BGB Allgemeiner Teil 2

Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 1 wegen Irrtums

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V. Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 1 wegen Irrtums

1. Irrtum

352

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§ 119 Abs. 1 gewährt ein Anfechtungsrecht in den Fällen, in denen der Inhalt der Erklärung nicht vom tatsächlichen Willen des Erklärenden gedeckt ist. Wille und Erklärung fallen hier unbewusst auseinander. Das Gesetz nennt das unbewusste Auseinanderfallen von Willen und Erklärung in § 119 einen „Irrtum“ des Erklärenden.

 

353

Zu einem unbewussten Auseinanderfallen von Willen und Inhalt der Erklärung kommt es immer dann, wenn die Erklärung durch Auslegung einen anderen Inhalt bekommt, als der Erklärende ihr beigemessen hatte. Der Erklärende hat also seinen Willen nicht klar genug vermittelt. Dieser Fehler soll erst einmal zu seinen Lasten gehen, da der Erklärende das Risiko für die korrekte Vermittlung seines Willens trägt. Die Erklärung gilt also zunächst mit dem durch Auslegung ermittelten Inhalt.

Vgl. dazu im Skript S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_C/Abschn_V/Nr_3/Rz_192S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_C/Abschn_V/Nr_3/Bst_c/Rz_192„BGB AT I“ unter Rn. 192 ff.

§ 119 gewährt dem Erklärenden aber ein Anfechtungsrecht und hilft ihm, seine missverstandene Erklärung wieder aus dem Verkehr zu ziehen und damit das ungewollte Rechtsgeschäft zunichte zu machen. Der Preis für diese Reparaturmöglichkeit ist die in § 122 angeordnete Schadensersatzhaftung.

Siehe dazu unter Rn. 434 ff.

Hinweis

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Eine Ausnahme davon macht § 118 für den Sonderfall der Scherzerklärung, der nicht bloß Anfechtbarkeit, sondern automatische Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts anordnet.

2. Ausdrucksfehler bei Abgabe („Erklärungsirrtum“, § 119 Abs. 1 Fall 2)

354

§ 119 Abs. 1 Fall 2 behandelt den Fall, dass der Erklärende „eine Erklärung diesen Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte“.

a) „Technische“ Ausdrucksfehler

355

Unter § 119 Abs. 1 Fall 2 fassen wir die Fälle zusammen, in denen dem Erklärenden beim Äußerungsvorgang unbewusst ein Ausdrucksfehler, sozusagen ein „technischer“ Fehler, unterlaufen ist. Dem Erklärenden misslingt eine korrekte Abgabe seiner Erklärung. Deshalb ist es auch nicht verwunderlich, dass seine Erklärung objektiv einen anderen Inhalt bekommt als von ihm gewollt. Die Erklärung ist ja bereits objektiv falsch auf den Weg gebracht worden.

Hinweis

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Bei § 119 Abs. 1 Fall 2 irrt der Erklärende über das, was er sagt.

Beispiel

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Der Erklärende verspricht oder verschreibt sich und gibt die Erklärung mit dem zunächst nicht erkannten Fehler ab. Erst später erkennt er den Fehler.

b) Fehlendes Erklärungsbewusstsein

356

§ 119 Abs. 1 Fall 2 gilt – direkt

BGHZ 91, 324, 329; Palandt-Ellenberger § 119 Rn. 22; Leenen BGB AT § 14 Rn. 46. oder analogSo z.B. Köhler BGB AT § 7 Rn. 5. – auch dann, wenn dem Erklärenden bei Abgabe seiner Äußerung das Erklärungsbewusstsein fehlte und seine Erklärung nach der „Lehre vom potenziellen Erklärungsbewusstsein“ als wirksame, aber anfechtbare Erklärung anzusehen ist.Vgl. dazu im Skript S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_E/Abschn_II/Nr_2/Rz_228S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_E/Abschn_III/Nr_1/Rz_228„BGB AT I“ unter Rn. 228 ff. Denn auch in diesem Fall wollte der Erklärende eine „Erklärung diesen Inhalts nicht abgeben.“ Dem Erklärenden ist hier sozusagen versehentlich durch seine Äußerung eine Willenserklärung „herausgerutscht“.

