BGB Allgemeiner Teil 1

Einseitige Rechtsgeschäfte mit beschränkt Geschäftsfähigen

Juracademy JETZT WEITER LERNEN!

Dieses und viele weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien für die Examensvorbereitung erwarten dich im Kurspaket Zivilrecht



583 weitere Lernvideos mit den besten Erklärungen


2403 Übungen zum Trainieren von Prüfungsschemata und Definitionen


Prüfungsnahe Übungsfälle und zusammenfassende Podcasts


Das gesamte Basiswissen auch als Skript auf 5016 Seiten

D. Einseitige Rechtsgeschäfte mit beschränkt Geschäftsfähigen

406

Die Auswirkung der beschränkten Geschäftsfähigkeit auf einseitige Rechtsgeschäfte ist unterschiedlich und in verschiedenen Vorschriften geregelt.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

für einseitige Rechtsgeschäfte sind: Anfechtung, Kündigung, Rücktritt, Widerruf, Aufrechnung, Auslobung (§ 657), die Eigentumsaufgabe nach § 959.

Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der Wirksamkeit danach, ob das einseitige Rechtsgeschäft durch Erklärung des beschränkt Geschäftsfähigen selber vorgenommen wird (also aktiv) oder ob er sich (passiv) in der Rolle des Erklärungsempfängers befindet. Im ersten (aktiven) Fall besteht ein Wirksamkeitshindernis in Bezug auf das Rechtsgeschäft.

Siehe zu den grundlegenden Aufbaufragen oben unter Rn. 89 ff. Im 2. (passiven) Fall ist bereits die Ebene der Willenserklärung betroffen, und zwar die Frage des Zugangs.

I. Einseitiges Rechtsgeschäft durch beschränkt Geschäftsfähigen, § 111

407

Prüfungsschema

Hier klicken zum Ausklappen
Wie prüft man: Einseitiges Rechtsgeschäft durch beschränkt Geschäftsfähigen, § 111

A.

Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen zur Vornahme eines einseitigen Rechtsgeschäfts: Prüfung nach allgemeinen Regeln (siehe Rn. 97)

B.

Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 111

 

I.

Einwilligungsvorbehalt nach § 107 (bzw. § 1903)

 

II.

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nach §§ 107, 182, 183?

 

III.

Sonderfall des § 111 S. 2 bei bestehender Einwilligung

 

 

1.

Empfangsbedürftigkeit der abzugebenden Willenserklärung

 

 

2.

Keine Vorlage der Einwilligungsurkunde des gesetzlichen Vertreters

 

 

3.

Keine Mitteilung des Vertreters gegenüber Adressaten und unverzügliche Zurückweisungserklärung des Adressaten

 

IV.

Bei Fehlen der erforderlichen Einwilligung: Nichtigkeit nach § 111 S. 1

C.

Ggfs. Prüfung sonstiger Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse

1. Grundregel der §§ 107, 111

408

Nach § 111 S. 1 sind die von beschränkt Geschäftsfähigen ohne die nach § 107 erforderliche Einwilligung vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäfte stets irreparabel unwirksam (= nichtig). Die Möglichkeit einer Genehmigung besteht in solchen Fällen nicht.

Das liegt daran, dass dem Gegner hier eine schwebende Unwirksamkeit wegen der mit einseitigen Rechtsgeschäften meistens verbundenen Gestaltungswirkung unzumutbar ist. Dies entspricht dem in § 388 S. 2 für das einseitige Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten und verallgemeinerungsfähigen Grundsatz, dass Gestaltungserklärungen bedingungsfeindlich sind.

