BGB Allgemeiner Teil 2

Fiktion einer fortbestehenden Außenvollmacht (§§ 170, 173)

3. Fiktion einer fortbestehenden Außenvollmacht (§§ 170, 173)

98

Nach § 170 bleibt die Vollmacht, die einem Dritten gegenüber erteilt wurde („Außenvollmacht“), diesem Dritten gegenüber „in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.“

Die Außenvollmacht ist hier also tatsächlich erloschen, nur hat der Dritte davon nichts mitbekommen.

99

Wie kann das passieren?

Einmal kann dies dadurch geschehen, dass die Vollmacht vor der Vornahme des Rechtsgeschäfts durch Erlöschen des Innenverhältnisses zwischen Vertretenem oder Vertreter nach § 168 S. 1 erloschen ist. Von dem Erlöschen des Innenverhältnisses muss der Geschäftspartner nicht zwangsläufig Kenntnis bekommen, etwa wenn der Auftrag durch Erklärung gegenüber dem beauftragten Vertreter gekündigt oder angefochten wurde.

100

Außerdem kann die Außenvollmacht im Innenverhältnis widerrufen worden sein. Wie wir gesehen haben, muss der Widerruf einer Vollmacht nach § 168 S. 3 nicht zwingend gegenüber dem Empfänger der Vollmacht erfolgen. § 168 S. 3 verweist auf § 167 Abs. 1, der eine Erklärung wahlweise gegenüber dem Vertreter oder gegenüber dem Geschäftspartner zulässt. Wurde nach § 167 Abs. 1 Var. 2 die Vollmacht als Außenvollmacht durch Erklärung gegenüber dem Geschäftspartner erteilt, kann sie also auch durch Erklärung gegenüber dem Vertreter widerrufen werden. Der Geschäftspartner bekommt dann von dem Widerruf und damit vom Erlöschen der Vollmacht nichts mit.

101

Gehen wir nun die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 170, 173 mit Blick auf unser Grundschema für Rechtsscheinstatbestände durch. In den Klammerzusätzen wird auf das jeweilige Rechtsscheinsprinzip verwiesen, das hinter dem konkreten Tatbestandsmerkmal steht.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Bei den gesetzlich geregelten Rechtsscheinstatbeständen der §§ 170 ff. gibt es in der dogmatischen Herleitung zum Teil unterschiedliche Auffassungen. Sie sollten sich hier nicht aufs Glatteis begeben, sondern sich – wie immer – treu an die gesetzliche Rechtsfolgenformulierung halten. Der Einstieg in die Prüfung der §§ 170, 173 sollte etwa folgendermaßen lauten:

„(…) V handelte bei Vertragsschluss folglich ohne wirksame Vollmacht. Möglicherweise ist die gegenüber A erteilte Außenvollmacht diesem gegenüber aber nach §§ 170, 173 bis zum Abschluss des Vertrages in Kraft geblieben. Das setzt voraus …“

a) Wirksam erteilte Außenvollmacht vor Vornahme des Vertretergeschäfts

102

Zunächst muss der Vertretene durch Erklärung gegenüber dem Dritten eine Außenvollmacht erteilt haben. Aus der Formulierung „bleibt in Kraft“ in § 170 folgt, dass die Erteilung der Außenvollmacht nach den allgemeinen Regeln über einseitige Rechtsgeschäfte wirksam zustande gekommen sein muss.

Palandt-Ellenberger § 170 Rn. 1; Faust BGB AT § 26 Rn. 24.

b) Erlöschen der Außenvollmacht vor Vornahme des Vertretergeschäfts

103

Die Vollmacht muss nachträglich erloschen sein, sonst besteht die Außenvollmacht als solche ja fort und nicht ihr bloßer Schein. Gleichgestellt werden Fälle des teilweisen Erlöschens durch einschränkende Änderungen der Vollmacht.

Palandt-Ellenberger § 170 Rn. 2. Die Außenvollmacht scheint aus Sicht des Dritten, der vom Erlöschen keine Kenntnis hat, trotzdem noch im ursprünglich erklärten Umfang zu existieren.

c) Keine Nachricht über Erlöschen der Vollmacht

104

Der Tatbestand des § 170 Hs. 2 verlangt weiter, dass dem Dritten das Erlöschen der Vollmacht nicht angezeigt worden sein darf. Durch eine solche Nachricht würde – bildlich gesprochen – der bisher flackernde Rechtsschein einer Außenvollmacht „ausgepustet“.

105

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Erinnern Sie sich noch an den Unterschied zwischen Willenserklärung und geschäftsähnlicher Handlung? Fallen Ihnen weitere Beispiele für geschäftsähnliche Handlungen ein?

Die Anzeige kann entweder in einem Widerruf der Vollmacht gegenüber dem Dritten bestehen („Außenwiderruf“ gem. §§ 168 S. 3, 167 Abs. 1 Var. 2) oder durch eine schlichte Benachrichtigung über das – im Innenverhältnis bereits erfolgte – Erlöschen. Anders als der „Außenwiderruf“ soll die Benachrichtigung das Erlöschen nicht erst herbeiführen, sondern nur darüber berichten. Es handelt sich daher nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine – empfangsbedürftige – geschäftsähnliche Handlung.

