BGB Allgemeiner Teil 2 - Allgemeine Wirksamkeitshindernisse von Rechtsgeschäften - Verletzung einer vertraglich vereinbarten Form

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BGB Allgemeiner Teil 2

Allgemeine Wirksamkeitshindernisse von Rechtsgeschäften - Verletzung einer vertraglich vereinbarten Form

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B. Verletzung einer vertraglich vereinbarten Form

263

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Nichtigkeit gem. § 125 S. 2

[Anknüpfungspunkt im Gutachten: Vertragsschluss oder einseitige Willenserklärung]

 

 

I.

Vertraglich vereinbartes Formgebot für das geprüfte Rechtsgeschäft

 

 

 

Abgrenzung zu Beweisabreden

Rn. 265

II.

Tatsächliche Verletzung der vereinbarten Form bei Vornahme des Rechtsgeschäfts

 

III.

(Konkludente) Aufhebung der Formvereinbarung?

 

 

 

Schriftformklauseln in AGB

Rn. 270 ff.

 

 

Qualifizierte Schriftformklauseln

Rn. 274 ff.

IV.

Berufung auf ermittelte Nichtigkeitsfolge ausnahmsweise treuwidrig?

 

264

Neben den eben erwähnten gesetzlichen Formerfordernissen kann die Einhaltung einer bestimmten Form durch die Parteien auch durch Vertrag vereinbart werden. Aus dem Grundsatz der Privatautonomie folgt, dass die Parteien es auch selbst in der Hand haben, ein an sich formfreies Rechtsgeschäft einvernehmlich einer bestimmten Form zu unterwerfen. Die Formvereinbarung bedarf ihrerseits keiner Form.

I. Wirkung einer Formklausel

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265

Ob die vertraglich verabredete Form ebenfalls Wirksamkeitsvoraussetzung sein soll oder lediglich Beweiszwecken dient, ist durch Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 157). Dies ergibt sich aus § 125 S. 2, wonach Nichtigkeit bei Verletzung der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form nur „im Zweifel“ eintritt.

Expertentipp

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In der Klausurprüfung könnte der Einstiegssatz lauten:

„Die Kündigung des A (oder ggf.: „Der Vertrag zwischen A und B“) könnte jedoch entsprechend der Auslegungsregel des § 125 S. 2 nichtig sein. Dies setzt voraus, dass …“

Bei Vertragsschlüssen ist § 154 Abs. 2 Parallelvorschrift zu § 125 S. 2. Diese erscheint dann als die vorzugswürdige Auslegungsregel, wenn eine bei einer Vertragsanbahnung vereinbarte Beurkundung (ob in schriftlicher oder in notarieller Form) vollständig ausgeblieben ist. Sie formulieren dann:

„Möglicherweise ist der Vertrag aber nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 wegen Ausbleibens der vereinbarten Beurkundung noch nicht wirksam geschlossen worden. Dies setzt voraus, dass …“

266

In der Art der freiwillig gewählten Form sind die Parteien frei. Die Parteien müssen dabei nicht auf die im Gesetz geregelten Formvorschriften zurückgreifen, sie können auch andere Formen wählen. § 127 Abs. 1 ordnet lediglich für den Zweifelsfall an, dass die Vorschriften zur gesetzlichen Form auch für die entsprechende, rechtsgeschäftlich gewählte Form gelten sollen. Für die rechtsgeschäftlich vereinbarte Form gelten aber Erleichterungen, die in den §§ 127 Abs. 2 und Abs. 3 festgelegt sind.

Beispiel

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Die Parteien haben vereinbart, dass die Kündigung eines Gewerberaummietvertrages

Die gesetzliche Formvorschrift des § 568 gilt hier nicht, vgl. § 578. nur „schriftlich per Einschreiben“ erfolgen kann. Erklärt eine Partei die Kündigung per Fax, so ist nicht gleich die Nichtigkeit der Kündigung gemäß § 125 S. 2 anzunehmen. Hier liegt es näher, dass die Parteien die Kündigung per Einschreiben zur Schaffung von Beweisen vorgesehen haben. Geht nun also der einfache Brief der Gegenseite zweifellos zu, so ist der Beweis anderweitig als durch eingeschriebenen Brief erbracht worden. Es entspricht nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen, dass die mangelnde Form im Punkt „Einschreiben“ auch zur Nichtigkeit führen soll.BGH Urteil vom 21.1.2004 (Az: XII ZR 214/00) unter Ziff. II 1 = NJW 2004, 1320. Anders als bei der gesetzlich angeordneten Schriftform wahrt das Fax im Zweifel die vertraglich vereinbarte Schriftform, § 127 Abs. 2 S. 1. Die Kündigung per Fax verletzt die vereinbarte Form daher nicht.

