BGB Allgemeiner Teil 2

Allgemeine Wirksamkeitshindernisse von Rechtsgeschäften - Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen Verbotsgesetz, § 134

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C. Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen Verbotsgesetz, § 134

278

Der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts kann ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 als besonderes Wirksamkeitshindernis entgegenstehen. Danach ist ein (einseitiges oder mehrseitiges) Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. An der Nichtigkeit zeigt sich der zwingende Charakter eines Verbotstatbestandes: Er ist dann kein dispositives Recht und niemand kann sich wirksam darüber hinwegsetzen.

Palandt-Ellenberger § 134 Rn. 1 m.w.N.

I. Subsidiarität des § 134

279

Ist der Einfluss eines Umstandes auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts in einer bestimmten Norm ausdrücklich geregelt, so geht diese Vorschrift der Regel des § 134 vor. Verbotsgesetze i.S.d. § 134 sind also solche Rechtsnormen, die selbst keine eigene Aussage über die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts treffen.

Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 646.

Beispiel

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Die Folgen eines Verstoßes gegen eine gesetzliche Formvorschrift (= „Verbot“ abweichender Formen) ergeben sich nicht aus § 134, sondern aus der jeweiligen Formvorschrift (z.B. § 494 Abs. 1) oder allgemein aus § 125 S. 1. Die Nichtigkeit einer mündlich erklärten Kündigung eines Arbeitsvertrages folgt also aus §§ 125 S. 1, 623, 126 Abs. 1 und nicht aus § 134 i.V.m. § 623.

Beispiel

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Wird der Käufer bei Abschluss des Vertrages durch den Verkäufer in betrügerischer Absicht getäuscht und dadurch zum Vertragsschluss bestimmt, so führt dies nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages nach § 134 i.V.m. § 263 StGB. Vielmehr gewährt § 123 (nur) ein Anfechtungsrecht. Das Gesetz entscheidet sich hier also gegen die Nichtigkeit und für die bloße Anfechtbarkeit des – zunächst wirksam geschlossenen – Vertrages.

MüKo-Armbrüster § 134 Rn. 53.

280

Im Verhältnis zu § 138 gelten folgende Besonderheiten:

§ 134 geht dem Tatbestand des § 138 Abs. 1 vor, nicht jedoch § 138 Abs. 2!

§ 138 Abs. 2 geht § 134 i.V.m. § 291 StGB vor, da § 138 Abs. 2 sonst funktionslos wäre.

Palandt-Ellenberger § 138 Rn. 65. Im Übrigen sind die Verbotstatbestände im Sinne des § 134 die konkreteren und damit spezielleren Vorschriften als die Generalklausel des § 138 Abs. 1. Aus diesem Grunde ist zunächst § 134 i.V.m. dem spezielleren Verbotstatbestand zu prüfen. Der Vorrang des § 134 vor § 138 Abs. 1 darf dabei aber nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass § 134 abschließenden Charakter hätte. Vielmehr kann sich auch bei Ablehnung des § 134 noch eine Nichtigkeit aus § 138 Abs. 1 ergeben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Rechtsgeschäft gegen eine Norm verstößt, die kein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 darstellt,Palandt-Ellenberger § 134 Rn. 2. oder wenn weitere Umstände vorliegen, die von der Verbotsnorm nicht vollständig erfasst werden.MüKo-Armbrüster § 134 Rn. 4; siehe dazu die Beispiele bei § 138 Abs. 1 unter Rn. 307 ff.

II. Voraussetzungen eines Verbotsgesetzes

1. Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB)

281

Bestimmen wir zunächst den Kreis der möglichen „Verbotsgesetze“ i.S.d. § 134. Wenn das BGB in seinen Tatbeständen den Begriff „Gesetz“ verwendet, bedienen wir uns zur Konkretisierung des Art. 2 EGBGB als definierende Hilfsnorm.

Zur Funktion von Hilfsnormen siehe im Skript „S_JURIQ-RGL1/Teil_1/Kap_B/Abschn_VI/Nr_1/Bst_c/Rz_35BGB AT I“ Rn. 35. Nach Art. 2 EGBGB ist Gesetz i.S.d. BGB „jede Rechtsnorm“.

