BGB Allgemeiner Teil 2

Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 179

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F. Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 179

172

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 179

I.

Anspruchsentstehung

 

 

1.

Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht

 

 

 

 

Anwendbarkeit des § 179 bei Rechtsscheinstatbeständen

Rn. 182

 

2.

Verweigerung der Genehmigung durch Vertretenen

 

 

3.

(Kein) Ausschluss nach § 179 Abs. 3 wegen

 

 

 

a)

Kenntnis oder Kennenmüssen des anderen Teils vom Mangel der Vertretungsmacht

 

 

 

b)

beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters und Handeln ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

 

 

4.

Anspruchsinhalt

 

 

 

a)

Kenntnis des Vertreters vom Mangel der Vertretungsmacht, § 179 Abs. 1

 

 

 

 

aa)

Erfüllung oder

 

 

 

 

bb)

Schadensersatz

 

 

 

b)

Keine Kenntnis des Vertreters vom Mangel der Vertretungsmacht, § 179 Abs. 2

 

 

 

 

aa)

Vertrauensschaden i.S.d. § 179 Abs. 2

 

 

 

 

bb)

Kappungsgrenze des § 179 Abs. 2 a.E. in Höhe des positiven Interesses

 

II.

Rechtsvernichtende Einwendungen (allgemeine Regeln)

 

III.

Durchsetzbarkeit

 

 

1.

Fälligkeit

 

 

2.

Einreden

 

I. Einführung

173

Das Gesetz gestattet jedem, einen Vertrag im fremden Namen – auch ohne Vertretungsmacht – zu schließen. Wegen des dadurch drohenden Eingriffs in die Privatautonomie des Vertretenen, sieht das Gesetz aber Schutzmechanismen zu Gunsten des Vertretenen vor. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt von der Genehmigung des Vertretenen ab, § 177 Abs. 1.

Siehe oben unter Rn. 147 ff. Wird die Genehmigung verweigert, ist der Vertrag endgültig unwirksam. Ein Eingriff in die Privatautonomie des Vertretenen findet nicht statt.

Der Vertragspartner (= „der andere Teil“ i.S.d. § 179) verdient ebenfalls Schutz, wenn er auf die Wirksamkeit des vom Vertreter geschlossenen Vertrages vertrauen durfte. Diesem Schutz dient § 179. Nach § 179 Abs. 1 haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht, der als Vertreter mit einem Dritten einen Vertrag geschlossen hat, dem Dritten selber auf Erfüllung oder Schadensersatz, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert. Dies gilt nach § 179 Abs. 3 S. 1 aber nicht, wenn in der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Denn in diesem Fall ist der Vertragspartner nicht schutzwürdig. Schließlich hätte er sich von Anfang an absichern können, indem er entweder auf der Vorlage eines Nachweises der Vertretungsmacht besteht (vgl. § 172) oder sich die Vertretungsmacht vom Vertretenen bestätigen lässt (vgl. § 171).

Aus der Haftungsbeschränkung des § 179 Abs. 2 folgt, dass der Vertreter auch dann haftet, wenn er selber den eigenen Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt hat und es sogar weiter keine Rolle spielt, ob er den eigenen Mangel der Vertretungsmacht überhaupt hätte erkennen können.

Die Haftung aus § 179 beruht also nicht notwendigerweise auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Vertreters. Auf ein Verschulden kann es deshalb wie bei § 122 nicht ankommen.

Leenen BGB AT vor § 15 Rn. 3 Es handelt sich vielmehr um einen Fall der gesetzlichen Garantiehaftung. Anknüpfungspunkt ist die bei Vertragsschluss durch Handeln im Namen des Vertretenen – zumindest stillschweigend erfolgte – Erklärung des Vertreters, er habe die für den abgeschlossenen Vertrag erforderliche Vertretungsmacht.BGH Urteil vom 9.11.2004 (Az: X ZR 101/03) unter Ziff. 2 a = NJW-RR 2005, 268; Leenen BGB AT § 16 Rn. 4, der schon allein das Risiko, als Vertreter einen Vertrag geschlossen zu haben, als maßgeblichen Anknüpfungspunkt ansieht. Praktische Auswirkungen der unterschiedlichen dogmatischen Ansätze sind nicht ersichtlich.

