BGB Allgemeiner Teil 1

Einteilung von Rechtsgeschäften

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C. Einteilung von Rechtsgeschäften

In der Folge betrachten wir die verschiedenen Arten von Rechtsgeschäften.

I. Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte

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Nach der Anzahl der für die Vornahme eines Rechtsgeschäfts seiner Art nach zwingend erforderlichen Willenserklärungen unterscheidet man zwischen einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften.

Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 202 ff.; Leenen BGB AT § 4 Rn. 14 ff.

Definition

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Einseitige Rechtsgeschäfte

Einseitige Rechtsgeschäfte sind solche Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach zur Durchführung lediglich eine Willenserklärung erfordern.

Mehrseitige Rechtsgeschäfte müssen dagegen immer aus mindestens zwei Willenserklärungen gebildet werden.

Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 202 ff.; Leenen BGB AT § 4 Rn. 14 ff.

Beispiel

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Einseitige Rechtsgeschäfte sind zum Beispiel die Auslobung (§ 657), die Eigentumsaufgabe nach § 959, die Anfechtung, Kündigung, der Rücktritt und das Testament.

Der Einordnung steht nicht entgegen, dass im Einzelfall mehrere Personen das Rechtsgeschäft vornehmen müssen. So können z.B. mehrere Mieter eines einheitlichen Mietvertrages die Kündigung gegenüber ihrem Vermieter nur gemeinsam ausüben.

Palandt-Grüneberg § 425 Rn. 16; Leenen BGB AT § 4 Rn. 18. Gleichwohl ist auch diese Kündigung ein „einseitiges Rechtsgeschäft“.

Mehrseitige Rechtsgeschäfte sind der Vertrag oder der Beschluss von Mitgliedern einer Personenvereinigung (sog. „Gesamtakt“), etwa gem. § 27 Abs. 1 beim Verein.

 

II. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte

 

1. Verpflichtungsgeschäfte

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Wir haben im ersten Teil dieses Skripts schon gesehen, dass durch Rechtsgeschäfte Ansprüche begründet werden können. Oder anders ausgedrückt, aus der Sicht des Schuldners: Durch Rechtsgeschäft kann man sich zu einer Leistung verpflichten. Ein solches Rechtsgeschäft nennt man deshalb auch „Verpflichtungsgeschäft“ oder „obligatorisches Geschäft“.

Vom Lateinischen „obligatio“ = Verpflichtung. Dadurch entsteht ein Schuldverhältnis i.S.d. § 241.

Durch Rechtsgeschäft kann man aber niemandem einseitig eine Leistungspflicht „aufs Auge drücken“. Es gibt keine Rechtsgeschäfte zu Lasten Dritter. Dem steht ja schon die Privatautonomie des Anderen entgegen, die die Reichweite der eigenen Gestaltungsmacht begrenzt. Umgekehrt muss sich niemand gegen seinen Willen einen Anspruch aufdrängen lassen.

Zwar kann durch Vertrag zugunsten eines Dritten einer am Vertragsschluss nicht beteiligten Person ein Anspruch eingeräumt werden, vgl. § 328 Abs. 1. Ist der Dritte damit aber nicht einverstanden, kann er den Anspruch gem. § 333 zurückweisen. Jeder muss sich dem Willen des Gesetzgebers beugen, aber nicht dem Willen einer anderen Privatperson. Wer einen anderen dazu bringen möchte, eine Leistung zu übernehmen, muss sich mit diesem darauf einigen. Deshalb stellt § 311 Abs. 1 klar, dass „zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich ist.“

Die Vertragstypen sind dabei im Gesetz nicht abschließend geregelt; es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Verpflichtungsgeschäfte sind also fast immer Verträge. Aber eben nur „fast immer“, wie § 311 Abs. 1 am Ende zum Ausdruck bringt: „…soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.“

Das Gesetz sieht ausnahmsweise die Möglichkeit vor, durch einseitiges Rechtsgeschäft ein Schuldverhältnis zu begründen. Nach dem eben Gesagten geht das nur, wenn es der unbeteiligten Person ausnahmsweise zuzumuten ist, ohne ihre Zustimmung am Schuldverhältnis beteiligt zu sein.

