BGB Allgemeiner Teil 1

Nichtigkeitsgründe in Bezug auf Willenserklärungen

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E. Nichtigkeitsgründe in Bezug auf Willenserklärungen

211

Liegt ein Wirksamkeitshindernis vor, ist die Willenserklärung nichtig. Es handelt sich um den stärksten Eingriff in die Privatautonomie. Mit einer nichtigen Willenserklärung kann weder ein einseitiges Rechtsgeschäft zustande kommen noch ein Vertrag geschlossen werden.

I. Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden, § 105 Abs. 1

1. Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden

212

Ob der Erklärende geschäftsunfähig ist, ergibt sich aus § 104 BGB (siehe dazu Rn. 295 ff.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Abgabe der Erklärung. Denn nach § 130 Abs. 2 hat es auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung keinen Einfluss, wenn der Erklärende erst nach ihrer Abgabe geschäftsunfähig wird.

213

Bei Schweigen mit Zustimmungswirkung ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Zustimmungswirkung eintritt.

Beispiel

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Im Falle der Erbschaftsannahme durch Verstreichen der Ausschlagungsfrist (§ 1943 Hs. 2) käme es für die Frage der Geschäftsfähigkeit des potentiellen Erben auf die Verhältnisse bei Fristablauf an.

2. Wirkung des § 105 Abs. 1

214

Zum Schutz der Geschäftsunfähigen greift der Gesetzgeber im Falle ihrer aktiven Teilnahme an Rechtsgeschäften strikt ein. Während § 131 Abs. 1 beim Zugang lediglich eine schwebende Unwirksamkeit anordnet,

Siehe dazu oben unter Rn. 179. ist die von einem geschäftsunfähigen Menschen abgegebene eigene Willenserklärung nach § 105 Abs. 1 unheilbar nichtig. Diese Regel ist zwingend. Unabhängig von der rechtlichen Vorteilhaftigkeit seiner Willenserklärung kann der Geschäftsunfähige selbst somit keine wirksamen Willenserklärungen abgeben.

Beispiel

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Nichtig sind deshalb etwa das vom Geschäftsunfähigen erklärte Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit schuldrechtlicher Wirkung (z.B. Kaufvertrag) oder mit verfügender Wirkung (z.B. Übereignung nach § 929), die Erklärung der Annahme eines Vertragsangebotes, die Erklärung der Anfechtung, der Kündigung, des Rücktritts, des Widerrufs, der Zustimmung.

Hinweis

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Der Geschäftsunfähige kann somit auch nicht als aktiver Stellvertreter i.S.d. § 164 Abs. 1 auftreten, da der Stellvertreter zwar im fremden Namen handelt, aber eine eigene Willenserklärung abgibt.

Der Geschäftsunfähige kann hingegen grundsätzlich als Erklärungsbote fungieren, da er als Bote ja keine eigene Willenserklärung abgibt, sondern nur eine fremde Willenserklärung übermittelt.

215

§ 105 Abs. 1 gilt analog für die Vornahme rechtsgeschäftsähnlicher Handlungen

Palandt-Ellenberger Einf. v. § 104 Rn. 6 f.

Beispiel

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Mahnung i.S.d. § 286 Abs. 1 oder die Fristsetzung i.S.d. §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1.

oder für Schweigen mit Zustimmungswirkung.

Palandt-Ellenberger Einf. v. § 104 Rn. 6 ff. und Einf. v. § 116 Rn. 12.

Beispiel

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Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben, Schweigen auf befristetes Schenkungsangebot (§ 516 Abs. 2 S. 2), Erbschaftsannahme durch Verstreichen der Ausschlagungsfrist (§ 1943 Hs. 2).

II. Vorübergehende Störung der Geistestätigkeit, § 105 Abs. 2

1. Voraussetzungen

216

Nach § 104 Nr. 2 führt nur die dauerhafte Störung der Geistestätigkeit zum Wegfall der Geschäftsfähigkeit. Der Zustand des § 105 Abs. 2 entspricht dem des § 104 Nr. 2 mit dem Unterschied, dass der Zustand nur vorübergehender Natur ist.

