Inhaltsverzeichnis
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Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden erst durch Zugang beim Empfänger wirksam. Technische Fehler beim Vollzug der Erklärung sind hier nicht nur im Stadium der Abgabe denkbar, sondern auch beim Transport zum Empfänger.

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Der Fehler kann darin bestehen, dass die Erklärung nicht beim Adressaten ankommt. Dann fehlt es bereits am Zugang und die Frage der Anfechtung stellt sich gar nicht.
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Es ist aber auch denkbar, dass die Erklärung auf dem Weg zum Empfänger inhaltlich verändert wird.
Beispiel
Versprechen des Erklärungsboten bei Übermittlung einer mündlichen Erklärung; Veränderung einer über das Internet versendeten Erklärung durch Softwareprogramm.
Wenn die Erklärung fehlerhaft an den Empfänger übermittelt wird, so stellt dies ebenfalls einen „technischen Fehler“ dar. Dies stellt § 120 klar, der letztlich nichts anderes ist als eine besondere Regelung des Erklärungsirrtums.