Da Verschulden (und Mitverschulden!) somit keine maßgeblichen Zurechnungskategorien sind, beschränken spezielle Tatbestände (nämlich § 179 Abs. 2 und 3) die Haftung, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden.

174

Ob die Haftung nach § 179 eine zusätzliche Haftung des Vertreters aus c.i.c. (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2) ausschließt, ist umstritten. Nach einer Ansicht regelt § 179 die Haftung des Vertreters wegen Vertragsschlusses trotz unzureichender Vertretungsmacht abschließend, also auch für den Fall, dass den Vertreter im Hinblick auf den unwirksamen Vertragsschluss wegen seines Vertretungsmangels einen Verschuldensvorwurf trifft.

Z.B. MüKo-Schubert § 179 Rn. 55, 56 m.w.N. Nach anderer Auffassung stehen beide Tatbestände nebeneinander und jeder Haftungstatbestand folgt seinen eigenen Regeln.Z.B. Staudinger-Schilken § 179 Rn. 20. Insbesondere setzt die Haftung des Vertreters wegen c.i.c. aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 nicht nur eine zu vertretende Pflichtverletzung, sondern auch einen besonderen Einfluss auf den Vertragsschluss aus § 311 Abs. 3 voraus.

Die erste Auffassung verdient den Vorzug. Wie sich im Umkehrschluss aus § 179 Abs. 2 ergibt, erfasst § 179 Abs. 1 gerade auch den Fall, dass der Vertreter einen Vertrag schließt, obwohl er weiß, dass er keine Vertretungsmacht hat und den anderen Teil darauf auch nicht hinweist. Ansonsten wäre der Anspruch ja nach § 179 Abs. 3 S. 1 ausgeschlossen. Wenn man diese Konstellation zugleich über einen der c.i.c.-Anspruch mit den damit verbundenen allgemeinen Regeln erfassen würde, entstünden unweigerlich Wertungswidersprüche: Die Frage des Mitverschuldens ist in § 179 Abs. 3 S. 1 im Sinne eines Alles-oder-nichts-Prinzips abweichend von der flexiblen Kürzungsmöglichkeit § 254 Abs. 1 geregelt. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit führt zu einem kategorischen Haftungsausschluss in § 179 Abs. 3 S. 2, während der Minderjährigenschutz bei der c.i.c. nur über die Kategorie der Verschuldensfähigkeit nach § 276 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 827, 828 erfasst werden könnte. Schließlich sieht § 179 in Abs. 1 und Abs. 2 einen differenzierten Anspruchsinhalt vor, der über §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2–3, 241 Abs. 2 nicht erreichbar ist. Insbesondere kann sich der Anspruch aus c.i.c. nicht auf Erfüllung und das positive Interesse richten.

Hinweis

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Eine Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht wegen anderer vorvertraglicher Pflichtverletzungen aus der c.i.c. gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2–3, 241 Abs. 2 bleibt selbstverständlich unberührt. Dies hat mit der vorstehend erörterten Konkurrenzfrage nichts mehr zu tun.

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In den Fällen des § 179 kann aber der Vertretene wegen c.i.c. aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 haften. Zwar scheidet eine Zurechnung von pflichtwidrigen Verhalten des Vertreters über § 278 bei fehlender Vertretungsmacht grundsätzlich aus. Allerdings kann den Vertretenen ein eigenes Auswahl- oder Überwachungsverschulden treffen. Zum anderen muss er über § 278 für pflichtwidriges Verhalten des Vertreters einstehen, wenn er diesen vor Vertragsschluss zu seinem Verhandlungsgehilfen bestellt hat und der Vertreter sodann seine Kompetenzen überschreitet.

Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 9; Faust BGB AT § 27 Rn. 11 m.w.N.