Als Verbotsgesetz i.S.d. § 134 kommt daher zunächst jedes Gesetz im formellen Sinn und eine Regelung aus einer Rechtsverordnung in Betracht.

Palandt-Ellenberger § 134 Rn. 2; MüKo-Armbrüster § 134 Rn. 30. Auch Gewohnheitsrecht kann eine Verbotsnorm begründen, wenn das Gewohnheitsrecht ein Rechtsgeschäft unmissverständlich verwirft, indem es sich gegen die Wirksamkeit eines bestimmten Rechtsgeschäfts richtet.BGH Urteil vom 27.2.2007 (Az: XI ZR 195/05) Tz. 24 = NJW 2007, 2106, 2108 („Bankgeheimnis“ kein gewohnheitsrechtliches Verbot bzgl. Abtretung von Kundenforderung durch Bank).

Grundrechte kommen ebenfalls als Verbotsgesetze i.S.d. § 134 in Betracht, soweit sie unmittelbare Geltung nach Art. 1 Abs. 3 GG beanspruchen.

MüKo-Armbrüster § 134 Rn. 33. Im Zivilrecht ist dies immer dann von Bedeutung, wenn eine Partei als Teil der vollziehenden Gewalt im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge rechtsgeschäftlich tätig wird. Die öffentliche Hand ist auch dann unmittelbar an die Grundrechte gebunden, wenn sie öffentliche Aufgaben in privatrechtlicher Rechtsform wahrnimmt.BGH Urteil vom 11.3.2003 (Az: XI ZR 403/01) unter Ziff. II 2a aa = NJW 2003, 1658 (zur Kündigung eines Girokontos durch Sparkasse). Außerhalb der unmittelbaren Grundrechtsgeltung nach Art. 1 Abs. 3 GG können Grundrechte nicht als Verbotsgesetze i.S.d. § 134 herangezogen werden. Die Wertungen des Grundgesetzes finden vielmehr im Rahmen der Generalklauseln der §§ 138, 242, 826 Eingang in die Bewertung von Rechtsgeschäften durch den – grundrechtsgebundenen (Art. 1 Abs. 3 GG!) – Richter.MüKo-Armbrüster § 134 Rn. 33 m.w.N.

Verbote in völkerrechtlichen Normen fallen unter § 134, wenn sie nach Art. 25, 59 GG in nationales Recht transformiert worden sind.

Palandt-Ellenberger § 134 Rn. 3; MüKo-Armbrüster § 134 Rn. 39.

282

Keine Rechtsnormen und damit keine Verbotsgesetze i.S.d. § 134 stellen hingegen solche Regelungen dar, die außerhalb einer öffentlich-rechtlichen Rechtssetzungskompetenz geschaffen wurden und deshalb keinen allgemeinen Geltungsanspruch haben.

MüKo-Armbrüster § 134 Rn. 30 f.

Beispiel

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Regelungen in Verträgen, inkl. Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Regelungen in Gesellschaftsverträgen bzw. Satzungen, Richtlinien oder Empfehlungen eines Verbandes.

2. Verbotscharakter

283

Wie bereits eben unter Rn. 279 ausgeführt, tritt § 134 systematisch hinter solchen Normen zurück, die selber eine Regelung zur Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes treffen. Deshalb können Verbotsgesetze i.S.d. § 134 nur solche Rechtsnormen sein, die ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verbieten, ohne eine Aussage über die rechtsgeschäftliche Wirksamkeit eines dem Verbot widersprechenden Rechtsgeschäftes zu treffen.

Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des Rn. 646. Der Verbotscharakter der Regelung kann sich aus der Formulierung (z.B. „ist verboten“, „darf nicht“, „wird bestraft, wenn“) oder aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergeben.Palandt-Ellenberger § 134 Rn. 2; MüKo-Armbrüster § 134 Rn. 41 f.

