BGB Allgemeiner Teil 1

Willenserklärung Übersicht-Begriff, Elemente, Auslegung

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A. Überblick

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Expertentipp

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Überlegen Sie mal: Welche Beispiele fallen Ihnen für einseitige Rechtsgeschäfte ein?

Wie wir gesehen haben, erfordert das Zustandekommen eines einseitigen Rechtsgeschäfts eine Willenserklärung. Für das Zustandekommen eines Vertrages benötigen wir mindestens zwei Willenserklärungen, Antrag (Angebot) und Annahme. Dabei ist zu beachten, dass nur wirksame Willenserklärungen ein Rechtsgeschäft zustande bringen können. Das BGB unterscheidet sehr fein zwischen der Wirksamkeit einer Willenserklärung und der Wirksamkeit des mit dieser Erklärung verfolgten Rechtsgeschäfts.

Siehe oben unter Rn. 90. Es gelten jeweils unterschiedliche Normen. Ohne wirksame Willenserklärung kann also ein einseitiges Rechtsgeschäft nicht zustande kommen. Ein Vertrag kann nur durch wirksames Angebot und wirksame Annahme geschlossen werden.Siehe oben unter Rn. 92.

Wenn wir das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts prüfen, beschäftigen wir uns also mit der oder den auf das Rechtsgeschäft gerichteten Willenserklärung(en) und mit der Wirksamkeit der jeweiligen Erklärung.

Wir sehen uns im Folgenden die Willenserklärung und ihre Wirksamkeitsvoraussetzungen eingehend an. Im Anschluss behandeln wir unter Rn. 245 ff. die Besonderheiten beim Zustandekommen von Verträgen als Hauptfall des mehrseitigen Rechtsgeschäfts.

Hinweis

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Um Missverständnissen vorzubeugen, sei hier noch einmal auf Folgendes hingewiesen: Die Normen im Allgemeinen Teil des BGB sind nicht so formuliert, dass ihnen eine einzig richtige Aufbauvariante entnommen werden könnte. Demzufolge existieren verschiedene Aufbauvorschläge, die allesamt vertretbar sind. Bei der Prüfung von Willenserklärung und Rechtsgeschäft folgt dieses Skript im Wesentlichen dem z.B. von Leenen in seinem Lehrbuch zum BGB AT vertretenen Aufbau. Dies gilt insbesondere für die Einteilung in Zustandekommen (= Tatbestand), Wirksamkeitserfordernisse und Wirksamkeitshindernisse (= Nichtigkeitsgründe) sowie die Unterscheidung von Wirksamkeitsfragen in Bezug auf die Willenserklärung als solche und in Bezug auf das gesamte Rechtsgeschäft. Der Vorzug dieses Aufbaus besteht darin, dass er nach meiner Überzeugung und Erfahrung aus dem Unterricht im Repetitorium am ehesten geeignet ist, alle Prüfungsschritte gedanklich sauber abzuschichten und möglichst nahe und widerspruchsfrei (!) am Gesetzestext zu arbeiten.

Andere Aufbaukonzepte werden nie zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, sondern sich nur im Aufbau und einzelnen Formulierungen unterscheiden. Nehmen wir an, ein Geschäftsunfähiger erklärt den Rücktritt von einem Vertrag, den sein gesetzlicher Vertreter wirksam für ihn geschlossen hatte: Es ist eben ein Unterschied, ob man dann im Einklang mit § 105 Abs. 1 formuliert, „die Rücktrittserklärung“ sei nichtig, oder ob man sagt, „der Rücktritt“ sei nichtig. Die erste Formulierung bezieht sich auf die Rücktrittserklärung, die zweite Formulierung auf das gesamte Rechtsgeschäft „Rücktritt“, das neben der Willenserklärung noch weitere Elemente (insbesondere ein Rücktrittsrecht) aufweist.

I. Begriff

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Die Willenserklärung ist Gegenstand verschiedener Regelungen im BGB und wird dort ohne Definition genannt.

Vgl. §§ 105, 107, 116–124, 130–133. Offenbar ist man bei Einführung des BGB davon ausgegangen, der Begriff könne als bekannt vorausgesetzt werden. Aus der Funktion einer Willenserklärung als zentraler Bestandteil des Rechtsgeschäfts lässt sich der Begriff aber umschreiben, nämlich:

Definition

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Willenserklärung

Die Willenserklärung ist eine Äußerung, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichtet ist.

Urteil des BGH vom 7. November 2001 (Az: VIII ZR 13/01) unter II 3 b = NJW 2002, 363 ff.; BGH NJW 1993, 2100 unter I 1; Palandt-Ellenberger Einf. v. § 116 Rn. 1.