Die in § 105 Abs. 2 genannte Bewusstlosigkeit ist nicht ganz wörtlich zu verstehen. Gemeint ist hier vielmehr ein Zustand, bei der die Person noch über einen Handlungswillen verfügt. Andernfalls wäre die Erklärung mangels Handlungswillens ohnehin nicht wirksam zustande gekommen und § 105 Abs. 2 überflüssig. Man spricht besser von „Bewusstseinstrübung“ (z.B. wegen Drogeneinflusses).

Palandt-Ellenberger § 105 Rn. 2; Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 544.

217

Entscheidend sind wie bei § 105 Abs. 1 allein die tatsächlichen Verhältnisse der Person bei Abgabe der Erklärung. Auch hier gibt es keinen „Gutglaubensschutz“ zugunsten von Personen, die die Geistesstörung nicht erkennen. Auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung ist es analog § 130 Abs. 2 ohne Einfluss, wenn der Erklärende erst nach ihrer Abgabe in den vorübergehenden Zustand des § 105 Abs. 2 eintritt.

Hinweis

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Die vorübergehende Störung der Geistestätigkeit eines Erklärungsempfängers spielt beim Zugang keine besondere Rolle. § 131 Abs. 1 findet auf Personen, die sich im Stadium des § 105 Abs. 2 befinden, nach seinem Wortlaut keine Anwendung. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus. Es gilt vielmehr § 130 und die allgemeinen Regeln.

Palandt-Ellenberger § 131 Rn. 1; Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 545. Das ist auch ohne Weiteres einleuchtend:

Beim Zugang mündlicher Erklärungen unter Anwesenden tritt Zugang ein, wenn an einer korrekten Vernehmung keine vernünftigen Zweifel bestehen.

Siehe oben unter Rn. 149 ff. Bei einer Person, die sich im Stadium des § 105 Abs. 2 (Bewusstlosigkeit, sonstige Störung) befindet, wird ein Zugang nach dieser Definition regelmäßig nicht erreicht. Nehmen Sie dazu etwa folgendes Beispiel:

V bietet dem Trinker T in der Kneipe mündlich den Kauf einer CD an. T befindet sich aber bereits im Vollrausch und lallt nur noch wirres Zeug.

V kann hier von einer korrekten Vernehmung seines Angebots durch T nicht ausgehen.

Bei der Übermittlung verkörperter Erklärungen tritt Zugang ein, wenn die Erklärung so in den Machtbereich gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Besondere Umstände in der Person des Empfängers finden keine Berücksichtigung.

Siehe oben unter Rn. 130 ff. Eine abnormale vorübergehende Störung der Geistestätigkeit ist danach ohne Bedeutung. Dies ist auch sachgerecht, da diese Person von selbst wieder in den Zustand der Geschäftsfähigkeit eintritt und dann auf die verkörperte Erklärung selbst wieder angemessen reagieren kann. Umgekehrt soll der Erklärende nicht mit dem für ihn unvorhersehbaren Zugangsrisiko belastet werden, auf das er keinen Einfluss hat.

218

§ 105 Abs. 2 gilt wie § 105 Abs. 1 analog für die Vornahme rechtsgeschäftsähnlicher Handlungen

Palandt-Ellenberger Einf. v. § 104 Rn. 6. oder Schweigen mit Zustimmungswirkung.Palandt-Ellenberger a.a.O. und in Einf. v. § 116 Rn. 12.

2. Wirkung des § 105 Abs. 2

219

Auch die nur vorübergehende Störung der Geistestätigkeit bei einem sonst Geschäftsfähigen führt zur Nichtigkeit der in diesem Zustand abgegebenen Willenserklärungen, § 105 Abs. 2.

Beispiel

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Trinker T bestellt in einer Kneipe mit über 3 Promille im Blut ein weiteres Bier und trinkt es aus. Kann der Wirt den Preis dafür verlangen?