Siehe die Aufzählung bei Palandt-Grüneberg Überbl. v. § 311 Rn. 4. Die entsprechenden Ausnahmen sind im Gesetz abschließend festgelegt.Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 15; Palandt-Grüneberg Überbl. v. § 311 Rn. 4.

Beispiel

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Durch die einseitigen Rechtsgeschäfte Auslobung (§ 657), Gewinnzusage (§ 661a) und Vermächtnis (§§ 1939, 2147, 2174) werden Schuldverhältnisse begründet. Bei Auslobung und der Gewinnzusage widerspräche es gerade dem Schutz des „Gewinners“, wenn ihm die zugesagte Leistung mit dem Argument vorenthalten werden könnte, es sei mangels Einigung gar kein Vertrag zustande gekommen. Beim Vermächtnis überwiegt die privatautonome Freiheit des Einzelnen, frei über die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod entscheiden zu können („Testierfreiheit“). Der durch das Vermächtnis Verpflichtete („Beschwerter“) ist durch die erbrechtlichen Vorschriften ausreichend davor geschützt, dass sein eigenes Vermögen durch das Vermächtnis belastet werden könnte. Ihm fällt ja regelmäßig aus dem Nachlass ein zusätzlicher Vermögenswert in den Schoß, von dem er lediglich einen Teil als Vermächtnis abzugeben hat.

2. Verfügungsgeschäfte

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Expertentipp

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Sie können sich die Wirkungen des Verfügungsgeschäfts mit der Abkürzung „VÜBA“ merken oder sich selbst ein anderes Wort bzw. einen passenden Merksatz ausdenken.

Verpflichtungsgeschäfte schaffen Ansprüche, an bestehenden Rechten ändern sie nichts. Das ist bei den sog. Verfügungsgeschäften anders.

Die Verfügungsgeschäfte werden auch „dingliche“ Geschäfte genannt, vgl. Leenen BGB AT § 4 Rn. 19 ff. Sie wirken sozusagen unmittelbar auf den Rechtszustand an einem Gegenstand („Ding“) ein. Mit Ihnen soll über ein bestehendes Recht verfügt werden, indem der bisherige Zustand dieses Rechts unmittelbar geändert wird.

Definition

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Verfügungsgeschäfte

Verfügungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, die auf eine unmittelbare Änderung eines bestehenden Rechts gerichtet sind, indem das Recht (inhaltlich) Verändert, Übertragen, Belastet oder Aufgehoben wird.

BGHZ 101, 24, 26 = NJW 1987, 3177; Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 16.

Rechte sind nicht-körperliche Gegenstände (Umkehrschluss aus § 90) wie zum Beispiel Ansprüche

Gleichbedeutend mit dem Begriff „Forderung“ (vgl. Rn. 2 oben). (vgl. § 194), höchstpersönliche Rechte (vgl. § 823 Abs. 1), Eigentum (vgl. § 903), Pfandrecht (vgl. § 1204), Marken-, Patent- und Urheberrechte.

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Bei den Verfügungsgeschäften gibt es keine Gestaltungsfreiheit. Vielmehr sieht der Gesetzgeber einen abschließenden Katalog (numerus clausus) der verschiedenen Typen von Verfügungsgeschäften vor.

Palandt-Ellenberger a.a.O. Lediglich diese Verfügungsarten stehen zur Verfügung. Darüber hinaus sind keine weiteren Verfügungsvarianten möglich. Dies dient der Klarheit und Rechtssicherheit, damit sich jedermann über mögliche Rechtsveränderungen zuverlässig informieren kann.

Wirksamkeitsvoraussetzung für die Verfügung ist bei allen Typen stets eine bestehende Verfügungsmacht des Verfügenden.

Leenen BGB AT § 4 Rn. 24 f. Fehlt sie, kann sie ausnahmsweise nach den Regeln des gutgläubigen Erwerbs überwunden werden Eine solche Rechtsmacht spielt bei Verpflichtungsgeschäften keine Rolle.

Ein weitere Eigenart des Verfügungsgeschäftes besteht darin, dass hier das sog. „Prioritätsprinzip“ gilt. Verfügt jemand mehrmals in derselben Weise über ein Recht, ist grundsätzlich nur die zeitlich erste Verfügung wirksam, da sich die entsprechende Rechtsmacht mit der ersten Verfügung verbraucht hat. Ausnahmen können sich wiederum aus den Regeln des gutgläubigen Erwerbs ergeben. Eine solche zeitliche Rangfolge spielt bei Verpflichtungsgeschäften ebenfalls keine Rolle.

