BGB Allgemeiner Teil 2

Einseitiges Rechtsgeschäft mit Vertreter ohne Vertretungsmacht

E. Einseitiges Rechtsgeschäft mit Vertreter ohne Vertretungsmacht

155

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Ist ein Vertreter ohne Vertretungsmacht an einem einseitigen Rechtsgeschäft aktiv beteiligt, nimmt er das Rechtsgeschäft also selber im Namen des Vertretenen vor, entscheidet sich das Gesetz grundsätzlich gegen eine schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts und ordnet seine endgültige Unwirksamkeit (= Nichtigkeit) an. Das liegt daran, dass dem Gegner hier eine schwebende Unwirksamkeit wegen der mit einseitigen Rechtsgeschäften meistens verbundenen Gestaltungswirkung unzumutbar ist. Dies entspricht dem in § 388 S. 2 für das einseitige Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten und verallgemeinerungsfähigen Grundsatz, dass Gestaltungserklärungen bedingungsfeindlich sind.

Beispiel

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für einseitige Rechtsgeschäfte sind Anfechtung, Kündigung, Rücktritt, Widerruf, Aufrechnung, Auslobung (§ 657), die Eigentumsaufgabe nach § 959.

156

Bei der passiven Beteiligung eines (Empfangs-)Vertreters an einem einseitigen Rechtsgeschäft tritt Zugang der Erklärung bei ihm auch dann ein, wenn er die Willenserklärung ohne Vertretungsmacht entgegennimmt.

Siehe oben unter Rn. 15 ff. und im Skript S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_C/Abschn_III/Nr_2/Bst_d/Rz_162S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_C/Abschn_III/Nr_2/Bst_d/Bst_bb/Rz_162„BGB AT I“ unter Rn. 162 ff. Das Gesetz muss dann aber regeln, unter welchen Voraussetzungen das gegenüber einem Empfangsvertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommene Rechtsgeschäft wirksam werden kann.

157

Die im Folgenden dargestellten Regeln gelten für geschäftsähnliche Handlungen entsprechend.

I. Einseitiges Rechtsgeschäft durch Vertreter

158

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Wirksamkeit eines einseitigen Rechtsgeschäfts durch Vertreter

 

[Anknüpfungspunkt im Gutachten: Willenserklärung zur Vornahme eines einseitigen Rechtsgeschäfts durch einen Vertreter]

I.

Anwendbarkeit der §§ 164 ff.
(= kein höchstpersönlich vorzunehmendes Rechtsgeschäft)

 

1.

Kein Testament, § 2064

 

2.

Keine vereinbarte Höchstpersönlichkeit

II.

Ausreichende Vertretungsmacht des Vertreters bei Abgabe?

 

1.

Gesetzliche Vertretungsmacht

 

2.

Vollmacht

 

3.

Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins

 

 

a)

Gesetzliche Tatbestände der §§ 170 ff.

 

 

b)

Duldungs- und Anscheinsvollmacht

 

4.

(kein) Ausschluss der Vertretungsmacht nach § 181

 

5.

(kein) Missbrauch der Vertretungsmacht

III.

Sonderfall des § 174 bei bestehender Vollmacht

 

1.

Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärung des Vertreters

 

2.

Kein Handeln eines gesetzlichen Vertreters oder Organs

 

3.

Wirksame Vollmacht bei Abgabe

 

4.

Keine Vorlage der Vollmachtsurkunde des Vertretenen

 

5.

Keine Mitteilung des Vertretenen gegenüber Adressaten und unverzügliche Zurückweisungserklärung des Adressaten

IV.

Sonderfall der §§ 180 S. 2, 177

 

1.

Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärung

 

2.

Fehlende Vertretungsmacht nach Prüfung in Ziff. II

 

3.

Keine Beanstandung durch Empfänger oder Einverständnis des Empfängers mit Handeln ohne Vertretungsmacht

 

4.