3. Fehler bei Vollzug der Übermittlung, § 120

a) Bedeutung des § 120

357

Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden erst durch Zugang beim Empfänger wirksam. Technische Fehler beim Vollzug der Erklärung sind hier nicht nur im Stadium der Abgabe denkbar, sondern auch beim Transport zum Empfänger.

358

Der Fehler kann darin bestehen, dass die Erklärung nicht beim Adressaten ankommt. Dann fehlt es bereits am Zugang und die Frage der Anfechtung stellt sich gar nicht.

359

Es ist aber auch denkbar, dass die Erklärung auf dem Weg zum Empfänger inhaltlich verändert wird.

Beispiel

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Versprechen des Erklärungsboten bei Übermittlung einer mündlichen Erklärung; Veränderung einer über das Internet versendeten Erklärung durch Softwareprogramm.

Wenn die Erklärung fehlerhaft an den Empfänger übermittelt wird, so stellt dies ebenfalls einen „technischen Fehler“ dar. Dies stellt § 120 klar, der letztlich nichts anderes ist als eine besondere Regelung des Erklärungsirrtums.

b) Einschaltung eines Übermittlers

360

§ 120 setzt voraus, dass sich der Erklärende zur Übermittlung einer Person oder „Einrichtung“ bedient.

Beispiel

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Erklärungsbote, Dolmetscher, E-Mail, SMS oder WhatsApp

Hinweis

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Die Benutzung eines Telefons ist nicht die Einschaltung einer „Einrichtung“ zur Übermittlung. Versprecher am Telefon fallen direkt unter § 119 Abs. 1 Var. 2, da es sich hier um eine Abgabe unter Anwesenden handelt.

Vgl. dazu ausführlich im Skript S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_C/Abschn_II/Nr_6/Rz_128S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_C/Abschn_II/Nr_2/Rz_128„BGB AT I“ unter Rn. 128 f.

Der Empfangsbote fällt ebenfalls nicht unter § 120, da diese Regel nur die Übermittlung bis zum Machtbereich des Empfängers meint, dem er Empfangsbote ja bereits angehört. Eine unrichtige Weiterleitung durch den Empfangsboten fällt in die Risikosphäre des Empfängers.

Schließlich fällt auch der Vertreter nicht unter § 120, da er keine fremde Willenserklärung übermittelt, sondern eine eigene Erklärung abgibt.

361

Wenn ein Dritter unbefugtermaßen eine Erklärung übermittelt, bedarf es keiner Anfechtung. Hier fehlt es ja bereits an einem ausreichenden Zurechnungsgrund, nämlich der „Einschaltung“ durch einen entsprechenden Auftrag.

BGH Urteil vom 21.5.2008 (Az: IV ZR 238/06) unter Tz. 35 f. = NJW 2008, 2702, 2704 f. (Widerruf eines Übermittlungsauftrages vor Weiterleitung); Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 747.

c) Unrichtige Übermittlung

362

Nach h.M. gilt § 120 nur für den Fall einer unbewusst unrichtigen Übermittlung. Bei absichtlicher Verfälschung der Erklärung überschreitet der Bote seine Botenmacht, weshalb eine Zurechnung ausscheidet und eine Wirksamkeit wie beim Vertreter ohne Vertretungsmacht lediglich analog § 177 durch Genehmigung in Betracht kommt.

Palandt-Ellenberger § 120 Rn. 4 m.w.N.; a.A. Faust § 29 Rn. 16 jeweils m.w.N.

4. Fehlerhafte Wahl des richtigen Ausdrucksmittels (Inhaltsirrtum), § 119 Abs. 1 Fall 1

363

Nach § 119 Abs. 1 Fall 1 kann auch derjenige eine Willenserklärung anfechten, der bei ihrer Abgabe „über deren Inhalt im Irrtum war“. Hier irrt sich der Erklärende über die Bedeutung des gewählten Ausdrucksmittels. Dieses bedeutet bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 etwas anderes, als er gemeint hat. Die Fehlerquelle liegt hier bei der Auswahl des geeigneten Ausdrucksmittels.

Palandt-Ellenberger § 119 Rn. 11 ff. mit zahlreichen Beispielen.

Hinweis

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Bei § 119 Abs. 1 Fall 1 irrt der Erklärende nicht über das, was er sagt, sondern über das, was er mit seiner Äußerung zum Ausdruck bringt.

