BGB Allgemeiner Teil 1

Wie schreibe ich es auf?

Juracademy JETZT WEITER LERNEN!

Dieses und viele weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien für die Examensvorbereitung erwarten dich im Kurspaket Zivilrecht



583 weitere Lernvideos mit den besten Erklärungen


2403 Übungen zum Trainieren von Prüfungsschemata und Definitionen


Prüfungsnahe Übungsfälle und zusammenfassende Podcasts


Das gesamte Basiswissen auch als Skript auf 5016 Seiten

C. Wie schreibe ich es auf?

44

Ihre Klausuren müssen – wie Urteile und anwaltliche Gutachten auch! – nicht nur inhaltlich, sondern auch stilistisch überzeugen. Um den richtigen Stil zu finden, hilft wirklich nur eines: üben, üben, üben! Das ist so und einfach nicht zu ändern.

Am Anfang mag das nerven – zugegeben. Das liegt aber meistens an einer falsch verstandenen Auffassung vom sog. „Gutachtenstil“. Dieser ist keinesfalls stur bei jedem Tatbestandsmerkmal durchzuhalten. Ansonsten kann dies zu seitenweisen Ausführungen führen, die erkenntnisarm und an Ödnis nicht zu überbieten sind:

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

„Dem A könnte ein Anspruch gegen B auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 zustehen. Dann müsste der B vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht des A durch ein zurechenbares Verhalten widerrechtlich verletzt haben.

Im vorliegenden Fall wurde der Kotflügel des Autos infolge eines Fußtritts von B eingedrückt.

Als Rechtsgutsverletzung kommt deshalb die Verletzung des Eigentums von A in Betracht. Eine Eigentumsverletzung liegt vor, wenn auf eine im fremden Eigentum stehende Sache derart eingewirkt wird, dass sie in ihrer Substanz beeinträchtigt, ihr Besitz entzogen oder ihr bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht nur kurzfristig vereitelt wird.

Das Auto müsste zunächst eine Sache sein. Sachen sind nach § 90 im Unterschied zu Rechten körperliche Gegenstände. Körperlich ist ein Gegenstand dann, wenn er im Raum abgrenzbar ist, entweder durch eigene körperliche Begrenzung, durch Fassung in einem Behältnis oder durch sonstige künstliche Mittel wie zum Beispiel Grenzsteine. Ein Auto ist ein durch seine Karosserie im Raum abgegrenzter Gegenstand. Es könnte im Übrigen auch in ein großes Behältnis (z.B. Container) gefasst werden. Ein Auto stellt deshalb eine Sache i.S.d. § 90 dar.

Durch Eindrücken des Kotflügels infolge des Fußtritts des B könnte die Substanz des Autos beeinträchtigt worden sein. Eine Substanzbeeinträchtigung liegt dann vor, wenn (. . .)“

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Hier ist doch einiges überflüssig – oder? Zur besseren Variante kommen wir unter Rn. 52.

45

Die richtige Gewichtung ist für einen guten Stil unerlässlich. Sie werden feststellen, dass die Anfertigung juristischer Gutachten Spaß machen kann. Sie müssen sich immer fragen: Wie argumentiere ich geschickt, wo lege ich meine Schwerpunkte, was stelle ich kurz und knapp dar und was kann ich ganz weglassen?

Folgende Grundregeln sollten Sie dabei unbedingt beherzigen:

I. Gesetz ernst nehmen

46

Halten Sie sich bei der Begutachtung zunächst streng an das Gesetz, und zwar an jedes einzelne Wort. Schließlich ist der Richter nach Art. 20 Abs. 3 GG an „Gesetz und Recht“ gebunden. Die meisten Fehler entstehen durch Übersehen einzelner Tatbestandsmerkmale. Sie müssen das Gesetz immer wieder durchlesen, auch wenn es sicher spannendere Lektüre gibt. Es hilft nichts. Die spezielle Norm genießt im Ausgangspunkt den Vorrang vor allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen. Das Normargument kann selbstverständlich keine Exklusivität für sich in Anspruch nehmen, da Generalklauseln (z.B. §§ 138, 242) und methodische Instrumente existieren, um Ergebnisse des positiven Rechts mit einzelfallbezogenen Gerechtigkeitserwägungen korrigieren zu können (siehe dazu IX.: „Nagelprobe“, Rn. 54). Einer solchen Korrektur sind jedoch Grenzen gesetzt, da stets die Gewaltenteilung zu beachten ist. Sie dürfen das Gesetz also nicht voreilig allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen opfern. Der BGH hat dies im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG so formuliert – es ging um den Anspruch des Verkäufers auf Nutzungsentschädigung aus § 346 Abs. 1 Hs. 2 Var. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 439 Abs. 6:

Vorlagebeschluss zum EuGH vom 16. August 2006 (Az: VIII ZR 200/05) = NJW 2006, 3200. Der Gesetzgeber hat das Thema für den Verbrauchsgüterkauf durch § 475 Abs. 3 S. 1 n.F. erledigt. Wir werden den Fall im Kaufrecht näher behandeln.