Ein Kaufvertrag kann wegen der Trunkenheit des T und der damit einhergehenden vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit (i.d.R. erst ab 3 Promille

Palandt-Ellenberger § 105 Rn. 2.) nicht zustande gekommen sein. Schließlich sind die von T im Stadium der Trunkenheit abgegebenen Erklärungen nach § 105 Abs. 2 nichtig.
Ein Bereicherungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1, 818 Abs. 2 scheidet mangels noch vorhandener Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 aus. Eine verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 kommt aufgrund der Schutzzwecke der §§ 104 ff. nicht in Betracht, da ansonsten über den Umweg des Bereicherungsrechts das Ergebnis der nach § 105 Abs. 2 ausgeschlossenen vertraglichen Haftung erreicht würde.

Hingegen sind die vertraglichen Zahlungsansprüche bezüglich derjenigen Bestellungen wirksam begründet worden, die T noch im Stadium der Zurechnungsfähigkeit (unter 3 Promille Blutalkohol) abgegeben hat.

III. Tatbestände der §§ 116–118

220

Die Tatbestände der §§ 116–118 regeln Fälle, in denen eine Willenserklärung aufgrund eines Willensmangels bereits ohne Anfechtung nichtig ist. Eine Willenserklärung, die nicht vom Willen des Erklärenden gedeckt ist, soll nur dann automatisch nichtig sein, wenn es kein schützenswertes Vertrauen eines Empfängers gibt.

Expertentipp

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Dogmatisch entscheidet sich das BGB in §§ 116 S. 2, 117 Abs. 1, 118 ganz pragmatisch für eine Nichtigkeitsanordnung. Die genannten Vorschriften sind für die Willenserklärung also Wirksamkeitshindernisse. Vertretbar ist es aber auch zu sagen, in diesen Fällen läge im Ergebnis der Auslegung schon tatbestandlich gar keine Willenserklärung vor.

Vgl. Leenen BGB AT § 5 Rn. 9 ff. und § 6 Rn. 91 ff.

Aus den Tatbeständen der §§ 116 ff. folgt, dass das BGB mit dem Begriff „Willenserklärung“ auch solche Erklärungen bezeichnet, die erkennbar ohne Rechtsbindungswillen

Und damit auch ohne jeglichen Geschäftswillen abgegeben wurden, vgl. oben unter Rn. 104. abgegeben wurden.Vgl. Leenen a.a.O.

In der Klausur empfiehlt sich stets, die Rechtsfolgenformulierungen der Wirknormen zu übernehmen und damit Gesetzestreue zu zeigen (vgl. Rn. 47). In den Fällen der §§ 116 S. 2, 117 Abs. 1, 118 sollten Sie daher im Einklang mit diesen Normen von der „Nichtigkeit“ der Willenserklärung sprechen.

1. Willensvorbehalt, § 116

221

Nach § 116 S.1 ist ein geheimer Vorbehalt, das Erklärte doch nicht zu wollen (sog. „Mentalreservation“), grundsätzlich unbeachtlich. Dies folgt bereits aus den Auslegungsregeln des § 133 und § 157, nach denen geheim gebliebene Vorbehalte keine Berücksichtigung finden können.

Siehe oben unter Rn. 198; Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 592.

Hinweis

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Im Unterschied zu §§ 117, 118 geht der Erklärende bei § 116 davon aus, der Empfänger werde den mangelnden Willen nicht erkennen. Die Geheimhaltung des mangelnden Willens geschieht also vorsätzlich.

Faust BGB AT § 20 Rn. 1; MüKo-Armbrüster § 116 Rn. 3.

222

§ 116 S. 2 führt zur (automatischen) Nichtigkeit empfangsbedürftiger Willenserklärungen („wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben ist“), wenn der Empfänger den Vorbehalt „kennt“. Der Empfänger hat den Willensvorbehalt des Erklärenden also durchschaut.

Die Formulierung des § 116 S. 2 ist nicht ganz selbstverständlich. Nach §§ 133, 157 würde es ja genügen, wenn ein redlicher Empfänger den Vorbehalt bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt

Also „nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte“ i.S.d. § 157. hätte erkennen können. § 116 S. 2 macht also vom Grundsatz der Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont eine Ausnahme, indem er nur auf die tatsächliche positive Kenntnis des Empfängers abstellt.Faust BGB AT § 20 Rn. 2. Die Geheimnistuerei des Erklärenden wird mit diesem gesteigerten Maßstab bestraft.

