BGB Allgemeiner Teil 1

Verträge mit beschränkt Geschäftsfähigen (§§ 107, 108)

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C. Verträge mit beschränkt Geschäftsfähigen (§§ 107, 108)

342

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Vertrag mit beschränkt Geschäftsfähigen (§§ 107, 108)

A.

Vertragsschluss mit beschränkt Geschäftsfähigen: Prüfung nach allgemeinen Regeln

 

 

 

Verhältnis von § 131 Abs. 2 zu §  108 Abs. 1

Rn. 190 f.

B.

Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 107, 108

 

 

I.

Anwendbarkeit der §§ 106 ff.
(= keine verdrängende Sonderregeln, insbesondere §§ 1303 ff. )

 

 

II.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners

 

 

 

1.

Minderjährigkeit nach §§ 2, 106

 

 

 

2.

Volljähriger unter Einwilligungsvorbehalt, §§ 2, 1825

 

 

III.

Einwilligungsvorbehalt nach § 107 bzw. § 1825 Abs. 3 S. 1?

 

 

 

 

Berücksichtigung unmittelbarer Nachteile aus Gesetz

Rn. 348 ff.

 

 

 

Berücksichtigung rechtlicher, aber wirtschaftlich unbedeutender Nachteile

Rn. 350 ff.

 

 

 

Neutrale Verfügungen als Nichtberechtigter

Rn. 356

 

IV.

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (falls nach Ziff. III erforderlich)

 

 

 

1.

Abgabe und Zugang einer Einwilligungserklärung gem. §§ 182, 183

 

 

 

2.

Auslegung gem. §§ 133, 157 aus Sicht des jeweiligen Empfängers

 

 

 

 

 

Sonderfall des § 110

Rn. 370 ff.

 

 

3.

Gesetzliche Vertretungsmacht des Erklärenden

 

 

 

 

 

Beschränkungen der Vertretungsmacht bei Verfügungsgeschäften

Rn. 357 f.

 

 

4.

Sondertatbestände der §§ 112, 113

 

 

 

5.

(kein) Widerruf vor Abschluss des Vertrages, § 183 S. 2

 

 

 

 

 

„Innenwiderruf“ einer „Außeneinwilligung“

Rn. 362 ff.

 

V.

Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (falls nach Ziff. IV noch erforderlich)

 

 

 

1.

Abgabe und Zugang einer Genehmigungserklärung gem. §§ 182, 184

 

 

 

2.

Auslegung gem. §§ 133, 157 aus Sicht des jeweiligen Empfängers

 

 

 

3.

Gesetzliche Vertretungsmacht des Erklärenden
(erneut das Problem: Beschränkungen der Vertretungsmacht bei Verfügungsgeschäften)

 

 

 

4.

Keine Unwirksamkeit der Genehmigung wegen Aufforderung des Vertragspartners, § 108 Abs. 2 S. 1 Hs. 2

 

 

 

5.

Sonderfall des § 108 Abs. 3

 

 

 

6.

Keine Unwirksamkeit der Genehmigung wegen vorher wirksam gewordenen Widerrufs des Vertragspartners gem. § 109

 

 

 

 

a)

Wirksame Widerrufserklärung

 

 

 

 

b)

Widerrufsbefugnis, § 109 Abs. 2

 

 

VI.

Verweigerung der Genehmigung

 

 

 

1.

Wirksame Ablehnungserklärung nach allgemeinen Regeln

 

 

 

2.

Keine Unwirksamkeit der Ablehnung wegen Aufforderung des Vertragspartners, § 108 Abs. 2 S. 1 Hs. 2

 

 

 

3.

Fiktive Verweigerung nach § 108 Abs. 2 S. 2

 

C.

Weitere Prüfung sonstiger Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse

 

I. Wirkung der §§ 107, 108

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Bitte Beschreibung eingeben

Schließt ein beschränkt Geschäftsfähiger einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages (nicht sein Zustandekommen!) nach § 108 Abs. 1 (ggf. i.V.m. § 1903 Abs. 1 S. 2) von der Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters ab.

344

Bezugspunkt der Prüfung ist also der Vertrag und nicht etwa die Annahme oder das Angebot des beschränkt Geschäftsfähigen. § 108 Abs. 1 ist zu entnehmen, dass der am Vertragsschluss auf einer Seite beteiligte beschränkt Geschäftsfähige mit seinem Handeln „den Vertrag“ als Rechtsgeschäft allein zustande bringen kann. § 131 Abs. 2 wird bei Vertragsschlüssen daher durch die §§ 108, 109 verdrängt.

Siehe dazu ausführlich oben unter Rn. 190 f. Indem der Gesetzgeber in § 108 Abs. 1 das Zustandekommen des Vertrages voraussetzt, will er den Vertragsschluss nicht am fehlerhaften Zugang der Willenserklärungen scheitern lassen. Nur ein zustande gekommener Vertrag kann einen Inhalt haben, der Gegenstand der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist! Eine nach § 107 erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist Wirksamkeitserfordernis des konkreten Vertrages und daher nach seinem Zustandekommen zu prüfen.Leenen BGB AT § 6 Rn. 123 ff. u. § 9 Rn. 16 ff.; Petersen JURA 2009, 183 ff.; Schreiber JURA 2007, 25 ff. unter Ziff. II.

345

Darin unterscheidet sich das System der §§ 107, 108 Abs. 1 vom Schutzsystem der §§ 105 Abs. 1, 131 Abs. 1 zugunsten der Geschäftsunfähigen. Diese können einen Vertrag mit eigenen Willenserklärungen gar nicht zustande bringen, und zwar weder im eigenen Namen noch im fremden Namen als Vertreter.

Expertentipp

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In der Klausur empfiehlt es sich zum Zwecke eines klareren und verständlicheren Aufbaus, bei Vertragsschlüssen durch beschränkt Geschäftsfähige das Zustandekommen des Vertrages unter kurzem Hinweis auf die Regelungstechnik des § 108 Abs. 1 nach allgemeinen Regeln zu behandeln. § 131 Abs. 2 wird bei Vertragsschlüssen also nicht angewendet. Die §§ 107, 108 Abs. 1 bilden dann erst als Wirksamkeitserfordernisse für den Vertrag den Einstieg in die Regeln der beschränkten Geschäftsfähigkeit und sind daher nach dem Punkt „Zustandekommen des Vertrages“ (= Vertragsschluss) zu prüfen.

Siehe oben unter Rn. 190 ff.

Der Einstieg in das Thema könnte wie folgt lauten:

„Zu prüfen ist, ob der von A mit dem B geschlossene Kaufvertrag nach §§ 107, 108 Abs. 1 im Hinblick auf die gem. §§ 2, 106 aus Altersgründen beschränkte Geschäftsfähigkeit des A unwirksam ist. Dies ist dann der Fall, wenn A den Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters geschlossen und dieser den Kaufvertrag auch nicht wirksam genehmigt hat. Ob ein solcher Zustimmungsvorbehalt besteht, bestimmt sich nach § 107 . . .“

 

II. Einwilligungsvorbehalt, § 107 (§ 1825 Abs. 3)

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Neben der beschränkten Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners setzt § 108 Abs. 1 weiter voraus, dass der beschränkt Geschäftsfähige für den Vertragsschluss der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters bedurfte.

347

Das Bestehen eines solchen Einwilligungsvorbehaltes bestimmt sich nach § 107 bzw. § 1825 Abs. 3. Beide Vorschriften stellen darauf ab, ob mit der Erklärung des beschränkt Geschäftsfähigen „rechtlich lediglich Vorteile“ verbunden sind.