Beispiel

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K unterschreibt ein Formular in der Meinung, es handle sich um die Beauftragung eines kostenlosen „Schnupper-Eintrags“ seiner Firma in ein Branchenverzeichnis im Internet für die Dauer von sechs Monaten. Tatsächlich sieht das Formular aber am Ende einen Preis für den Eintrag vor, was K übersehen hat. Geht das Formular nun dem (richtigen) Empfänger zu, ist ein Angebot des K über einen entgeltpflichtigen Eintrag zugegangen, das der Empfänger annehmen könnte und damit einen entgeltlichen Vertrag zwischen ihm und K zustande bringen.

K kann den Vertrag wegen Inhaltsirrtums anfechten.

5. Sonderfall Rechtsfolgeirrtum

364

Beim RechtsfolgeIrrtum könnte man zum einen einen Inhaltsirrtum annehmen, weil der Erklärende über den Inhalt, nämlich die rechtliche Tragweite seiner Erklärung im Irrtum gewesen ist; dann wäre die Erklärung nach § 119 Abs. 1 Fall 1 anfechtbar. Man kann aber auch an einen unbeachtlichen Motivirrtum denken und in der unrichtigen Beurteilung der Rechtslage nur das Motiv für die spätere Erklärung sehen.

Beispiel

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K kauft dem V dessen alten Pkw ab in der Meinung, das Gesetz gewähre jedem Käufer eine zweijährige Garantie gegenüber dem Verkäufer in Bezug auf alle etwaigen Mängel in dieser Zeit. Als er nach Vertragsschluss von V eines Besseren belehrt wird, ficht er seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Erklärung umgehend wegen Rechtsirrtums an.

Beispiel

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E wurde kraft Testamentes zum Alleinerben berufen. Da E die Erbschaft nicht fristgerecht ausgeschlagen hatte, galt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 Hs. 2).

Und deswegen hat das „Schweigen“ hier Zustimmungswirkung und kann deshalb angefochten werden, vgl. Rn. 323.

Der Nachlass war derart mit Vermächtnissen belastet, dass sogar der Pflichtteil des E wertmäßig gefährdet war. E glaubte jedoch, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren. Er irrte bei Verstreichen der Ausschlagungsfrist also darüber, dass er die mit Vermächtnissen belastete Erbschaft hätte ausschlagen müssen, um den von ihm erstrebten Pflichtteilsanspruch zu erlangen (§ 2306 Abs. 1).

Nach erkennen des Irrtums ficht E die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums an und schlug die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ohne jede Bedingung aus.

365

Entscheidend ist der Sinn und Zweck des § 119: Nach dieser Vorschrift darf der Erklärende mittels Anfechtung die mit seiner Erklärung verbundenen Rechtsfolgen verhindern, weil er sie nicht gewollt hat. Wenn er sie hinzunehmen hätte, widerspräche das der Privatautonomie.

366

Diese Erwägung führt beim Rechtsfolgenirrtum dazu, dass der Erklärende nur dann anfechten kann, wenn er die mit seiner Erklärung unmittelbar bezweckten Rechtsfolgen wegen entgegenstehender gesetzlicher Regelungen nicht bzw. nur unter wesentlichen Abweichungen erzeugen kann. Dagegen ist eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 dann nicht möglich, wenn das Rechtsgeschäft auch unerkannte bzw. ungewollte Rechtsfolgen hat, die kraft Gesetzes neben die gewollten Rechtsfolgen hinzutreten.

Palandt-Ellenberger § 119 Rn. 15.

Im Beispiel 1 scheidet eine Anfechtung aus, da es sich bei der Garantie nur um eine Nebenfrage handelt, die das Gesetz abweichend von der Vorstellung des K regelt. Die mit dem Kaufvertrag hauptsächlich erstrebte Verpflichtung des V, dem K das Eigentum am Pkw zu übertragen, hat K ja erreicht. Hätte K die Garantiefrage zu einem wesentlichen Bestandteil des Rechtsgeschäfts machen wollen, hätte er diesem Verlangen ja Ausdruck verleihen können. Sein Geschäftswille ging nicht dahin, unbedingt eine Garantie haben zu wollen.