409

Die §§ 107, 111 S. 1knüpfen in Ihrem Gutachten an die Vornahme eines einseitigen Rechtsgeschäfts durch eine entsprechende Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen an. Prüfen Sie etwa eine Anfechtung, beginnen Sie erst mit der Anfechtungserklärung und prüfen Abgabe, Zugang sowie etwaige erklärungsbezogene Nichtigkeitsgründe (§§ 105, 116, 117, 118, schuldlos fehlendes Erklärungsbewusstsein)

Siehe dazu oben unter Rn. 211 ff. nach den allgemeinen Regeln. Liegt danach eine (als solche) wirksame Anfechtungserklärung vor, die aber von einem beschränkt Geschäftsfähigen abgegeben wurde, kommen die §§ 107, 111 – vor oder nach der Anfechtungsbefugnis und der -frist – zur Anwendung.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

In der Prüfung könnte der Einstiegssatz lauten:

„Eine ordnungsgemäße Anfechtungserklärung des M liegt damit vor. Die damit verfolgte Anfechtung könnte jedoch gem. § 111 S. 1/§ 111 S. 2 unwirksam sein. Dies setzt voraus, dass …“

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Die 17-jährige V hat eine vermietete Eigentumswohnung geerbt. Sie will die Wohnung nun anderweitig nutzen und kündigt dem Mieter M schriftlich ohne Kenntnis ihres gesetzlichen Vertreters. Kann diese Kündigung das Mietverhältnis wirksam beenden?

Hier verliert V durch die Kündigung der Mietverhältnisse unmittelbar die kraft Erbfolge gem. § 1922 auf sie übergegangenen Ansprüche aus dem Mietvertrag. Dass dies wirtschaftlich – etwa wegen schlechter Mietkonditionen – oder rechtlich auch vorteilhaft sein kann (keine Haftung mehr aus Mietvertrag) spielt bei der Bewertung der Kündigung keine Rolle. Vorteile können nicht gegen rechtliche Nachteile „aufgerechnet“ werden. Da der Verlust von Mietzinsansprüchen wirtschaftlich typischerweise auch nicht unerheblich ist, bedurfte die Kündigung gem. §§ 2, 106, 107 zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Da diese nicht vorlag, ist die Kündigung nach § 111 S. 1 unwirksam.

 

2. Fall des § 111 S. 2

410

Bei einseitigen Rechtsgeschäften des beschränkt Geschäftsfähigen, die nur mittels empfangsbedürftigen Erklärungen vorgenommen werden können,

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Ausübung von Gestaltungsrechten wie zum Beispiel Anfechtung, Kündigung, Rücktritt oder Widerruf.

entsteht für den Empfänger eine Rechtsunsicherheit. Hatte der gesetzliche Vertreter des beschränkt Geschäftsfähigen in das betreffende Rechtsgeschäft nun eingewilligt oder nicht? Das muss der Empfänger nicht unbedingt wissen, da die Einwilligung gem. § 182 Abs. 1 dem beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber erklärt werden kann.

411

§ 111 S. 2 trifft zum Schutz des nicht informierten Erklärungsempfängers eine Sonderregelung. Den beschränkt Geschäftsfähigen trifft die Obliegenheit, den Adressaten der Erklärung vor, bei oder nach Zugang seiner Erklärung eine schriftliche (§ 126) Ausfertigung der Zustimmungserklärung seines gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Wenn er diese nicht vorlegt und der Empfänger die Erklärung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist, so ist das einseitige Rechtsgeschäft auch in diesem Fall ex tunc unwirksam. Auch hier gibt es keine Heilungsmöglichkeit. Eine nachträgliche Vorlage der schriftlichen Einwilligungserklärung hat nach Zugang der Zurückweisung keine Bedeutung mehr.

Palandt-Ellenberger § 111 Rn. 4 f.; Faust BGB AT § 18 Rn 47. Das einseitige Rechtsgeschäft muss erneut vorgenommen werden. Die Zurückweisung ist mangels Schutzbedürftigkeit des Empfängers aber dann ausgeschlossen, wenn der Empfänger vom gesetzlichen Vertreter persönlich über die Einwilligung in Kenntnis gesetzt wurde (§ 111 S. 3).