Hinweis

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Hat der Vertragspartner im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertragsschlusses bereits Leistungen zu Gunsten des vermeintlich Vertretenen erbracht, können sich auch Ansprüche aus GOA und Bereicherungsrecht gegen den Vertretenen ergeben.

Sämtliche Ansprüche gegen den Vertretenen schließen den Anspruch aus § 179 nicht aus. Um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, kann der Vertreter allerdings die Erfüllung der Ansprüche aus § 179 analog § 255 gegen Abtretung der Ansprüche des Vertragspartners gegen den Vertretenen verlangen.

Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 9.

II. Anspruchsentstehung

1. Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht

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Der Anspruch setzt zunächst voraus, dass der Vertreter einen Vertrag im Namen eines anderen ohne Vertretungsmacht abgeschlossen hat.

Expertentipp

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In der Klausur werden Sie diesen Punkt in der Regel schon bei der Prüfung der vorrangig untersuchten vertraglichen Ansprüche bearbeitet haben. Sie müssen dann die Prüfung natürlich nicht wiederholen, sondern können an dieser Stelle auf ihr bereits gefundenes Ergebnis verweisen.

a) Vertragsschluss und keine Unwirksamkeit aus sonstigen Gründen

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Der Vertreter hat mit dem „anderen Teil“ im fremden Namen einen Vertrag geschlossen. § 179 bezieht sich nicht nur auf den Abschluss schuldrechtlicher Verträge, sondern auch auf den Abschluss von dinglich wirkenden Verfügungsverträgen (z.B. Einigung im Sinne des §§ 929 S. 1).

Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 1.

Der Vertrag muss nach allgemeinen Regeln durch wirksames Angebot und wirksame Annahme zustande gekommen sein. Das Bestehen eines Dissenses oder eine Nichtigkeit der Willenserklärungen (z.B. nach §§ 105 Abs. 1, 117, 118) führen dazu, dass der Vertrag nicht geschlossen wurde und damit schon die erste Anspruchsvoraussetzung nicht vorliegt.

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Als selbstverständlich setzt § 179 weiter voraus, dass der Vertrag im Übrigen wirksam wäre, also außer der unzureichenden Vertretungsmacht keine anderen Gründe für seine Unwirksamkeit (z.B. §§ 125, 134, 138) gegeben sind. Schließlich ist die in § 179 begründete Garantiehaftung nur gerechtfertigt, wenn sich gerade das Risiko unzureichender Vertretungsmacht verwirklicht hat.

Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 2; Leenen BGB AT § 16 Rn. 14; Faust BGB AT § 27 Rn. 7.

Der Vertreter kann anstelle des Vertretenen seine Willenserklärung anfechten und damit den Vertrag gem. § 142 Abs. 1 von Anfang unwirksam werden lassen.

BGH NJW 2002, 1867 f.; Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 2; Leenen BGB AT § 16 Rn. 14; Faust BGB AT § 27 Rn. 7. In den Fällen der Anfechtung nach §§ 119, 120 geschieht dies allerdings nur um den Preis einer eigenen Haftung aus § 122, die im Vergleich zur Haftung aus § 179 Abs. 1 regelmäßig günstiger sein wird, da sie nur auf den Vertrauensschaden gerichtet ist.Faust BGB AT § 27 Rn. 7.

Der Vertreter kann auch etwaige Verbraucherwiderrufsrechte anstelle des Vertretenen ausüben.

Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 2; Faust BGB AT § 27 Rn. 7. Dies berührt zwar die Wirksamkeit des Vertrages nicht, lässt aber das Erfüllungsinteresse des anderen Teils entfallen, so dass eine Haftung aus § 179 Abs. 1 und 2 im Ergebnis nicht mehr besteht.

b) Ohne Vertretungsmacht

179

Bei Vertragsschluss muss der Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben. Damit ist gemeint, dass der Vertreter entweder über gar keine oder zumindest über keine ausreichende Vertretungsmacht verfügte.

Hinweis

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Die Formulierung im Tatbestand des §§ 179 Abs. 1: „…, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist,…“ ist nicht etwa dahin zu verstehen, dass der konkrete Nachweis zu den materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört.

