Europarecht

Geschichte der Gründung der Europäischen Gemeinschaft

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A. Ablauf der Gründung der Europäischen Gemeinschaft

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Expertentipp

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Für eine gute Fallbearbeitung ist das Wissen um die Details der europäischen Integration insbesondere bezogen auf den Kompetenzzuwachs der einzelnen Organe nötig, weswegen wir uns nachfolgend zunächst mit diesem Thema beschäftigen werden.

 

 

I. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)

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Am 18.4.1951

Der EGKS-Vertrag trat nach Ratifizierung in allen Mitgliedstaaten am 23.7.1952 in Kraft. wurde die EGKS als erste supranationale Gemeinschaft durch die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien und die drei Benelux-Staaten für den Zeitraum von fünfzig Jahren bis zum 23.7.2002 gegründet.BGBl. 1952 II, 447.

Hinweis

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Staaten übertragen auf eine supranationale Organisation Kompetenzen, die sie dann nicht mehr selbst ausüben dürfen. Die von einer supranationalen Organisation im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Beschlüsse haben Vorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten.

Alle Mitgliedstaaten räumten sich gegenseitig einen zollfreien Zugang zum jeweiligen Kohle- und Stahlmarkt ein. Der Vertrag zur Gründung der EGKS (EGKSV) enthielt Wettbewerbs-, Preis- und Freizügigkeitsregeln für Kohle- und Stahlfacharbeiter sowie Subventionsvorschriften für die nationalen Regierungen. Es wurde ein gemeinsamer Markt für die Güter der Schwerindustrie geschaffen. Dadurch verzichteten europäische Staaten erstmals auf einen Teil ihrer Hoheitsrechte und übertrugen diese auf europäische Institutionen.

II. Europa als Verteidigungsgemeinschaft

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Nachdem bereits 1949 die NATO

Beitritt der Bundesrepublik am 6.5.1955. gegründet worden war, wurde von den Regierungschefs der Benelux-Staaten, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und Italiens 1952 der Vertrag zur Gründung einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) einstimmig beschlossen. Mit der EVG eng verknüpft war der Gedanke, eine Europäische Politische Gemeinschaft (EPG) zu gründen. In der EPG sollten die EGKS und die EVG und weitere Kompetenzen im Wirtschaftsbereich verbunden werden.

Die EVG bedeutete die Bildung einer europäischen Armee unter Führung von politischen Institutionen des geeinten Europas, die Berufung eines Europäischen Verteidigungsministers und die deutsche Wiederbewaffnung im europäischen Rahmen. Da die französische Nationalversammlung am 30.8.1954 die Zustimmung zur EVG verweigerte, indem die Beratung darüber auf unbestimmte Zeit verschoben wurde, konnte der Vertrag zur Gründung der EVG nicht in Kraft treten. Durch dieses Verhalten der Volksvertretung einer der Gründungsstaaten wurde deutlich, dass es für die politische Integration in Europa noch zu früh war. Das Bestreben zur Gründung einer EPG wurde nicht weiter verfolgt.

Streinz Europarecht Rn. 19.

Statt der EVG wurde 1954 die Westeuropäische Union (WEU) als kollektiver Beistandspakt durch Frankreich, Italien, die Bundesrepublik Deutschland, Großbritannien und die drei Benelux-Staaten gegründet. Die WEU verfügt nicht über eine europäische Armee.

III. Europa als Wirtschafts- und Atomgemeinschaft

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Nach dem Scheitern der politischen Integration wurde die europäische Zusammenarbeit in wirtschaftlichen Fragen vorangetrieben. Hierbei musste einerseits das Weltwirtschaftsrecht beachtet werden. Andererseits wurde in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts begonnen, die Kernenergie zur Sicherung der Energieversorgung einzusetzen. Die Kernenergie sollte aber sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus sicherheitspolitischen Erwägungen heraus auf europäischer Ebene kontrolliert werden können.

Streinz Europarecht Rn. 20. Am 25.3.1957 wurden in Rom die VerträgeDiese Verträge werden auch Römische Verträge genannt. zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)BGBl. 1958 II, 1. und zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) abgeschlossen. Nach Unterzeichnung durch alle Mitgliedstaaten der EGKS traten diese Verträge am 1.1.1958 in Kraft. Der Vertrag zur Gründung der EAG (EAGV) sollte die Grundlage für eine gemeinsame friedliche Nutzung der Kernenergie in Europa sein. In dem Vertrag wird die Forschung auf dem Gebiet der Kernenergie sowie die Entwicklung und Verbreitung entsprechender Technologien geregelt. Weiter sind Regelungen zur Bereitstellung von Investitionsbeihilfen und zur Einrichtung einer europäischen Atomagentur, die für die Beschaffung und Verteilung von Kernbrennstoffen zuständig ist, enthalten. Der Vertrag zur Gründung der EWG (EWGV) sollte die Bildung eines Binnenmarktes der Mitgliedstaaten ermöglichen. Hierzu gehörte der Abbau der Binnenzölle, ein gemeinsamer Außenzoll und die Freizügigkeit der Produktionsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten.Gemeinsamer Markt.

Hinweis

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Der Unterschied zwischen einer Zollunion und einer Freihandelszone liegt im Wesentlichen in der Behandlung von Drittstaaten. In einer Zollunion erheben alle Mitglieder gegenüber dritten Staaten die gleichen Zölle. In einer Freihandelszone darf jedes Mitglied über die Höhe der von ihm erhobenen Zölle gegenüber Drittstaaten selbst entscheiden. Verboten sind in beiden Fällen jedoch Zölle untereinander auf Waren aus Mitgliedstaaten.

Thiele Europarecht S. 15.

1. Die institutionelle Anpassung der drei Gemeinschaften

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Seit 1957 teilen sich alle drei Gemeinschaften (EGKS, EWG und EAG) das Europäische Parlament und den Gerichtshof. 1965 fusionierten

Fusionsvertrag vom 8.4.1965. die drei Gemeinschaften miteinander. Die vier bezeichneten Institutionen nehmen seitdem alle Aufgaben nach dem EGKSV, dem EWGV und dem EAGV wahr.Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 7. Dennoch waren alle drei Gemeinschaften bzw. nach dem Ende der EGKS am 23.7.2002 sind die verbliebenen zwei Gemeinschaften rechtlich völlig selbständig.Thiele Europarecht S. 15.

Hinweis

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Die EGKS, EAG und EWG wurden jeweils mit den folgenden Institutionen eingerichtet:

Der Hohen Behörde/Kommission,

dem Rat,

der Parlamentarischen Versammlung/Europäisches Parlament und

dem Europäischen Gerichtshof.

2. Die Regelung der Sprachenfrage

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Die EWG/VO 1/1958 ist die erste Verordnung der EWG. Danach können Schriftstücke, die von einem Mitgliedstaat oder einem Unionsbürger an die EU-Organe gerichtet werden, in einer der Amtssprachen verfasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen. Heute sind von den Sprachen in den Mitgliedstaaten 24 als Amtssprachen anerkannt: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch. Englisch, Deutsch und Französisch sind als Arbeitssprachen für die interne Kommunikation der EG-Organe mit- und untereinander festgelegt.

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