BGB Allgemeiner Teil 2

Fehlerhafte Vorstellung über verkehrswesentliche Eigenschaften des Vertragsgegenstandes (Eigenschaftsirrtum), § 119 Abs. 2

VI. Fehlerhafte Vorstellung über verkehrswesentliche Eigenschaften des Vertragsgegenstandes (Eigenschaftsirrtum), § 119 Abs. 2

1. Überblick

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Inhalts- und der ErklärungsIrrtum lassen sich nicht immer deutlich voneinander unterscheiden. Wer über den Inhalt einer Erklärung irrt (§ 119 Abs. 1 Fall 1), will regelmäßig auch eine Erklärung diesen Inhalts nicht abgeben (§ 119 Abs. 1 Fall 2). Aus beiden Fällen wird jedoch deutlich, dass das BGB dem Erklärenden kein Anfechtungsrecht für solche Irrtümer einräumen will, die nur zu einer fehlerhaften Willensbildung geführt haben. Vor der Abgabe einer Willenserklärung liegt die interne Phase der Motivation des Erklärenden, d.h. der Ausbildung seines später zum Ausdruck gebrachten konkreten Geschäftswillens. Fehlvorstellungen aus dieser Phase (sog. „Motivirrtümer“ oder „Irrtum im Beweggrund“) sind grundsätzlich nur beachtlich, wenn sie in einen nach § 119 Abs. 1 beachtlichen Irrtum münden. Der Motivirrtum als solcher berechtigt hingegen grundsätzlich nicht zur Anfechtung, da der – durch Auslegung ermittelte – Inhalt der Erklärung dem Willen des Erklärenden ja entspricht.

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Der Geschäftswille ist vom Motivirrtum nicht direkt betroffen. Das, was Motiv ist, ist nicht Gegenstand des Geschäftswillens – es soll ja nicht inhaltlicher Bestandteil des Geschäfts werden.

Hinweis

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Beim Motivirrtum irrt der Erklärende nicht darüber, was er sagt oder was er mit seiner Äußerung zum Ausdruck bringt, sondern über Umstände, die ihn zu der Erklärung gebracht (motiviert) hatten, aber selbst nicht Bestandteil des Rechtsgeschäfts werden sollten.

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Allerdings lassen §§ 119 Abs. 2 wie auch 123 hiervon Ausnahmen zu. In besonderen Fällen soll also das Interesse des Erklärenden an einer fehlerfreien Willensgrundlage geschützt werden. Dabei unterscheiden die Vorschriften danach, ob es sich um einen eigenen, sozusagen selbst verschuldeten, internen Fehler handelt und danach, ob dieser Fehler von außen hereingetragen wurde.

Hinweis

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Die in den §§ 119 ff. vorgesehene Abwägung zwischen dem Interesse des Erklärenden an einer Verhinderung ungewollter Rechtsfolgen und dem Interesse der betroffenen Personen nach möglichst großer Rechtssicherheit stellt eine abschließende Abwägung dar. Eine Ausdehnung der §§ 119 ff. im Wege der Analogie kommt aufgrund des geschlossenen Anfechtungssystems nicht in Betracht.

Grundsatzentscheidung des BGH in NJW 1998, 3192 ff. = BGHZ 139, 177 ff. zur analogen Anwendung des § 119 Abs. 1 BGB auf den Fall des erkannten Kalkulationsirrtums.

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§ 119 Abs. 2 gibt ein Anfechtungsrecht für den Fall, dass die fehlerhafte Motivation auf einem eigenen Irrtum beruht. § 119 Abs. 2 sieht dabei ein Anfechtungsrecht aber nur für ganz bestimmte Motivirrtümer vor, nämlich den Irrtum über solche Eigenschaften der vom Rechtsgeschäft betroffenen Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Eine weitreichendere Relevanz von Motivirrtümern sieht das Erbrecht in §§ 2078 Abs. 2, 2079, 2308 BGB vor.

2. Eigenschaften einer Person oder Sache

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„Eigenschaften“ i.S.d. § 119 Abs. 2 sind neben den natürlichen Beschaffenheiten auch sonstige tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse, soweit sie für die Wertschätzung und Verwendbarkeit von Bedeutung sind und der Person bzw. Sache nicht nur vorübergehend unmittelbar anhaften.

Palandt-Ellenberger § 119 Rn. 24.

Definition

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Eigenschaften

Eigenschaften sind alle für die Wertschätzung einer Sache bzw. Person im konkreten Fall Ausschlag gebenden Faktoren. Der Wert einer Sache als solcher ist demgegenüber keine „Eigenschaft“.

393

Der Begriff der „Sache“ ist unglücklich gewählt und der Tatbestand dadurch anerkanntermaßen zu eng geraten. Unter „Sache“ versteht man bei § 119 Abs. 2 allgemein nicht nur körperliche Gegenstände i.S.d. § 90 oder Tiere (§ 90a), sondern auch alle nicht-körperlichen Gegenstände, wie Forderungen und Rechte, kurz: alle Rechtsobjekte.

Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 771; Faust BGB AT § 21 Rn. 11.