MüKo-Schubert § 179 Rn. 20. Vielmehr dient die Formulierung der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast.Leenen BGB AT § 16 Rn. 5 ff. Der Vertragspartner muss nach der Formulierung des § 179 Abs. 1 im Streitfall (nur) darlegen und beweisen, dass der Vertreter im fremden Namen einen Vertrag mit ihm geschlossen und dass der Vertretene seine Genehmigung verweigert hat. Demgegenüber muss der Vertreter darlegen und beweisen, dass er eine für den Vertragsschluss ausreichende Vertretungsmacht besaß, oder dass ein sonstiger Grund für die Haftungsbeschränkung bzw. den -ausschluss, etwa nach § 179 Abs. 2 bzw. Abs. 3, bestand.

180

Hatte der Vertreter immerhin Vertretungsmacht, reichte diese jedoch für den Vertragsschluss nicht aus, spielt es keine Rolle, ob sich diese (unzureichende) Vertretungsmacht aus einer Vollmacht, aus Gesetz oder einer Organstellung des Vertretenen ergab. § 179 ist in allen Fällen anwendbar.

Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 1.

181

Im Falle einer Untervollmacht haftet der Untervertreter bei Mängeln seiner Untervollmacht. Hat er keine ausreichende Vertretungsmacht, weil keine ausreichende Hauptvollmacht des Hauptbevollmächtigten (= seines Untervollmachtgebers) bestand, kommt eine Haftung aus § 179 nur in Betracht, wenn der Vertreter die mehrstufige Vollmachtskette nicht offen gelegt hat.

Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 3.

182

Liegen die Voraussetzungen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vor und bestand danach für den Vertragsschluss eine ausreichende Vertretungsmacht des Vertreters, liegen die Voraussetzungen für eine Haftung aus § 179 Abs. 1 nicht vor. Nach ganz überwiegender Auffassung steht dem Vertragspartner kein Wahlrecht zu, ob er auf die Anwendung der Regeln zur Duldungs- und Anscheinsvollmacht verzichtet und sich wahlweise an den Vertreter oder den Vertretenen halten kann.

Siehe Nachweise oben unter Rn. 94 ff. Dieses Problem ist uns bereits oben unter Rn. 94 ff. begegnet.

Eine andere Auffassung wäre mit der Ausgestaltung der Vertreterhaftung aus § 179 nicht zu vereinbaren. Der Geschäftspartner wird ja nur geschützt, wenn er im Vertrauen auf die scheinbare Vertretungsmacht des Vertreters den Vertrag geschlossen hat. Er geht also nicht von der realen Lage (= keine Vertretungsmacht) aus. Die Möglichkeit einer nachträglichen Berufung auf die reale Lage lässt sich also gerade nicht mit einem schützenswerten Vertrauen des Vertragspartners begründen.

2. Verweigerung der Genehmigung i.S.d. § 177 Abs. 1

183

 

Der Anspruch gegen den Vertreter aus § 179 setzt weiter voraus, dass der Vertretene die Genehmigung verweigert hat. Gemeint ist die Genehmigung nach § 177 Abs. 1, die die schwebende Unwirksamkeit beseitigen und den Vertrag endgültig unwirksam machen würde. Solange der Zustand schwebender Unwirksamkeit nach § 177 Abs. 1 noch besteht, haftet der Vertreter auch noch nicht.

Der Vertragspartner kann während des Schwebezustandes Einfluss auf das Schicksal des Vertrages nehmen, indem er den Vertretenen nach § 177 Abs. 2 zur Erklärung über die Genehmigung auffordert oder nach § 178 den Widerruf erklärt

Sofern er nicht den Mangel der Vertretungsmacht bei Abschluss des Vertrages selber gekannt hat (§ 178 S. 1, Hs. 2). (vgl. Rn. 152 ff. oben).

Hinweis

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Widerruft der Vertragspartner den Vertrag nach § 178, ist eine Haftung des Vertreters aus § 179 ausgeschlossen.