Im Beispiel 2 erreicht E hingegen mit dem Verstreichen der Ausschlagungsfrist genau das Gegenteil dessen, was er mit der Erbschaftsannahme erreichen wollte, nämlich die Sicherung seines Pflichtteilsanspruches. Damit liegt ein beachtlicher Rechtsfolgeirrtum vor.

BGH Beschluss vom 5.7.2006 (Az: IV ZB 39/05) = BGHZ 168, 210 ff. = NJW 2006, 3353 ff.

Expertentipp

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In der Klausur empfiehlt es sich, zunächst zu prüfen, ob sich die Person überhaupt Gedanken über die unerwünschte Rechtsfolge gemacht hat. Einem Irrtum kann schließlich nur derjenige unterliegen, der sich explizit bestimmte Vorstellungen über das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein von gesetzlichen „Risiken und Nebenwirkungen“ gemacht hat.

6. Sonderfall Kalkulationsirrtum

367

Ein sog. „Kalkulationsirrtum“ (oder: „Berechnungsirrtum“) liegt dann vor, wenn der Erklärende in seiner Willenserklärung einen Wert (in der Regel einen bestimmten Betrag als Preis für eine Leistung) angibt und diesen auch angeben will. Er verspricht oder vertippt sich hier also bei Abgabe nicht (sonst § 119 Abs. 1 Var. 2) und es liegt auch kein Fall des § 120 vor. Vielmehr beruht der angegebene Wert auf einer fehlerhaften Ermittlung (Kalkulation).

Bei der Lösung dieser Fälle ist danach zu unterscheiden, ob die Kalkulation „verdeckt“ in der internen Sphäre des Erklärenden geblieben oder offen zutage getreten ist. Um es vorwegzunehmen: Eine Anfechtungsmöglichkeit besteht in beiden Fällen nicht, gleichwohl ist die Unterscheidung für die Lösung der Fälle wichtig:

a) verdeckter Kalkulationsirrtum

368

Beispiel

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K will bei Juwelier J eine Uhr der Marke „Unruh“ erwerben und entscheidet sich für das Modell „24/7“. Der bei J angestellte Verkäufer V sieht in einer Preisliste nach, von der er nicht bemerkt, dass sie veraltet ist. Die Preise für „Unruh-Modelle“ wurden in der Zwischenzeit um 20 % erhöht, was sich in der aktuellen Preisliste des J widerspiegelt. V nennt dem K deshalb einen zu niedrigen Preis. K ist überrascht, weil er die aktuellen Marktpreise für die Unruh-Uhren kennt und nimmt das günstige Angebot strahlend an.

Enthält die Erklärung lediglich den Wert, also das Berechnungsergebnis, und nicht die fehlerhafte Kalkulation als solche, spricht man von einem „verdeckten“ Kalkulationsirrtum. Dieser berechtigt nicht zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1, weil es sich um einen Motivirrtum in der Phase vor Abgabe der Erklärung handelt.

Palandt-Ellenberger § 119 Rn. 18; Leenen BGB AT § 14 Rn. 38 ff.

Im Beispiel kann J also nicht nach § 119 Abs. 1 anfechten, weil dem V der Fehler vor Abgabe seines Angebots unterlaufen ist.

Vgl. berühmte „Papagenos“-Entscheidung des LG Bremen in NJW 1992, 915.

369

Härtefälle versucht man, mit Hilfe von § 242 in den Griff zu bekommen.

Der von der Rechtsprechung weiter erwogene Lösungsansatz über einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 (c.i.c.) läuft leer, weil er nur dann bejaht wird, wenn ohnehin § 242 als Einwand greift, vgl. Palandt-Ellenberger § 119 Rn. 18.

Die Korrektur aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242) wirkt hier dogmatisch als Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und steht Ansprüchen aus dem Vertrag entgegen, der auf der fehlerhaften Kalkulationsgrundlage geschlossen wurde. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauches richtet sich gegen den anderen Teil und setzt zwei Umstände voraus

Palandt-Ellenberger § 119 Rn. 18 m.w.N.:

(1) Der Erklärungsempfänger hat erkannt, dass dem Erklärenden ein Kalkulationsfehler unterlaufen ist.

Den wahren Preis hat er dabei aber nicht erkannt, weil sonst nach dem „falsa demonstratio“-Grundsatz der tatsächlich gewollte Preis gelten würde.