223

Während § 116 S. 1 auf alle Arten von Willenserklärungen Anwendung findet, gilt § 116 S. 2 nur bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen.

Allerdings wird vertreten, § 116 S. 2 solle auch auf die Auslobung (§ 657) anwendbar sein, vgl. Palandt-Ellenberger § 116 Rn. 5.

2. Scheingeschäft, § 117

224

Nach § 117 Abs. 1 ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung nichtig, wenn sie mit dem Einverständnis des anderen nur zum Schein abgegeben wird. Das Ergebnis ist nach den Auslegungsregeln selbstverständlich, da auch der Empfänger bei dieser Sachlage nicht von einer wirksamen Willenserklärung ausgeht und die Äußerung deshalb nach §§ 133, 157 redlicherweise nicht als Willenserklärung ausgelegt werden kann. Gleichwohl spricht das BGB hier pragmatisch von „Nichtigkeit“ und nicht davon, eine Willenserklärung läge schon tatbestandlich gar nicht vor.

Siehe dazu unter Rn. 220 sowie bei Leenen § 6 Rn. 98.

Beispiel

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V und K einigen sich auf den Verkauf des Grundstücks des V zu einem Preis von 500 000 €. Um Notargebühren und Grunderwerbsteuern zu sparen, verabreden sie, im Notartermin (§ 311b Abs. 1 S. 1) den Kaufpreis nur mit 400 000 € anzugeben. Die vor dem Notar abgegebenen Erklärungen sind nach § 117 Abs. 1 nichtig.

225

Wenn – wie im Beispiel – durch das Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt werden sollte (sog. „dissimuliertes Geschäft“), finden nach § 117 Abs. 2 die für dieses Rechtsgeschäft geltenden Regelungen Anwendung. Das verdeckte Geschäft ist also wirksam, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Palandt-Ellenberger § 117 Rn. 8. Letzteres ist wiederum ohne Weiteres einsichtig, weil es ja das zwischen den Parteien wirklich gewollte Rechtsgeschäft ist, das nur durch den Schein eines anderen Rechtsgeschäftes für Dritte verborgen sein sollte.Palandt-Ellenberger § 117 Rn. 8; MüKo-Armbrüster § 117 Rn. 26. In der Sache geht es um die Anwendung des Grundsatzes, der uns bereits unter Rn. 202 begegnet ist: „Falsa demonstratio non nocet.“

Beispiel

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Im vorstehenden Beispiel hatten V und K, sofern sie mit allen anderen Regeln des beurkundeten Kaufvertrages einverstanden waren, sich tatsächlich auf einen Vertrag mit einem Kaufpreis von 500 000 € verständigt. Dieser ist nach § 117 Abs. 2 i.V.m. §§ 125 S. 1, 311b Abs. 1 S. 1 zwar ebenfalls unwirksam. Insoweit besteht aber eine Heilungsmöglichkeit nach § 311b Abs. 1 S. 2!

Wandeln wir das Beispiel ab: Nun haben V und K zwar den Kaufpreis vor dem Notar bei der Beurkundung korrekt angegeben. Jedoch haben sie aus steuerlichen Gründen einvernehmlich in der Urkunde zum Schein Nebenpflichten angegeben, die tatsächlich nicht gewollt waren. Insoweit liegt ein Scheingeschäft vor, das nach § 117 Abs. 1 nichtig ist. Das ändert aber nichts daran, dass die von den Parteien tatsächlich gewollten Vereinbarungen in der Urkunde formgerecht niedergelegt sind. Der Kaufvertrag ist damit also nicht nach § 117 Abs. 2 i.V.m. §§ 125 S. 1, 311 b Abs. 1 S. 1 nichtig.