„Eine einschränkende Auslegung des § 439 Abs. 4 [Anm.: jetzt § 439 Abs. 6] dahin, dass die Verweisung auf die Rücktrittsvorschriften nicht auch einen Anspruch des Verkäufers auf Nutzungsvergütung begründet, widerspräche somit dem Wortlaut und dem eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers. Eine solche Auslegung ist unter Berücksichtigung der Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zulässig (BVerfGE 71, 81, 105; 95, 64, 93). Die Möglichkeit der Auslegung endet dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfGE 18, 97, 111; 98, 17, 45; 101, 312, 319).“

II. System abbilden

47

Durch Ihre Sprache sollten Sie immer das System der Anspruchsgrundlagen, Einwendungen und Einreden abbilden.

Rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungstatbestände sowie Einreden führen Sie am besten immer mit der jeweiligen Rechtsfolgenformulierung des Gesetzes in das Gutachten ein. Jedes neue Thema im Gutachten wird also mit der Rechtsfolge des einschlägigen Einwendungs- oder Einredetatbestandes vorgestellt. Das macht in zweierlei Weise Sinn: Der Leser weiß sofort, warum Sie das Thema jetzt ansprechen. Er erkennt auf Anhieb die Bedeutung dieses Prüfungspunktes. Außerdem bekommt Ihr Gutachten durch eine Übernahme der Gesetzessprache die gewünschte Gesetzestreue (Regel I) und Präzision (Regel III).

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

„(…) Ein Vertrag wurde somit zwischen A und B geschlossen. Möglicherweise ist der Vertrag aber wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 nichtig. Dafür spricht hier, dass (…) Dem steht allerdings entgegen, dass (…) Eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs. 1 scheidet damit im Ergebnis aus. Sonstige rechtshindernde Einwendungen sind nicht ersichtlich. Der Anspruch ist damit entstanden.

Der Anspruch könnte aber durch Aufrechnung des B nach § 389 erloschen sein. Dies erfordert zunächst, dass …“ oder

„Der Anspruch könnte aber gem. § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 wegen Leistungsbefreiung des A wieder entfallen sein. Dies setzt voraus, dass …“

Wenn Sie die Tatbestandsvoraussetzungen einer Anspruchsgrundlage oder eines Einwendungstatbestandes prüfen, wird der Obersatz eingeleitet mit Formulierungen wie zum Beispiel

„Dies setzt voraus, dass …“

„Erforderlich ist dafür, dass …“

„Das ist nur dann der Fall, wenn …“

Besteht ein Tatbestand aus verschiedenen Merkmalen, von denen einige sorgfältiger geprüft werden müssen, empfiehlt es sich, je einen Obersatz für die einzelnen erörterungsbedürftigen Teilmerkmale zu bilden. Sie müssen dann bei jedem Obersatz deutlich machen, dass es sich nur um ein Teilmerkmal handelt.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

„Dies setzt zunächst voraus, dass … (Prüfung und Zwischenergebnis)

Der Tatbestand erfordert weiter, dass … (Prüfung und Zwischenergebnis)

Schließlich muss auch noch … (Prüfung und Ergebnis)“

III. Präzision im Ausdruck/Exakte Zitierweise

48

Eine klare Strukturierung und eine präzise Sprache sind die wichtigsten Werkzeuge des Juristen.

Bleiben Sie im Satzbau und in der Sprache so einfach, klar und genau wie möglich. Ihre Formulierungen dürfen nicht mehrdeutig sein und müssen Ihren Gedanken genau abbilden. Überlegen Sie immer genau, was Sie mit dem nächsten Satz eigentlich sagen wollen und ob Ihnen das dann auch gelungen ist.