Weitere Prüfung des entsprechend anwendbaren § 177 (siehe oben unter Rn. 148)

1. Wirkung der §§ 164 Abs. 1, 180

159

Die §§ 164 – 180 knüpfen in Ihrem Gutachten an die Vornahme eines einseitigen Rechtsgeschäfts durch eine entsprechende Willenserklärung eines Vertreters im Namen des Vertretenen an. Prüfen Sie etwa eine Kündigung, beginnen Sie erst mit der Kündigungserklärung und prüfen ihre Abgabe, ihren Zugang sowie etwaige erklärungsbezogene Nichtigkeitsgründe (§§ 105, 116, 117, 118, schuldlos fehlendes Erklärungsbewusstsein).

Siehe dazu im Skript S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_D/Abschn_III/Rz_211S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_D/Abschn_IV/Nr_1/Rz_211„BGB AT I“ unter Rn. 211 ff. Liegt danach eine als solche wirksame Kündigungserklärung vor, die aber vom Erklärenden als Vertreter im Namen eines anderen abgegeben wurde, kommen die §§ 164, 180 BGB zum Zuge. Diese befassen sich mit der – dogmatisch zu trennenden – Frage, ob das vom Vertreter mit seiner Erklärung vorgenommene Rechtsgeschäft auch wirksam ist.

Expertentipp

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In der Prüfung könnte der Einstiegssatz in dieses Thema lauten:

„Die von V im Namen des A erklärte Kündigung könnte jedoch gem. § 180 S. 1 unwirksam sein. Dies setzt voraus, dass …“

160

Hat ein Vertreter im Namen des Vertretenen ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung vorgenommen, hängt die Wirksamkeit des Geschäfts zunächst davon ab, ob er dabei innerhalb einer ihm zustehenden Vertretungsmacht gehandelt hat. Es gelten keine Besonderheiten zu dem, was wir oben unter Ziffer C (Rn 35 ff.) erörtert haben.

161

Erst wenn Sie feststellen, dass der Vertreter nicht über die erforderliche Vertretungsmacht verfügt hat, weichen die Systeme voneinander ab. Bei einseitigen Rechtsgeschäften gelangen Sie zunächst zu § 180 und nicht zu § 177.

162

Nach § 180 S. 1 ist ein einseitiges Rechtsgeschäft durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht schwebend unwirksam, sondern endgültig unwirksam (= nichtig).

163

Das gilt ausnahmslos für einseitige Rechtsgeschäfte ohne empfangsbedürftige Willenserklärung.

Beispiel

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Auslobung nach § 657 durch Vertreter ohne Vertretungsmacht;

Beim Testament folgt die Nichtigkeit hingegen bereits aus § 2064, da es sich um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt, auf das die §§ 164 ff. gar nicht anwendbar sind: Hier ist jede Form der Stellvertretung unzulässig.

164

Etwas anderes gilt nach §§ 180 S. 2, 177 bei einseitigen Rechtsgeschäften mit empfangsbedürftiger Willenserklärung.

Beispiel

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Anfechtung, Kündigung, Rücktritt, Widerruf, Aufrechnung.

Diese Rechtsgeschäfte sind erst einmal (nur) schwebend unwirksam, wenn der Empfänger die behauptete Vertretungsmacht des Erklärenden nicht beanstandet oder sich mit dem Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht einverstanden erklärt hat.

Definition

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Beanstanden

Beanstanden meint unverzügliches Zurückweisen, also ohne schuldhaftes Zögern des Empfängers (§ 121 Abs. 1 S. 1).

Palandt-Ellenberger § 180 Rn. 1.

165

Eine besondere Form ist weder für das Einverständnis noch für die Zurückweisung vorgeschrieben. Es handelt sich ihrerseits um einseitige Rechtsgeschäfte, die analog § 178 S. 2 durch Erklärung gegenüber dem Vertreter oder dem Vertretenen vorgenommen werden.

Palandt-Ellenberger § 174 Rn. 6 i.V.m. § 111 Rn. 5.