BGH Urteil vom 5. Juli 2002 (Az: V ZR 229/01) = NJW-RR 2002, 1527. Die Nichtigkeit folgt auch nicht aus § 139, da V und K den Kaufvertrag ja tatsächlich ohne die zum Schein aufgenommenen Nebenabreden schließen wollten.BGH Urteil vom 5. Juli 2002 (Az: V ZR 229/01) = NJW-RR 2002, 1527.

226

Das bei Geschäftsabschluss unter den Beteiligten notwendige Einverständnis, nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorzurufen, dessen Rechtswirkungen aber nicht eintreten lassen zu wollen, ist seinerseits kein selbstständiges Rechtsgeschäft.

BGH Urteil vom 26. Mai 2000 (Az: V ZR 399/99) unter Ziff. II 1 = NJW 2000, 3127, 3128 m.w.N.; BGH Urteil vom 7. Dezember 2000 (Az: IX ZR 330/99) unter Ziff. II 1 = NJW 2001, 1062. Es gehört zum Tatbestand des Scheingeschäfts und muss unter den erklärenden Personen vorliegen.BGH Urteil vom 26. Mai 2000 (Az: V ZR 399/99) unter Ziff. II 1 = NJW 2000, 3127, 3128 m.w.N; BGH Urteil vom 7. Dezember 2000 (Az: IX ZR 330/99) unter Ziff. II 1 = NJW 2001, 1062. Im Fall der Stellvertretung kommt daher Nichtigkeit nach § 117 Abs. 1 auch dann in Betracht, wenn die Scheinabrede ohne Kenntnis des Vertretenen nur zwischen dem Stellvertreter und dem Vertragspartner erfolgte.BGH NJW 1999, 2882 f. unter Ziff. II 2.

 

3. Scherzerklärung, § 118

227

Im Falle des § 118 liegt die Situation zwischen § 116 und § 117: Der Erklärende hat seinen Willensvorbehalt nicht verheimlichen wollen, aber auch keinen Konsens über die fehlende Verbindlichkeit seiner Erklärung wie bei § 117 erzielt. Er rechnete damit, dass sein mangelnder Geschäftswille erkannt werde. Erfasst wird nur der „gut gemeinte Scherz“.

Handelt der Erklärende dagegen in der Absicht, sein Scherz werde vom Empfänger nicht verstanden („böser Scherz“), gilt § 116 S. 1: Der Erklärende muss die Erklärung dann gegen sich gelten lassen, Palandt-Ellenberger § 118 Rn. 2. Auf das Verständnis des Empfängers kommt es dabei nicht an. § 118 stellt daher einen Fremdkörper im Recht der Willenserklärungen dar.

Wichtiger Anwendungsfall ist das „misslungene Scheingeschäft“.

Beispiel

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Mit notariellem Vertrag vom 17. März kaufte K unter gleichzeitiger Auflassungserklärung ein Grundstück zum Preis von 40 000 € von V. Dem Kaufvertragsschluss waren Verhandlungen zwischen V und dem von K als Verhandlungsführer eingeschalteten Makler M vorausgegangen. Nach Zahlung des Kaufpreises wurde K in der Folge im Grundbuch eingetragen. V verlangt nun die Rückabwicklung des Vertrages, d.h. Rückübereignung und Rückgabe des Grundstücks Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Er ist der Ansicht, der Vertrag sei nichtig, weil mit dem M in Wahrheit ein Preis von 85 000 € im Vorfeld verabredet worden sei. Auf sein Anraten sei jedoch nur ein Preis von 40 000 € beurkundet worden und er sei davon ausgegangen, M habe dem K dies mitgeteilt. Dies trifft zu, allerdings hatte K selbst bei Vertragsschluss von diesen „Abmachungen“ keine Kenntnis.

Wie ist die Rechtslage?

Der von V geltend gemachte Anspruch könnte sich aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. ergeben. Die Leistung des V, Übereignung und Übergabe des Grundstücks, muss hierzu rechtsgrundlos gewesen sein. Dies setzt voraus, dass weder ein Vertrag über den beurkundeten Kaufpreis noch ein Vertrag über den lediglich mit dem Verhandlungsführer „vereinbarten“ Preis wirksam zustande gekommen ist.