(2) Der Erklärungsempfänger hat außerdem erkannt, dass die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist, etwa weil er dadurch in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geriete.

Entscheidend ist die Kenntnis des Erklärungsempfängers im Zeitpunkt seiner Annahmeerklärung, da dies der Zeitpunkt ist, wo ihm der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens gemacht wird.

BGHZ 139, 177 ff. = NJW 1998, 3192 ff.

Im Beispiel kannte K zwar die Preisdifferenz. Jedoch konnte er nicht wissen, dass V den Preis anhand einer veralteten Preisliste genannt hatte. Es hätte sich ebenso um ein Sonderangebot des J handeln können, um neue Kunden zu gewinnen. Außerdem muss K bei einer Preisdifferenz von 20 % nicht von einer Unzumutbarkeit ausgehen.

b) offener Kalkulationsirrtum

370

Beim „offenen Kalkulationsirrtum“ ist nicht nur der Endbetrag, sondern auch die Kalkulationsgrundlage Gegenstand der Erklärung.

Palandt-Ellenberger § 119 Rn. 19 m.w.N. Hier kommen folgende Lösungsansätze in Betracht, je nachdem ob nach der Auslegung vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157) die Kalkulationsmethode, der Betrag oder beides zugleich als maßgeblich anzusehen ist.

371

Die Auslegung vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157) der Erklärung kann ergeben, dass die Kalkulationsgrundlage bzw. der Berechnungsmodus entscheidend sein soll und der angegebene Endbetrag lediglich als Beleg und Illustration der gewünschten Kalkulationsmethode anzusehen ist. Dann gilt der zutreffend ermittelte Preis, die Angabe des falschen Betrages ist nach dem „falsa demonstratio“-Grundsatz unbeachtlich.

Palandt-Ellenberger § 119 Rn. 20 m.w.N. Eine Anfechtung ist hier unnötig.

Beispiel

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Unternehmer U bietet dem Besteller B den Aus- und Einbau von neuen Fenstern in dessen Wohnung für „1000 €“ das Stück an und nennt als Gesamtpreis „9000 €“. Tatsächlich sind nicht neun, sondern zehn Fenster auszutauschen, so dass der Endbetrag richtigerweise 10 000 € lauten muss.

372

Ergibt die Auslegung, dass der falsch angegebene Betrag und die offen gelegte Methode seiner Berechnung gleichwertig sind, kann ein Vertrag nicht zustande kommen: Die Parteien hätten sich wegen der Widersprüchlichkeit („Perplexität“) der Erklärung nicht auf ein essentialia negotii verständigt.

Faust BGB AT § 21 Rn. 19; etwas anders in der Begründung Palandt-Ellenberger § 119 Rn. 21, der diesen Fall als „Dissens“ ansieht. Auch hier ist eine Anfechtung unnötig.

Beispiel

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Nehmen wir im vorigen Beispiel an, U hätte den Endbetrag von „9000 €“ als „Festpreis“ bezeichnet. Dann wäre nicht mehr deutlich, ob es sich immer noch um einen schlichten (unbeachtlichen) Additionsfehler oder um die bewusste Festlegung eines Sonderpreises („10 Fenster zum Preis von 9“) handelte.

373

Schließlich kann die Auslegung ergeben, dass nur der Betrag als maßgeblich anzusehen ist und nicht seine Berechnungsweise. Dann ist der Kalkulationsfehler grundsätzlich unbeachtlich und berechtigt wie beim „verdeckten“ Kalkulationsirrtum nicht zur Anfechtung.

Palandt-Ellenberger § 119 Rn. 21a.

Beispiel

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Nehmen wir noch einmal unser Uhrenbeispiel: V verkauft dem K im Namen des Juweliers J eine Uhr „zum aktuellen Listenpreis“ und nennt als Betrag „1500 €“ statt den aktuellen Listenpreis von 1800 €, weil er in einer veralteten Liste nachgesehen hatte.

K kommt es darauf an, welchen Betrag er bezahlen muss und nicht, welcher Liste der Betrag entnommen wurde. Die Auslegung entscheidet also für den Betrag und nicht für den tatsächlichen Listenpreis.