Normen sind ganz exakt zu zitieren, und zwar mit Absatz, Satz, Halbsatz, Variante, Nummer, Buchstabe, etc.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Das in Klausuren häufig anzutreffende Zitat: „Anspruch aus § 812“ genügt dieser Regel nicht. Zum einen besteht § 812 aus zwei Absätzen. Zum anderen fasst der erste Absatz in zwei Sätzen ganz verschiedene Anspruchsgrundlagen sprachlich zusammen. Im Falle der „condictio indebiti“ muss es also heißen: „§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1“.

 

IV. Übersichtliche Struktur

49

Gliedern Sie Ihr Gutachten nach den einzelnen Personenbeziehungen, den Anspruchszielen, den Anspruchsgrundlagen und den einzelnen Prüfungsschritten in der Anspruchsprüfung. Tun Sie alles, damit der Korrektor sich in Ihrem Text gut zurecht findet. Sie stimmen ihn dadurch freundlich, und das spielt bei der Bewertung – ob bewusst oder unbewusst – natürlich eine Rolle.

 

V. Obersatz und Ergebnis

50

Jeder juristische Prüfungsschritt in einem Gutachten beginnt mit einem Obersatz (These). Dann folgt die Überprüfung anhand des Sachverhalts und am Ende das Ergebnis. Obersatz und Ergebnis müssen sich entsprechen. Kein Ergebnis ohne Obersatz und kein neuer Obersatz ohne Ergebnis zum vorherigen Obersatz!

VI. Keine logischen Widersprüche

51

Widersprüchliche Aussagen sind verboten. Meistens liegt der Grund für logische Widersprüche in einem Gutachten daran, dass nicht mehr begründbare Wunschergebnisse doch noch irgendwie erreicht werden sollen. Ein als „wahrscheinlich richtig“ empfundenes Ergebnis soll auf Biegen und Brechen erreicht werden, ohne Rücksicht auf logische Verluste. Mit Widersprüchen in den eigenen Ausführungen kann man niemanden überzeugen, schon gar nicht den Korrektor. Logische Widersprüche in der eigenen Argumentation oder Widersprüche zu Normtexten werden – zu Recht – sehr streng mit Punktabzügen bewertet. Zu Recht deshalb, weil es sich um leicht vermeidbare Fehler handelt, die nichts mit den eigentlichen juristischen Problemen zu tun haben.

VII. Richtig wichtig

52

Sorgen Sie für die richtige Gewichtung Ihrer Ausarbeitung. Anspruchsgrundlagen, deren Rechtsfolge das Begehren des Anspruchstellers offensichtlich nicht abdecken, dürfen im Gutachten nicht erwähnt werden. Das wäre überflüssig.

Entsprechendes gilt für Anspruchsgrundlagen, Einwendungen und Einreden, deren Tatbestand der Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt.

Bei konkurrierenden Ansprüchen ohne Auswirkungen auf das Ergebnis können Sie sich kurz fassen.

Außerdem dürfen Sie sich bei einzelnen Tatbestandsmerkmalen, die nach dem Sachverhalt ganz unproblematisch erfüllt sind, mit einer knappen Feststellung begnügen. Zum Problempunkt leiten Sie dann durch eine Formulierung wie etwa: „Fraglich ist allein/aber/hingegen …“ über.

 

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

In Anlehnung an das Formulierungsbeispiel in Rn. 44: „Dem A könnte gegen den B ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 auf Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung zustehen.

Eine Eigentumsverletzung in Form einer Substanzbeeinträchtigung liegt vor, da der Kotflügel des Autos durch den Fußtritt des B eingedrückt wurde. Fraglich ist aber, ob der Wagen zu diesem Zeitpunkt überhaupt im Eigentum des A stand. Laut Sachverhalt stand der Wagen ursprünglich im Eigentum des E. Zu prüfen ist deshalb, ob A vor der Beschädigung das Eigentum am Wagen erworben hat. In Betracht kommt ein Erwerb gem. § 929 S. 1 durch Rechtsgeschäft mit C …“

VIII. Keine „Wissensleier“

53

Wenn Sie Punkte als problematisch erkannt haben, müssen Sie diese diskutieren und entscheiden. Ihre Entscheidung müssen Sie dann begründen. Als Begründung reicht selten ein einziger Satz, da Sie Pro und Contra abwägen sollen. Es genügt in der Regel auch kein Hinweis auf „die h.M.“ oder „den BGH“. Entwickeln Sie die Argumente möglichst mit eigenen Worten (kein stures „Herunterleiern“ auswendig gelernten Wissens!). Wenn Sie dazu imstande sind, zeigen Sie, dass Sie das Thema auch wirklich verstanden haben!