K wollte den Vertrag so schließen, wie er tatsächlich beurkundet wurde, und musste so auch die Vertragserklärungen des V verstehen. Schließlich hatte K von der zwischen M und V getroffenen Abrede keine Kenntnis und konnte den Scheincharakter der Erklärung des V nicht erkennen.

Fraglich ist, ob K sich das Wissen des M zurechnen lassen muss, so dass die beurkundeten Erklärungen als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 nichtig sind.

Eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 166 Abs. 1 scheidet aus, weil es nicht um eine Wissenszurechnung, sondern um das bei Geschäftsabschluss unter den Beteiligten notwendige Einverständnis geht, nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorzurufen, dessen Rechtswirkungen aber nicht eintreten lassen zu wollen. Dieser Wille muss bei den abschließenden Personen vorhanden sein, und nur aus ihm ergibt sich wertungsmäßig die vom Gesetz festgelegte Nichtigkeitsfolge. Eine Erklärung kann keine rechtsgeschäftlichen Folgen haben, wenn die Handelnden dies übereinstimmend nicht wollen. Daraus folgt, dass die notwendige Willensübereinstimmung nicht über eine Wissenszurechnung ersetzt werden kann.

BGH a.a.O.

Damit fehlt es an dem in § 117 vorausgesetzten tatsächlichen Konsens über die Simulation.

BGH a.a.O.

Der Fall ist daher nach den Grundsätzen des „misslungenen Scheingeschäfts“ zu beurteilen, das von § 118 erfasst wird. Schließlich liegt seitens V eine nicht ernst gemeinte Erklärung vor, deren fehlende Ernstlichkeit nach seiner Einschätzung auch K erkannte. Die Anwendung des § 118 führt zur Nichtigkeit seiner Erklärung.

Der Anspruch des V ist damit begründet.

Mit dem Scheingeschäft gemeinsam hat diese Situation, dass das objektiv Erklärte nicht gilt. Sie unterscheidet sich vom Scheingeschäft dadurch, dass kein Konsens über das vom Erklärenden wirklich gewollte Scheingeschäft (§ 117 Abs. 2) vorliegen kann. Es liegt vielmehr überhaupt kein wirksames Rechtsgeschäft vor. Der ahnungslose Erklärungsempfänger ist aber über einen Schadensersatzanspruch aus § 122 geschützt.

IV. (Schuldlos) Unerkannt fehlendes Erklärungsbewusstsein

228

Bei fehlendem Erklärungsbewusstsein bzw. fehlendem Rechtsbindungswillen stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer Willenserklärung bejaht werden darf.

Siehe dazu unter Rn. 102 f.; beliebter Schulfall ist die „Trierer Weinversteigerung“, vgl. Faust BGB AT § 2 Rn. 4 und § 21 Rn. 24. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es einer sorgfältigen Interessenabwägung.

1. Schritt: Auslegung

229

Wie wir bereits wissen, ist durch Auslegung nicht nur der Inhalt einer Willenserklärung zu bestimmen, sondern auch, ob die Äußerung überhaupt mit Erklärungsbewusstsein bzw. Rechtsbindungswillen abgegeben wurde.

Siehe dazu oben unter Rn. 106. Am Anfang steht also die Auslegung. Wenn das fehlende Erklärungsbewusstsein bei Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln gemäß §§ 133, 157 (Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont) erkennbar war, liegt keine Willenserklärung vor.

Beispiel

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Betrüger A übersendet der B ein „Angebot“ über den Kauf einer Lexikonreihe zum Preis von 250 €. Das Angebotsschreiben ist auf den ersten Blick wie eine Rechnung gestaltet. B überweist den Betrag in der irrigen Annahme, ihr Mann C habe das Lexikon offenbar bestellt und es handele sich um eine fällige Rechnung.

AG Hannover NJW-RR 1998, S. 267. Fraglich ist, ob B das Angebot des A durch die irrtümliche Überweisung konkludent angenommen hat.