Zu der Formulierung „rechtlich lediglich vorteilhaft“ statt „lediglich rechtlich vorteilhaft“ siehe auch die sehr einprägsamen Ausführungen bei Faust BGB AT § 18 Rn. 15. Wenn dies nicht der Fall ist, bedarf die Erklärung zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass rechtlich lediglich vorteilhafte Rechtsgeschäfte des beschränkt Geschäftsfähigen sofort wirksam werden können, ohne dass es auf eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter ankommt. Da § 108 Abs. 1 nicht an die Willenserklärung des beschränkt Geschäftsfähigen anknüpft, sondern an den Vertragsschluss, ist bei der Beurteilung von Verträgen zu fragen, ob der zustande gekommene Vertrag für den beschränkt Geschäftsfähigen rechtlich lediglich vorteilhaft ist.Leenen JURA 2007, 721, 724 unter Ziff. IV 2.

1. Rechtlich vorteilhafte Geschäfte

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Zentraler Anknüpfungspunkt in § 107 ist damit der Begriff des „rechtlichen Vorteils“. Nach dem Wortlaut des § 107 und aus Gründen der Rechtssicherheit ist bei der Einordnung der Willenserklärung des beschränkt Geschäftsfähigen nur auf die rechtlichen, nicht aber auf die wirtschaftlichen Folgen abzustellen.

Beschluss des BGH vom 25. November 2004 (Az: V ZB 13/04) unter Ziff. III 1b cc = BGHZ 161, 170 ff. = NJW 2005, 415 ff.; Palandt-Ellenberger § 107 Rn. 2.

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Weiterhin kommt es bei der Prüfung der Zustimmungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäfts nur auf seine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen an. Der Grund liegt darin, dass es kaum Rechtsgeschäfte gibt, die nicht „irgendwie“ doch zu Nachteilen führen können. Selbst im Fall der Schenkung sind ja rechtliche Nachteile für den Beschenkten denkbar, nämlich die Rückgewährpflichten in den besonderen Fällen der §§ 528 ff. Entscheidend ist daher, ob der beschränkt Geschäftsfähige durch das Rechtsgeschäft unmittelbar mit rechtlichen Pflichten belastet wird bzw. ob die hinreichend konkrete Möglichkeit besteht, dass sich eine unmittelbar durch das Rechtsgeschäft angelegte Haftung des beschränkt Geschäftsfähigen realisieren kann.

BGH Beschl. v. 3. Februar 2005 (Az: V ZB 44/04) unter Ziff. III 2b = BGHZ 161, 137 ff. = NJW 2005, 1430 ff. Dabei ist es unerheblich, ob sich diese Pflichten unmittelbar aus dem Rechtsgeschäft selbst oder aus dem Gesetz ergeben. Denn das Vermögen des beschränkt Geschäftsfähigen ist nicht weniger gefährdet, wenn der Eintritt eines Rechtsnachteils von den Parteien des Rechtsgeschäfts zwar nicht gewollt, aber vom Gesetz als dessen unmittelbare Folge angeordnet ist.BGH Beschl. v. 25. November 2004 (Az: V ZB 13/04) unter Ziff. III 1b cc = BGHZ 161, 170 ff. = NJW 2005, 415 ff.; Palandt-Ellenberger § 107 Rn. 2; Faust BGB AT § 18 Rn. 15 ff.

Beispiel

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Entleiht der beschränkt Geschäftsfähige eine Sache, so führt bereits die Rückgewährpflicht aus § 604 Abs. 1 zur Entstehung eines rechtlichen Nachteils.

Palandt-Ellenberger § 107 Rn. 2.

Beispiel

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Der beschränkt Geschäftsfähige A übereignet eine ihm gehörende bewegliche Sache an den ebenfalls beschränkt geschäftsfähigen B gem. § 929 S. 1 durch Einigung und Übergabe. Die Übereignung ist für den Veräußerer A wegen des Eigentumsverlustes rechtlich nachteilhaft, bedarf also der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von A.

Der Umstand, dass durch die Übereignung ein Anspruch (z.B. aus Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1) erfüllt wird und dadurch gem. § 362 Abs. 1 erlischt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Erfüllungswirkung eines Verfügungsgeschäftes wird nach überwiegender Ansicht gedanklich von der Wirksamkeit der Verfügung getrennt: Die Erfüllungswirkung soll danach nicht automatisch eintreten, sondern erst mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Rechtserwerb am Leistungsgegenstand kann sich daher für den Erwerber B ohne Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter vollziehen.

Palandt-Ellenberger § 107 Rn. 2; Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 566; Faust BGB AT § 18 Rn. 18 ff.

2. Korrekturen

350

Da es beim Einwilligungsvorbehalt des § 107 letztlich um den Schutz des beschränkt Geschäftsfähigen vor einer Gefährdung seines Vermögens geht, soll der Anwendungsbereich des § 107 eingeschränkt werden.

a) Wirtschaftlich generell „ungefährliche“ rechtliche Nachteile

351

§ 107 begründet deshalb keinen Einwilligungsvorbehalt, wenn das betreffende Rechtsgeschäft zwar einen rechtlichen Nachteil begründet, dieser aber das Vermögen des beschränkt Geschäftsfähigen typischerweise und unabhängig vom Einzelfall nicht bedeutsam gefährden kann.

BGH Beschl. v. 25. November 2004 (Az: V ZB 13/04) unter Ziff. III 1b cc = BGHZ 161, 170 ff. = NJW 2005, 415 ff.; Faust BGB AT § 18 Rn. 20 f.

352

Der Gedanke dahinter ist einfach: Nachteile sollen dann keinen Einwilligungsvorbehalt nach § 107 auslösen, wenn sie wirtschaftlich derart unbedeutend sind, dass sie unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter nicht rechtfertigen könnten. Unter diesen Voraussetzungen wäre es reiner Formalismus, würde man die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Erteilung einer Genehmigung abhängig machen.

BGH Beschl. v. 25. November 2004 (Az: V ZB 13/04) unter Ziff. III 1b cc = BGHZ 161, 170 ff. = NJW 2005, 415 ff.

353

Im Interesse der Rechtssicherheit können allerdings nur geschlossene, klar abgegrenzte Gruppen von Rechtsnachteilen ausgesondert werden, die nach ihrer abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung des beschränkt Geschäftsfähigen mit sich bringen.

BGH Beschl. v. 25. November 2004 (Az: V ZB 13/04) unter Ziff. III 1b cc = BGHZ 161, 170 ff. = NJW 2005, 415 ff.

Wir merken uns dabei folgende Konstellationen:

354

Unmittelbar mit dem Rechtsgeschäft verbundene Verpflichtungen können keinen Einwilligungsvorbehalt begründen, wenn der beschränkt Geschäftsfähige für sie nur mit seinem durch das geprüfte Rechtsgeschäft erworbenen Vermögen haftet, aber nicht persönlich mit seinem sonstigen Vermögen.

BGH Beschl. v. 25. November 2004 (Az: V ZB 13/04) unter Ziff. III 1b cc = BGHZ 161, 170 ff. = NJW 2005, 415 ff. unter Ziff. III 1b aa; Faust BGB AT § 18 Rn. 20. Er verliert also schlimmstenfalls dasjenige, was er erlangt hat – sein sonstiges Vermögen wird nicht gefährdet.