166

Der Vertreter „behauptet“ seine Vertretungsmacht i.S.d. § 180 S. 2, wenn er als Vertreter auftritt, ohne auf seine fehlende Vertretungsmacht hingewiesen zu haben.

Faust BGB AT § 27 Rn. 5.

Beispiel

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A ist Mieter einer Wohnung, die der V auf unbestimmte Zeit an ihn vermietet hat. A will das Mietverhältnis beenden. Sein Sohn S will ihm behilflich sein und erklärt ohne Wissen des A die ordentliche Kündigung in dessen Namen. V kann die Kündigung nun vorsorglich zurückweisen, um alle Zweifel an der Wirksamkeit zu beseitigen. Im Falle der Zurückweisung ist die Kündigung nach § 180 S. 1 unwirksam.

Unternimmt der V hingegen nichts, gibt er zu erkennen, dass er an einer schnellen Klärung der Rechtslage nicht interessiert ist. Dann hängt die Wirksamkeit der Kündigung von der Genehmigung des A gem. § 177 ab. V kann den A dazu auffordern und damit den Weg über §§ 180 S. 2, 177 Abs. 2 beschreiten.

2. Sonderfall des § 174

167

Im Fall des § 174 liegt die Situation aus Sicht des Empfängers ähnlich. Er hat keine Kenntnis von der Berechtigung des Vertreters. Anders als bei § 180 hat der Vertreter aber eine ausreichende Vertretungsmacht, und zwar in Form einer Innenvollmacht. Der Empfänger kann durch unverzügliche Zurückweisung reagieren, wenn ihm keine entsprechende Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde und der Vollmachtgeber ihn auch nicht anderweitig in Kenntnis gesetzt hat. Das Rechtsgeschäft ist dann trotz bestehender Innenvollmacht nichtig.

Hinweis

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§ 174 BGB findet analoge Anwendung, wenn ein Vertreter auf ein Vertragsangebot die Annahme erklärt. Auch in diesem Fall besteht ein Bedürfnis des Antragenden, Klarheit über die Verbindlichkeit der Vertretererklärung zu erlangen.

Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 981; Faust BGB AT § 27 Rn. 5 f.

168

§ 174 findet auf gesetzliche Vertreter und Organe keine Anwendung. Eine Ausnahme wird aber bei denjenigen Organen gemacht, deren Berechtigung keinem Register entnommen werden kann. Hier ist der Empfänger in der gleichen Weise schutzwürdig wie bei einem bevollmächtigten Vertreter.

BGH NJW 2002, 1194; Palandt-Ellenberger § 174 Rn. 5.

Beispiel

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Rechtsanwalt A ist Gesellschafter der aus ihm und Rechtsanwalt B bestehenden Sozietät. Beide sind nach dem Gesellschaftsvertrag alleinvertretungsberechtigt. Die Sozietät (GbR) hat Büroräume bei V gemietet. Wenn A nun den Mietvertrag im Namen der GbR ohne weiteren Nachweis seiner Vertretungsmacht kündigt, kann V die Kündigung analog § 174 zurückweisen. Denn für eine GbR existiert kein Register, dem sich die Vertretungsmacht des A entnehmen ließe.

II. Einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber Vertreter, §§ 164 Abs. 3, 180

169

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Wirksamkeit eines einseitigen Rechtsgeschäfts gegenüber Vertreter

 

[Anknüpfungspunkt im Gutachten: Zugang einer einseitigen Willenserklärung bei Empfangsvertreter]

I.

Zugang bei einem Empfangsvertreter

II.

Ausreichende Vertretungsmacht des Empfangsvertreters für Zugang?

 

1.

Gesetzliche Vertretungsmacht

 

2.

Vollmacht

 

3.

Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins

 

 

a)

Gesetzliche Tatbestände der §§ 170 ff.

 

 

b)

Duldungs- und Anscheinsvollmacht

 

4.

(kein) Ausschluss der Vertretungsmacht nach § 181

 

5.

(kein) Missbrauch der Vertretungsmacht

III.

