereitung einer Europäischen Währungsunion ermöglicht werden. In dem Vertrag von Maastricht wurde die Schaffung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) vereinbart. Ein Austritt aus der WWU wurde vertraglich nicht vorgesehen. Ziel der WWU war die Koordination der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, die Einführung einer einheitlichen Währung und die Errichtung eines europäischen Zentralbanksystems. Die WWU wurde im Vertrag von Maastricht in den Kompetenzbereich der bestehenden Europäischen Gemeinschaften aufgenommen und in den Art. 4, 8 und 98–124 EGV

Heute Art. 120 ff. AEUV. geregelt. Die WWU wurde daher nicht Teil der intergouvernementalen Zusammenarbeit, sondern des Gemeinschaftsrechts.

20

Die WWU sollte in drei Stufen entstehen:

Bitte Beschreibung eingeben

Die Erste Stufe:

Uneingeschränkter Kapitalverkehr,

verstärkte Zusammenarbeit der nationalen Zentralbanken,

freie Verwendung der ECU-European Currency Unit (Europäische Währungseinheit),

Verbesserung der wirtschaftlichen Konvergenz.

Die Zweite Stufe:

Errichtung des Europäischen Währungsinstituts (EWI) in Frankfurt a. M.,

Verbot der Gewährung von Zentralbankkrediten an öffentliche Stellen,

verstärkte Koordinierung der Geldpolitik,

Stärkung der wirtschaftlichen Konvergenz durch Beachtung der gem. Art. 121 Abs. 1 S. 3 EGV

Heute Art. 140 Abs. 1 S. 3 AEUV. eingeführten vier Konvergenzkriterien.Maastricht-Vertrag, Protokoll Nr. 21, BGBl. 1992 II, 1309.

Die Dritte Stufe:

Unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse zwischen den Währungen der Teilnehmerstaaten,

am 1.1.2002 Einführung des Euro als Zahlungsmittel in den Mitgliedstaaten,

Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien. in denen die vier Konvergenzkriterien erfüllt wurden.Griechenland hatte tatsächlich die Konvergenzkriterien nicht alle erfüllt.

Durchführung einer einheitlichen Geldpolitik durch die EZB gem. Art. 107 EGV,

Heute Art. 129 AEUV.

Inkrafttreten der Wechselkursmechanismen innerhalb der EU,

Inkrafttreten des Stabilitäts- und Wachstumspaktes.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Eintrittsvoraussetzung zur Teilnahme an der WWU war die Erfüllung der Konvergenzkriterien gem. Art. 121 Abs. 1 S. 3 EGV.

Heute Art. 140 Abs. 1 S. 3 AEUV.
Bitte Beschreibung eingeben

21

Die vier Konvergenzkriterien:

1. Preisstabilität
Inflationsrate in dem Jahr vor der „Aufnahmeprüfung“ von nicht mehr als 1,5% oberhalb der Inflationsrate der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten.

2. Solide Staatsfinanzen
Der gesamte Schuldenstand des Staates soll 60% des BIP nicht überschreiten und die jährliche Neuverschuldung soll nicht mehr als 3% des BIP betragen.

3. Stabile Wechselkurse
Die Währung eines Landes muss die vorgegebenen Bandbreiten im EWS seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaates eingehalten haben.

4. Niedrige langfristige Zinsen
Die langfristigen Zinssätze für Staatsschuldverschreibungen sollen nicht mehr als 2% über den Zinssätzen der drei preisstabilsten Länder liegen.

3. Der Unionsbürger nach Maastricht

22

Bislang hatte der Einwohner eines EG-Mitgliedstaates die Freizügigkeitsrechte nur als erwerbstätiges Wirtschaftssubjekt.

Die Bindung an eine Erwerbstätigkeit war zuvor bereits durch die Rechtsprechung des EuGH zur „passiven Dienstleistungsfreiheit“ aufgehoben worden, EuGH Rs.186/87, Cowan/Trésor public, Slg 1989, 195. Mit der Einführung des Instituts der Unionsbürgerschaft im Vertrag von Maastricht erhielt jeder Bürger eines Mitgliedstaates – unabhängig von einer Erwerbstätigkeit – gem. Art. 17 ff. EGVHeute Art. 20 ff. AEUV. das Recht, sich als Unionsbürger innerhalb der Europäischen Gemeinschaft frei zu bewegen und sich niederzulassen.Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 9. Dieses Recht galt auch für die Familienangehörigen eines Unionsbürgers.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Durch die Unionsbürgerschaft wird die jeweilige nationale Staatsbürgerschaft eines Unionsbürgers nicht ersetzt.