II. Elemente einer Willenserklärung

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Jede Willenserklärung hat logischerweise einen subjektiven (inneren) und einen objektiven (äußeren) Bestandteil. Der subjektive Bestandteil ist der hinter der konkreten Erklärung stehende Wille, der objektive Bestandteil ist das nach außen hervortretende Erklärungsverhalten. Trennen Sie das Wort in Willens – Erklärung und die beiden Bestandteile liegen auf der Hand.

Sehen wir uns die beiden Elemente genauer an:

1. Subjektiver Tatbestand: der Wille

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Der subjektive Tatbestand der Willenserklärung, nämlich der zu der konkreten Erklärung führende Wille, berührt verschiedene Bewusstseinsebenen. Die verschiedenen Bewusstseinsebenen berücksichtigt man, indem man nicht einfach von „dem Willen“ spricht. Vielmehr differenziert man sprachlich zwischen drei verschiedenen Willenselementen.

Diese Aufteilung in drei Elemente entspricht den Erkenntnissen der Psychologie zur Zeit der Entstehung des BGB.

a) Handlungswille

101

Der Handlungswille ist der hinter jeder Bewegung stehende natürliche Wille, sich irgendwie zu verhalten und dieses Verhalten zu steuern.

Definition

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Handlungswillen

Mit Handlungswillen bezeichnet man den Willen des Erklärenden, überhaupt mit einem äußerlich wahrnehmbaren Verhalten etwas mitzuteilen, also zu schreiben, zu sprechen, die Hand zu heben, etc.

Palandt-Ellenberger Einf. v. § 116 Rn. 1; Petersen „Der Tatbestand der Willenserklärung“, JURA 2006, 178, 180 unter Ziff. II 2a.

b) Erklärungsbewusstsein, Rechtsbindungswille

102

Wenn sich jemand mit seinem Verhalten überhaupt äußern will, heißt das aber noch nicht, dass er mit seiner Äußerung auch ein Rechtsgeschäft vornehmen möchte.

Beispiel

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Gruß an einen Bekannten, Einladung von Freunden zum Abendessen, unverbindliche Werbemaßnahme (sog. invitatio ad offerendum)

103

Der mit der Äußerung verfolgte rechtliche Gestaltungswille ist das charakteristische Willenselement einer Willenserklärung. Dieser Wille wird Erklärungsbewusstsein, oder auch Erklärungswille bzw. Rechtsfolgewille genannt. Die Terminologie ist hier nicht einheitlich. Bei den auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärungen wird zur Abgrenzung vom sog. Gefälligkeitsverhältnis sowie zur Abgrenzung des Angebots von einer „invitatio ad offerendum“ üblicherweise vom Rechtsbindungswillen gesprochen.

Siehe z.B. Urteil des BGH vom 4. Februar 2009 (Az: VIII ZR 32/08) unter Tz. 12 = BGHZ 179, 319 ff.; Urteil des BGH vom 18. Dezember 2008 (Az: IX ZR 12/05) unter Tz. 7 = NJW 2009, 1141 ff. Es handelt sich lediglich um eine rein begriffliche Unterscheidung.

Definition

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Erklärungsbewusstseins

Mit dem Begriff des Erklärungsbewusstseins bzw. Rechtsbindungswillens bezeichnet man das Bewusstsein und den Willen, mit dem Verhalten überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben und sich dadurch rechtlich binden zu wollen.

Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 605; Palandt-Ellenberger Einf. v. § 116 Rn. 1, 4; Petersen JURA 2006, 178, 180 unter Ziff. II 2c.

c) Geschäftswille

104

Herkömmlicherweise wird zusätzlich noch der Begriff des „Geschäftswillens“ verwendet, um die klassischen Anfechtungsfälle des § 119 Abs. 1 im subjektiven Tatbestand begrifflich besser erfassen zu können.

Definition

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Geschäftswillen

Als Geschäftswillen bezeichnet man den Willen, mit einem Rechtsgeschäft ganz bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen.

Faust BGB AT § 2 Rn. 4; Brox/Walker Allgemeiner Teil des BGB § 4 Rn. 86; Petersen JURA 2006, 178, 180 unter Ziff. II 2b.

Während das Erklärungsbewusstsein nur das allgemeinere und vorgelagerte Bewusstsein des Erklärenden beschreibt, mit seinem Verhalten irgendetwas rechtlich Erhebliches zu erklären, geht es beim Geschäftswillen um die konkrete Geschäftsabsicht. Dabei ist zu beachten, dass derjenige, dem das Erklärungsbewusstsein bzw. der Rechtsbindungswille fehlt, natürlich auch keinen speziellen Geschäftswillen hat. Umgekehrt besitzt derjenige, der mit Geschäftswillen erklärt, auch das dazu notwendige Erklärungsbewusstsein.

