BGB Allgemeiner Teil 1 - Zugang (bei Empfangsbedürftigkeit) - Zugang bei Abgabe unter Anwesenden

ZU DEN KURSEN!

BGB Allgemeiner Teil 1

Zugang (bei Empfangsbedürftigkeit) - Zugang bei Abgabe unter Anwesenden

III. Zugang bei Abgabe unter Anwesenden

149

Beim Zugang unter Anwesenden sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

Einmal kann dem anwesenden Empfänger eine verkörperte, d.h. zur wiederholten Wahrnehmung gespeicherte Willenserklärung (z.B. Brief) übergeben werden. Zum anderem kann die Abgabe ohne solche Speicherung, also mündlich oder „schlüssig“ durch Gesten erfolgen.

In beiden Fallgruppen gilt ebenfalls der Grundsatz, dass Zugang in jedem Fall dann eintritt, wenn der Empfänger die Erklärung tatsächlich verstanden hat.

1. Abgabe unter Anwesenden

150

Eine Abgabe unter Anwesenden liegt vor, wenn Erklärender und Empfänger bei Abgabe räumlich anwesend sind. Dem steht die Anwesenheit von Vertretern (nicht Boten!) gleich.

Palandt-Ellenberger § 130 Rn. 14. Trotz räumlicher Trennung wird die Abgabe einer Erklärung am Telefon oder im Rahmen einer sonstigen „Live-Schaltung“ wie eine Abgabe einer nicht gespeicherten Erklärung unter Anwesenden behandelt (siehe vorstehend unter Rn. 128 f.).

2. Gespeicherte Willenserklärungen

151

Bitte Beschreibung eingeben

Für den Zugang einer zur wiederholten Kenntnisnahme gespeicherten (= „verkörperten“) Willenserklärung unter Anwesenden gilt nichts anderes als für den Zugang einer unter Abwesenden abgegebenen Willenserklärung: Sie geht in jedem Fall bei Kenntnisnahme zu. Unabhängig von einer Kenntnisnahme tritt Zugang entsprechend § 130 Abs. 1 S. 1 spätestens dann ein, wenn die Erklärung durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist und nach normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 290 f.; Palandt-Ellenberger § 130 Rn. 13; Faust BGB AT § 2 Rn. 30 f.

Der einzige Unterschied zur Willenserklärung gegenüber Abwesenden besteht in dieser Fallgruppe darin, dass die Übermittlungsphase besonders kurz ist. Der Zugang wird deshalb regelmäßig zum Zeitpunkt der Übergabe vollendet. Denn zu diesem Moment kann unter normalen Umständen auch mit der Kenntnisnahme gerechnet werden.

Urteil des BAG vom 4. November 2004 (Az: 2 AZR 17/04) unter Ziff. B I 2 = NJW 2005, 1533; BGH NJW 1998, 3344 unter Ziff. 2a; Palandt-Ellenberger § 130 Rn. 13.

152

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen
 Lösen Sie jetzt den Übungsfall 2 "Kündigung ohne Post"

 

3. Nicht gespeicherte Willenserklärungen

154

Bitte Beschreibung eingeben

Bei der Übermittlung nicht gespeicherter (= nicht verkörperter), also mündlicher oder konkludenter Erklärungen, gelten andere Zugangsregeln.

Die Erklärungssituation ist hier nämlich entscheidend anders als bei der Abgabe gespeicherter Willenserklärungen. Der Empfänger der Erklärung hat hier keine Möglichkeit, die Erklärung auf ihre Richtigkeit hin durch wiederholte Kenntnisnahme zu überprüfen. Der Erklärende kann sich dagegen durch Nachfrage beim Empfänger vergewissern, ob dieser sie richtig verstanden hat. Es erscheint demzufolge gerechtfertigt, dem Erklärenden in diesen Fällen auch das Risiko der tatsächlichen und richtigen Vernehmung durch den Empfänger zuzuweisen.

155

Sofern der Erklärende aber keine Möglichkeit hatte, ein der richtigen Wahrnehmung entgegenstehendes, individuelles Hindernis auf Seiten des Empfängers zu erkennen (z.B. Schwerhörigkeit), ist eine Einschränkung zu machen. Diese Risiken sind dem Empfänger zuzuweisen, um den Erklärenden nicht mit einer übermäßigen Rechtsunsicherheit zu belasten. Der Empfänger hätte den Erklärenden ja auf diese Hindernisse hinweisen können. Dies berücksichtigt die heute herrschende „eingeschränkte Vernehmungstheorie“.

Definition

Hier klicken zum Ausklappen
Anwesender Empfänger

Eine gegenüber dem anwesenden Empfänger abgegebene, nicht verkörperte Willenserklärung geht diesem zu, wenn der Erklärende bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt keine Zweifel an der richtigen Vernehmung durch den Empfänger haben kann.

Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 289; Palandt-Ellenberger § 130 Rn. 14; Brox/Walker Allgemeiner Teil des BGB Rn. 156.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

V bietet dem K in einem Telefonat ein altes Kinderfahrrad für 50 € zum Kauf an. Das Fahrrad hat einen Wert von 80 €. K verhört sich aufgrund eines Konzentrationsmangels und versteht einen Preis von 15 €. K sagt sofort: „Oh, das ist ja günstig – damit bin ich gerne einverstanden! Ich komme gleich vorbei und bringe das Geld mit.“ Beide verabschieden sich herzlich und legen den Hörer auf.

Ein Kaufvertrag ist hier zu einem Preis von 50 € zustande gekommen.

V hatte am Telefon gegenüber dem K ein Angebot über 50 € abgegeben. Zwar hatte K dies falsch verstanden. Nach den für V erkennbaren Umständen gab es für dieses Missverständnis aber keinerlei Anhaltspunkte, so dass sein Angebot nach den Grundsätzen der sog. „eingeschränkten Vernehmungstheorie“ trotz Verhörens dem K zugegangen ist. Dem Angebot des V kommt auch durch Auslegung kein anderer Inhalt zu, da K sich aufgrund mangelnder Konzentration verhört hatte und nicht davon auszugehen ist, dass ein redlicher Empfänger in der Situation des K ebenfalls etwas Abweichendes verstanden hätte.

Die Annahmeerklärung des K hatte V richtig verstanden. An ihrem Zugang bestehen damit keine Zweifel. Der Inhalt der Annahmeerklärung von K richtet sich nach dem Empfängerhorizont des V.

Zu den Auslegungsregeln siehe Rn. 197 ff. V durfte gem. §§ 133, 157 verstehen, K sei mit seinen Konditionen einverstanden. Schließlich war ihm das Missverständnis bei K nicht bekannt und auch anhand der Begleitumstände nicht erkennbar. Damit liegt eine Einigung zu den Konditionen des V vor.

(Anm.: Allerdings kann sich der K vom Kaufvertrag wieder durch unverzügliche Anfechtung seiner Erklärung gem. §§ 119 Abs. 1 Var. 1, 121 lösen.

Siehe dazu im Skript „BGB AT II“ unter Rn. 352 ff.)

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!