 

a) Die Rechte des Unionsbürgers

23

Der Unionsbürger hat gem. Art. 22 AEUV das aktive und passive Kommunalwahlrecht und das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nach den Bedingungen des Aufenthaltsstaates, in dem er seinen Wohnsitz begründet hat. Ihm steht diplomatischer und konsularischer Schutz gem. Art. 23 AEUV zu. Zudem besitzt er ein Petitionsrecht beim Europäischen Parlament. Gem. Art. 21 AEUV steht dem Unionsbürger das Recht auf Freizügigkeit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu.

Art. 21 Abs. 1 AEUV wurde durch die allgemeine FreizügigkeitsRL 2004/38/EG sekundärrechtlich ausgestaltet. Für den Grenzübertritt innerhalb der EU ist ein Einreisevisum nicht erforderlich.Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.

24

Beim Aufenthalt bis zu drei Monaten ist nur eine Anmeldung in dem EU-Aufnahmestaat erforderlich. Der Unionsbürger muss nur im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein.

Art. 6 Abs. 1 der FreizügkeitsRL 2004/38/EG. Bei einem längeren Aufenthalt als drei Monate sind vom Unionsbürger Dokumente vorzulegen, die entweder ein Arbeitsverhältnis, eine selbständige Tätigkeit und bei nicht Erwerbstätigen ausreichende Existenzmittel und einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz oder bei Studierenden eine Immatrikulation belegen.Art. 7 Abs. 1 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG. Ein Visum ist nicht erforderlich. Ein Daueraufenthaltsrecht erwirbt ein Unionsbürger nach fünfjährigem ununterbrochenem und rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat. Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwerer Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder beruflicher Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt. Nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Jahren zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.Art. 16 Abs. 3 und Abs. 4 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Beachten Sie besonders das allgemeine Diskriminierungsverbot gem. Art. 18 AEUV im Zusammenhang mit diesem Recht auf Freizügigkeit.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

T ist französischer Staatsangehöriger. Seit dem Jahr 2000 hielt er sich in Belgien auf, wo er zunächst auf einem Campingplatz, dann in einer Jugendherberge und schließlich in einem Heim der Heilsarmee wohnte. Für die Heilsarmee erbrachte er wöchentlich ca. 30 Arbeitsstunden zur individuellen und beruflichen Wiedereingliederung. Wirtschaftlich verwertbar waren die Leistungen von T nicht. Als Gegenleistung erhielt er dafür die Unterkunft, Verpflegung und ein geringes Taschengeld. Seit 2002 hatte T eine Aufenthaltserlaubnis für Belgien. Danach beantragte T bei der zuständigen belgischen Behörde Sozialhilfe, die ihm aber verweigert wurde. Begründet wurde dies einerseits mit seiner fehlenden belgischen Staatsangehörigkeit und andererseits mit seiner fehlenden Arbeitnehmereigenschaft. Um sich auf die VO Nr. 1612/68 berufen zu können, müsse T Arbeitnehmer sein. T klagte hiergegen beim zuständigen nationalen Gericht.

Nach EuGH-Rechtsprechung sind Tätigkeiten, die nur ein Mittel der Rehabilitation oder der Wiedereingliederung des Betroffenen in das Arbeitsleben darstellen, nicht als tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen. T war daher nicht als Arbeitnehmer zu betrachten. T konnte sich aber unmittelbar gegenüber der belgischen Behörde auf Art. 12 EGV

Heute Art. 18 AEUV. berufen. Er hielt sich aufgrund der erteilten Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig in Belgien auf. Der EuGH leitete aus Art. 12 Abs. 1 EGVHeute Art. 18 Abs. 1 AEUV. einen Anspruch auf Gleichbehandlung hinsichtlich Sozialleistungen ab. T hatte daher einen Anspruch auf Sozialhilfe.

b) Die Rechte der Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind

25

Von der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG werden folgende Familienangehörige, die nicht die Unionsbürgerschaft besitzen, gem. Art. 2 Ziff. 2 geschützt:

Ehegatten,

eingetragene Lebenspartner,

Verwandte in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, die das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und

Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.

26

Um in den Schutzbereich der FreizügigkeitsRL zu gelangen, muss ein Familienangehöriger, der nicht die Unionsbürgerschaft besitzt, den Unionsbürger begleiten bzw. ihm in einen Mitgliedstaat nachziehen. Bei einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten müssen die Familienangehörigen nur im Besitz eines gültigen Reisepasses sein.