Beispiel

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Der beschränkt Geschäftsfähige K kauft ohne Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters vom Händler V eine CD „auf Rechnung“, darf sie aber sofort mitnehmen. V verzichtet auf einen Eigentumsvorbehalt. Fraglich ist, ob K neben dem Besitz an der CD zugleich auch Eigentum gem. § 929 S. 1 an der CD erworben hat. Die dazu erforderliche Einigung könnte nach §§ 107, 108 Abs. 1 unwirksam sein. Zwar verliert K durch die Übereignung seinen Anspruch aus Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 nicht nach § 362 Abs. 1, da ihm nach wohl überwiegender Ansicht die Empfangszuständigkeit fehlt und deshalb keine Erfüllung eintreten kann. Jedoch führt der Erwerb des Eigentums unmittelbar zur Herausgabepflicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, da der zugrunde liegende Kaufvertrag mit V nach §§ 107, 108 Abs. 1 unwirksam ist. Diese Haftung ist aber wegen § 818 Abs. 3 maximal auf den noch vorhandenen Wert der rechtsgrundlos erhaltenen CD beschränkt und kann deshalb das sonstige Vermögen des K nicht gefährden. Die Herausgabepflicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 bleibt daher wertungsmäßig bei der Prüfung des § 107 in Bezug auf die Übereignung außer Betracht. Die Einigung nach § 929 bedarf daher zu ihrer Wirksamkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. K hat neben Besitz auch Eigentum an der CD erworben.

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Öffentliche Lasten, die typischerweise aus den laufenden Erträgen des erworbenen Gegenstandes bedient werden können, lösen ebenfalls keinen Einwilligungsvorbehalt nach § 107 aus. Das erworbene Vermögen deckt den Nachteil in diesen Fällen wirtschaftlich vollständig ab, so dass sonstiges Vermögen des beschränkt Geschäftsfähigen nicht gefährdet ist.

BGH Beschl. v. 25. November 2004 (Az: V ZB 13/04) unter Ziff. III 1b cc = BGHZ 161, 170 ff. = NJW 2005, 415 ff.; Palandt-Ellenberger § 107 Rn. 3; Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 172; Faust BGB AT § 18 Rn. 20.

Beispiel

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Erwirbt der beschränkt Geschäftsfähige ein Grundstück, trifft ihn als Erwerber zwar gem. § 10 Abs. 1 GrStG unmittelbar eine Pflicht zur Entrichtung der Grundsteuer. Diese Pflicht wird aber wegen ihres typischerweise geringen wirtschaftlichen Umfangs als unerheblich angesehen.

Beschluss des BGH vom 25. November 2004 (Az: V ZB 13/04) unter Ziff. III 1b aa = BGHZ 161, 170 ff. = NJW 2005, 415 ff.; Faust BGB AT § 18 Rn. 20.

b) Neutrale Geschäfte

356

Der Wortlaut des § 107 legt eine Aufteilung in rechtlich vorteilhafte und rechtlich nachteilige Geschäfte nahe. Nicht geregelt wäre demnach der Fall, dass das Geschäft für den beschränkt Geschäftsfähigen als rechtlich neutral anzusehen ist. Das sind solche Fälle, in denen die Willenserklärung für den beschränkt Geschäftsfähigen weder Vorteile noch Nachteile mit sich bringt. Aus dem Schutzzweck des § 107 folgt, auch die neutralen Geschäfte vom Einwilligungserfordernis auszunehmen. Den beschränkt Geschäftsfähigen treffen in solchen Fällen keine Pflichten, er muss nicht vor wirtschaftlichen Gefahren geschützt werden. Außerdem folgt aus dem verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken des § 165, dass der Minderjährige zur Vornahme neutraler Rechtsgeschäfte keine Zustimmung benötigt. § 165 ordnet an, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters selbst als Vertreter Rechtsgeschäfte vornehmen kann. In diesem Spezialfall des neutralen Geschäfts ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters also nicht notwendig. Diese Regelung wird auf andere Konstellationen sinngemäß übertragen.

Palandt-Ellenberger § 107 Rn. 7; Faust BGB AT § 18 Rn. 22.

Beispiel

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Aus § 165 folgt zunächst, dass für Vertretergeschäfte des beschränkt Geschäftsfähigen (als aktiver oder passiver Vertreter) keinen Einwilligungsvorbehalt besteht.

Dies erklärt sich daraus, dass die Wirkungen eines Vertretergeschäfts ja den Vertretenen und nicht den Vertreter selber betreffen können. Für den Vertreter ist es ein neutrales Geschäft. Vor einer Haftung wegen Mängeln der Vertretungsmacht aus § 179 schützt ihn der Haftungsausschluss in § 179 Abs. 3 S. 2.

Beispiel

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Als neutral ist ebenfalls der Fall anzusehen, in dem ein beschränkt Geschäftsfähiger mit Ermächtigung des Berechtigten (§ 185 Abs. 1) eine ihm nicht gehörende Sache gem. § 929 im eigenen Namen an einen Dritten übereignet. Er selbst verliert durch den Vorgang keine Rechte, sondern bloß der ihn ermächtigende Rechtsinhaber.

Beispiel

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Wie aber ist der Fall zu beurteilen, in dem der beschränkt Geschäftsfähige eine ihm nicht gehörende bewegliche Sache ohne Zustimmung des Rechtsinhabers an einen Dritten übereignet? Ist der Erwerber gutgläubig und die Sache dem Berechtigten nicht abhanden gekommen (§ 935 Abs. 1!), verliert der Berechtigte sein Eigentum. Der beschränkt Geschäftsfähige kann dadurch unmittelbar mit einer Herausgabepflicht bzgl. eines etwaigen Veräußerungserlöses aus § 816 Abs. 1 S. 1 und Schadensersatzansprüchen aus §§ 989 ff. bzw. § 823 Abs. 1 belastet werden. Ansprüche aus §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 bzw. §§ 687 Abs. 2 S. 1, 678 scheitern dagegen in jedem Fall an der Schutzvorschrift des § 682. Allerdings wird der beschränkt Geschäftsfähige auch im Bereicherungsrecht durch § 818 Abs. 3 und im Deliktsrecht durch die Sondervorschrift des § 828 geschützt. Diese Schutzmechanismen werden von der überwiegenden Auffassung als ausreichend angesehen. Außerdem dienen die §§ 106 ff. nach herrschender Ansicht nicht dazu, eine deliktsrechtliche Haftung des beschränkt Geschäftsfähigen zu verhindern – dies ist vielmehr die Aufgabe von § 828.

Beschluss des BGH vom 25. November 2004 (Az: V ZB 13/04) unter Ziff. III 1b bb = BGHZ 161, 170 ff. = NJW 2005, 415 ff.; Faust BGB AT § 18 Rn. 18, jeweils m.w.N. Lässt man diese Folgeansprüche also außer Betracht, stellt sich die nichtberechtigte Verfügung über fremde Sachen als ein neutrales Geschäft dar.Palandt-Ellenberger § 107 Rn. 7. Eine andere Frage ist aber, ob der Erwerber tatsächlich gutgläubig Eigentum erwerben kann. Das Problem besteht darin, dass der Erwerber dann besser stünde als bei tatsächlicher Berechtigung des beschränkt geschäftsfähigen Veräußerers: Hätte dieser das Recht inne gehabt, stünden der Wirksamkeit der Einigung wegen des mit der Übereignung verbundenen Rechtsverlusts die §§ 107, 108 Abs. 1 entgegen. Die Lösung dieses Konflikts ist umstritten und soll im Sachenrecht bei den Gutglaubenstatbeständen vertieft werden.Gegen einen gutgläubigen Erwerb Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 568; Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 540, 542; Faust BGB AT § 18 Rn. 22; dafür z.B. Palandt-Ellenberger § 107 Rn. 7.