Im Beispiel liegt seitens B möglicherweise ein schlüssiges Annahmeverhalten (Zahlung des Kaufpreises) vor. A kann sich aber nicht darauf berufen, der Kaufvertrag sei trotz des fehlenden Erklärungsbewusstseins der B durch deren schlüssiges Annahmeverhalten zustande gekommen. Denn A musste aufgrund der Aufmachung seines Angebotes redlicherweise davon ausgehen, dass die B es für eine Rechnung halten und ohne entsprechendes Erklärungsbewusstsein handeln würde.

2. Schritt: „Lehre vom potentiellen Erklärungsbewusstsein“

230

Eine Willenserklärung ohne Erklärungsbewusstsein des Erklärenden ist also nur dann denkbar, wenn das fehlende Erklärungsbewusstsein nicht erkennbar war. Der Empfänger konnte den Willensmangel trotz Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt (§§ 133, 157) nicht erkennen. Das Gesetz beantwortet die Frage nach der Wirksamkeit der Willenserklärung in solchen Fällen nicht eindeutig:

Einerseits scheint sich aus § 118 zu ergeben, dass fehlendes Erklärungsbewusstsein immer zur Nichtigkeit führt, ohne dass es einer Anfechtung bedarf. In dem dort geregelten Fall will der Erklärende bewusst keine Bindung und erwartet, dass dies vom Erklärungsempfänger auch erkannt werde. Ob der Empfänger die fehlende Ernstlichkeit tatsächlich erkennt, spielt nach dieser Vorschrift keine Rolle. Entscheidend ist in diesem Fall also der rein subjektive Wille des Erklärenden, sich mit seiner Äußerung nicht binden zu wollen. Dies entspricht auch dem Prinzip der privatautonomen Selbstbestimmung.

231

Andererseits folgt aus den Regelungen der §§ 116, 117, dass der fehlende Wille, sich rechtsgeschäftlich zu verpflichten, nur dann beachtlich sein soll, wenn dies für den anderen Teil auch erkennbar ist. In diesen Regeln überwiegt also der Schutz des gutgläubigen Erklärungsempfängers, der auf eine gültige Willenserklärung vertraut. Auch die Auslegungsregel des § 157 und die in § 119 Abs. 1 vorgesehene Anfechtungsmöglichkeit zeigen, dass das Recht der Willenserklärung nicht nur auf der Selbstbestimmung des Erklärenden aufbaut. Es schützt im Falle empfangsbedürftiger Willenserklärungen auch das Vertrauen des Erklärungsempfängers und die Verkehrssicherheit An diesem Vertrauensschutz setzt die herrschende „Lehre vom potentiellen Erklärungsbewusstsein“ an und entwickelt für alle Fälle fehlenden Erklärungsbewusstseins, die nicht von §§ 116–118 erfasst sind, eine eigenständige Lösung.

232

Da es im Kern darum geht, den Erklärenden für einen von ihm gesetzten Rechtsschein, nämlich das Bestehen einer wirksamen Willenserklärung, eintreten zu lassen, kann trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins eine Willenserklärung nach allgemeinen Rechtsscheinsgrundsätzen dann angenommen werden, wenn die Erklärung als solche dem Erklärenden auch zugerechnet werden kann.

Das setzt voraus, dass der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Erklärung oder sein Verhalten vom Empfänger nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte.

Z.B. BGH Urteil vom 11. Juni 2010 (Az: V ZR 85/09) unter Tz. 18; Palandt-Ellenberger Einf. v. § 116 Rn. 17.

233

In einem solchen Fall erscheint es interessengerecht, zwar von einer wirksamen Willenserklärung auszugehen, dem Erklärenden aber ein Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 1 Var. 2

Während der BGH eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift bejaht, vertreten andere Stimmen eine analoge Anwendung, vgl. Nachweise bei Leenen BGB AT § 14 Rn. 46. Der Streit ist indes ohne Bedeutung. zuzubilligen. Dadurch erhält er die Wahl, ob er nach § 119 Abs. 1 anfechten will und dann das Vertrauensinteresse nach § 122 ersetzen muss oder ob er bei seiner Erklärung stehen bleiben und sie als verbindliche Erklärung so gelten lassen will, wie sie der Empfänger verstanden hat.BGH Urteil vom 11. Juni 2010 (Az: V ZR 85/09) unter Tz. 18; Palandt-Ellenberger Einf. v. § 116 Rn. 17.