Art. 6 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss der Familienangehörige weiterhin nicht mehr als den Besitz des gültigen Reisepasses nachweisen, wenn der von ihm begleitete Unionsbürger die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der FreizügigkeitsRL erfüllt. Nach fünfjährigem ununterbrochenem und rechtmäßigem Aufenthalt steht dem Familienangehörigen ohne Unionsbürgerschaft in dem Aufnahmemitgliedstaat ein Daueraufenthaltsrecht zu.Art. 16 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG. Für die zulässige Dauer der Aufenthaltsunterbrechungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Unionsbürger selbst.Art. 16 Abs. 2–4 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Voraussetzung für ein Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, ist nicht das Beherrschen der Sprache in dem Aufnahmemitgliedstaat.

Bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers aus dem gemeinsamen Aufnahmemitgliedstaat verliert der Familienangehörige ohne eine Unionsbürgerschaft nicht sein Aufenthaltsrecht, wenn er vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr lang in dem Aufnahmemitgliedstaat mit dem Unionsbürger gelebt hat.

Art. 12 Abs. 2 S. 1 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Bei Klausuren ist zu berücksichtigen, dass ein Familienangehöriger ohne die Unionsbürgerschaft nach einer Scheidung, Eheaufhebung oder Beendigung der eingetragenen Partnerschaft auf persönlicher Grundlage u.U. ein eigenständiges Aufenthaltsrecht haben kann.

27

Voraussetzung für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ist, dass

die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der

eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat oder

dem Familienangehörigen aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wird oder

es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft oder

dem Familienangehörigen aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Umgang ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf.

Art. 13 Abs. 2 S. 1 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.

4. Die Änderungen bezüglich der Institutionen

28

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Sehen Sie hierzu die Darstellung der Rechtsetzungsverfahren in Rn. 207–210.

Der Europäische Rat als Gremium aller Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten und des Kommissionspräsidenten war erstmals in der EEA vertraglich verankert worden. In dem Vertrag von Maastricht wurde der Europäische Rat bestätigt und seine Funktion verstärkt.

Das Europäische Parlament wurde wesentlich aufgewertet durch die Einführung des Mitentscheidungsverfahrens gem. Art. 251 EGV.

Heute Art. 294 AEUV. Dieses Verfahren ergänzte und verstärkte die bereits bestehenden – jedoch schwachen – parlamentarischen Einflussmöglichkeiten in den Rechtsetzungsverfahren der Anhörung und der Zusammenarbeit gem. Art. 252 EGV.Eine entsprechende Regelung gibt es im AEUV und im EUV nicht mehr.

5. Die deutsche Verfassungsbeschwerde gegen den Maastricht-Vertrag

29

 In den in Deutschland erhobenen Verfassungsbeschwerden gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht wurde als Klagegrund geltend gemacht, der Maastricht-Vertrag verstoße gegen Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG. Der Vertrag verletze das Demokratie-, Gewaltenteilungs- und Bundesstaatsprinzip und überschreite die Grenzen der Übertragung von Hoheitsrechten.

Gem. Art. 23 Abs. 1 S. 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG ist eine Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Gemeinschaft unzulässig, wenn es dadurch zum Verändern des Grundgefüges des GG kommt oder dadurch die wesentlichen Strukturen des GG ausgehöhlt werden.

30

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zu den Verfassungsbeschwerden in seinem Maastricht-Urteil vom 12.10.1993

BVerfGE 89, 155; Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 94. entschieden:

„Aufgrund des Demokratiegebotes des GG behält sich das BVerfG die Prüfung vor, ob sich Rechtsakte von EG-Organen in den Grenzen der ihnen durch das deutsche Zustimmungsgesetz zum EUV a.F. eingeräumten Hoheitsrechte halten. Bei Grenzüberschreitung sollen EG-Rechtsakte in der Bundesrepublik nicht verbindlich sein.

Das Demokratieprinzip wird nicht verletzt, solange dem Bundestag trotz Übertragung von Hoheitsrechten auf die EG stets noch hinreichende Aufgaben und Befugnisse von substanziellem Gewicht verbleiben. Die ununterbrochene Legitimationskette vom Volk hin zu den Staatsorganen besteht noch.

Bei einer fortschreitenden Integration ist allerdings der Ausbau der demokratischen Grundlagen der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere mehr Kompetenzen für das Europäische Parlament, erforderlich.

Die Übertragung von nationalen Hoheitsrechten auf die EG durch den EUV a.F. ist hinreichend bestimmt und vorhersehbar normiert, da die Gemeinschaftsorgane nur aufgrund der durch den Unionsvertrag eingeräumten Handlungsermächtigung tätig werden dürfen (enge Auslegung).

Im Rahmen der EG kann keine strikte Gewaltenteilung erwartet werden.

Der Erlass europäischer Rechtsnormen darf in der EG im größeren Umfang als in den einzelnen Mitgliedstaaten bei einem exekutiv besetzten Organ liegen, denn die einzelnen Organe nehmen verschiedene Interessen wahr“.

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!