Beispiel

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Stellvertreter S schließt im Namen und Vollmacht des K1 einen Kaufvertrag über das gebrauchte Auto des V für 5000 €. K1 soll den Wagen mit Schlüssel und Papieren eine Woche später gegen Barzahlung abholen. Noch vor Übergabe meldet sich der K2 und bietet 8000 €. V nimmt dessen Angebot an. K2 bezahlt sofort bei V und nimmt den Wagen mit.

Der zweite Kaufvertrag mit K2 ist nicht deshalb unwirksam, weil V das Auto bereits an K1 verkauft hatte. Die Übereignung des Wagens an K2 gem. § 929 S. 1 ist ebenfalls wirksam, weil V sein Eigentum ja noch behalten hatte. Allerdings muss V den ersten Kaufvertrag mit K 1 noch erfüllen. Bleibt der Wagen bei K2, ist ihm die Erfüllung unmöglich. Der Anspruch ist dann nach § 275 Abs. 1 ausgeschlossen. K1 braucht nach § 326 Abs. 1 S. 1 seinerseits den Kaufpreis nicht zu bezahlen und kann gegen V Ersatzansprüche nach §§ 275 Abs. 4, 280 Abs. 1, 3, 283 bzw. 284 geltend machen.

Beispiel

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Der klamme Händler H verkauft seine Forderung (vgl. § 453 Abs. 1) gegen den zahlungsunwilligen Schuldner S an den K1, um schnell an Geld zu kommen und tritt sie ihm gem. § 398 ab. Sodann verkauft er sie ein zweites Mal an den K2 und tritt sie diesem ebenfalls ab.

Hier sind wieder beide Kaufverträge wirksam. Aber nur den ersten Kaufvertrag hat H durch Abtretung erfüllen können. Die zweite Abtretung ging aufgrund des Prioritätsprinzips ins Leere. H hatte seine Forderung durch die erste Abtretung auf K1 übertragen und damit seine Verfügungsmacht verloren. Ohne Zustimmung des neuen Rechtsinhabers K 1 konnte er sie nicht noch einmal auf K2 übertragen. Und ein gutgläubiger Erwerb des K2 ist ausgeschlossen, da es bei der Forderungsabtretung keinen Erwerb vom Nichtberechtigten gibt. Dem K2 haftet H aus §§ 275 Abs. 4, 280 Abs. 1, 3, 311a II bzw. 284.

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Verfügungsgeschäfte können einseitige oder mehrseitige Rechtsgeschäfte sein.

Beispiel

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Die Aufrechnung ist ein einseitiges Verfügungsgeschäft, das auf unmittelbares Erlöschen (= Aufhebung) wechselseitiger Ansprüche gerichtet ist (vgl. §§ 388, 389). Die Aufgabe des Eigentums an einer beweglichen Sache geschieht ebenfalls durch einseitiges Rechtsgeschäft („Dereliktion“) gem. § 959. Der Erlass einer Forderung ist ebenfalls ein auf Erlöschen gerichtetes Verfügungsgeschäft, aber nach § 397 als mehrseitiges Rechtsgeschäft, nämlich den Erlassvertrag, ausgestaltet.

Die Übertragung eines Rechts geschieht jeweils durch mehrseitiges Rechtsgeschäft. Eine Forderung wird durch Abtretungsvertrag nach § 398 übertragen. Bei der Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache gem. § 929 ist neben der vertraglichen Einigung noch eine Übergabe der Sache notwendig. Entsprechendes gilt für die Belastung des Eigentums an einer beweglichen Sache mit einem Pfandrecht (vgl. § 1205).

Bei der Veränderung eines Grundstücksrechts bedarf es nach §§ 873, 877 neben der vertraglichen Einigung noch der Eintragung im Grundbuch.

3. Hintergrund: Trennungs- und Abstraktionsprinzip

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Die Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften ist eine Eigenart des deutschen Rechts. Sie wird formal auch dann durchgehalten, wenn die Geschäfte stillschweigend durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt vorgenommen werden, wie zum Beispiel beim alltäglichen Einkauf. Man bezeichnet diese Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft auch als „Trennungsprinzip“.

Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 22; Leenen BGB AT § 4 Rn. 31 f.; Faust BGB AT § 5 Rn. 1 ff.

Beispiel

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Beim Kauf im Supermarkt wird zum einen ein Kaufvertrag über die an der Kasse vorgelegte Ware als Verpflichtungsgeschäft geschlossen. Er begründet einen Anspruch des Käufers auf Übereignung und Übergabe der vorgelegten Ware in mangelfreiem Zustand (vgl. § 433 Abs. 1) und einen Anspruch des Verkäufers (= Betreiber des Supermarktes) auf Zahlung des Kaufpreises (vgl. § 433 Abs. 2).

Diese Ansprüche werden beim Bargeschäft sogleich durch folgende Verfügungsgeschäfte wieder erfüllt: Das Eigentum an der Ware wird gem. § 929 durch Einigung und Übergabe auf den Käufer übertragen, der die Ware an sich nimmt. Umgekehrt wird der Kaufpreis durch Übereignung gültiger Geldscheine bzw. Münzen gem. § 929 gezahlt.

All dies geschieht regelmäßig stillschweigend durch die an der Kasse üblichen Verhaltensweisen. Nur der Jurist klassifziert diesen Vorgang als die eben bezeichneten, verschiedenen Rechtsgeschäfte.

Betrachten wir noch den Fall eines Erlasses im Sinne des § 397:

Beim Erlass ist der in § 397 bezeichnete Vertrag das Verfügungsgeschäft, aber nicht zugleich auch Rechtsgrund. Dieser kann zum Beispiel in einer Schenkung i.S.d. § 516 liegen oder in einem Vergleich i.S.d. § 779.

Expertentipp

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In der Klausur und mündlichen Prüfung müssen Sie stets darauf achten, dass Sie in Ihren Formulierungen das Trennungsprinzip beachten. Eine Aussage, wonach jemand Eigentümer einer Sache geworden sein könnte, weil er sie „gekauft“ hat, wäre ein Verstoß gegen das Trennungsprinzip. Und ein solcher Verstoß führt regelmäßig zu einer „mangelhaften“ Note.

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Auf dem Trennungsprinzip baut das sog. „Abstraktionsprinzip“ auf. Damit ist gemeint, dass die Wirksamkeit eines Verfügungsgeschäftes losgelöst

Lateinisch übersetzt: „abstractum“, was den Namen des Prinzips erklärt. vom Bestehen und der Wirksamkeit eines zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäftes ist (und umgekehrt). Mängel des einen Geschäfts beeinträchtigen die Wirksamkeit des anderen Geschäftes nicht. Die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes ist daher unabhängig vom Bestehen und der Wirksamkeit eines zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäftes zu begutachten (und umgekehrt).Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 22; Leenen BGB AT § 4 Rn. 33 ff.; Faust BGB AT § 5 Rn. 1 ff. Die Wirksamkeit jedes Rechtsgeschäftes wird einzeln für sich geprüft.

Beispiel

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K kauft bei seinem Weinhändler V telefonisch eine Kiste Wein gegen Vorkasse. Als K nach Zahlung den Wein geliefert bekommt, bemerkt er beim Auspacken, dass er versehentlich die falsche Weinsorte genannt hatte und deswegen nicht den gewünschten Wein bekommen hat. Deswegen erklärt er nach § 119 Abs. 1 Var. 1 innerhalb der Frist des § 121 Abs. 1 die Anfechtung. Der Kaufvertrag ist nach § 142 Abs. 1 nichtig. Die Übereignung des Weins gem. § 929 S. 1 ist hingegen wirksam, weil K ja das Eigentum an der Kiste, die ihm gerade überreicht wurde, hatte erwerben wollen und die Verwechslung der Sorten erst im Nachhinein feststellte.

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Das ist auch in den Fällen der sog. „Fehleridentität“ nicht anders. Damit ist nur gemeint, dass in diesen Fällen ein Verpflichtungs- und ein Verfügungsgeschäft aus dem gleichen Rechtsgrund unwirksam sind. Beide Geschäfte weisen den gleichen Mangel auf, der bei beiden Geschäften gesondert zur Unwirksamkeit führt. Nicht gemeint ist damit, dass ein Verfügungsgeschäft deshalb unwirksam sein soll, weil das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist. Deswegen bringt dieser Begriff keine weiteren Erkenntnisse und verleitet nur dazu, in einer Klausur überflüssige Ausführungen zu anderen, davon zu trennenden Rechtsgeschäften zu machen.