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Unsere 17-jährige V hat wie im vorstehenden Beispiel eine vermietete Eigentumswohnung geerbt. Sie will die Wohnung wieder anderweitig nutzen und kündigt dem Mieter M schriftlich, diesmal aber nach einer ihr gegenüber ausgesprochenen mündlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
M weist die Kündigung mangels Kündigungsberechtigung der V i.S.d. § 573 zurück.

Kann diese Kündigungserklärung der V das Mietverhältnis nun wirksam beenden?

Die Kündigungserklärung ist dem M in der nach § 568 gebotenen Schriftform zugegangen. Fraglich ist aber, wie sich die beschränkte Geschäftsfähigkeit der V auf die Wirksamkeit ihrer Kündigung auswirkt.

Eine Nichtigkeit der Kündigung nach § 111 S. 1 scheidet aus, da V bei Abgabe der Erklärung über die nach § 107 erforderliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters verfügte. Die Zustimmung ist als solche wirksam, da sie nach § 182 Abs. 1 der V gegenüber erklärt werden konnte und nach § 182 Abs. 2 zu ihrer Wirksamkeit nicht der für die Kündigung in § 568 bestimmten Schriftform bedurfte.

Möglicherweise ergibt sich die Nichtigkeit der Kündigung aber aus § 111 S. 2, da V dem M keine schriftliche Ausfertigung der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters vorgelegt hatte. Dies führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit, wenn M die Kündigung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Dies ist im folgenden Fall jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat M lediglich die fehlende Kündigungsberechtigung der V gerügt. Dies lässt sich jedoch auch bei redlichem Verständnis nicht als Zurückweisung wegen fehlenden Einwilligungsnachweises auslegen (§§ 133, 157).

Die Kündigung ist damit nicht nach § 111 S. 2 unwirksam.

Für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es somit allein darauf an, ob V auch zur Kündigung berechtigt war. (…)

412

Da § 111 den Schutz des Empfängers bezweckt, erfasst er nicht den Fall, in dem der Empfänger zunächst mit der Erklärung ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einverstanden war. In diesem Fall ist die Erklärung schwebend unwirksam und analog §§ 108, 109 zu behandeln.

Palandt-Ellenberger § 111 Rn. 3; Faust BGB AT § 18 Rn. 47.

II. Einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber beschränkt Geschäftsfähigen, § 131 Abs. 2

1. Allgemeine Regel des § 131 Abs. 2

413

Bei der passiven Beteiligung eines beschränkt Geschäftsfähigen an einem einseitigen Rechtsgeschäft löst das Gesetz den Schutz bereits auf der Ebene des Zustandekommens. Das Zustandekommen eines einseitigen Rechtsgeschäfts setzt eine wirksame Willenserklärung voraus, was regelmäßig vom Zugang der Erklärung abhängt.

Für den beschränkt Geschäftsfähigen rechtlich nachteilhafte Geschäfte können nach § 131 Abs. 2 S. 1 daher grundsätzlich erst mit Zugang der Erklärung bei seinem gesetzlichen Vertreter zustande kommen. Für neutrale oder vorteilhafte Rechtsgeschäfte genügt dagegen der Zugang beim beschränkt Geschäftsfähigen, § 131 Abs. 2 S. 2 (vgl. dazu ausführlich oben unter Rn. 180 ff.).

414

Die Vorschrift gilt analog für den Zugang einer geschäftsähnlichen Äußerung wie zum Beispiel einer Mahnung.

Palandt-Ellenberger § 131 Rn. 1.

 

 

2. Sondertatbestand des § 109 Abs. 1 S. 2

415

Schließt der beschränkt Geschäftsfähige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, ist der Vertrag nach §§ 107, 108 Abs. 1 schwebend unwirksam. Dem anderen Teil steht dann nach § 109 ein Widerrufsrecht zu, das auch durch Erklärung gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen ausgeübt werden kann (siehe oben unter Rn. 403) Es genügt also der Zugang der Widerrufserklärung beim beschränkt Geschäftsfähigen, obwohl der Widerruf (= einseitiges Rechtsgeschäft) rechtlich weder vorteilhaft noch neutral ist.

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!