 

357

Expertentipp

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III. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, §§ 107, 182, 183

359

In den Fällen, in denen die unmittelbaren Folgen des vom beschränkt Geschäftsfähigen geschlossenen Vertrages rechtlich nicht lediglich vorteilhaft sind, ist der Vertrag nach § 108 Abs. 1 noch unwirksam, wenn der gesetzliche Vertreter in die Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht eingewilligt hat.

1. Rechtsnatur

360

Die Einwilligung ist gesetzlich als vorherige Zustimmung definiert, § 183 S. 1. Die Einwilligung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt wird. Die Einwilligungserklärung kann grundsätzlich sowohl gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen als auch gegenüber seinem Geschäftspartner erklärt werden, § 182 Abs. 1. Abgabe und Zugang müssen daher in Bezug auf eine dieser beiden Personen erfolgen. Die Erklärung der Einwilligung ist selbst bei Formbedürftigkeit des vom beschränkt Geschäftsfähigen geplanten Rechtsgeschäfts formfrei möglich, § 182 Abs. 2, und kann deshalb auch „konkludent“ erteilt werden.

361

Bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts des beschränkt Geschäftsfähigen ist die Einwilligung grundsätzlich widerruflich, § 183 S. 1. Der Widerruf kann ebenfalls sowohl „innen“ gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen als auch „außen“ gegenüber dem Geschäftspartner erklärt werden, § 183 S. 2.

Beispiel

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Die (verheirateten) Eltern haben dem 16-jährigen M die Einwilligung zum Erwerb eines Fahrrades vom Händler V gegeben. Die Eltern überlegen es sich dann doch anders, da die Oma des M diesem zu Weihnachten ein Fahrrad schenken will. Noch bevor M bei V eintrifft, teilen die Eltern dem V deshalb telefonisch mit, dass M das Fahrrad nicht kaufen darf. V schließt den Vertrag mit M dennoch ab und übergibt das Rad gegen Barzahlung des Kaufpreises in Höhe von 300 € an M.

M verlangt auf Drängen seiner verärgerten Eltern die Zahlung des Kaufpreises zurück.

Dem M könnte ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 gegen V zustehen. V hat von M zum Zwecke der Erfüllung des zwischen ihnen vereinbarten Kaufvertrages einen Betrag von 300 € erhalten und ist damit durch eine Leistung des M bereichert worden. Fraglich ist allein, ob der zwischen ihnen geschlossene Kaufvertrag wirksam ist und damit einen Rechtsgrund für den Leistungsaustausch und das Behalten des Geldbetrages darstellt. Der Vertrag könnte nach §§ 107, 108 Abs. 1 im Hinblick auf die gem. §§ 2, 106 beschränkte Geschäftsfähigkeit des M unwirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn M den Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter geschlossen hat und diese den Kaufvertrag auch nicht genehmigt haben. Ob ein solcher Zustimmungsvorbehalt bestand, bestimmt sich nach § 107. Der Kaufvertrag begründete für den M gem. § 433 Abs. 2 die Pflicht zur Kaufpreiszahlung und Abnahme des Fahrrades und war deshalb rechtlich nicht lediglich vorteilhaft. Die Eltern könnten als die gesetzlichen Vertreter des M (§§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1) jedoch in den Abschluss des Kaufvertrages eingewilligt haben, indem sie dem M ihre Zustimmung zum Erwerb des Fahrrades gegeben haben. Diese Einwilligung konnten die Eltern nach § 182 Abs. 1 wirksam dem M gegenüber erklären. Die Eltern haben somit in die Vornahme dieses speziellen Geschäfts eingewilligt, so dass das Rechtsgeschäft im Grundsatz von Anfang an wirksam wäre. Durch die Mitteilung gegenüber dem Verkäufer V haben die Eltern ihre Einwilligung jedoch gem. § 183 S. 1 widerrufen. Der Kaufvertrag war zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschlossen worden, und die Eltern haben den Widerruf gegenüber dem Geschäftspartner erklärt, was nach § 183 S. 2 möglich ist. Der Kaufvertrag ist daher unwirksam. M kann den Kaufpreis von V gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 im Wege der Leistungskondiktion zurückverlangen. M ist seinerseits dem V zur Rückübereignung und Rückgabe des Fahrrades verpflichtet.

362

Die unscheinbar anmutende Regelung des § 183 S. 2 führt aber in bestimmten Fällen zu überraschenden Ergebnissen. Das sehen Sie, wenn wir das vorstehende Beispiel etwas abwandeln, indem wir die Empfänger von Einwilligungs- und Widerrufserklärung austauschen.

Beispiel

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(Variante von oben) Der 16-jährige M möchte ein Fahrrad vom Händler V erwerben. Die Eltern melden sich bei V und kündigen den Besuch von M an, der mit ihrer Zustimmung ein Fahrrad beim ihm kaufen dürfe. Die Eltern überlegen es sich dann doch anders, da die Oma des M diesem zu Weihnachten ein Fahrrad schenken will. Noch bevor M bei V eintrifft, teilen die Eltern dem M über Handy mit, dass M das Fahrrad doch nicht erwerben dürfe. Der Grund sei eine „Überraschung von Oma“. M, der mit den Geschenken seiner Oma bislang nichts anfangen konnte, schließt dennoch mit dem ahnungslosen V im eigenen Namen einen Kaufvertrag ab. V übergibt das Rad gegen Barzahlung des Kaufpreises in Höhe von 300 € an M.

Da der Widerruf nach der Regelung des § 183 S. 2 nicht gegenüber dem Empfänger der Einwilligungserklärung erfolgen muss, wäre auch hier kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. V ist zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung verpflichtet.

363

Soll es dabei bleiben oder ist eine Korrektur angezeigt?

Wir kennen das Problem in gleicher Weise bei der Stellvertretung, wo der Widerruf einer Vollmacht nicht gegenüber dem Vollmachtsempfänger erklärt werden muss, vgl. § 168 S. 3. Hätten die Eltern dem V gegenüber erklärt, M dürfe in ihrem Namen das Fahrrad erwerben und hätte M das Fahrrad im Namen seiner Eltern gekauft, wäre der Kaufvertrag zwischen den Eltern und V zustande gekommen – und wirksam! M hätte nämlich durch die gegenüber V erklärte „Außenvollmacht“ gem. § 167 Abs. 1 Var. 2 zunächst ausreichende Vertretungsmacht für den Vertragschluss bekommen. Diese wäre zwar durch Widerruf gegenüber M nach §§ 168 S. 3, 167 Abs. 1 Var. 1 erloschen. Darauf hätten sich die Eltern gegenüber dem ahnungslosen V nach §§ 170, 173 aber nicht berufen können.

364

Da es letztlich Zufall ist, wie V den Anruf der Eltern (Zustimmung oder Außenvollmacht?) und die Erklärung des M (Eigengeschäft oder Vertretergeschäft im Namen seiner Eltern?) redlicherweise verstehen darf, nimmt die wohl herrschende Meinung eine Korrektur unseres bisherigen Ergebnisses im Beispielsfall durch analoge Anwendung der §§ 170, 173 vor. M und seine Eltern können sich nach dieser Ansicht nicht auf den Widerruf der Einwilligung ihm gegenüber berufen.

Palandt-Ellenberger, § 183 Rn. 2; Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB, Rn. 576; Faust § 18 Rn. 28.

