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Der Schadensersatzanspruch aus § 122 setzt zunächst eine nach § 118 nichtige Willenserklärung
Siehe dazu im Skript „BGB AT I“ unter Rn. 227. oder eine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gem. § 142 Abs. 1 wegen Anfechtung nach § 119 bzw. § 120 voraus.Siehe dazu oben unter Rn. 352 ff.Hinweis
§ 122 spricht von einer nach §§ 119, 120 „angefochtenen Willenserklärung“ und nicht von einem „nichtigen Rechtsgeschäft“. Wir haben uns bereits oben unter Rn. 322 ff. mit der unterschiedlichen Terminologie in den Anfechtungstatbeständen einerseits und § 142 andererseits beschäftigt. Die §§ 119, 120, 123 beziehen die Anfechtung auf „die Willenserklärung“, während § 142 Abs. 1 die Nichtigkeit „des Rechtsgeschäfts“ anordnet.
Die Anfechtung einer Willenserklärung führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Haftungsvoraussetzung des § 122 ist die „erfolgreiche“ Anfechtung und damit also die Nichtigkeit des mit der anfechtbaren Willenserklärung hervorgebrachten Rechtsgeschäfts gem. § 142 Abs. 1.
Leenen BGB AT § 15 Rn. 2.Die Einzelheiten zur Nichtigkeit nach § 118 und zur Anfechtung nach §§ 119 bzw. 120 brauchen wir hier nicht noch einmal zu wiederholen. In einer Klausur wird es meistens so sein, dass diese Themen ebenfalls schon behandelt wurden, nämlich im Rahmen vertraglicher Ansprüche, die zuvor zu prüfen waren. Sie können an dieser Stelle dann ebenfalls auf Ihre früheren Ausführungen verweisen.
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Der Anspruch aus § 122 setzt weiter voraus, dass die Willenserklärung bzw. das angefochtene Rechtsgeschäft nicht aus anderen Gründen unwirksam ist (etwa nach § 105 Abs. 1 oder nach §§ 125, 134, 138, 177).
Leenen BGB AT § 15 Rn. 4, der diesen Punkt als „mangelnde Kausalität“ bezeichnet. Andernfalls wäre die Schadensersatzpflicht nicht gerechtfertigt.