3. Verbot bestimmter Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts

284

Ein Rechtsgeschäft ist nicht automatisch nichtig, wenn die Parteien mit der Art seiner Vornahme oder wegen seines Inhalts ein Verbot übertreten. Vielmehr heißt es in § 134, dass der Verstoß nur dann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“. Es ist also stets nach Sinn und Zweck der Norm zu entscheiden, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen soll.

BGH NJW 2000, 1186, 1187 unter Ziff. 3 b: „§ 134 kann deshalb nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden“; Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 647 ff.; Faust  BGB AT § 9 Rn. 1 f. Das ist dann der Fall, wenn sich eine Verbotsnorm nicht allein gegen die Umstände des Zustandekommens eines Rechtsgeschäfts,Wendet sich eine Verbotsnorm allein gegen die Art und Weise des Zustandekommens eines Rechtsgeschäfts, spricht man auch von einer „Ordnungsvorschrift“. sondern gerade gegen den Inhalt des Rechtsgeschäfts richtet.BAG Urteil vom 3.11.2004 (Az: 5 AZR 592/03) unter Ziff. I 1a) = NZA 2005, 1409; BGH Urteil vom 25.7.2002 (Az: III ZR 113/02) unter Ziff. 2b) = NJW 2002, 3015. Im Zweifel lässt sich § 134 aufgrund seiner Formulierung die Vermutung entnehmen, dass sich Sinn und Zweck eines Verbots nur durch eine Nichtigkeitsfolge erreichen lassen.Palandt-Ellenberger § 134 Rn. 7; MüKo-Armbrüster § 134 Rn. 103, m.w.N. auch zur Gegenansicht.

Beispiel

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Verkauft ein Händler seine Ware außerhalb der gesetzlich zugelassenen Ladenöffnungszeiten, sind weder der außerhalb der Ladenöffnungszeiten zustande gekommene Kaufvertrag noch das Erfüllungsgeschäft (z.B. Übereignung gem. § 929) nach § 134 nichtig.

Die in den Ländergesetzen geregelten Ladenöffnungszeiten enthalten zwar bußgeldbewehrte Verbote, außerhalb der gesetzlich bestimmten Ladenöffnungszeiten Verkaufsstellen zu öffnen bzw. Waren zum gewerblichen Verkauf anzubieten.

Z.B. § 4 Ladenöffnungsgesetz (LÖG) NRW vom 16.11.2006. Als formelles Gesetz stellen die Bestimmungen zur Ladenöffnungszeit auch Rechtsnormen und damit Gesetze i.S.d. § 134 dar (Art. 2 EGBGB). Die Bestimmungen über die Ladenöffnungszeiten gebieten ihrem Sinn und Zweck nach aber keine Nichtigkeit des verbotswidrig geschlossenen Kaufvertrages und sind deshalb keine „Verbotsgesetzes“ i.S.d. § 134. Die Regelungen über die Ladenöffnungszeiten dienen der Schaffung und Sicherung einer allgemeinen Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen sowie dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe.Vgl. etwa § 1 LÖG NRW. Die Regeln wenden sich also ausschließlich gegen den Zeitpunkt des verbotswidrig geschlossenen Kaufvertrages, aber nicht gegen den mit ihm verfolgten Zweck, nämlich den Austausch der vereinbarten Leistungen. Es handelt sich damit um reine Ordnungsvorschriften, deren Einhaltung durch andere Sanktionen, insbesondere Bußgelder,Vgl. § 13 LÖG NRW. ausreichend sichergestellt werden kann. Eine Nichtigkeit der außerhalb der gesetzlich zugelassenen Öffnungszeiten vorgenommenen Rechtsgeschäfte ginge über Sinn und Zweck dieser Regelung hinaus.Palandt-Ellenberger § 134 Rn. 8; MüKo-Armbrüster § 134 Rn. 60; Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 650.