Der BGH verwendet die Begriffe „Erklärungsbewusstsein“ und „Geschäftswille“ demzufolge regelmäßig nebeneinander, z.B. in seinem Urteil vom 13. Juli 2005 (Az: VIII ZR 255/04) = NJW 2005, 2620 unter II 2; im Urteil vom 7. November 2001 (Az: VIII ZR 13/01) unter II 3b dd = NJW 2002, 363 ff.; BGHZ 91, 324 ff. – „Sparkassenfall“.

Beispiel

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A grüßt seinen Bekannten B – er hat dabei weder Erklärungsbewusstsein noch Geschäftswillen;

Beispiel

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A erklärt den Rücktritt von einem Kaufvertrag mit B – er hat sowohl Erklärungsbewusstsein als auch Geschäftswillen (nämlich eine konkrete Rücktrittsabsicht in Bezug auf einen bestimmten Vertrag);

Beispiel

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A will seine alte Waschmaschine für 100 € über die Internetplattform von „eBay“ verkaufen, legt aber wegen eines Tippfehlers das „Sofortkauf–Angebot“ auf 10 € fest – er handelt mit Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen. Der Geschäftswille („Verkauf für 100 €“) ist aber unrichtig zum Ausdruck gekommen.

2. Objektiver Tatbestand: Erklärung eines Geschäftswillens

105

Für den objektiven Tatbestand der Willenserklärung genügt jedes menschliche Verhalten, das – ggfs. nach Auslegung – einen konkreten Geschäftswillen erkennen lässt.

Palandt-Ellenberger Einf. v. § 116 Rn. 1; Faust BGB AT § 2 Rn. 6; Petersen JURA 2006, 178, 179 unter Ziff. II 1. Ein generelles Formerfordernis kennt unsere Rechtsordnung dabei nicht.

Ein Geschäftswille kann einmal ausdrücklich formuliert werden. Im Alltag wird ein Geschäftswille aber aus Zeitnot, mangelnder Formulierungslust oder aus Unwissen um die juristisch exakten Ausdrücke meistens gar nicht ausdrücklich erklärt. Da es gem. § 133 nie auf den „buchstäblichen Sinne des Ausdrucks“ ankommt, kann ein Verhalten auch ohne ausdrückliche Formulierung einen Geschäftswillen zum Ausdruck bringen.

Wir sprechen bei den nicht ausdrücklichen Erklärungen auch von einer „konkludenten“ Willenserklärung oder einer Erklärung durch „schlüssiges Verhalten“.

Beispiel

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Wortlose Vorlage einer Zeitung am Kiosk kann als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über diese Zeitung verstanden werden.

Kopfnicken kann die Annahme eines Angebots bedeuten.

Das Einwerfen einer Münze in einen Automaten kann als Annahme der – wiederum konkludent – angebotenen entgeltlichen Leistung des Automatenaufstellers verstanden werden.

Die Formulierung eines Käufers gegenüber dem Verkäufer: „Ich will mit Ihnen nichts mehr zu tun haben, da sie trotz mehrfacher Aufforderung meinerseits immer noch nicht geliefert haben und dies scheinbar auch nicht mehr vorhaben!“ bringt schlüssig einen Rücktrittswillen zum Ausdruck.

Die Grenze zum reinen „Schweigen“ im Sinne der Rechtsgeschäftslehre kann folglich nicht akustisch bestimmt werden. Ein lautloses Kopfnicken kann – je nach Kontext – eine konkludente Willenserklärung darstellen. Wir kommen darauf unter Rn. 204 ff. zurück.

III. Notwendigkeit der Auslegung

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Idealerweise kommt der Wille des Erklärenden im objektiven Erklärungstatbestand korrekt zum Ausdruck, so dass die von der Erklärung betroffenen Personen ihn richtig verstehen. Gelegentlich geht dieser „Transport“ des Willens durch die objektiv wahrnehmbare Äußerung daneben.

Beispiel

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Sehen wir uns dazu noch einmal das Beispiel 3 von eben an: A will seine alte Waschmaschine für 100 € über die Internetplattform von „eBay“ verkaufen, legt aber wegen eines Tippfehlers das „Sofortkauf–Angebot“ auf 10 € fest. B ist über dieses „Schnäppchenangebot“ sehr erfreut und erklärt strahlend die Annahme.