MüKo-Schramm § 179 Rn. 21; Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 4; Faust § 27 Rn. 8. Das erklärt sich daraus, dass sich in diesem Fall das dem Vertreter zugewiesene Risiko in der endgültig fehlenden Zustimmung des Vertretenen (noch) nicht realisiert hat.

184

Der Verweigerung der Genehmigung gleichzustellen ist der in § 179 Abs. 1 nicht ausdrücklich aufgeführte Fall, dass die Verweigerung wegen Fristablaufes gemäß § 177 Abs. 2 S. 2 fingiert wird.

Leenen BGB AT § 16 Rn. 12; Faust § 27 Rn. 8. Denn entscheidend ist, dass die Wirksamkeit des Vertrages endgültig an der fehlenden Zustimmung des Vertretenen scheitert und sich damit das dem Vertreter zugewiesene Risiko verwirklicht hat.Leenen BGB AT § 16 Rn. 12.

3. (Kein) Ausschluss nach § 179 Abs. 3

a) Kenntnis oder Kennenmüssen des anderen Teils vom Mangel der Vertretungsmacht, § 179 Abs. 3 S. 1

185

Nach § 179 Abs. 3 S. 1 ist die Haftung des Vertreters ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmachte kannte oder kennen musste.

„Kennenmüssen“ bedeutet nach der Legaldefinition in § 122 Abs. 2 Unkenntnis infolge von Fahrlässigkeit, also infolge von Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2). Entscheidend sind die Umstände bei Vertragsschluss.

Faust BGB AT § 27 Rn. 9. Der Haftungsausschluss greift auch dann, wenn der Vertreter den Mangel seiner Vertretungsmacht kannte und dem Vertragspartner dies lediglich infolge von Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 4.

§ 179 schützt das Vertrauen des Vertragspartners in die Richtigkeit der vom Vertreter behaupteten Vertretungsmacht. Dies bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Vertragspartner auf eine ausreichende Vertretungsmacht des Vertreters vertrauen darf und ihn grundsätzlich keine Nachforschungspflicht trifft.

Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 4; Faust BGB AT § 27 Rn. 9. Der Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Vertragspartner bei Vertragsschluss entweder tatsächlich Zweifel an dem Bestand oder dem notwendigen Umfang der erforderlichen Vertretungsmacht hatte oder es jedenfalls erkennbare Umstände gab, die ihn insoweit hätten zweifeln lassen müssen.BGH Urteil vom 9.11.2004 (Az: X ZR 101/03) unter Ziff. 2 a) = NJW-RR 2005, 268 f.; Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 4.

Beispiel

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Wenn der Vertreter bei Vertragsschluss ausdrücklich auf seine fehlende Vertretungsmacht hinweist, hat der Vertragspartner Kenntnis vom Mangel – eine Haftung des Vertreters ist ausgeschlossen.

BGH Urteil vom 12.11.2008 (Az: VIII ZR 170/07) unter Tz. 14 = BGHZ 178, 307 ff. = NJW 2009, 215 ff.

Die Aussage, es bestehe bereits eine mündliche Vollmacht, eine Urkunde könne gerne nachgereicht werden, begründet keine weitere Nachforschungspflicht des Vertragspartners – er darf auf die Behauptung der mündlich erteilten Vollmacht vertrauen.

Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 4. Ist diese Behauptung falsch, haftet der Vertreter.

Eine Nachforschungspflicht kann sich hingegen ergeben, wenn aus früherer Zusammenarbeit Beschränkungen der Vertretungsmacht bekannt waren, insbesondere für Geschäfte mit einer bestimmten Größenordnung.

186

Ein „Kennenmüssen“ ist dann aber wieder zu verneinen, wenn die gebotenen Nachforschungen den Mangel der Vertretungsmacht nicht zutage gebracht hätten. Denn dann beruht die Unkenntnis nicht „infolge von Fahrlässigkeit“, was eine Kausalität zwischen sorgfaltswidriger Untätigkeit und Unkenntnis voraussetzt.

