BGB Allgemeiner Teil 2 - Grundstruktur der Rechtsscheinstatbestände

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BGB Allgemeiner Teil 2

Grundstruktur der Rechtsscheinstatbestände

2. Grundstruktur der Rechtsscheinstatbestände

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Allen Rechtsscheinstatbeständen ist folgende Grundstruktur gemeinsam:

Wir benötigen zunächst einen Rechtsscheinstatbestand, hier also einen Umstand, der den Anschein einer bestehenden Vollmacht erzeugt.

Dieser Umstand („Rechtsscheinsträger“) muss dem scheinbar Vertretenen bei wertender Betrachtung zurechenbar sein.

Der Empfänger der Erklärung des Vertreters muss aufgrund des Rechtsscheintatbestandes von tatsächlicher Vertretungsmacht ausgegangen und in diesem Vertrauen schutzwürdiger sein als der Vertretene.

Die Rechtsscheinstatbestände sind teilweise gesetzlich geregelt. Gewohnheitsrechtlich sind aber noch weitere Tatbestände anerkannt.

Wir betrachten im Folgenden die allgemeinen Regeln. Die Besonderheiten der handelsrechtlichen Rechtsscheinstatbestände sind der Darstellung des Handelsrechts vorbehalten.

Siehe dazu im Skript „Handels- und Gesellschaftsrecht“.

Beginnen wir mit den gesetzlich in §§ 170 ff. geregelten Rechtsscheinstatbeständen.

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