365

Vertreten lässt sich aber auch, dass sich eine analoge Anwendung der §§ 170, 173 mit dem Schutz der beschränkt Geschäftsfähigen nicht verträgt und deshalb in Fällen wie diesen keine Anwendung finden kann. Es besteht nämlich ein bedeutender Unterschied zur Stellvertretung: Dort führen die §§ 170, 173 zu einer Haftung des Vertretenen gegenüber seinem Vertragspartner auf Erfüllung der vereinbarten Primäransprüche. Der Vertretene hat seinen Vertragspartner nicht über das Erlöschen der Außenvollmacht informiert, so dass der Fehler auch bei ihm zu suchen ist. Bei analoger Anwendung im Beispielsfall haften aber nicht die Eltern, sondern ihr Kind M aus Vertrag. Das Versäumnis lag auch hier zum Teil bei den Eltern, die den V nicht über den „internen“ Widerruf der „Außeneinwilligung“ informierten. M selbst hat seinerseits zwar auch einen Hinweis unterlassen, als er dem V den Widerruf der Einwilligung verschwieg. Jedoch geht die Wertung der §§ 170, 173 dahin, dass der am Vertragsschluss unmittelbar beteiligte Vertreter den Fehler nicht durch persönliche Erfüllung „ausbaden“ muss. Der Vertreter haftet ja gerade nicht aus § 179 Abs. 1. Warum es jetzt aber ausgerechnet der beschränkt Geschäftsfähige sein muss, der auf Erfüllung haftet und die Ansprüche des V zu bedienen hat, darf mit Recht bezweifelt werden. V kann sich mit Ansprüchen wegen Ersatzes etwaiger aus Vertrauen auf die Einwilligung entstandenen Schäden an M (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 278 S. 1 Var. 1) und an die Eltern (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2) halten.

Hinweis

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Beide Ansichten sind vertretbar – entscheidend ist wie immer Ihre Argumentation!

2. Umfang

366

Im konkret zu bearbeitenden Fall ist der Umfang der Einwilligung genau zu bestimmen (§§ 133, 157). Die gesetzlichen Vertreter können zum einen eine Spezialeinwilligung erteilt haben. Das ist eine Einwilligung, die sich auf ein konkretes Geschäft bezieht. Sie können aber auch eine Einwilligung für eine bestimmte Vielzahl von Geschäften erteilen.

Beispiel

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Die Einwilligung in die Teilnahme an einer Klassenfahrt bedeutet im Zweifel die Einwilligung in die damit typischerweise verbundenen Rechtsgeschäfte wie zum Beispiel den Kauf von Speisen und Getränken, wobei der Kauf alkoholischer Getränke von der Einwilligung regelmäßig nicht erfasst wird. Ausgenommen sind ohne ausdrückliche Spezialeinwilligung im Zweifel auch die Teilnahme an gefährlichen Aktivitäten wie etwa Bungee-Jumping.

Beispiel

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Die Einwilligung in die Nutzung des häuslichen Telefons bedeutet wegen der beträchtlichen Kosten und möglicherweise bedenklichen Inhalte noch keine konkludente Einwilligung in den Vertragsschluss über die Nutzung eines telefonischen „Mehrwertdienstes über 0190-Nummer“.

Palandt-Ellenberger § 107 Rn. 9.

Beispiel

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Die Einwilligung in den Abschluss eines Girovertrages über die Eröffnung eines Girokontos („Zahlungsdiensterahmenvertrag“ i.S.d. § 675f Abs. 2) bedeutet im Zweifel keine Einwilligung in die Vereinbarung von Überziehungskrediten.

Palandt-Ellenberger § 107 Rn. 9; Faust BGB AT § 18 Rn. 29 ff.

Expertentipp

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Die Beispiele zeigen, dass Sie im Zweifel gegen eine Einwilligung und damit zugunsten eines starken Minderjährigenschutzes entscheiden sollten.

367

Eine unbeschränkte Generaleinwilligung („Mach, was Du willst!“) ist mit dem Schutzgedanken des § 107 nicht zu vereinbaren und daher unwirksam.

Palandt-Ellenberger § 107 Rn. 9; Brox/Walker Allgemeiner Teil des BGB Rn. 279. Aus §§ 112, 113 geht hervor, dass der Gesetzgeber beschränkt Geschäftsfähigen nur in einem speziell begrenzten Umfang volle Geschäftsfähigkeit zubilligen wollte. Mit einer unbeschränkten Generaleinwilligung würde die Grundwertung des Gesetzgebers umgegangen, wonach Minderjährige nicht an eigene, rechtlich nachteilige Entscheidungen gebunden werden sollen.

368

Expertentipp

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3. Sonderfall: § 110

369

Unter den Voraussetzungen des § 110  gilt ein von einem beschränkt Geschäftsfähigen „ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters“ geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam.

a) Funktion des § 110

370

§ 110 spricht davon, dass der Minderjährige den Vertrag „ohne Zustimmung“ des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen hat. Jedoch wurden ihm von seinem gesetzlichen Vertreter oder zumindest mit dessen Zustimmung Mittel zu einem bestimmten Zweck oder zur freien Verfügung überlassen.

Nach herrschender Meinung ist § 110 unglücklich formuliert. Denn in der Überlassung der Mittel kann aus Sicht des Minderjährigen bei redlichem Verständnis gem. §§ 133, 157 eine schlüssige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gesehen werden.

Palandt-Ellenberger § 110 Rn. 1; Faust BGB AT § 18 Rn. 30. Wenn es im Gesetz also heißt „ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters“ so ist damit nur gemeint, dass keine ausdrückliche Zustimmung zu dem getätigten Geschäft erfolgt ist.Palandt-Ellenberger § 110 Rn. 1.

371

Der Sinn des § 110 besteht darin, eine Auslegungsregel für solche Einwilligungen des gesetzlichen Vertreters aufzustellen, die allein durch Überlassen der Mittel zu einem bestimmten Zweck oder zur freien Verfügung bzw. durch Zustimmung zu einer solchen Überlassung erklärt werden.

Palandt-Ellenberger § 110 Rn. 1; Faust BGB AT Rn. 30 ff. Die durch Überlassung der Geldmittel zum Ausdruck gebrachte Einwilligung bezieht sich nach § 110 im Zweifel nur auf solche Verträge, die

1.

bei Überlassung der Mittel nicht ausdrücklich oder konkludent ausgenommen wurden und

2.

deren vertragsmäßige Leistungen der beschränkt Geschäftsfähige vollständig bewirkt hat.

372

§ 110 will dafür sorgen, dass der beschränkt Geschäftsfähige im Zweifel durch Vertrag nur solche Leistungspflichten begründen kann, die er auch sofort durch Erfüllung zum Erlöschen gebracht hat. Der beschränkt Geschäftsfähige soll seinem Vertragspartner möglichst nichts mehr schuldig bleiben.

Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 579; Faust BGB AT § 18 Rn. 30 f.

 

b) Tatbestand

aa) Überlassen von Mitteln

373

§ 110 erfordert zunächst die Überlassung von Mitteln zu einem bestimmten Zweck oder zur freien Verfügung durch den gesetzlichen Vertreter oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

374

Möglicherweise haben Sie § 110 bereits unter dem Schlagwort „Taschengeldparagraph“ kennengelernt und denken bei „Mittel“ sofort an Geld. Das ist sicher auch der Hauptanwendungsfall des § 110. Der beschränkt Geschäftsfähige bekommt von seinem gesetzlichen Vertreter Geld oder von einem Dritten, etwa seiner Großmutter. Im letzteren Fall muss die Überlassung mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgen – andernfalls ist der Vertrag auch dann unwirksam, wenn der beschränkt Geschäftsfähige die sich daraus ergebenden Leistungspflichten mit dem überlassenen Geld bewirkt hat.