Aber: Bitte verwenden Sie keine persönlichen Wendungen wie „meines Erachtens“ oder „nach meiner Ansicht“. Dergleichen ist in juristischen Gutachten verpönt, da Sie die Rechtslage nicht aus Ihrer persönlichen Sicht der Dinge, sondern mit dem Blick von Rechtsprechung und Lehre begutachten sollen. Sie müssen sich mit Ihrer Meinung daher hinter (scheinbar) objektiven Formulierungen wie

„Diese Sichtweise verdient den Vorzug, weil …“;

„Eine solche Betrachtung ist aber abzulehnen, weil …“

zurückziehen.

IX. „Nagelprobe“

54

Sie müssen von Ihrem Ergebnis überzeugt sein.

Ein erstes Gefühl (Judiz) wird sich bei Ihnen nach der Erfassung des Sachverhalts eingestellt haben: Das kann der A vom B verlangen, jenes sicher nicht.

Nun lösen Sie sich von diesem Gefühl (soweit es eben geht) und prüfen „emotionslos“ jeden Punkt durch. Dann kommt die Nagelprobe: Stimmt das Endergebnis mit Ihrem ersten Gefühl überein?

Wenn ja, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Ihre Prüfung im Einklang mit den wesentlichen Normen steht. Widerspricht Ihr Ergebnis jedoch Ihrem ersten Gefühl (Motto: „Das kann ja wohl nicht richtig sein!“), gibt es mehrere Möglichkeiten:

Ihre Prüfung könnte Sie zu Gesichtspunkten geführt haben, die Sie bei näherer Betrachtung doch von dem abweichenden Ergebnis überzeugen. Sie hatten bei Ihrer ersten Einschätzung einfach verschiedene Aspekte nicht bedacht und haben sich nun eines Besseren belehren lassen.

Wenn dies nicht der Fall ist, müssen Sie noch einmal jeden Punkt durchgehen. Möglicherweise haben Sie Anspruchsgrundlagen, Einwendungen oder Einreden übersehen und noch gar nicht geprüft.

Werden Sie auch insoweit nicht fündig, überlegen Sie doch einmal, ob es vertretbare methodische Möglichkeiten für eine Ergebniskorrektur gibt. Häufig sind gerade durch diese Erwägungen viele Punkte zu holen.

Sie könnten das Ergebnis vielleicht mittels einer analogen Anwendung einer anderen Norm ändern. Dazu müsste eine planwidrige Regelungslücke bestehen und der Gesetzgeber die andere Norm bei plangemäßer Regelung auch für diesen Fall entsprechend aufgestellt haben.

Palandt-Ellenberger Einl. v. § 1 Rn. 48.

Umgekehrt besteht die Möglichkeit, dass der Wortlaut einer von Ihnen angewendeten Norm zu weit geht und Sie den Anwendungsbereich der Norm nachträglich reduzieren wollen. Sie möchten die Norm also doch nicht auf Ihren Fall anwenden. Die Reduktion müsste dann nach Sinn und Zweck der Norm geboten sein. Man nennt diesen Vorgang auch „teleologische Reduktion“.

Palandt-Ellenberger Einl. v. § 1 Rn. 49.

Schließlich bleibt in besonderen Fällen die Möglichkeit einer Korrektur nach Treu und Glauben (§ 242), zum Beispiel wegen unzulässiger Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens.

X. Auswertung der „Musterlösung“

55

Auch Juristen kochen nur mit Wasser. Die Tatsache, dass Sie mit Ihrem Gutachten mal neben der sog. „Musterlösung“ gelegen haben, lässt noch keine Rückschlüsse auf Ihre juristischen Fähigkeiten zu. Entscheidend ist, ob die von Ihnen vertretene Auffassung anhand des Gesetzes und bei Anwendung der methodischen Grundregeln vertretbar ist. Um das herauszufinden, müssen Sie Ihre Arbeiten sorgfältig mit der Musterlösung abgleichen. Prüfen Sie, welche Fehler auf Unaufmerksamkeit beruhten, welche Fehler die Folge fehlenden Wissens oder falschen Verständnisses von Normen und Normzwecken waren. Es verbleiben dann möglicherweise noch Feststellungen, welche Ihrer Meinung auch anders gesehen werden können. Hat Ihnen ein Korrektor solche Punkte ohne nähere Begründung als Fehler angekreidet, sollten Sie diesen Punkt mit ihm diskutieren. Auch Korrektoren machen Fehler und sich ihre Sache bei abweichenden Lösungsansätzen gelegentlich etwas zu einfach.

 

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!