Vgl. Faust BGB AT § 21 Rn. 19. Eine Anfechtungsmöglichkeit besteht nicht.

Liegen die in Rn. 369 genannten Voraussetzungen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des anderen Teils bei Vertragsschluss vor, steht dies auch beim „offenen“ Kalkulationsirrtum den vertraglichen Ansprüchen als rechtshindernder Einwand entgegen.

Palandt-Ellenberger § 119 Rn. 21b.

7. Erheblichkeit des Irrtums

374

Wie sich aus § 119 Abs. 1 ergibt, genügt der Irrtum als solcher für eine Anfechtung noch nicht. Vielmehr verlangt § 119 Abs. 1 Hs. 2, dass anzunehmen ist, dass der Erklärende die angefochtene Erklärung „bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde“.

Anfechtbar ist die Erklärung also nur dann, wenn (1) der Irrtum für die Abgabe der Erklärung ursächlich war und (2) auch ein vernünftiger Dritter die Erklärung in Kenntnis des Irrtums so nicht abgegeben hätte.

Palandt-Ellenberger § 119 Rn. 31.

Beispiel

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Ein Anfechtungsrecht besteht aus diesen Gründen nicht, wenn der Erklärende durch den Irrtum wirtschaftlich überhaupt keine Nachteile erlitten hat,

BGH NJW 1988, 2597. wenn die Abgabe der Erklärung rechtlich geboten war,OLG München WRP 1985, 237. oder wenn sich der Irrtum ausschließlich auf unwesentliche Nebenpunkte bezieht.Palandt-Ellenberger § 119 Rn. 31.

8. Beschränkung des Anfechtungsrechts nach § 242

375

Die Anfechtung führt nach § 142 Abs. 1 zur vollständigen Vernichtung des angefochtenen Rechtsgeschäfts. Die Rechtsfolge besteht also nicht etwa darin, dass das angefochtene Rechtsgeschäft insoweit bestehen bleibt, als es dem Willen des Erklärenden entsprochen hätte. Dies ist dann nachteilig für den Erklärungsempfänger, wenn dieser das Geschäft auch im tatsächlich gewollten Umfang ebenfalls durchgeführt hätte. Umgekehrt kann der Irrtum für den Erklärenden so zum „Glücksfall“ werden, wenn er das von ihm tatsächlich gewollte Geschäft zwischenzeitlich aus anderen Gründen bereut hatte.

Beispiel

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V will dem K seinen alten Pkw zum Preis von 9500 € anbieten. Er übermittelt dem K sein Angebot schriftlich. Dabei verschreibt er sich versehentlich und gibt ein Angebot zu einem Preis von 5900 € ab. K weiß von dem Schreibversehen nichts und ist hocherfreut über das günstige Angebot und erklärt gegenüber V die Annahme.

Zunächst ergibt die Auslegung der wechselseitigen Erklärungen gem. §§ 133, 157, dass ein Kaufvertrag über den Pkw zu einem Preis von 5900 € zustande gekommen ist.

Als sich der Irrtum aufklärt, ficht V sein Angebot an mit dem Hinweis, er habe den Pkw eigentlich zu einem Preis von 9500 € anbieten wollen. Selbst das scheine ihm jetzt aber viel zu niedrig. K ist sehr enttäuscht und erklärt gegenüber V, „zur Not“ kaufe er den Wagen auch gerne für 9500 €, da das aus seiner Sicht immer noch ein günstiges Angebot ist.

376

Die heute ganz herrschende Meinung bejaht eine Pflicht des Erklärenden, seine Erklärung wenigstens in dem von ihm gemeinten Sinn gelten zu lassen.

Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 781; Palandt-Ellenberger § 119 Rn. 2. Schließlich verstößt der Erklärende gegen Treu und Glauben, wenn er die Anfechtung nur dazu benutzt, von einem inzwischen bereuten Geschäft loszukommen. Das soll aber nicht Sinn und Zweck der §§ 119 ff. sein. Diese Normen wollen lediglich dem Geschäftswillen des Erklärenden Geltung verleihen und stellen kein verkapptes Recht zum Rücktritt von einem Vertrag aus ganz anderen Motiven dar.

Im Beispiel ist V also zur Übereignung und Übergabe seines Wagens gegen Zahlung von 9500 € verpflichtet.