Beispiel

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Käufer K ficht gegenüber Autohändler V seine auf Abschluss eines Kaufvertrages über ein Auto gerichtete Willenserklärung an. Er begründet dies damit, dass es sich bei dem Auto um ein Geschenk für seine Tochter zu ihrem 18. Geburtstag gehandelt habe und diese sich über das Auto entgegen seiner Erwartungen aber gar nicht gefreut habe.

Die Freude seiner Tochter über das Auto war Hoffnung und Ziel des K, als er den Kaufvertrag mit V über das Auto schloss. Er wurde dadurch zu dem Kaufvertrag motiviert und hat auf der Grundlage dieser (und möglicherweise noch anderer Ziele) seinen Willen zum Abschluss des Kaufvertrages mit V gebildet. Die Freude der Tochter ist ein Motiv, aber eben nicht der Inhalt seines bei Abschluss des Vertrages gebildeten Geschäftswillens. Andernfalls hätte K versucht, die Freude seiner Tochter zum Inhalt des Vertrages mit V zu machen, etwa in Form eines Rücktrittsvorbehalts. § 119 Abs. 2 gibt ein Anfechtungsrecht nur dann, wenn es sich um einen Irrtum handelt, der sich auf eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder Sache bezieht. Die Freude der Tochter ist aber keine Eigenschaft des verkauften Fahrzeugs. Ein Anfechtungsrecht scheidet demzufolge aus.

3. Verkehrswesentlichkeit

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Die Verkehrswesentlichkeit einer Eigenschaft ist im Hinblick auf das konkret in Rede stehende Rechtsgeschäft zu bestimmen. Aus seinem Inhalt kann sich ergeben, dass bestimmte Eigenschaften wesentlich oder unwesentlich sind.

Palandt-Ellenberger § 119 Rn. 25.

Hinweis

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Sie können von folgender „Faustformel“ ausgehen: Bei den verkehrswesentlichen Eigenschaften i.S.d. § 119 Abs. 2 handelt es sich um solche Kennzeichen, die bei Rechtsgeschäften wie dem angefochtenen typischerweise zum Bestandteil des Vertrages oder zumindest der Vertragsverhandlungen gemacht werden.

Beispiel

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Zahlungsunfähigkeit ist wesentliche Eigenschaft des Kreditnehmers;

bei gegenseitigem Vertrag ohne Vorleistungspflicht eines Vertragspartners wegen der Möglichkeit der Zurückbehaltung nach § 320 aber nicht wesentlich;

Palandt-Ellenberger § 119 Rn. 26; Faust BGB AT § 21 Rn. 13.

Sachkunde und Erfahrung ist wesentliche Eigenschaft eines mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen;

Echtheit eines Kunstwerks ist wesentliche Eigenschaft beim Kauf vom Galeristen;

BGH NJW 1988, 2597.

Herstellungsjahr, Kraftstoffverbrauch oder Fahrleistung sind wesentliche Eigenschaften eines Kraftfahrzeugs.

Palandt-Ellenberger § 119 Rn. 27.

4. Erheblichkeit des Irrtums und Ausschlussfrist

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Im Übrigen gilt für das Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 2 dasjenige, was wir oben zu § 119 Abs. 1 ausgeführt haben. Es muss also auch hier gefragt werden, ob der Irrtum für die Abgabe der Erklärung bei verständiger Würdigung der Sachlage erheblich gewesen und ob die Anfechtung nach § 121 ausgeschlossen ist.

5. Abgrenzung zu besonderen Gewährleistungsregeln

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Soweit sich der Erklärende über die verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache im Irrtum befindet, stellt sich die Frage nach der Konkurrenz des Anfechtungsrechts zu den Vorschriften über die Mängelhaftung im besonderen Schuldrecht.

397

Nach überwiegender Auffassung wird § 119 Abs. 2 in Bezug auf Eigenschaften, die einen Mangel i.S.d. kaufrechtlichen Vorschriften darstellen, durch die Regeln der kaufrechtlichen Mängelhaftung ausgeschlossen.

Palandt-Ellenberger § 119 Rn. 28; Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 775. Der Ausschluss der Anfechtung gilt nicht nur für die Zeit nach, sondern auch für die Zeit vor Gefahrübergang. Die Zulassung einer Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 würde dem Käufer andernfalls eine mit § 439 unvereinbare, sofortige Lösung vom Kaufvertrag ermöglichen und die Verjährungsregeln des § 438 unterlaufen. Auch das Anfechtungsrecht des Verkäufers ist ausgeschlossen, wenn er sich sonst der Mängelhaftung entziehen würde.BGH NJW 1988, 2597; Palandt-Ellenberger § 119 Rn. 28; Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 775. Der Vorrang der §§ 437 f. gilt nach der Gleichstellung von Sach- und Rechtsmängel auch für Rechtsmängel. Ein entsprechender Vorrang besteht auch beim UN-Kaufrecht sowie beim Werkvertragsrecht aus den gleichen Gründen. Umstritten ist die Sachlage jedoch beim Mietrecht. Darauf werden wir bei der Darstellung des Mietrechts näher eingehen.

6. Übungsfälle

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