Zur Überflüssigkeit dieses Begriffes und seinem Irreführungspotential in aller Deutlichkeit: Faust BGB AT § 5 Rn. 4.

Beispiel

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Der beschränkt Geschäftsfähige A verkauft ohne Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter sein Handy an den volljährigen Käufer B gegen Barzahlung des Kaufpreises. Der Kaufvertrag ist nach §§ 106, 107, 108 Abs. 1 schwebend unwirksam, da er für den A mit Pflichten verbunden und daher rechtlich nachteilhaft ist. Gleiches gilt für die Übereignung des Handys, da A dadurch sein Eigentum an dem Gegenstand verliert. Beide Rechtsgeschäfte sind also aus dem gleichen Rechtsgrund (schwebend) unwirksam. Es liegt ein Fall der Fehleridentität vor. Umgekehrt ist die Übereignung des Geldes, das A von B zum Zwecke der Kaufpreiszahlung erhält, nicht nach § 108 Abs. 1 unwirksam. Denn dieses Verfügungsgeschäft ist für A rechtlich lediglich vorteilhaft, da er Eigentum erwirbt.

In der Falllösung

Vgl. Lösung in den Übungsfällen Nr. 6, 8 und 9. prüfen Sie stets nur das Rechtsgeschäft, auf das es im Rahmen der Anspruchsprüfung ankommt. Angenommen Sie würden einen Herausgabeanspruch des A aus § 985 prüfen: Dann käme es zunächst darauf an, ob A sein Eigentum am Handy auf B übertragen und damit verloren hat. Das entscheidet sich allein nach der Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts gem. § 929. Der Kaufvertrag spielt hier noch keine Rolle. Erst beim Recht zum Besitz des B i.S.d. § 986 kommt es darauf an, ob zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde.

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Je nach Konstellation begegnet unsere Rechtsordnung Mängeln des Verpflichtungs- und/oder Verfügungsgeschäftes mit unterschiedlichen Folgen:

Ist das Verpflichtungsgeschäft wirksam, das zu seiner Erfüllung eingegangene Verfügungsgeschäft hingegen unwirksam, besteht der Anspruch aus dem Verpflichtungsgeschäft fort. Er wurde mangels wirksamer Verfügung noch nicht erfüllt und ist deshalb noch nicht nach § 362 Abs. 1 erloschen.

Ist das Verpflichtungsgeschäft unwirksam, das zu seiner Erfüllung eingegangene Verfügungsgeschäft hingegen wirksam (wie im Beispiel unter Rn. 81), entsteht ein Bereicherungsanspruch in Form einer Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1. Denn für die Verfügung fehlte der „rechtliche Grund“ i.S.d. § 812 Abs. 1. Der Empfänger muss das durch die Verfügung Erlangte wieder herausgeben. Bei einer wirksamen Verfügung nach § 929 S. 1 wäre dies Eigentum und Besitz. Der Bereicherungsanspruch dient hier der Rückabwicklung unwirksamer Verpflichtungsgeschäfte.

Sind sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft unwirksam (wie im Beispiel unter Rn. 82), entsteht zum einen ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, soweit überhaupt etwas erlangt wurde. Zum anderen können besondere „dingliche“ Ansprüche entstehen, die mit dem Recht, über das nicht wirksam verfügt wurde, verbunden sind, insbesondere die Vindikation nach § 985.

Beispiel

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Sind wie im vorigen Beispiel Kaufvertrag und Übereignung des Kaufobjektes unwirksam, hat der Erwerber infolge der Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 zwar nicht das Eigentum, aber immerhin den (tatsächlichen) Besitz erlangt. Diesen muss er nach § 985 an den Eigentümer herauszugeben, da er kein Eigentum erhalten hat und ihm der unwirksame Kaufvertrag kein Recht zum Besitz verschaffen kann. Dem vermeintlichen Verkäufer schuldet er die Herausgabe des erlangten Besitzes daneben auch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1.