Beispiel

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Anders liegen die Dinge bei der so genannten „Schwarzarbeit“. Die Schwarzarbeit ist in § 1 SchwarzArbG gesetzlich definiert und liegt beispielsweise vor, wenn ein Werkunternehmer mit dem Besteller vereinbart, über den Werklohn ganz oder teilweise keine Rechnung zu stellen. Denn in diesem Fall will der Werkunternehmer Werkleistungen erbringen und dabei seine sich aufgrund der Werkleistungen ergebenden Steuerpflichten nicht erfüllen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG). Die fehlende Dokumentation des tatsächlich vereinbarten Werklohns dient dazu, die aus dem „schwarzen“ Werklohn geschuldete Umsatzsteuer nicht abführen zu müssen und zugleich ein Teil der auf den Werklohn entfallenden Einkommensteuer zu hinterziehen.

Zwar enthält § 1 Abs. 2 SchwarzArbG kein ausdrückliches Verbot; aber es wird ausdrücklich klargestellt, dass Zweck des Gesetzes die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit sei. Dem gesamten Gesetz und den in ihm unter anderem enthaltenen Ordnungswidrigkeitstatbeständen entnimmt man den Charakter eines Verbotsgesetzes im Sinne des § 134. Es genügt, wenn Sie hier § 1 Abs. 2 SchwarzArbG mit dem jeweils einschlägigen Tatbestand zitieren.

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG beschreibt den tatsächlichen Vollzug von Leistungserbringung und pflichtwidrigen Handeln. Der Abschluss schuldrechtlicher Verträge wird dort nicht aufgeführt. Gleichwohl entnimmt man § 1 Abs. 2 SchwarzArbG das Verbot zum Abschluss von Dienst-bzw. Werkverträgen, wenn diese Regelung enthalten, die dazu dienen, dass eine Partei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Dem genügt die anfangs genannte „Ohne Rechnung“-Abrede. Hinzu kommen muss weiter, dass der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

BGH Urteil vom 1.8.2013 (Az: VII ZR 6/13) Tz. 13, 22. Der Verbotstatbestand richtet sich gegen beide Seiten, da erst der Auftrag des Bestellers den Unternehmer veranlasst, die Pflichtwidrigkeit herbeizuführen.BGH a.a.O. Tz. 23 f.

4. Adressatenkreis

285

Nach herrschender Ansicht ist ein Rechtsgeschäft, das gegen eine Verbotsnorm verstößt, die sich nur gegen eine Partei eines mehrseitigen Rechtsgeschäfts richtet, im Zweifel gültig. Die Nichtigkeit nach § 134 erfordert also eine Verbotsnorm, die sich gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.

BGH in BGHZ 143, 283 ff. unter Ziff. 3c = NJW 2000, 1186, 1187; BGHZ 115, 123ff. unter Ziff. II 2a = NJW 1991, 2955, 2956; Palandt-Ellenberger § 134 Rn. 9; Faust  AT § 9 Rn. 3; a.A. MüKo-Armbrüster § 134 Rn. 47 f.: Adressatenzahl keine unmittelbare Relevanz.

Eine Ausnahme wird dann gemacht, wenn der Zweck des Verbotstatbestandes die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gebietet, obwohl sich das Verbot nur an einen Teil richtet.

Palandt-Ellenberger § 134 Rn. 8 f. Dies ist beispielsweise beim Verstoß gegen das Verbot des Geheimnisverrats nach § 203 StGB in der Fall (vgl. Rn. 287).

Beispiel

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Hehler H verkauft und übereignet im Einverständnis mit Dieb D die von diesem gestohlene Sache an den gutgläubigen Abnehmer K.

Verwirklicht jemand bei Abschluss eines Kaufvertrages den Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB,

Dazu ausführlich das Skript „Strafrecht Besonderer Teil II“ Rn. 787 ff. verletzt er zweifellos einen gesetzlichen Verbotstatbestand. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass Kaufvertrag und Erfüllungsgeschäft nach § 134 i.V.m. § 259 StGB nichtig sind.

Die Nichtigkeitsfolge des § 134 wird grundsätzlich nur dann ausgelöst, wenn sich der Verbotstatbestand gegen beide Teile des Rechtsgeschäfts richtet.

Im Beispiel verstößt nur der Hehler, nicht aber der ahnungslose Erwerber K gegen die Verbotsnorm. Der gutgläubige Erwerber ist weder Täter noch Teilnehmer einer Hehlerei i.S.d. § 259 StGB. Im Beispiel käme eine Nichtigkeit nach § 134 somit nur in Betracht, wenn es mit dem Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen.

