BGB Allgemeiner Teil 1

Wirkungen der Geschäftsunfähigkeit

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B. Wirkungen der Geschäftsunfähigkeit

326

Wie wir bereits im 3. Teil gesehen haben, wirkt sich die Geschäftsunfähigkeit bereits auf der Ebene der Willenserklärung aus. Der Gesetzgeber verhindert dadurch, dass ein Rechtsgeschäft mit Beteiligung eines Geschäftsunfähigen zustande kommen kann, wenn dessen gesetzlichen Vertreter nicht mitwirken.

Siehe dazu oben unter Rn. 176 ff. und 212 ff. Die jeweils einschlägige Norm richtet sich danach, ob der Geschäftsunfähige die Erklärung selber abgegeben hat oder Adressat einer Erklärung ist. Gehen wir die Tatbestände noch einmal in der gebotenen Kürze durch:

I. Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden (§ 105 Abs. 1)

327

Die von einem geschäftsunfähigen Menschen abgegebene eigene Willenserklärung ist nach § 105 Abs. 1 unheilbar nichtig.

Der Geschäftsunfähige kann somit auch nicht als aktiver Stellvertreter i.S.d. § 164 Abs. 1 auftreten, da der Stellvertreter zwar im fremden Namen handelt, aber eine eigene Willenserklärung abgibt. Der Geschäftsunfähige kann hingegen grundsätzlich als Erklärungsbote fungieren, da er als Bote ja keine eigene Willenserklärung abgibt, sondern nur eine fremde Willenserklärung übermittelt.

Siehe dazu oben unter Rn. 165 ff.

328

§ 105 Abs. 1 gilt analog für die Vornahme rechtsgeschäftsähnlicher Handlungen

Siehe oben unter Rn. 72. oder für Schweigen mit Zustimmungswirkung.Siehe oben unter Rn. 208 f.

Beispiel

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Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben, Schweigen auf befristetes Schenkungsangebot (§ 516 Abs. 1 S. 2), Erbschaftsannahme durch Verstreichen der Ausschlagungsfrist (§ 1943 Hs. 2).

Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Abgabe der Erklärung. Denn nach § 130 Abs. 2 hat es auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung keinen Einfluss, wenn der Erklärende erst nach ihrer Abgabe geschäftsunfähig wird.

Dieser Fall ist natürlich nur bei der Geschäftsunfähigkeit volljähriger Personen wegen Geistesstörung nach § 104 Nr. 2 denkbar.

Bei Schweigen mit Zustimmungswirkung ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Zustimmungswirkung eintritt.

329

Für den Vertragsschluss wird § 130 Abs. 2 durch § 153 ergänzt. Das Angebot zum Vertragsschluss wird durch eine nach Abgabe eintretende Geschäftsunfähigkeit nicht unwirksam, wenn nicht die Auslegung des Angebots einen anderen Willen ergibt (siehe dazu oben unter Rn. 275).

II. Geschäftsunfähigkeit des Erklärungsempfängers (§ 131 Abs. 1)

330

Beim Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung bei einem geschäftsunfähigen Adressaten ordnet § 131 Abs. 1 keine Nichtigkeit an, sondern knüpft die Wirksamkeit an den Zugang bei dem gesetzlichen Vertreter (siehe dazu bereits ausführlich oben unter Rn. 176 ff.). Dem Geschäftsunfähigen selber können also keine Willenserklärungen wirksam zugehen, gleich ob sie für ihn vorteilhaft sind oder nicht.

Die Vorschrift gilt analog für den Zugang geschäftsähnlicher Handlungen.