Was gilt in den Fällen, in denen sich objektiver und subjektiver Tatbestand nicht decken? Genießt der innere, subjektive Wille den Vorrang vor dem objektiven Ausdruck oder verhält es sich gerade umgekehrt?

Einerseits scheint § 133 die Marschroute klar vorzugeben: „Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften“. Es soll sich offenbar der tatsächliche Wille des Erklärenden durchsetzen. Dies wäre eine konsequente Umsetzung der Privatautonomie als Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen.

Auf der anderen Seite verraten uns die Anfechtungsmöglichkeiten nach §§ 119 Abs. 1, 142 Abs. 1, die Sondervorschrift des § 116 S. 1 sowie die Auslegungsregel des § 157 aber, dass der tatsächliche Wille des Erklärenden gegenüber dem objektiven Erklärungstatbestand nicht ohne weiteres Vorrang beansprucht. Käme es nämlich tatsächlich ausschließlich auf den wahren Willen des Erklärenden an, liefen die Anfechtungsregeln der §§ 119 Abs. 1, 121 leer. Sie wären unnötig. Die dort bezeichneten Irrtümer über die „Bedeutung der Erklärung“ oder über die „Abgabe einer Erklärung diesen Inhalts“ könnte es nicht geben.

Unsere Rechtsordnung entscheidet sich bei fehlerhaften Formulierungen und Missverständnissen bewusst gegen eine einseitige Bevorzugung des tatsächlichen Willens des Erklärenden. Wäre der tatsächliche Wille des Erklärenden allein maßgeblich, würde damit eine erhebliche Unsicherheit in den Rechtsverkehr hineingetragen. Der Empfänger einer Erklärung muss sich mangels besseren Wissens in der Regel an den objektiven Ausdruck halten können. Von ihm kann nur verlangt werden, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausschöpft und sich um eine verständige Interpretation bemüht. In dem Vertrauen auf seine – redliche – Interpretation ist der Empfänger schutzbedürftig. Der Erklärende hat es hingegen in der Hand, seine Erklärung klar und deutlich zu gestalten und etwaigen Missverständnissen vorzubeugen.

Daher gilt im Ergebnis:

Mit den Auslegungsregeln wird ein fairer Ausgleich zwischen der privatautonomen Selbstbestimmungsfreiheit des Erklärenden einerseits und dem Vertrauensschutz zugunsten der von der Erklärung betroffenen Personen andererseits geschaffen. Durch Auslegung kann eine Willenserklärung deshalb einen Inhalt bekommen, der nicht dem tatsächlichen Willen des Erklärenden entspricht. Es gilt nicht der tatsächliche, sondern der nach Auslegung verstandene Wille.

Wir gehen dabei sogar noch einen Schritt weiter: Bereits die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, ist ebenfalls durch Auslegung zu entscheiden.

BGH Urteil vom 7. November 2001 (Az: VIII ZR 13/01) unter II 3b aa = NJW 2002, 363 ff.; Palandt-Ellenberger Einf. v. § 116 Rn. 1, 2; Leenen BGB AT § 5 Rn. 36 f.

Wir werden uns mit den Auslegungsregeln eingehend unter Rn. 192 ff. beschäftigen.

IV. Prüfungsreihenfolge

107

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In welcher Reihenfolge prüft man nun die verschiedenen Aspekte einer Willenserklärung im Gutachten?

Das Gesetz gibt uns hinsichtlich des Prüfungsaufbaus wichtige Hinweise. In § 130 Abs. 1 S. 1 heißt es, dass eine Willenserklärung, die in Abwesenheit des Empfängers „abgegeben wird“, in dem Zeitpunkt „wirksam wird“, wenn sie diesem „zugeht“. Die Abgabe ist nach diesem Modell der vorgelagerte Tatbestand, mit dem die Willenserklärung geschaffen und „ins Leben gerufen“ wird, also zustande kommt. Der Zugang baut auf der Abgabe auf und ist nach der Formulierung des § 130 Abs. 1 S. 1 Wirksamkeitserfordernis. Ferner ordnet § 105 Abs. 1 an, dass die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig ist. Die Geschäftsunfähigkeit ist damit Nichtigkeitsgrund in Bezug auf die Willenserklärung – wir können auch sagen: Wirksamkeitshindernis.

Leenen BGB AT § 6 Rn. 1 ff.

Es gibt also auch bei der Willenserklärung die drei gedanklichen Ebenen: Zustandekommen, Wirksamkeitserfordernisse und Wirksamkeitshindernisse (= Nichtigkeitsgründe). Wie beim Rechtsgeschäft finden wir bei der Willenserklärung dieselben gedanklichen Prüfungsstufen wieder.

Siehe dazu noch einmal oben unter Rn. 89 ff.

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