 

II. Aufhebung der rechtsgeschäftlich bestimmten Form

267

Vertraglich vereinbarte Formklauseln können jederzeit einvernehmlich wieder aufgehoben werden. Wie die Vereinbarung einer Form bedarf auch die einvernehmliche Aufhebung der Formvereinbarung zu ihrer Wirksamkeit keiner besonderen Form.

268

Dabei stellt sich häufig die Frage, ob eine solche Aufhebung konkludent durch eine nachträgliche mündliche Nebenabrede zu einem Vertrag geschehen ist, dessen Änderung bzw. Ergänzung vertraglich einem Formzwang unterworfen war. Die Formklausel kann dabei „einfach“ oder „qualifiziert“ sein.

Beispiel

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Grundtyp der einfachen Klausel:

„Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.“

Qualifizierte Klausel:

„Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung der vorstehend vereinbarten Schriftform.“

269

Die Lösung derartiger Fälle hängt zunächst entscheidend davon ab, ob die Schriftformklausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 darstellt oder das Ergebnis einer Individualabrede ist.

1. Formularmäßige Formklausel

270

Unproblematisch ist die Situation, wenn die (einfache oder qualifizierte) Formklausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 darstellt.

Beispiel

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V vermietet dem M eine Wohnung. Als M einmal seine Miete nicht zahlen kann, einigen sich V und M mündlich auf den Erlass der offenen Monatsmiete.

Im vorformulierten Mietvertrag heißt es:

„Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformabrede.“

Kann V die offene Miete noch fordern oder ist der Anspruch durch Erlassvertrag gem. § 397 erloschen?

271

Vereinbaren die Parteien nach dem Abschluss eines Formularvertrages eine Änderung dieses Vertrages mittels Individualabsprache, so hat diese Änderung nach § 305b Vorrang vor kollidierenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Das folgt aus Sinn und Zweck des § 305b. Der in § 305b niedergelegte Grundsatz besagt, dass vertragliche Vereinbarungen, die die Parteien für den Einzelfall getroffen haben, nicht durch davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen durchkreuzt, ausgehöhlt oder ganz oder teilweise zunichte gemacht werden können. Er beruht auf der Überlegung, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen als generelle Richtlinien für eine Vielzahl von Verträgen abstrakt vorformuliert und daher von vornherein auf Ergänzung durch die individuelle Einigung der Parteien ausgelegt sind. Sie können und sollen nur insoweit Geltung beanspruchen, als die von den Parteien getroffene Individualabrede dafür Raum lässt.

Versäumnisurteil des BGH vom 21.9.2005 (Az: XII ZR 312/02) unter Ziff. 2a = BGHZ 164, 133 ff. = NJW 2006, 138 f. Wollen die Parteien – wenn auch nur mündlich – etwas anderes, so kommt dem der Vorrang zu.

272

Es kommt daher auch nicht darauf an, ob sich die Parteien der Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewusst geworden sind.

Versäumnisurteil des BGH vom 21.9.2005 (Az: XII ZR 312/02) unter Ziff. 2a = BGHZ 164, 133 ff. = NJW 2006, 138 f. Ebenso wenig stellt § 305b darauf ab, ob die Individualvereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend getroffen worden ist.Versäumnisurteil des BGH vom 21.9.2005 (Az: XII ZR 312/02) unter Ziff. 2a = BGHZ 164, 133 ff. = NJW 2006, 138 f. Den Vorrang gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben individuelle Vertragsabreden ohne Rücksicht auf die Form, in der sie getroffen worden sind, somit auch dann, wenn sie auf mündlichen Erklärungen beruhen.Versäumnisurteil des BGH vom 21.9.2005 (Az: XII ZR 312/02) unter Ziff. 2a = BGHZ 164, 133 ff. = NJW 2006, 138 f. Nichts anderes gilt, wenn die Individualabrede(n) durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zusammengefasst werden und mangels Widerspruchs des Empfängers Geltung erlangen.BGH NJW-RR 1995, 179.