BGHZ 115, 123 ff. unter Ziff. II 2b = NJW 1991, 2955. Dafür besteht im vorliegenden Fall aber kein Grund. Der Eigentümer ist durch seine Herausgabeansprüche aus § 985 (§ 935!) gegen den Erwerber ausreichend geschützt. Außerdem stehen ihm Schadensersatzansprüche gegen den Hehler zu. Umgekehrt erscheint es unbillig, dem ahnungslosen K seine vertraglichen Ansprüche aus dem Kaufvertrag wegen Nichterfüllung (§ 311a Abs. 2) zu nehmen. Gerade mit derartigen, auf das positive Interesse gerichteten Vertragsansprüchen wird der Hehler zusätzlich belastet. Im Falle einer Nichtigkeit des Kaufvertrages stünden dem gutgläubigen Erwerber lediglich auf das negative Interesse gerichtete Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, § 826 und Herausgabeansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 zu. Die Haftung des Hehlers würde durch Anwendung des § 134 gegenüber K deshalb erleichtert! Deswegen wird der Kaufvertrag im Beispiel nicht nach § 134 i.V.m. § 259 StGB als nichtig angesehen.Faust AT § 9 Rn. 3; diesen Ansatz verfolgt auch der BGH in BGHZ 132, 313 ff. unter Ziff. II 3b bb = NJW 1996, 812 ff.; a.A. MüKo-Armbrüster § 134 Rn. 53.

Demgegenüber entspricht es Sinn und Zweck des § 259 StGB, der sich ja gerade gegen das einverständliche Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler richtet, einen zwischen Dieb und Hehler geschlossenen Kaufvertrag nach § 134 als nichtig anzusehen.

MüKo-Armbrüster § 134 Rn. 53.

Die Übereignung der gestohlenen Sache ist in beiden Fällen hingegen schon wegen § 935 Abs. 1 unwirksam, da weder der Dieb noch der Hehler wirksam über das fremde Eigentum an der gestohlenen Sache verfügen können. Auf § 134 kommt es bei der Übereignung nicht an.

5. Subjektiver Tatbestand

286

Die Nichtigkeitsfolge wird in § 134 nicht von subjektiven Voraussetzungen abhängig gemacht. Grundsätzlich genügt deshalb ein objektiver Verstoß, wenn die Verbotsnorm den Verstoß nicht an subjektiven Voraussetzungen knüpft.

BGH in BGHZ 115, 123ff. unter Ziff. II 2b ff = NJW 1991, 2955, 2957; Palandt-Ellenberger § 134 Rn. 12a; Faust  BGB AT § 9 Rn. 4.

Bei Strafnormen müssen hingegen regelmäßig objektiver und subjektiver Tatbestand erfüllt sein, weil nur die subjektiv vorwerfbare Tat unter Strafe gestellt ist.

BGH in BGHZ 132, 313ff. unter Ziff. II 3b aa = NJW 1996, 1812, 1813; Palandt-Ellenberger § 134 Rn. 24; Faust BGB AT § 9 Rn. 4. Auf die – im Strafrecht gesondert zu prüfende – Schuld kommt es hingegen nicht an. Die Verwirklichung nur des objektiven Straftatbestandes soll für die Nichtigkeitsfolge nach § 134 genügen, wenn der Zweck der Strafnorm sonst nicht erreicht werden könnte (siehe dazu das nachfolgende Beispiel unter Rn. 287).BGH in BGHZ 115, 123ff. unter Ziff. II 2b ff = NJW 1991, 2955, 2957; Palandt-Ellenberger § 134 Rn. 24; Faust  BGB AT § 9 Rn. 4.

III. Umfang der Nichtigkeit

287

Ob der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts, des Verfügungsgeschäfts oder mehrerer Geschäfte anordnet, ist durch Auslegung zu entscheiden. Sie können sich dabei folgende Regel merken:

Richtet sich eine Verbotsnorm gegen ein Verfügungsgeschäft und kann dieses wegen § 134 nicht wirksam vorgenommen werden, ist grundsätzlich auch das auf die verbotswidrige Erfüllung gerichtete Verpflichtungsgeschäft nach § 134 nichtig.

