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Besteht das einseitige Rechtsgeschäft aus einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, ist die Anfechtung dieser Erklärung an diejenige Person zu richten, der gegenüber die Erklärung abgegeben wurde, § 143 Abs. 3 S. 1.
Beispiel
Die Anfechtung einer Kündigungs-, Rücktritts-, Widerrufs-, Aufrechnungs- oder einer Zustimmungserklärung oder einer Vollmachtserteilung muss durch Erklärung gegenüber dem Empfänger der angefochtenen Erklärung erfolgen.
347
Stellt das Gesetz dem Erklärenden – wie beispielsweise in § 875 Abs. 1 S. 2 – neben einer Person alternativ eine Behörde als Empfänger zur Verfügung, ist die Anfechtung nach § 143 Abs. 3 S. 2 stets gegenüber der Person zu erklären. Denn nur diese wird in den einschlägigen Fällen durch die Anfechtung in ihren Rechten betroffen und muss daher zwingend von der Anfechtung erfahren.