BGB Allgemeiner Teil 2

VIII. Anfechtung nach § 123 Abs. 1 Var. 2

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VIII. Anfechtung nach § 123 Abs. 1 Var. 2

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Schließlich besteht noch ein Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 Var. 2 bei widerrechtlicher Drohung des Erklärenden. Es handelt sich hier um den schärfsten Eingriff in die Phase der Willensbildung, die daher unter den leichtesten Voraussetzungen möglich ist.

1. Drohung

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Definition

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Drohung

Unter Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels zu verstehen, auf dessen Eintritt oder Nicht-Eintritt der Drohende einwirken zu können behauptet, und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die vom Drohenden gewünschte Willenserklärung abgibt.

BGH NJW 1988, 2599, 2600 f. unter Ziff. I 1.

Die Drohung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, sie kann vielmehr auch versteckt oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

BGH NJW 1988, 2599, 2601 unter Ziff. I 1. Maßgeblich für die Annahme, es liege eine ernst zu nehmende Drohung vor, ist nicht die Meinung des Drohenden, sondern stets die Sicht des Bedrohten.BGH NJW 1988, 2599, 2601 unter Ziff. I 1. Wurde eine entsprechende Ankündigung nicht als Drohung aufgefasst, so entsteht keine Anfechtbarkeit der Willenserklärung.

2. Kausalität

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Wie in der Täuschungsvariante des § 123 Abs. 1, ergibt sich aus der Formulierung „bestimmt worden“ in dieser Vorschrift, dass zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Drohung ein Kausalzusammenhang in der Weise bestehen muss, dass die Drohung zumindest mit ursächlich für die Abgabe der Willenserklärung gewesen ist.

3. Widerrechtlichkeit

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Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich zunächst daraus ergeben, dass das zur Drohung eingesetzte Mittel als solches rechtswidrig ist.

Beispiel

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Die Drohung mit einem strafbaren oder sittenwidrigen Verhalten berechtigt daher stets zur Anfechtung.

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Die Widerrechtlichkeit kann sich aber auch aus der Rechtswidrigkeit des mit der Drohung erstrebten Zwecks ergeben. Dies ist immer dann der Fall, wenn der erzwungene Erfolg verboten oder sittenwidrig ist. Daraus folgt aber zugleich, dass dieser Fallgruppe keine Bedeutung zukommt. Denn wenn die erzwungene Willenserklärung ihrerseits verboten oder sittenwidrig ist, ist sie ohnehin nach §§ 134, 138 nichtig.

Faust BGB AT § 22 Rn. 14.

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Entscheidend ist vielmehr die dritte Fallgruppe, nämlich diejenigen Fälle, wo sich die Widerrechtlichkeit erst aus einer Abwägung von Mittel und Zweck ergibt. Die Willensbeeinflussung durch Drohung ist also auch dann widerrechtlich, wenn zwar Mittel und Zweck für sich betrachtet nicht rechtswidrig sind, aber ihre Verbindung, also die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck. Dies bedarf stets einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist von der Sicht des Drohenden auszugehen. Nimmt er in vertretbarer Beurteilung der Lage an, dass sein Vorgehen rechtmäßig ist, entfällt die Widerrechtlichkeit.Urteil des BGH vom 19.4.2005 (Az X ZR 15/04) unter Ziff. II 5 = NJW 2005, 2766.

4. Subjektiver Tatbestand

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Der Drohende muss den Willen haben, den anderen Teil zur Abgabe einer Willenserklärung durch Drohung zu bestimmen. Der Drohende muss sich bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten die Willenserklärung des anderen Teils beeinflussen kann und den Zweck verfolgen, eine Willenserklärung mit etwa dem Inhalt herbeizuführen, wie sie tatsächlich abgegeben wird.

Faust BGB AT § 22 Rn. 18. Wie bei § 123 Abs. 1 Var. 1 (Täuschungsvariante) ist ein Schädigungsvorsatz des Drohenden nicht erforderlich.

5. Ausschluss des Anfechtungsrechts

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Hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Beschränkung des Anfechtungsrechts nach § 242 bzw. § 124 gilt das oben zur Täuschungsvariante Gesagte sinngemäß.

6. Konkurrenzen

a) Anfechtung nach § 119

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Liegen zugleich die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 119 vor, kann der Erklärende wählen, welches Anfechtungsrecht er ausüben will. Dies ist immer eine Frage der Auslegung der Anfechtungserklärung, §§ 133, 157.

b) Verhältnis zu § 138

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Die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 123 ist eine Sonderregel, die in ihrem Anwendungsbereich eine Nichtigkeit nach § 138 ausschließt.

Urteil des BGH vom 17.1.2008 (Az: III ZR 239/06) unter Ziff. II 2 = NJW 2008, 982. § 138 ist daher nur anwendbar, wenn weitere Umstände hinzutreten, die über die unzulässige Willensbeeinflussung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung hinausgehen.

c) Gewährleistungsansprüche

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Gewährleistungsansprüche nach Kauf-, Werkvertrags- oder Mietrecht schließen die Anfechtung gemäß § 123 nicht aus.

Hinweis

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Eine Konkurrenzsituation zwischen der Anfechtung und den Gewährleistungsregeln besteht immer nur dann, soweit es um die Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Vertragsgegenstandes (§ 119 Abs. 2) geht!

d) Haftung aus Culpa in Contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2)

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Die Täuschung und Drohung begründet in der Regel zugleich eine Haftung aus cic.

Der Getäuschte (bzw. Bedrohte) kann nach § 249 Abs. 1 verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die durch Täuschung bzw. Drohung veranlasste Willenserklärung und damit ohne das Rechtsgeschäft stünde.

Beispiel

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Rückabwicklung eines geschlossenen Vertrages, Ersatz von Notarkosten, Grunderwerbssteuern, Fahrtkosten, Portokosten

Man beschreibt diese Positionen auch mit dem Begriff „negatives Interesse“. „Negativ“ deshalb, weil die Person so gestellt wird, wie sie ohne das Rechtsgeschäft stünde.

e) Haftung aus unerlaubter Handlung

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Neben dem Anfechtungsrecht aus § 123 besteht regelmäßig auch ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 253, 263, 240 StGB bzw. § 826 BGB). Diese Ansprüche decken sich inhaltlich mit dem Anspruch aus cic.

7. Inhaber des Anfechtungsrechts

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Das durch Erfüllung eines Anfechtungstatbestandes gewährte Gestaltungsrecht, ein Rechtsgeschäft wieder vernichten zu können, steht grundsätzlich demjenigen zu, der die Erklärung selbst abgegeben hat. Das ergibt sich aus der Formulierung in den §§ 119, 123. Wurde die Erklärung von einem Vertreter mit Vertretungsmacht abgegeben, ist hingegen nur der Vertretene anfechtungsberechtigt. Gleiches gilt im Fall einer Vertretung ohne Vertretungsmacht bei einer Genehmigung nach § 177.

Palandt-Ellenberger § 143 Rn. 4.

Hinweis

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Die Zuordnung des Anfechtungsrechts zum wirksam Vertretenen ergibt sich aus § 166 Abs. 1, dessen Regel bei einem Anfechtungsrecht des berechtigten Vertreters sinnlos wäre. Nach § 166 Abs. 1 kann der Vertretene anfechten, wenn der Vertreter der Täuschung bzw. dem Irrtum unterlag.

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