Hinweis

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Der Vorrang der Individualabsprache (§ 305b) greift somit auch gegenüber einer in AGB enthaltenen qualifizierten Schriftformklausel.

Auf die Unwirksamkeit der Formklausel nach §§ 307 ff. kommt es in diesen Fällen gar nicht an.

Versäumnisurteil des BGH vom 21.9.2005 (Az: XII ZR 312/02) unter Ziff. 2a = BGHZ 164, 133 ff. = NJW 2006, 138 f. Dazu noch folgende Hinweise:

Sieht eine Klausel für einseitige Erklärungen des Vertragspartners des Verwenders eine schärfere Form als Schriftlichkeit vor, ist die Klausel nach § 309 Nr. 13 unwirksam. Das BAG hat eine qualifizierte Schriftformklausel in Arbeitsverträgen wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 S. 1 als unwirksam betrachtet.

BAG Urteil vom 30.5.2008 (Az: 9 AZR 382/07) = NJW 2009, 316 ff; dazu Lingemann/Gotham, NJW 2009, 268 ff.

273

Im Beispiel steht die formularmäßige Vereinbarung der Schriftform der Wirksamkeit des mündlich geschlossenen Erlassvertrages nicht entgegen. Der mündlich geschlossene Erlassvertrag genießt als Individualabsprache gem. § 305b Vorrang vor der Formularklausel zur Schriftform. Da der Erlassvertrag auch keinem gesetzlichen Formgebot unterworfen ist, ist er wirksam zustande gekommen und der Zahlungsanspruch damit erloschen.

2. Individualvertraglich vereinbarte Formklausel

274

Schwieriger liegen die Dinge, wenn die Formklausel keine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern ihrerseits eine individuelle Vereinbarung i.S.d. § 305b darstellt.

Beispiel

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(Abwandlung von oben)

V vermietet dem M eine Wohnung. Als M einmal seine Miete nicht zahlen kann, einigen sich V und M mündlich auf den Erlass der offenen Monatsmiete.

Im individuell ausgehandelten Mietvertrag heißt es:

„Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformabrede.“

Kann V die offene Miete noch fordern oder ist der Anspruch durch Erlassvertrag gem. § 397 erloschen?

275

Da die Parteien eine Formvereinbarung jederzeit formfrei wieder aufheben können, bleibt es ihnen überlassen, ob sie eine bestimmte Vereinbarung auch ohne Form gelten lassen wollen. Entscheidend muss daher zunächst sein, ob das unter Formverstoß vorgenommene Rechtsgeschäft gem. §§ 133, 157 so ausgelegt werden kann, dass es unabhängig von einer besonderen Form „auf jeden Fall“ so gelten soll.

Palandt-Ellenberger § 125 Rn. 19 m.w.N. Damit wären die in §§ 125 S. 2, 154 Abs. 2 angesprochenen „Zweifel“ ausgeräumt.

276

Bei qualifizierten Schriftformklauseln haben die Parteien allerdings vorher vereinbart, dass sie eine stillschweigende Aufhebung der Schriftform gerade nicht wünschen. In diesen Fällen wird man für die Wirksamkeit einer später formlos getroffenen Nebenabrede verlangen müssen, dass die Parteien die in §§ 125 S. 2, 154 Abs. 2 genannten „Zweifel“ eindeutig ausräumen und die qualifizierte Schriftform ausdrücklich aufheben.

Palandt-Ellenberger § 125 Rn. 19 m.w.N.

277

Im Beispiel wurde eine qualifizierte Schriftform vereinbart. Sofern es sich um eine individuell vereinbarte Formklausel handelt, stünde der Wirksamkeit des Erlassvertrages grundsätzlich § 154 Abs. 2 entgegen. Die Zweifel lassen sich nur dadurch ausräumen, dass Sie in dem Erlass einer Mietforderungen keine „Nebenabrede“ oder „Ergänzung“ zum Mietvertrag sehen. Das Schriftformgebot würde dann so ausgelegt, dass es sich auf den Erlass einer Mietzinsforderung gar nicht bezieht. Wer dem folgt, kann dem M noch helfen und einen wirksamen Erlass nach § 397 bejahen.

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