9. Ausschlussfrist (§ 121)

377

Die Anfechtung kann in den Fällen der §§ 119 Abs. 1, 120 nicht ewig erfolgen. Schließlich muss ja das Interesse derjenigen beachtet werden, die durch die anfechtbare Willenserklärung unmittelbar oder mittelbar betroffen sind. Diese haben ein Interesse an einer möglichst verlässlichen Grundlage für ihre eigenen privatautonomen Entscheidungen. § 121 schafft zwischen beiden Interessen, nämlich dem Korrekturinteresse des Erklärenden einerseits und dem Interesse der betroffenen Dritten an Rechtssicherheit andererseits, einen Ausgleich durch Anordnung einer sehr kurzen Anfechtungsfrist. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Erklärende das Risiko einer fehlerhaften Vermittlung seines Willens selbst zu tragen hat.

Hinweis

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Beachten Sie bitte, dass das Anfechtungsrecht nicht „verjähren“ kann. Der Verjährung unterliegen gemäß § 194 nur Ansprüche, aber eben nicht die Gestaltungsrechte. Die Gestaltungsrechte werden stets durch „Ausschlussfristen“ zeitlich begrenzt.

a) Regelfrist (§ 121 Abs. 1)

378

Im Regelfall muss die Anfechtung nach § 121 Abs. 1 S. 1 unverzüglich erfolgen. Unverzüglich wird dort sogleich definiert als „ohne schuldhaftes Zögern“.

Diese Frist beginnt mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes, also des Irrtums bzw. der falschen Übermittlung (§ 120). Das bloße Kennenmüssen genügt nicht, ebenso wenig das Bestehen von Verdachtsmomenten. Bei der Kenntnis geht es allerdings nicht um die Kenntnis des Anfechtungsrechts als solchem. Kennt der Berechtigte den Anfechtungsgrund, so ist dies auch dann ausreichend für den Beginn des Fristenlaufs, wenn er von der Notwendigkeit der Anfechtung und dem Anfechtungsrecht als solchem nichts weiß.

Palandt-Ellenberger § 121 Rn. 2.

Hinweis

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Liegen mehrere Anfechtungsgründe vor, beginnt die Frist jeweils mit Kenntnis des einzelnen Anfechtungsgrundes. Sie müssen also für jeden Anfechtungsgrund gesondert die Ausschlussfrist prüfen.

379

„Ohne schuldhaftes Zögern“ bedeutet nicht, dass die Anfechtung sofort erfolgen muss. Schuldhaftes Zögern tritt nur ein, wenn eine nach den Umständen angebrachte Prüfungs- und Überlegungsfrist überschritten wird. Welche Prüfungs- und Überlegungsfrist im Einzelfall angemessen ist, bedarf einer gesonderten Prüfung anhand der Umstände des konkreten Falles. In der Regel wird man eine Obergrenze von zwei Wochen ziehen können.

Palandt-Ellenberger § 121 Rn. 3.

Die Anfechtung unter Abwesenden ist rechtzeitig, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesandt worden ist (§ 121 Abs. 1 S. 2). Verzögerungen bei der Übermittlung gehen zu Lasten des Anfechtungsgegners.

Hinweis

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Das ändert natürlich nichts daran, dass die Anfechtungserklärung als empfangsbedürftige Willenserklärung erst mit dem Zugang beim Anfechtungsgegner wirksam wird. Sie müssen also immer zwischen dem Zugang einerseits und der Rechtzeitigkeit des Zugangs andererseits unterscheiden.

b) Höchstfrist (§ 121 Abs. 2)

380

Aus Gründen der Rechtssicherheit sieht § 121 Abs. 2 noch eine Höchstfrist für die Anfechtung vor. Sie beträgt zehn Jahre seit Abgabe der Erklärung. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis vom Anfechtungsgrund ist die Anfechtung nach §§ 119 Abs. 1, 120 also in jedem Fall ausgeschlossen, wenn dieser Zeitraum verstrichen ist. Das Fristende berechnet sich nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Var. 1.