BGH Urteil vom 9.11.2004 (Az: X ZR 101/03) unter Ziff. 2 a) = NJW-RR 2005, 268 f.

b) Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters und Handeln ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, § 179 Abs. 3 S. 2

187

§ 179 Abs. 3 S. 2 schließt die Haftung des Vertreters auch dann aus, wenn der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung (§§ 182–184) seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat. Nach überwiegender Ansicht genügt es, wenn sich die Zustimmung auf den Vertragsschluss als Vertreter bezieht und nicht zugleich auf das Handeln ohne Vertretungsmacht.

Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 4 a.E.

Hinweis

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Wegen der Klarstellung in § 165 kann ein beschränkt Geschäftsfähiger jegliche Verträge als Vertreter im Namen eines anderen schließen, ohne dass § 108 ein Zustimmungserfordernis des gesetzlichen Vertreters auslöst. Ohne § 179 Abs. 3 S. 2 würde ein Wertungswiderspruch zu §§ 107 ff. entstehen, da der beschränkt Geschäftsfähige mit seinem Vertreterhandeln Haftungsrisiken aus § 179 eingeht. Nach der Wertung in den §§ 107 ff. dürfen solche rechtlichen Nachteile dem beschränkt Geschäftsfähigen nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters aufgebürdet werden.

Bei Geschäftsunfähigkeit des „Vertreters“ kommt eine Haftung aus § 179 von vorneherein nicht in Betracht. Mangels wirksamer Willenserklärung (§ 105 Abs. 1) kann ein Geschäftsunfähiger keinen Vertrag schließen.

4. Anspruchsinhalt

188

Hinsichtlich der Rechtsfolgen unterscheidet § 179 danach, ob der Vertreter den Mangel der eigenen Vertretungsmacht kannte oder nicht.

In allen Varianten ist folgende Beschränkung zu beachten: Da die Ansprüche des Vertragspartners aus § 179 nicht zu einer Verbesserung seiner Situation im Vergleich zur Situation bei Wirksamkeit des Vertrages führen sollen, haftet der Vertreter nicht, wenn der Vertrag mit dem Vertretenen gar nicht hätte durchgeführt werden können, etwa weil der Vertretene vermögenslos oder aus anderen Gründen nicht zur Erfüllung imstande gewesen wäre.

Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 2; Faust BGB AT § 27 Rn. 10.

a) Kenntnis des Vertreters vom Mangel der Vertretungsmacht, § 179 Abs. 1

189

Wusste der Vertreter bei Vertragsschluss, dass er ohne ausreichende Vertretungsmacht handelt, geht er ein bewusstes Risiko ein. Realisiert sich dieses Risiko, indem der Vertretene seine Zustimmung verweigert, haftet der Vertreter aus § 179 Abs. 1 nach Wahl des Vertragspartners auf Erfüllung oder Schadensersatz.

aa) Erfüllung

190

Wählt der Vertragspartner Erfüllung des Vertrages, wird der Vertreter nicht etwa selber zum Vertragspartner.

Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 5; Leenen BGB AT § 16 Rn. 19; Faust BGB AT § 27 Rn. 10. Es handelt sich unverändert um ein gesetzliches Schuldverhältnis.

Hinweis

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Bei dinglichen Verträgen scheidet die Erfüllungsvariante aus, da diese Verträge kein auf Erfüllung gerichtetes Schuldverhältnis begründen. Diese Variante steht also nur bei schuldrechtlichen Verträgen zur Verfügung.

Faust BGB AT § 27 Rn. 10.

Der Vertreter hat den Vertragspartner so zu stellen, wie er bei Wirksamkeit des Vertrages mit dem Vertretenen stünde. Das betrifft alle vertraglichen Primär- und Sekundäransprüche.

Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 5; Leenen BGB AT § 16 Rn. 19; Faust BGB AT § 27 Rn. 10. Der Vertragspartner vollzieht den Vertrag statt mit dem Vertretenen nun mit dem Vertreter. Dadurch soll der Vertragspartner aber auch nicht besser gestellt werden. Das hat folgende Konsequenzen:

191

Der Vertreter kann seinerseits die vertraglichen Ansprüche und Rechte geltend machen, die dem Vertragspartner bei Wirksamkeit des Vertrages zugestanden hätten. Ihm stehen also alle Gestaltungsrechte und Einreden des Vertretenen zu, insbesondere Zurückbehaltungsrechte (§§ 273, 320) wegen vertraglicher Gegenansprüche.