Beispiel

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Der 12 Jahre alte M bekommt Besuch von seiner Großmutter O. Als O sich verabschiedet drückt sie dem M 50 € in die Hand und flüstert ihm augenzwinkernd zu: „Davon kannst Du Dir kaufen, was Du immer schon haben wolltest! Steck's schnell ein – das bleibt jetzt mal unter uns. Mama und Papa müssen ja nicht alles wissen!“

M erwirbt mit dem Geld eine Playstation vom Händler V. Der zwischen M und V geschlossene Kaufvertrag ist gem. §§ 107, 108 Abs. 1 unwirksam. M ist altersbedingt nach §§ 2, 106 in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt und bedurfte zum Abschluss des Kaufvertrages nach § 107 der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters lag nicht vor, da M gem. §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 durch seine Eltern und nicht durch seine Großmutter O vertreten wird. Seine Eltern haben in den Kaufvertrag aber nicht eingewilligt und diesen auch nicht genehmigt. Eine Wirksamkeit nach § 110 scheitert daran, dass M seine Kaufpreiszahlungspflicht mit Mitteln bewirkt hat, die ihm ohne Zustimmung seiner Eltern überlassen wurden.

375

„Mittel“ i.S.d. § 110 können aber auch andere Gegenstände als Geld sein. Das Gesetz spricht also bewusst nicht einfach nur von „Geld“. Der Grund ist einfach: Der beschränkt Geschäftsfähige muss nicht unbedingt die Position des zahlenden Kunden, sondern kann ja auch einmal die Position eines Veräußerers einnehmen.

Beispiel

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Der beschränkt geschäftsfähige M erhält von seinen Eltern altes Spielzeug vom Dachboden, um sie auf dem „Flohmarkt“ zu veräußern.

bb) Umfang der (konkludenten) Einwilligung

376

Aus § 110 folgt, dass der Umfang der durch Überlassen der Mittel konkludent erteilten Einwilligung wie sonst auch durch Auslegung gem. §§ 133, 157 zu bestimmen ist, und zwar vom Horizont des beschränkt Geschäftsfähigen als Empfänger der Mittel (und damit der Erklärung).

377

Die Überlassung kann für einen bestimmten Zweck, also nur für einen bestimmten Vertrag, oder zur freien Verfügung erfolgen. Denkbar und in der Praxis sicher am häufigsten erfolgt die Überlassung mit eingeschränkter Verfügungsfreiheit.

Beispiel

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Die Überlassung von Geld muss aus Sicht des beschränkt Geschäftsfähigen zum Beispiel so verstanden werden: „Hier hast Du Geld zur freien Verfügung, allerdings nicht für Zigaretten, Alkohol, (etc.).“

378

Ob die Überlassung der Mittel zugleich als eine konkludente Einwilligung in Folgegeschäfte verstanden werden kann, ist immer eine Frage des Einzelfalles und muss ebenfalls durch Auslegung ermittelt werden.

Beispiel

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Der 12 Jahre alte M bekommt von seinen Eltern 2 € für den Erwerb von „Panini“-Sammelbildern. M schließt mit dem Händler V einen entsprechenden Kaufvertrag über 5 Bilderpäckchen und bezahlt mit den 2 €.

Da M einige Bilder bereits hatte, tauscht er die doppelten Bilder in der Schule mit seinem Freund F gegen andere Bilder des F ein.

Der mit V geschlossene Kaufvertrag ist hier nach § 110 von Anfang an wirksam. Der mit F geschlossene Tauschvertrag ist ebenfalls nach § 110 wirksam. Die Zustimmung zum Erwerb der „Panini“-Bilder konnte M redlicherweise so verstehen, dass ihm auch die Bilder zur freien Verfügung belassen werden sollten. Damit hat er auch seine Verpflichtung aus dem Tauschvertrag mit Mitteln bewirkt, die ihm mit Zustimmung seiner Eltern zur Verfügung, nämlich zumindest auch für Tauschzwecke, belassen waren. Für einen entgegenstehenden Willen der Eltern finden sich keine Anhaltspunkte.

Beispiel

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Wurden dem beschränkt Geschäftsfähigen hingegen 5 € für den Erwerb eines Lottoscheines überlassen, darf er nicht davon ausgehen, auch der sich daraus ergebende Gewinn in Höhe von 3000 € sei ihm zur freien Verfügung belassen.

So bereits das Reichsgericht in RGZ 74, 234 ff. Anders mag es sein, wenn der Gewinn lediglich 10 € beträgt und der beschränkt Geschäftsfähige mit dem Geld beispielsweise ein weiteres Los erwirbt.

379

Da die Überlassung der Mittel als konkludente Einwilligung des gesetzlichen Vertreters aufzufassen ist, findet § 110 auf solche Verträge keine Anwendung, bei denen der gesetzliche Vertreter den beschränkt Geschäftsfähigen ausnahmsweise nicht wirksam vertreten kann.

Palandt-Ellenberger § 110 Rn. 1 a.E.; Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 581.

Beispiel

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Der 17 Jahre alte M erhält von seinen (verheirateten) Eltern ein monatliches Taschengeld in Höhe von 100 € zur freien Verfügung. Eines Monats verschenkt er den Betrag an seine 16 Jahre alte Freundin F, weil diese sich gerne ein neues Tattoo machen lassen möchte und von ihren Eltern das dazu erforderliche Geld nicht bekommen hat.

Der Wirksamkeit des zwischen M und F geschlossenen Schenkungsvertrages steht §§ 107, 108 Abs. 1 entgegen. M ist nach §§ 2, 106 beschränkt geschäftsfähig und wird nach dem Inhalt des Schenkungsvertrages zur Zahlung von 100 € verpflichtet. Eine ausdrückliche Zustimmung der Eltern liegt nicht vor. Der Vertrag kann auch nicht gem. § 110 als von Anfang an wirksam angesehen werden, da die Eltern gem. § 1641 S. 1 die Zustimmung zu dem Schenkungsvertrag auch ausdrücklich nicht wirksam hätten erklären können. Ihre grundsätzlich aus §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 folgende Vertretungsmacht ist durch § 1641 in der Weise eingeschränkt, dass sie nicht für solche Schenkungsverträge ihres Kindes gilt, die über Pflicht- und Anstandsschenkungen i.S.d. § 1641 S. 2 hinausgehen. Im vorliegenden Fall diente die Schenkung letztlich einer Umgehung der Entscheidung der Eltern von F, dem Aufbringen eines Tattoos nicht zuzustimmen. Vor diesem Hintergrund entsprach die Schenkung des M gerade keiner sittlichen Pflicht noch den Geboten einer anständigen Rücksichtnahme.

cc) Bewirken der Leistung

380

Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages ist das Bewirken der Leistung durch den beschränkt Geschäftsfähigen. Bis zum Bewirken durch vollständige Erfüllung i.S.d. § 362 Abs. 1 ist das Geschäft schwebend unwirksam. Erst mit der vollständigen Bewirkung der Leistung durch den beschränkt Geschäftsfähigen wird das Geschäft von Anfang an wirksam. Der vollständigen Erfüllung stehen die Leistung an Erfüllungs statt, Hinterlegung und Aufrechnung gleich.

Palandt-Ellenberger § 110 Rn. 4.