Wurde eine Forderung verkauft und sind Kaufvertrag sowie die Abtretung unwirksam, hat der Erwerber („Zessionar“) nichts erlangt, weswegen er nicht ungerechtfertigt bereichert sein kann. Anders lägen die Dinge, wenn ihm der Veräußerer („Zedent“) bereits einen Schuldschein i.S.d. § 405 ausgehändigt hätte. Das Eigentum daran stünde wegen § 952 Abs. 1 unverändert dem bisherigen Gläubiger zu. Den Besitz daran hätte er diesem nach § 985 und ebenfalls bereicherungsrechtlich nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 herauszugeben.

III. Entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte

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Die Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften spielt allein bei Verpflichtungsgeschäften eine Rolle. Wie wir eben gesehen haben, werden durch Verpflichtungsgeschäfte Leistungspflichten geschaffen. Dabei können die Beteiligten festlegen, ob nur eine Seite eine Leistungspflicht übernimmt, oder ob zugleich auch die andere Seite zur Leistung verpflichtet werden soll.

Übernimmt jemand eine Leistungspflicht nur deshalb, weil auch sein Vertragspartner seinerseits sich zur Leistung verpflichtet

Lateinisch: „do ut des“ = „Ich gebe, damit Du gibst.“, ist die eine Leistung das Entgelt für die andere Leistung.Palandt-Grüneberg Einf. v. § 320 Rn. 5; Leenen BGB AT § 4 Rn. 40.

Hinweis

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Das Entgelt muss nicht in Geld bestehen. Klassisches Beispiel für ein Entgelt ohne Geld ist der Tausch zweier Sachen (§ 480 i.V.m. § 433). Die eine Sachleistung ist das Entgelt für die andere Sachleistung.

Die Vertragsfreiheit ermöglicht auch sonst eine freie Gestaltung des Entgeltes. So kann zum Beispiel bei einem Mietvertrag i.S.d. § 535 vereinbart werden, dass die „Miete“ nicht in Form einer Geldzahlung, sondern ganz oder teilweise in Form von Hausmeisterleistungen, also Dienstleistungen, erbracht wird.

Palandt-Weidenkaff § 535 Rn. 71.

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Solche entgeltlichen Verträge bezeichnet das Gesetz auch als „gegenseitigen Vertrag“ (vgl. §§ 320 ff.). Gleichbedeutend ist der Ausdruck „synallagmatischer Vertrag“, weil das Versprechen der einen Leistung um der zugleich versprochenen Gegenleistung willen als „Synallagma“ bezeichnet wird.

Palandt-Grüneberg Einf. v. § 320 Rn. 5; Leenen BGB AT § 4 Rn. 40.

Bei den unentgeltlichen Verträgen einigen sich die Parteien darüber, dass eine Leistung ohne Gegenleistung, also ohne Entgelt, erbracht werden soll.

Beispiel

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Schenkung (§§ 516 ff.), Leihe (§§ 598 ff.), zinsloses Darlehen

Aus der Formulierung in § 488 Abs. 1 S. 2 („einen geschuldeten Zins“) folgt, dass ein Zinsentgelt nicht vereinbart sein muss, um die §§ 488 ff. zur Anwendung zu bringen. Entsprechendes gilt für das unentgeltliche Sachdarlehen nach §§ 607 ff. (§§ 488 ff.) bzw. unentgeltliches Sachdarlehen (§§ 607 ff.), Auftrag (§§ 662 ff.) oder BürgschaftIm Verhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner besteht ein weiteres Verpflichtungsgeschäft: Verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Schuldner, die Bürgschaft ohne Entgelt des Schuldners zu übernehmen, liegt zwischen diesen Parteien ein Auftrag vor; soll der Schuldner dem Bürgen etwas für die Bürgschaftsübernahme zahlen, besteht hingegen regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675, vgl. Palandt-Sprau Einf. v. § 765 Rn. 5. (§§ 765 ff.).