Die Fälle, in den der Erklärende gar kein Erklärungsbewusstsein hatte, lassen sich durchaus der 2. Variante des § 119 Abs. 1 zuordnen. „Eine Erklärung dieses Inhalts“ wollte nicht nur derjenige nicht abgeben, der sich zwar mit Erklärungsbewusstsein geäußert, sich dabei aber einen anderen rechtsgeschäftlichen Inhalt vorgestellt hatte, sondern eben auch derjenige, der gar keine rechtsgeschäftliche Erklärung hatte abgeben wollen.

St. Rspr. BGHZ 91, 324 ff. – „Sparkassenfall“ = NJW 1984, 2279 ff.; BGHZ 109, S. 171 ff. = NJW 1990, 454 ff. (Bestätigung in Bezug auf schlüssiges Verhalten); Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 130.

234

Die Befugnis des Erklärenden, diese durch Anfechtung rückwirkend (§ 142 Abs. 1) vernichten zu können, trägt dem Gedanken privatautonomer Selbstbestimmung ausreichend Rechnung und berücksichtigt durch die Schadensersatzfolge des § 122 und die kurze Frist des § 121 auf der anderen Seite die Interessen des Erklärungsempfängers. Für diese Lösung spricht auch, dass es der Erklärende selbst in der Hand hat, bei seinen Äußerungen jeden Zweifel über die damit gewünschten Rechtsfolgen auszuräumen und für Klarheit zu sorgen. Er wird bei dieser Lösung also auch unter Berücksichtigung der kurzen Anfechtungsfrist des § 121 nicht unangemessen benachteiligt.

St. Rspr. BGHZ 91, 324 ff. – „Sparkassenfall“ = NJW 1984, 2279 ff.; BGHZ 109, S. 171 ff. = NJW 1990, 454 ff.

Hinweis

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Durch Auslegung wird also nicht nur ermittelt, welchen Geschäftswillen eine Person verfolgt, sondern auch, ob in der Äußerung überhaupt eine mit Erklärungsbewusstsein/Rechtsbindungswillen abgegebene Willenserklärung zu sehen ist.

BGH Urteile vom 7. November 2001 (Az: VIII ZR 13/01) unter Ziff. II 3b aa = BGHZ 149, 129 ff. und vom 18. Dezember 2008 (Az: IX ZR 12/05) unter Tz. 7 = NJW 2009, 1141 ff. Die Besonderheit besteht bei fehlendem Erklärungsbewusstsein/Rechtsbindungswillen aber darin, dass das redliche Verständnis des Empfängers gem. §§ 133, 157 für die Annahme einer Willenserklärung nicht genügt, sondern der hervorgerufene Schein einer Willenserklärung dem Erklärenden auch zurechenbar sein muss.

Musste der Erklärende nicht damit rechnen, seine ohne Erklärungsbewusstsein/Rechtsbindungswillen abgegebene Äußerung werde als Willenserklärung verstanden, ist die Willenserklärung automatisch nichtig. Es bedarf dazu keiner Anfechtung.

 

  

235

Expertentipp

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V. Widerruf, § 130 Abs. 1 S. 2

237

Schließlich steht der Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung endgültig entgegen, wenn vor oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf des Erklärenden zugeht, § 130 Abs. 1 S. 2. Soll eine Willenserklärung nach § 130 Abs. 1 S. 2 widerrufen worden sein, müssen Sie sowohl den Zeitpunkt des Zugangs der Ursprungserklärung als auch den des Zugangs der Widerrufserklärung bestimmen. Erst danach kann entschieden werden, ob die Ursprungserklärung infolge eines früher oder gleichzeitig zugegangenen Widerrufs nicht wirksam geworden ist.

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