381

Nun stehen wir vor einem Problem: § 110 scheint nur das Verpflichtungsgeschäft zu betreffen, nicht aber das Verfügungsgeschäft, also das Geschäft, mit dem die nach dem Verpflichtungsgeschäft geschuldete Leistung bewirkt wird. Der beschränkt Geschäftsfähige kann das Verfügungsgeschäft aber gem. §§ 107, 108 Abs. 1 nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters wirksam vornehmen. Mit dem Verfügungsgeschäft verliert er ja regelmäßig seine Rechte am Leistungsgegenstand.

Beispiel

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Die Übereignung von überlassenem Bargeld nach § 929 zum Zwecke der Erfüllung von vertraglichen Zahlungspflichten führt unmittelbar zum Eigentumsverlust des beschränkt Geschäftsfähigen. Die nach § 929 erforderliche Einigung ist ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach §§ 107, 108 Abs. 1 schwebend unwirksam, so dass keine Erfüllung eintreten kann.

382

Benötigt der beschränkt Geschäftsfähige daher zum Bewirken der vertraglich geschuldeten Leistung einer zusätzlichen, auf das Verfügungsgeschäft bezogenen Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters? Dass das nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. § 110 wäre überflüssig, da eine besondere Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in das Verfügungsgeschäft sinngemäß auch die Einwilligung in das Verpflichtungsgeschäft bedeuten würde.

383

Die Lösung muss darin liegen, § 110 zugleich auch auf das Verfügungsgeschäft zu beziehen und das Bewirken der Leistung mit überlassenen Mitteln nicht an §§ 107, 108 Abs. 1 scheitern zu lassen. Mit dem vollständigen Bewirken der Leistung gelten daher Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft gem. § 110 als von Anfang an wirksam.

Palandt-Ellenberger § 110 Rn. 4.

384

Das Erfordernis einer vollständigen Leistungsbewirkung führt bei Teilleistungen des beschränkt Geschäftsfähigen entweder zur teilweisen oder vollständigen Unwirksamkeit. Dies hängt von der Teilbarkeit der vertraglichen Pflichten ab.

Palandt-Ellenberger § 110 Rn. 4; Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 580.

Beispiel

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Die 14-jährige M erhält von ihren (verheirateten) Eltern 40 € im Monat Taschengeld zur freien Verfügung. Im Laden des V erwirbt die M eine Handtasche für 60 €, die sie in drei Monatsraten bezahlen darf. M leistet von ihrem Taschengeld eine Anzahlung in Höhe von 20 €.

Der Kaufvertrag ist hier nach §§ 107, 108 Abs. 1 schwebend unwirksam. Die Eltern als gesetzlichen Vertreter haben der M Taschengeld zur freien Verfügung gewährt. In der Gewährung des Taschengeldes durch die Eltern liegt folglich eine konkludente Einwilligung zum Abschluss des Kaufvertrages durch die M. Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Erwerb einer Handtasche nicht von dieser Einwilligung gedeckt sein sollte, sind nicht ersichtlich. Allerdings geht die Einwilligung nach § 110 im Zweifel nur dahin, dass der Kaufvertrag erst dann wirksam sein soll, wenn die M die von ihr nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen durch Erfüllung vollständig bewirkt hat.

Bisher hat M jedoch lediglich die erste Kaufpreisrate gezahlt. Die Eltern der M können durch Verweigerung ihrer Genehmigung den Vertrag jederzeit endgültig unwirksam werden lassen, §§ 107, 108 Abs. 1. Unternehmen die Eltern nichts, so gilt der Vertrag zwischen M und dem V mit Zahlung der letzten Kaufpreisrate gem. § 110 als von Anfang an wirksam.

Beispiel

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M hat diesmal einen Mobilfunkvertrag mit der A AG geschlossen. Das monatlich zu zahlende Entgelt wird vom Girokonto der M eingezogen, auf das ihre Eltern das Taschengeld überweisen. Soweit die geschuldeten Monatsentgelte durch Erfüllung erloschen sind, ist der Mobilfunkvertrag nach § 110 wirksam, da mit dem monatlich zu zahlenden Entgelt die monatliche Nutzungsmöglichkeit des Mobilfunknetzes der A AG – und über zusätzliche verbindungsabhängige Entgelte – auch die monatliche Nutzung vergütet wird. Dabei handelt es sich um teilbare, jeweils selbstständige Leistungseinheiten. Im Übrigen, nämlich für die noch nicht bezahlten Monate, ist der Vertrag noch schwebend unwirksam.

 

 

385

Expertentipp

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4. Sonderfälle der §§ 112, 113

387

In den Fällen der §§ 112, 113  wird dem beschränkt Geschäftsfähigen nahezu volle Geschäftsfähigkeit in einem bestimmten Bereich von Geschäften zugestanden. In diesen Bereichen „ruht“ die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters. Er kann hier für den beschränkt Geschäftsfähigen keine Rechtsgeschäfte mehr als gesetzlicher Vertreter vornehmen.

Palandt-Ellenberger § 112 Rn. 1; Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 583; Faust BGB AT § 18 Rn. 14.

388

Diese Selbstständigkeit wird jedoch nicht kraft Gesetzes geschaffen. Dem gesetzlichen Vertreter wird seine Vertretungsmacht also nicht etwa kraft Gesetzes entzogen. Vielmehr beruht die Selbstständigkeit auf einer Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, die in §§ 112, 113 „Ermächtigung“ genannt wird. Der begriffliche Unterschied macht deutlich, dass es sich hier nicht um eine „normale“ Einwilligung i.S.d. § 107 handelt, sondern um eine besondere Einwilligung mit weiter reichenden Folgen.

a) Fall des § 112: Selbstständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts

389

Im Fall des § 112 ermächtigt der gesetzliche Vertreter den beschränkt Geschäftsfähigen zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts. Allerdings bedarf diese „Ermächtigung“ zu ihrer Wirksamkeit zusätzlich der Genehmigung des Familiengerichts.

Definition

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Erwerbsgeschäft

Erwerbsgeschäft i.S.d. § 112 ist jede erlaubte, selbstständige, auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit, die nicht unbedingt gewerblich sein muss.

Vgl. Palandt-Ellenberger § 112 Rn. 3.

390

Der Begriff des „Erwerbsgeschäfts“ ist nicht mit dem Begriff des „Handelsgewerbes“ i.S.d. § 1 HGB gleichzusetzen, sondern reicht weiter. Sie kann sich also auch auf die Ausübung eines künstlerischen Berufes beziehen.

Palandt-Ellenberger § 112 Rn. 3; Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 584.

391

Die Ermächtigung führt dazu, dass der Minderjährige in dem Umfang voll geschäftsfähig ist, wie es das Erwerbsgeschäft erfordert. Dies sind alle Geschäfte, die der konkrete Geschäftsbetrieb mit sich bringt.

Beispiel

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Die 17 Jahre alte M ist Gewinnerin einer Modelshow. Mit Zustimmung ihrer Eltern und Genehmigung des Familiengerichts nimmt sie ihre Karriere als selbstständiges Model auf. Sie kann nun ohne gesonderte Zustimmung ihrer Eltern z.B. Verträge über die Aufnahme von Werbefotos und -filmen schließen. Gleiches gilt etwa für den Abschluss von Beförderungsverträgen zur Anreise an den Ort einer Modeschau oder den Abschluss von Beherbergungsverträgen mit einem Hotelunternehmen am Ort der Modeschau zum Zwecke der Übernachtung.

Will M hingegen eine Kinokarte für den privaten Kinobesuch erwerben, ist der Bereich des § 112 verlassen. Hier besteht weiterhin der Zustimmungsvorbehalt des § 107! Allerdings wird M das Entgelt für den Kinobesuch regelmäßig mit ihren Einkünften als Model bewirken können, die ihr ganz oder teilweise mit Zustimmung ihrer Eltern zur freien Verfügung i.S.d. § 110 belassen werden.