BGH in BGHZ 116, 268 ff. unter Ziff. I 3e = NJW 1992, 737, 740; Palandt-Ellenberger § 134 Rn. 13; a.A. Faust BGB AT § 9 Rn. 5, der eine solche Regel ablehnt, um vertragliche Schadensersatzansprüche gewähren zu können.

Beispiel

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Nach § 203 StGB ist es bestimmten Personen verboten, die ihnen bekannt gewordenen Geheimnisse unbefugt zu offenbaren. Verkauft ein Geheimnisträger (z.B. Rechtsanwalt

Geheimnisträger nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB.) unbefugt einen Datenträger mit Geheimnissen (z.B. „brisante“ Auszüge aus Akten), verletzt er durch Erfüllung des Kaufvertrages den objektiven Tatbestand des § 203 Abs. 1 StGB. Gleiches gilt bei der Veräußerung von Forderungen durch einen Geheimnisträger (z.B. Honoraransprüche des Arztes oder Rechtsanwaltes), wenn der Veräußerer durch die Abtretung gem. § 402 verpflichtet wird, zur Durchsetzung der Forderungen notwendige Geheimnisse zu offenbaren.

In beiden Fällen richtet sich der Verbotstatbestand allerdings nur gegen das Erfüllungsgeschäft und den veräußernden Geheimnisträger. Der Erwerber wird weder durch den Kaufvertrag noch durch das Erfüllungsgeschäft zur Offenbarung der von ihm erworbenen Geheimnisse veranlasst. Geht man davon aus, dass eine Verbotsnorm, die sich nur gegen einen Beteiligten richtet, die Gültigkeit des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts regelmäßig nicht berührt, wären in den „Geheimnis-Fällen“ sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäft wirksam. Damit wäre dem Schutzbedürfnis der vom Geheimnisverrat betroffenen Person (z.B. Mandant, Patient) aber nicht ausreichend Rechnung getragen. Zwar kann sich die durch § 203 StGB geschützte Person gegen die Offenbarung ihrer Geheimnisse analog § 1004 mit Unterlassungsansprüchen zur Wehr setzen. Doch kann dadurch eine tatsächliche Offenbarung nicht verhindert werden. Zum Schutz der Privatsphäre des Mandanten/Patienten sind hier bei der Anwendung des § 134 deshalb zwei „Besonderheiten“ zu beachten:

(1) Zunächst ist es notwendig, die Nichtigkeitsfolge des § 134 i.V.m. § 203 StGB trotz lediglich einseitigen Verstoßes eingreifen zu lassen (vgl. oben unter Rn. 285).

(2) Um einen möglichst effektiven Schutz zu erreichen, soll es zum zweiten unerheblich sein, ob auch der subjektive Tatbestand des § 203 StGB erfüllt ist (vgl. oben Rn. 286).

BGH a.a.O.; Palandt-Ellenberger § 134 Rn. 24; MüKo-Armbrüster § 134 Rn. 110.

Die Nichtigkeitsfolge des § 134 bezieht sich hier nicht nur auf das Verfügungsgeschäft (Übereignung der Kartei, Abtretung der Forderung), sondern auch auf das Verpflichtungsgeschäft.

Siehe zur Abtretung auch im Skript „Schuldrecht AT I“ Rn. 32 ff.; BGH in BGH NJW 1996, 775f. unter Ziff. I 2; BGHZ 116, 268 ff. unter Ziff. I 3e = NJW 1992, 737, 740; BGHZ 115, 123 ff. unter Ziff. II 2b = NJW 1991, 2955, 2956; Palandt-Ellenberger § 134 Rn. 22a. Denn die Rechtsordnung muss solchen Verpflichtungsgeschäften die Anerkennung versagen, die nur unter Verstoß gegen ein Verbotsgesetz erfüllt werden könnten. Ansonsten würde eine wirksame Verpflichtung zu verbotenen Tun begründet, was nicht zu rechtfertigen ist.

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