381

Für die Rechtzeitigkeit der Anfechtungserklärung ist nicht auf die Rechtzeitigkeit der Abgabe der Erklärung nach § 121 Abs. 1 S. 2 abzustellen. Diese Regel findet auf die Ausschlussfrist nach § 121 Abs. 2 gerade keine Anwendung. Sie ist auch nicht analog anwendbar, so dass es dabei bleibt, dass die Anfechtungserklärung innerhalb der Zehnjahresfrist beim Anfechtungsgegner zugehen muss.

Palandt-Ellenberger § 121 Rn. 5.

10. Abgrenzungen

a) Verhältnis zu §§ 116-118

382

Durch das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung unterscheiden sich die Fälle des § 119 von den Fällen des § 116, in denen sich der Erklärende von Vorneherein (insgeheim) darüber bewusst ist, dass seine Erklärung missverstanden werden könnte. Erkennt – im Falle einer empfangsbedürftigen Willenserklärung – der Empfänger den fehlenden Willen, kann die Äußerung von ihm redlicherweise nach §§ 133, 157 nicht mehr als verbindliche Willenserklärung verstanden werden. § 116 S. 2 stellt dies klar und spricht die Nichtigkeitsfolge aus. Der erkannte Willensmangel verhindert das Entstehen einer wirksamen Willenserklärung. Eine Irrtumslage liegt nicht vor – ein Anfechtungsrecht wäre außerdem unnötig.

383

Erkennt der Empfänger den Willensvorbehalt nicht, erklärt § 116 Abs. 1 dies für unbeachtlich. § 119 gewährt mangels Irrtums des Erklärenden dann auch kein Anfechtungsrecht. Denn dem Erklärenden war die Möglichkeit eines Missverständnisses ja bewusst.

384

Bei den Scheingeschäften des § 117 liegt ebenfalls kein Irrtum vor, da sich sowohl der Erklärende als auch der Erklärungsempfänger beide über den Scheincharakter der Erklärung einig sind. Der Empfänger versteht die Erklärung also genauso wenig als verbindliche Willenserklärung wie der Erklärende selbst. Auch hier kann es nicht zu einem Auseinanderfallen von Wille und Erklärung kommen.

385

Erkennt der Empfänger die fehlende Ernstlichkeit der Äußerung i.S.d. § 118, kann sie nach §§ 133, 157 keinesfalls als verbindlich gemeinte Willenserklärung ausgelegt werden. Es besteht keine Irrtumslage, ein Anfechtungsrecht ist unnötig.

386

Wenn der Empfänger die fehlende Ernstlichkeit der Äußerung jedoch nicht erkannt hat und deshalb von einer verbindlichen Willenserklärung ausgegangen ist, läge eigentlich ein Irrtum vor, der (nur) zur Anfechtung berechtigt. Das mit dem Anfechtungsrecht gewährte Wahlrecht – Willenserklärung bleibt in der Welt oder wird wieder aus dem Verkehr gezogen – macht in den Fällen des § 118 aber keinen rechten Sinn. Der Erklärende hatte sich ja von Anfang an entschieden, das Erklärte gar nicht zu wollen. Deshalb ordnet § 118 hier die automatische Nichtigkeit an, ohne dass es einer gesonderten (fristgebunden!) Anfechtungserklärung bedarf.

Hinweis

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Bei § 118 handelt es sich folglich um einen Sonderfall, der Rechtsunsicherheit schafft. Allerdings besteht eine Haftung nach § 122.

b) Verhältnis zur falsa demonstratio

387

Die Fälle der „falsa demonstratio“ und die Irrtumsfälle des § 119 Abs. 1 haben gemein, dass der objektive Erklärungstatbestand und der tatsächliche Wille sich nicht decken. In den Fällen der falsa demonstratio hat dies aber keine Auswirkung, da der Empfänger den wahren Geschäftswillen des Erklärenden kennt. Der objektiv falsch getätigten Äußerung kann deshalb vom Empfänger redlicherweise nach §§ 133, 157 nur der wirklich gemeinte Sinn beigemessen werden. Anders als in den Fällen des § 119 führt der fehlerhafte Äußerungstatbestand also nicht zu einer Willenserklärung, deren Inhalt sich nicht mit dem wahren Willen des Erklärenden deckt. Eine Irrtumslage besteht hier nicht, eine Anfechtung ist hier auch fehl am Platze, da sich die Parteien ja richtig verstanden haben.

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    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
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Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
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  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
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Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
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