392

Expertentipp

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Lesen Sie jetzt die in den Beispielen genannten Vorschriften unbedingt mit.

Wenn es eingangs hieß, dass der beschränkt Geschäftsfähige im Fall des § 112 BGB „nahezu“ voll geschäftsfähig ist, liegt dies an dem Vorbehalt in § 112 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach kann der beschränkt Geschäftsfähige solche Geschäfte, zu denen auch der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf, nicht allein wirksam vornehmen. Das Genehmigungserfordernis bestimmt sich bei gesetzlicher Vertretung durch die Eltern nach §§ 1643 f. BGB, bei Vertretung durch den Vormund nach §§ 1799 f. BGB und bei Vertretung durch einen Betreuer nach §§ 1848 ff. BGB.

Beispiel

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Unser 17 Jahre altes „Topmodel“ kann wegen § 112 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 1643 Abs. 1, 1852 Nr. 2 BGB allein, also ohne gesonderte Zustimmung ihrer Eltern und Genehmigung des Familiengerichts, keine Gesellschaft zum Betrieb einer Modelagentur wirksam errichten. Ferner kann sich die M wegen § 112 Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 1643 Abs. 1, 1854 Nr. 2 und Nr. 5 BGB allein keine Kredite gewähren lassen oder Bürgschaften übernehmen.

Wäre M von einem Vormund vertreten, gingen die Beschränkungen weiter, da die § 1799 umfassender auf die §§ 1848 ff. verweist als § 1643 Abs. 1.

393

Wie jede Einwilligung ist auch die „Ermächtigung“ widerruflich. Ihr besonderer Charakter zeigt sich aber darin, dass der Widerruf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Familiengericht bedarf, § 112 Abs. 2. Wiederum wird diese Besonderheit durch eine besondere Terminologie kenntlich gemacht, indem das Gesetz statt „Widerruf“ von einer „Rücknahme“ spricht. Die Rücknahme ist abweichend von § 183 S. 2 stets gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen zu erklären.

Palandt-Ellenberger § 112 Rn. 2.

b) Fall des § 113: Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses

394

Im Fall des § 113 führt die „Ermächtigung“ zur vollen Teilgeschäftsfähigkeit für die Eingehung und Vertragsabwicklung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses durch den beschränkt Geschäftsfähigen. Die Vorschrift des § 113 gilt aber nicht für Berufsausbildungsverhältnisse, da dort nach den gesetzlichen Vorschriften der Ausbildungszweck überwiegt.

Palandt-Ellenberger § 113 Rn. 2; Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 585.

395

Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass die „Ermächtigung“ zu ihrer Wirksamkeit nicht der Genehmigung des Familiengerichts bedarf und deshalb auch ohne gerichtliche Genehmigung durch Erklärung gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen ganz oder teilweise „zurückgenommen“ werden kann, § 113 Abs. 2. Schließlich kann der beschränkt Geschäftsfähige bei Vertretung durch einen Vormund eine von diesem verweigerte „Ermächtigung“ durch Genehmigung des Familiengerichtes herbeiführen, § 113 Abs. 3.

396

Nach § 113 Abs. 1 ist der beschränkt Geschäftsfähige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen.

Beispiel

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Der 17 Jahre alte Schüler M wird von seinen Eltern ermächtigt, als Hilfskraft im Kino der A GmbH zu arbeiten. Er ist nun ohne gesonderte Zustimmung der Eltern fähig, den Vertrag allein abzuschließen, selbst zu kündigen, eine Kündigung der A abweichend von § 131 Abs. 2 wirksam entgegenzunehmen oder ein Girokonto zur bargeldlosen Lohnzahlung einzurichten. Im Zweifel kann er nach Kündigung einen vergleichbaren Job im Kino der B GmbH annehmen, § 113 Abs. 4. Jedoch kann er beispielsweise mit seiner kontoführenden Bank allein keine Überweisungsverträge (§ 675f Abs. 1) schließen. Insofern wird sich die Wirksamkeit aber in der Regel über § 110 begründen lassen, da ihm die Guthabenforderungen auf dem Girokonto meistens zur freien Verfügung überlassen sind.

 

IV. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, §§ 108, 182, 184

397

Schließt der beschränkt Geschäftsfähige ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters einen Vertrag, der rechtlich nicht lediglich zu einem Vorteil führt, ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt von der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter ab, § 108 Abs. 1.

1. Genehmigungssystem des § 108

399

Expertentipp

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Vergleichen Sie jetzt mal die Tatbestände der §§ 108, 109 einerseits und §§ 177, 178 andererseits.

Wie die Einwilligung ist auch die Genehmigung ein einseitiges Rechtsgeschäft, das formlos (§ 182 Abs. 2) durch empfangsbedürftige Willenserklärung entweder „außen“ gegenüber dem Geschäftspartner des beschränkt Geschäftsfähigen oder auch nur „innen“ gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen, § 182 Abs. 1, vorgenommen werden kann. Die Genehmigung muss sich wie die Einwilligung auf das tatsächlich vorgenommene Rechtsgeschäft beziehen und darf sich inhaltlich nicht von diesem unterscheiden.

Faust BGB AT § 18 Rn. 42.

400

Genehmigt der gesetzliche Vertreter den Vertrag, wird dieser dadurch von Anfang an wirksam, § 184 Abs. 1. Dies gilt natürlich nur, wenn die Wirksamkeit des Vertrages nicht aus anderen Gründen scheitert (etwa wegen Formnichtigkeit nach § 125 S. 1).

401

Verweigert der gesetzliche Vertreter die Genehmigung des Geschäfts, so wird das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam.

Palandt-Ellenberger § 108 Rn. 2.

402

§ 108 Abs. 2 sieht vor, dass der Geschäftspartner den gesetzlichen Vertreter des beschränkt Geschäftsfähigen zur Erklärung auffordern kann, ob er die Genehmigung des Geschäftes erklärt oder nicht. Diese Aufforderung hat dann zur Folge, dass die Genehmigung abweichend von § 182 Abs. 1 nur noch gegenüber dem Geschäftspartner erklärt werden kann und außerdem eine vorher gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung unwirksam wird, § 108 Abs. 2 S. 1 Hs. 2. Erklärt der gesetzliche Vertreter die Genehmigung nach der Aufforderung dazu nicht innerhalb von zwei Wochen, so gilt seine Genehmigung als verweigert, § 108 Abs. 2 S. 2.

403

In der Schwebezeit, d.h. in der Zeit bis zur Genehmigung des Geschäfts durch den gesetzlichen Vertreter, hat der Geschäftspartner des beschränkt Geschäftsfähigen außerdem ein Widerrufsrecht gemäß § 109 Abs. 1 S. 1. Dieses Widerrufsrecht kann er gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen oder gegenüber dem gesetzlichen Vertreter ausüben, § 109 Abs. 1 S. 2. § 109 Abs. 1 S. 2 macht vom Grundsatz des § 131 Abs. 2 S. 1 eine Ausnahme. Es genügt auch im Fall rechtlich nachteiliger Folgen des Widerrufs (z.B. Verlust von vertraglichen Primäransprüchen) der Zugang beim beschränkt Geschäftsfähigen. Ausgeschlossen ist der Widerruf der eigenen Willenserklärung des Geschäftsgegners aber im Fall der positiven Kenntnis von der Minderjährigkeit, § 109 Abs. 2. (Grob) Fahrlässige Unkenntnis der Minderjährigkeit schadet hingegen nicht.

 

404

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