BGB Allgemeiner Teil 2 - Das Zustandekommen von Rechtsgeschäften

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BGB Allgemeiner Teil 2

Das Zustandekommen von Rechtsgeschäften

B. Das Zustandekommen von Rechtsgeschäften

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Zunächst ist zu fragen, ob und welches konkrete Rechtsgeschäft überhaupt zustande gekommen ist. Ein Rechtsgeschäft existiert als rechtserheblicher Tatbestand in dem Moment, in dem es zustande gekommen ist.

So bereits das RG in RGZ 68, 322, 324, wonach das „äußere Zustandekommen“ eines Rechtsgeschäfts von seiner „inneren“ Wirksamkeit zu trennen ist. Ein einmal zustande gekommenes Rechtsgeschäft bezeichnen wir auch dann als ein Rechtsgeschäft, wenn es unwirksam ist.Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3.

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Bei einseitigen Rechtsgeschäften bedarf es zur Festlegung von Art und Inhalt dieses Rechtsgeschäfts nur einer Willenserklärung (z.B. Anfechtung, Kündigung, Rücktritt, Widerruf, Aufrechnung, Auslobung gem. § 657, die Eigentumsaufgabe nach § 959 oder das Testament).

Ein einseitiges Rechtsgeschäft kommt durch eine darauf gerichtete und als solche wirksame Willenserklärung zustande. Eine Willenserklärung ist wirksam, wenn sie abgegeben wurde, wenn sie bei Empfangsbedürftigkeit auch zugegangen ist und wenn keine Gründe vorliegen, die eine Willenserklärung nichtig machen.

Zur Wirksamkeit von Willenserklärungen siehe die Darstellung im Skript „S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_B/Abschn_I/Rz_97S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_B/Abschn_II/Rz_97„BGB AT I“ unter Rn. 97 ff.

Hinweis

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In hier vorgestellten Aufbau

Siehe Fußnote 2. wird daher gedanklich zwischen der Wirksamkeit einer Willenserklärung und der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts unterschieden.

Diese in den gesetzlichen Tatbeständen angelegte (feine) Unterscheidung wird von Vielen aber häufig auch gedanklich und sprachlich zusammengefasst, indem Fragen der Wirksamkeit einer Willenserklärung zugleich als Fragen der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts bezeichnet werden.

Vgl. etwa Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3, wo sämtliche Aspekte, die die Wirksamkeit von Willenserklärung und Rechtsgeschäft betreffen, unter dem Begriff „Wirksamkeitsvoraussetzungen“ zusammengefasst werden.

Beide Darstellungsweisen sind vertretbar und werden nie zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Es ist eher eine Frage, welche gedankliche Prüfungsreihenfolge dem Gesetzeswortlaut am nächsten kommt und zu einer möglichst einfachen und klaren Abschichtung der Themen führt. Deswegen wurde dem hier vorgestellten Ansatz der Vorzug gegeben.

Beispiel

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Das Rechtsgeschäft „Kündigung des zwischen V und M bestehenden Mietvertrages durch den Mieter M“ kommt durch eine Kündigungserklärung zustande, also eine Erklärung, die den Willen erkennen lässt, dass das Mietverhältnis durch den Mieter M für die Zukunft beendet werden soll. Das Rechtsgeschäft „Kündigung“ ist – ob wirksam oder unwirksam – mit der Kündigungserklärung zustande gekommen. Die Kündigungsbefugnis des Erklärenden hat mit dem Zustandekommen dieses Rechtsgeschäfts nichts zu tun, sondern betrifft die Frage seiner Wirksamkeit.

Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 27, 28.

Expertentipp

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Sie beginnen die Prüfung eines einseitigen Rechtsgeschäfts mit seinem Zustandekommen, also mit der entsprechenden Willenserklärung. So startet beispielsweise die Prüfung des einseitigen Rechtsgeschäfts „Kündigung“ oder „Anfechtung“ mit dem Punkt „Kündigungserklärung“ bzw. „Anfechtungserklärung“.

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Geht es um ein Rechtsgeschäft in Form eines Vertrages (z.B. Kauf, Übereignung, Abtretung), gilt die aus §§ 147, 151 S. 1 Hs. 1 folgende Grundregel: Der Vertrag kommt erst durch Annahme des Antrags zustande.

Erst wenn Antrag (Angebot) und Annahme wirksam vorliegen und den inhaltlichen sowie zeitlichen Anforderungen genügen, ist der Vertrag zustande gekommen. Erst die so erzielte Einigung legt Art und Inhalt des vertraglichen Rechtsgeschäfts fest.

Ausführlich zum Zustandekommen von Verträgen siehe Skript S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_E/Abschn_IV/Nr_1/Rz_238S_JURIQ-RGL1/Teil_3/Kap_E/Abschn_IV/Nr_2/Rz_238„BGB AT I“ Rn. 238 ff.

Beispiel

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Aus dem Kaufangebot alleine können sich die Vertragspartner, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis noch nicht verbindlich ergeben. Denn der Adressat des Angebots könnte das vorgeschlagene Geschäft ja gänzlich ablehnen (kein Vertragsschluss, vgl. § 146 Var. 1) oder aber Änderungswünsche haben (noch kein Vertragsschluss, vgl. § 150 Abs. 2). Was gelten soll, entscheidet erst die verbindliche Einigung über alle erheblichen Punkte.

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