Sonderfall der §§ 180 S. 3, 177

 

1.

Fehlende Vertretungsmacht nach Prüfung in Ziff. I

 

2.

Einverständnis des Empfangsvertreters mit Zugang der fremden Willenserklärung trotz fehlender Vertretungsmacht

 

3.

Weitere Prüfung des entsprechend anwendbaren § 177 (siehe oben unter Rn. 147 ff.)

170

Wurde ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Empfangsvertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommen, kommt es mit Zugang der Willenserklärung bei diesem zustande. Die im Fall des § 180 S. 3 vorgesehene Genehmigungsmöglichkeit durch den Vertretenen entsprechend § 177 zeigt, dass lediglich das einseitige Rechtsgeschäft, nicht aber die Erklärung schwebend unwirksam sein soll. Diese geht vielmehr auch dem vollmachtlosen Vertreter nach den allgemeinen Regeln zu.

Siehe dazu oben unter Rn. 15 ff. und ausführlich im Skript S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_C/Abschn_III/Nr_2/Bst_d/Rz_162S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_C/Abschn_III/Nr_2/Bst_d/Bst_bb/Rz_162„BGB AT I“ unter Rn. 162 ff.

171

Der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts stünde nach § 180 S. 1 aber die fehlende Vertretungsmacht des Empfangsvertreters grundsätzlich entgegen. Ob der Empfangsvertreter ausreichende Vertretungsmacht besaß, ist deshalb nun zu ermitteln. Die Prüfungspunkte decken sich wieder mit dem, was wir oben unter Ziffer C (Rn. 35 ff.) erörtert haben. Erst wenn Sie feststellen, dass die Erklärung einem Empfangsvertreter ohne Vertretungsmacht zugegangen ist, kommt es auf § 180 an.

Expertentipp

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In der Prüfung könnte der Einstieg am Beispiel der Kündigung wie folgt lauten:

„Die Kündigungserklärung des A ist dem V als Empfangsvertreter des B somit zugegangen. Die Wirksamkeit einer auf diese Weise ausgeübten Kündigung hängt nach §§ 164 Abs. 1, Abs. 3, 180 S. 1 BGB grundsätzlich davon ab, ob der V bei Zugang über eine ausreichende Empfangsvertretungsmacht verfügte. Im vorliegenden Fall …“

Nach § 180 S. 3 gelten die §§ 177 ff., wenn der Empfangsvertreter trotz fehlender Vetretungsmacht mit der Entgegennahme der Erklärung einverstanden gewesen ist.

Beispiel

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Vermieter V will dem Mieter M kündigen, da er ihn für einen unerträglichen Querulanten hält. Da M durch seinen Rechtsanwalt R gerade Mängel in der Wohnung gerügt und ihre Beseitigung angemahnt hat, schickt V seine schriftliche Kündigungserklärung dem R als Rechtsanwalt des M zu. R ist von M bislang aber nur wegen der Mängel mandatiert worden und besitzt keine Vollmacht für alle sonstigen Mietangelegenheiten des M. Er ist daher nicht bevollmächtigt, die Kündigungserklärung als Vertreter des M entgegenzunehmen. Die Erklärung geht zwar dem R als Zustellungsadressaten zu und wird damit wirksam (als Willenserklärung). Sie bleibt aber wirkungslos, da die Kündigung (als Rechtsgeschäft) gegenüber einem vollmachtlosen Vertreter vorgenommen wurde und damit gem. § 180 S. 1 nichtig ist.

Erklärt sich R hingegen bereit, das Schreiben für M entgegenzunehmen und die Mandatierung für diesen Fall zu klären, ist die Kündigung nach §§ 180 S. 3, 177 Abs. 1 bis zur Genehmigung durch den M „nur“ schwebend unwirksam. Sie kann bei Genehmigung des M noch wirksam werden, wenn im Übrigen keine Wirksamkeitshindernisse (etwa fehlende Kündigungsbefugnis) vorliegen.

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