Palandt-Ellenberger § 170 Rn. 2; zur geschäftsähnlichen Handlung siehe Skript S_JURIQ-RGL1/Teil_2/Kap_C/Abschn_II/Rz_72S_JURIQ-RGL1/Teil_2/Kap_C/Abschn_III/Rz_72„BGB AT I“ unter Rn. 72 f.

Da der Rechtsschein objektiv mit Zugang der Nachricht entfällt, kommt es nur auf den Zugang nach allgemeinen Regeln und nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme an.

Palandt-Ellenberger § 170 Rn. 2.

106

Aus der Erteilung der wirksamen Außenvollmacht und der fehlenden Information über ihr Erlöschen folgt gleichzeitig, dass der Vertretene den objektiv entstandenen Rechtsschein zurechenbar verursacht hat.

Faust BGB AT § 26 Rn. 25. Das Risiko, den Dritten nicht rechtzeitig über das Erlöschen zu informieren, ist wertungsmäßig dem Vertretenen zuzuordnen. Bleibt also eine Benachrichtigung des Dritten über das Erlöschen der Außenvollmacht auf dem Postwege „stecken“, so fällt die daraus folgende Ahnungslosigkeit des Dritten in das Risiko, das der Vollmachtgeber mit der Erteilung einer Außenvollmacht eingegangen ist. Wird die Aufklärung des Dritten unverschuldet vereitelt, beseitigt dies die Zurechenbarkeit des Rechtsscheins also nicht.

d) Gutgläubigkeit des Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts, § 173

107

Die Rechtsscheinswirkung des § 170 findet gem. § 173 keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss. Der Dritte hat dann zum maßgeblichen Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt. Wurde der Dritte seinerseits vertreten, muss er sich die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis seines Vertreters nach § 166 Abs. 1 zurechnen lassen.

108

Aus der Formulierung des § 173 folgt zunächst indirekt, dass der Geschäftspartner von der Außenvollmacht tatsächlich Kenntnis erlangt haben muss.

Faust BGB AT § 26 Rn. 26, 27. Dies wird allerdings vermutet, so dass der Vertretene den Nachweis fehlender Kenntnis zu erbringen hat.Palandt-Ellenberger § 173 Rn. 2 a.E.; Faust BGB AT § 26 Rn. 27.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Die auf Erteilung einer Außenvollmacht gerichtete Erklärung erfordert bei Abgabe unter Abwesenden nach den allgemeinen Zugangsregeln keine tatsächliche Kenntnisnahme, so dass trotz fehlender Kenntnis des Geschäftspartners eine wirksam erteilte Außenvollmacht vorliegen kann.

109

Die Definition des „Kennenmüssens“ finden wir in § 122 Abs. 2. Gemeint ist damit also Unkenntnis infolge von Fahrlässigkeit.

Bei § 173 kommt es nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern getreu dem Wortlaut nur auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der fehlenden Vertretungsmacht selbst.

Urteil des BGH vom 2.12.2003 (Az: XI ZR 53/02) unter Ziff. III 1 = NJW-RR 2004, 632. Unverschuldete Rechtsirrtümer entlasten den Dritten, insbesondere bei einer Nichtigkeit der Vollmacht wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz.Urteil des BGH vom 2.12.2003 (Az: XI ZR 53/02) unter Ziff. III 1 = NJW-RR 2004, 632 zur Nichtigkeit einer einem Treuhänder erteilten Vollmacht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz. Bei später wirksam erfolgter Anfechtung der Außenvollmacht genügt es nach § 142 Abs. 2, wenn der Dritte die Anfechtbarkeit der Vollmacht kannte oder kennen musste.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Hat auch auf Seiten des Dritten ein Vertreter das Rechtsgeschäft vorgenommen, so kommt es für die Anwendung des § 173 nach § 166 Abs. 1 auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Vertreters des Dritten an.

BGH NJW 1989, 2879, 2880 unter Ziff. II 3.

110

Der Dritte bzw. dessen Vertreter bleibt allerdings nur dann fahrlässig in Unkenntnis, wenn er konkreten Anlass hatte Nachforschungen anzustellen. Grundsätzlich darf er darauf vertrauen, dass der (Außen-)Vollmachtgeber ihn rechtzeitig über das Erlöschen der Vollmacht informieren wird.

St. Rspr. des BGH, z.B. Urteil des BGH vom 25.4.2006 (Az: XI ZR 219/04) unter Ziff. II 1 b bb (3) = NJW 2006, 1957 ff.; Faust BGB AT § 26 Rn. 28.

e) Übungsfälle

Vertiefung

Hier klicken zum Ausklappen
Bitte lösen Sie jetzt folgenden Übungsfall:

Block Buster

 

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!