Hinweis

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Soll eine Dienst- oder Werkleistung erbracht werden und haben sich die Vertragspartner nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Vergütung verständigt, liegt nicht unbedingt ein Auftrag i.S.d. § 662 vor. Entscheidend ist, ob sich der Einigung entnehmen lässt, dass die Leistungserbringung unentgeltlich erfolgen, oder dass es dafür irgendeine Vergütung als Entgelt geben soll. Soll eine Vergütung gezahlt werden, ist diese aber im Vertrag nicht bestimmt, hilft das Gesetz mit (dispositiven!) Regeln zur Vergütung (vgl. §§ 612, 632).

Bei den unentgeltlichen Geschäften stellt sich regelmäßig auch die Frage, ob tatsächlich ein Vertrag oder lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis vorliegt.

Siehe dazu unter Rn. 250 ff.

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„Unentgeltlich“ bedeutet nicht, dass nur eine Partei aufgrund des Vertrages primären Leistungspflichten unterworfen ist. Auch die andere Seite kann durch den Vertrag Pflichten übernehmen. Bei unentgeltlichen Verträgen sind diese Pflichten aber nicht die Gegenleistung für die Hauptleistung, sondern Nebenpflichten ohne Entgeltcharakter. Man nennt Verträge mit einer unentgeltlichen Hauptleistung, bei denen aber auch die andere Seite (Neben-)Leistungspflichten übernimmt, zweiseitig verpflichtende Verträge.

Leenen BGB AT § 4 Rn. 52 ff.

Beispiel

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Bei der Leihe ist der Entleiher nach § 601 Abs. 1 zur Tragung der gewöhnlichen Erhaltungskosten und zur Rückgabe der entliehenen Sache nach § 604 Abs. 1 verpflichtet. Beim zinslosen Darlehen schuldet der Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 1 S. 2 Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehens. Entsprechendes gilt für das Sachdarlehen nach § 607 Abs. 1 S. 2.

Der Auftrag verpflichtet den Auftraggeber nach §§ 669, 670, Aufwendungen des Beauftragten wieder zu ersetzen und auf Verlangen für etwaige Aufwendungen Vorschüsse zu leisten, über die anschließend abgerechnet wird.

IV. Kausale und abstrakte Rechtsgeschäfte

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Wir haben eben unter Rn. 83 gesehen, dass Zuwendungen aufgrund unwirksamer Verpflichtungsgeschäfte mit Hilfe des Bereicherungsrechtes rückabgewickelt werden. Verpflichtungsgeschäfte begründen eine Leistungspflicht und schaffen damit regelmäßig einen Rechtsgrund

Lateinisch: „causa“. für das Behalten der zugewendeten Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1. Es gibt allerdings Ausnahmen. Sie werden in § 812 Abs. 2 angesprochen: Danach gilt auch die „durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses als Leistung.“ Die Anerkennung eines Schuldverhältnisses im Sinne des § 781 begründet eine Leistungspflicht und ist damit sicher ein Verpflichtungsgeschäft.Das bloß „deklaratorische“ Schuldanerkenntnis ist von § 812 Abs. 2 nicht gemeint, Palandt-Sprau § 812 Rn. 18. Gleichwohl ist der Vertrag mit dem Schuldanerkenntnis seinerseits „Leistung“ und nicht zugleich Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1. Was unterscheidet nun das Schuldanerkenntnis von anderen Verpflichtungsgeschäften, die neben der Leistungspflicht zugleich einen Rechtsgrund schaffen? Die Antwort besteht darin, dass der Anerkenntnisvertrag gem. § 781 nicht beantwortet, zu welchem Zweck er vorgenommen wurde. Verpflichtungsgeschäfte, die zugleich die Frage beantworten, warum die Leistung zugewendet wird, stellen einen Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 (sog. „causa“) dar. Sie werden daher auch „kausale Geschäfte“ oder kurz „Kausalgeschäfte“ genannt.Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 20 f.; Faust BGB AT § 6 Rn. 1 ff.; Leenen BGB AT § 4 Rn. 55 f.

Hinweis

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Damit ist nicht gemeint, dass Kausalgeschäfte sämtliche Motive der Parteien offenlegen. Das geschieht nie. Entscheidend ist vielmehr, ob aus der Vereinbarung die wirtschaftliche Zweckrichtung der Leistung hervorgeht, insbesondere ob eine Leistung dauerhaft oder nur vorübergehend und ob sie entgeltlich oder unentgeltlich zugewendet wird.

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Rechtsgeschäfte, die ihrerseits keinen Rechtsgrund darstellen, nennt man „abstrakte Rechtsgeschäfte“.

Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 20 f.; Faust BGB AT § 6 Rn. 1 ff.; Leenen BGB AT § 4 Rn. 55 f. Sie sind von einem bestimmten Rechtsgrund losgelöst („abstrahiert“) und unabhängig (Trennungs- und Abstraktionsprinzip!).

Verfügungsgeschäfte sind daher zugleich abstrakte Rechtsgeschäfte.

Ellenberger Überbl v § 104 Rn. 20 f.; Faust BGB AT § 6 Rn. 1 ff.; Leenen BGB AT § 4 Rn. 55 f. Der Grund und Zweck der Verfügung liegt außerhalb des Rechtsgeschäfts begründet und kann sich aus einem Kausalgeschäft oder aus dem Gesetz ergeben.

Beispiel

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Die Übereignung eines Kartons mit zehn Eiern gem. § 929 S. 1 besagt nichts darüber, zu welchem Zweck sie vorgenommen wird. Die Übereignung kann der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht dienen, zum Beispiel aus einem zugrunde liegenden Kaufvertrag, einem Tausch, einer Schenkung, einem Werklieferungsvertrag oder einem Sachdarlehen. Sie kann aber auch zur Erfüllung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses vorgenommen werden, zum Beispiel aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, wenn eine rechtsgrundlose Übereignung rückabzuwickeln ist oder aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, wenn für zerstörte zehn Eier dem Eigentümer der zerstörten Eier Naturalrestitution durch Übereignung gleichartiger Eier zu leisten ist.

Verpflichtungsgeschäfte sind hingegen bis auf ganz wenige Ausnahmen immer Kausalgeschäfte.

Als Ausnahmen bleiben diejenigen Verpflichtungsgeschäfte, die der Erfüllung verschiedener Kausalgeschäfte dienen können und daher von diesen ihrerseits losgelöst sind. Sie sind ebenfalls „abstrakte Rechtsgeschäfte“. Die mit diesen Geschäften geschaffenen Ansprüche können für unterschiedliche Zwecke eingeräumt werden, wobei sich der Zweck erst aus dem kausalen Rechtsverhältnis ergibt. Sie erkennen diese abstrakten Verpflichtungsgeschäfte daran, dass sie die Frage nach der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit und auch nach dem Zweck der Leistung nicht beantworten.

Beispiel

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Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781), Anweisung (§§ 783 ff.), Inhaberschuldverschreibung (§ 793), Verpflichtungen aus Wechsel oder Scheck.

Palandt-Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 21.

Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis können beispielsweise der Abrechnung wechselseitiger Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis, Darlehen oder Giro(konto)vertrages zur einvernehmlichen Ermittlung eines Schlußsaldos dienen, um damit einer vertraglichen oder gesetzlichen Abrechnungspflicht zu genügen (vgl. § 782).

Palandt-Sprau § 781 Rn. 7.

Sie können auch als Sicherungsinstrumente dienen, indem jemand etwa eine Zahlungsverpflichtung gem. § 780 verspricht, um damit der Bank eine (nichtakzessorische

Sonst stünde ja eine Bürgschaft nach §§ 765 ff. zur Verfügung.) Personalsicherheit für das Darlehen eines anderen zuzuwenden.Palandt-Sprau § 780 Rn. 1a. Der Zweckzusammenhang zwischen der abstrakten Zahlungsverpflichtung aus dem Schuldversprechen und dem Darlehensvertrag ergibt sich erst aus der kausalen Sicherungsabrede. Dies ist bei der Bürgschaft anders: Hier ergibt sich der Sicherungszweck aus dem Bürgschaftsvertrag selbst, der den Sicherungswillen des Bürgen und wegen der Akzessorietät der Bürgschaft zugleich auch die zu sichernde Hauptforderung festlegen muss. Die Bürgschaft ist daher ein kausales Verpflichtungsgeschäft.Palandt-Sprau Einf. v. § 765 Rn. 2, 4 und § 765 Rn. 1.

Die Eingehung einer Scheckverbindlichkeit kann zum Beispiel der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung aus Kauf, Schenkung, Dienst- oder Werkvertrag dienen = regelmäßig eine Leistung erfüllungshalber, § 364 Abs. 2.

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