Der Vertreter kann seinerseits Erfüllung der vertraglichen Ansprüche des Vertretenen zunächst nicht verlangen. Die Bedeutung der Gegenansprüche zeigt sich primär also allein in den daraus entstehenden Zurückbehaltungsrechten. Ist der Vertreter aber mit der Erfüllung des Vertrages in Vorleistung getreten, kann er seinerseits vom Vertragspartner Erfüllung der Gegenansprüche verlangen.

Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 5; Leenen BGB AT § 16 Rn. 19; Faust BGB AT § 27 Rn. 10. Verletzt der Vertragspartner dabei seine Pflichten, stehen dem Vertreter die sich daraus ergebenden Sekundärrechte zu, wie zum Beispiel Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Leistung des Vertragspartners.Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 5; Leenen BGB AT § 16 Rn. 19; Faust BGB AT § 27 Rn. 10.

Beispiel

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V kauft bei A im Namen des B ohne Vertretungsmacht ein Gemälde. Wie sich herausstellt, ist das Gemälde nicht echt, sondern eine billige Kopie, was A und V nicht wussten. B verweigert deshalb seine Genehmigung.

Dem Zahlungsanspruch des A kann V sein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 entgegenhalten. Da A den Anspruch gem. § 433 Abs. 1 auf Übereignung des echten Gemäldes nicht erfüllen kann, ist sein Zahlungsanspruch nicht durchsetzbar.

Nehmen wir an, die fehlende Echtheit wäre zunächst unbekannt, und B hätte die Genehmigung aus anderen Gründen, etwa wegen der Höhe des vereinbarten Kaufpreises verweigert:

In diesem Fall könnte V dem Zahlungsanspruch des A wiederum das Zurückbehaltungsrecht aus § 320 entgegenhalten und auf Zahlung Zug-um-Zug gegen Übereignung des Gemäldes bestehen. Hat er gezahlt und entdeckt er nun die fehlende Echtheit des Gemäldes, kann V von A die sich aus §§ 437, 434 Abs. 1 ergebenden Rechte geltend machen und insbesondere über den Rücktritt die Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 Zug-um-Zug (§ 348) gegen Rückübereignung des Gemäldes verlangen.

bb) Schadensersatz

192

In der Schadensersatzvariante kann der Vertragspartner vom Vertreter statt der Erfüllung Schadensersatz, also Schadensersatz statt der Leistung, verlangen.

Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 6; Leenen BGB AT § 16 Rn. 20. Man spricht auch vom „positiven Interesse“.

Eine Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 ist (ähnlich wie bei § 281 Abs. 4) ausgeschlossen, da sich der Vertragspartner gerade gegen die Erfüllungsvariante entschieden hat.

Leenen BGB AT § 16 Rn. 20. Der Schadensersatzleistung richtet sich auf Geldzahlung, deren Höhe nach der DifferenzmethodeSiehe zur Differenzmethode im Skript „Schuldrecht AT II“ unter Rn. 212 ff. als Saldo der wechselseitigen Positionen ermittelt wird.Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 6

b) Keine Kenntnis des Vertreters vom Mangel der Vertretungsmacht, § 179 Abs. 2

193

Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, schuldet er keine Erfüllung nach § 179 Abs. 1, sondern wie bei § 122 Abs. 1 lediglich Ersatz des Vertrauensschadens.

aa) Vertrauensschaden

194

§ 179 Abs. 2 modifiziert den für die Schadensberechnung maßgeblichen Anknüpfungspunkt, indem der „zum Ersatz verpflichtende Umstand“ i.S.d. § 249 Abs. 1 nicht mehr die Unwirksamkeit des Vertrages wegen mangelnder Vertretungsmacht ist. Vielmehr kann der Ersatzberechtigte nach § 179 Abs. 2 den Schaden ersetzt verlangen, den er dadurch erleidet, „dass er auf die Vertretungsmacht vertraut“. Man spricht deshalb wie bei § 122 von „Vertrauensschaden“ oder auch vom so genannten „negativen Interesse“.

Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 7.

Expertentipp

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Gehen Sie bei der Schadensermittlung in der Klausur immer strikt vom Wortlaut des § 179 Abs. 2 aus. Vermeiden Sie nach Möglichkeit das Wort „negatives Interesse“, da es letztendlich nichtssagend ist und keine Subsumtion konkreter Schadenspositionen erlaubt.

Mit diesem Begriff will man nur den Unterschied zum „positiven Interesse“ an der Wirksamkeit des Vertrages und seinem Vollzug gem. § 179 Abs. 1 deutlich machen.

Im Sinne der Differenzhypothese ist also zu fragen, wie der Ersatzberechtigte im Vergleich zur jetzigen Lage stünde, wenn er nicht auf die Vertretungsmacht vertraut hätte.

195

Der Anspruch kann danach die verschiedensten Schadenspositionen umfassen, insbesondere Aufwendungen aus Anlass des Vertragsschlusses oder der Erfüllung. So kann beispielsweise eine bereits erbrachte Leistung über §§ 179 Abs. 2, 249 Abs. 1 zurückgefordert oder zumindest Geldersatz verlangt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir insoweit auf die Darstellung zum Ersatz des Vertrauensschadens aus § 122 unter Rn. 443 ff.

bb) Kappungsgrenze des § 179 Abs. 2 a.E

196

§ 179 Abs. 2 ordnet am Ende ausdrücklich eine Obergrenze für die Schadensersatzhaftung an. Diese wird begrenzt auf das Interesse, welches der Anspruchsberechtigte „an der Wirksamkeit des Vertrages hat.“

Damit ist das sog. „positive Interesse“ des § 179 Abs. 1 beschrieben. Die Vorschrift begrenzt also die Höhe des ersetzbaren Vertrauensschadens durch die Höhe des positiven Interesses. Der Vertragspartner bekommt also wertmäßig keinesfalls mehr als das, was er nach § 179 Abs. 1 beanspruchen könnte.

III. Weitere Prüfung

197

Die Prüfung der weiteren Anspruchsstationen, also der rechtsvernichtenden Einwendungen und der Durchsetzbarkeit, richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

Der Anspruch ist nach § 271 Abs. 1 sofort fällig und verjährt regelmäßig in drei Jahren nach §§ 195, 199 Abs. 1. Da sich die Position des Vertragspartners durch § 179 nicht gegenüber der vertraglichen Situation verbessern soll, verjährt der Anspruch nicht später als der vertragliche Anspruch. Eine für den vertraglichen Anspruch maßgebliche kürzere Frist ist also auch für den Anspruch aus § 179 maßgeblich.

Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 8.

IV. Weitere Anwendungsfälle

198

Die Schadensersatzhaftung aus § 179 gilt entsprechend beim Handeln unter fremden Namen

Siehe oben unter Rn. 25 ff. oder wenn der Vertretene gar nicht existiert.Palandt-Ellenberger § 179 Rn. 1; Faust BGB AT § 27 Rn. 7.

Hinweis

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Die Haftung des Vertreters ist bei Vertretung einer nicht existierenden Person nach § 179 Abs. 3 S. 1 auch dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner zwar weiß oder wissen musste, dass der Vertreter keine Vertretungsmacht hat, aber nicht weiß und auch nicht wissen musste, dass der Vertretene gar nicht existiert. Das liegt daran, dass § 179 Abs. 3 S. 1 die Kenntnis grundsätzlich nur auf das Fehlen der Vertretungsmacht und nicht auf die Gründe für das Fehlen bezieht.

BGH Urteil vom 12.11.2008 (Az: VIII ZR 170/07) unter Tz. 15 = BGHZ 178, 307 ff. = NJW 2009, 215 ff.

V. Übungsfälle

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