331

Der Geschäftsunfähige kann wegen § 131 Abs. 1 kein Empfangsvertreter sein (§ 164 Abs. 3), da ihm empfangsbedürftige Erklärungen nicht wirksam zugehen können. Er kann hingegen als Empfangsbote fungieren, wenn er zumindest über die dafür erforderliche Eignung verfügt. Dies hängt von der Verkehrsanschauung und der Frage ab, ob die Willenserklärung verkörpert ist oder nicht (siehe Rn. 165 ff.). Ist der Geschäftsunfähige zur Weiterleitung objektiv ungeeignet, kann er nur als Erklärungsbote angesehen werden.

332

Bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Geschäftsunfähigkeit vorliegen müssen, kommt es nach Sinn und Zweck des § 131 Abs. 1 auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs beim Empfänger an. Erst jetzt kann die Willenserklärung nach allgemeinen Regeln wirksam werden. Der Schutzmechanismus des § 131 Abs. 1 muss deshalb in diesem Moment des Zugangs greifen.

III. Sonderfall des § 105a

333

Wegen der Nichtigkeitsfolge des § 105 Abs. 1 kann ein Geschäftsunfähiger keine wirksame Willenserklärung abgeben. Dadurch wird bereits das Zustandekommen von Verträgen mit einem Geschäftsunfähigen verhindert. Daran ändert die Regelung des § 105a nichts. Um aber geistig Behinderten eine angemessene Teilhabe am privatautonomen Rechtsverkehr zu ermöglichen, gilt ein von einem volljährigen Geschäftsunfähigen geschlossener Vertrag in Ansehung der vereinbarten Leistungen als wirksam, wenn er ein Geschäft des täglichen Lebens zum Inhalt hat und die geschuldeten Leistungen bewirkt sind.

1. Tatbestandsvoraussetzungen

a) Vertragsschluss eines volljährigen Geschäftsunfähigen

334

Die Vorschrift gilt nur für volljährige Geschäftsunfähige gem. §§ 2, 104 Nr. 2. Diese müssen einen im Übrigen wirksamen Vertrag geschlossen haben. Da kein Grund ersichtlich ist, die Parteien stärker als bei bestehender Geschäftsfähigkeit zu binden, finden bis auf § 105 Abs. 1 alle sonstigen Regeln über Willenserklärungen und den Vertragsschluss Anwendung.

b) Geschäft des täglichen Lebens

335

Erfasst werden einseitig verpflichtende (z.B. Auftrag, Schenkung) und wechselseitig verpflichtende Verträge (z.B. Kaufvertrag), die nach der Verkehrsauffassung zu den alltäglichen Geschäften gezählt werden. Erforderlich ist weder, dass das Geschäft existenznotwendig ist, noch, dass es jeden Tag vorgenommen werden muss.

BT-Drucks. 14/9266, 43; Palandt-Ellenberger § 105a Rn. 3.

Beispiel

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Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, Zahnpasta, Inanspruchnahme alltäglicher Dienstleistungen wie Personenbeförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs, Haarschnitt beim Friseur.

Hinweis

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Verträge, die im Rahmen besonderer Vertriebsformen geschlossen werden (Verträge i.S.d. § 312b oder Fernabsatzverträge i.S.d. § 312c) sollen nach einer Ansicht wegen der Überrumpelungsgefahr ungeachtet ihres Gegenstandes nicht unter § 105a fallen.

Palandt-Ellenberger § 105a Rn. 3 a.E. Da sich dies aus dem Wortlaut des § 105a nicht ergibt, ist es aber selbstverständlich auch vertretbar, solche Verträge nicht von vorneherein aus dem Anwendungsbereich des § 105a auszuklammern.So wohl Casper NJW 2002, 3427 ff.

c) Geringwertige Mittel

336

Das Geschäft muss mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden können. Dabei ist nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschäftsunfähigen, sondern auf das durchschnittliche Preis- und Einkommensniveau abzustellen.

BT-Drs. 14/9266, 43; Palandt-Ellenberger § 105a Rn. 4.

Hinweis

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Als Faustregel empfiehlt es sich, entsprechend § 312 Abs. 2 Nr. 12 die Grenze bei 40 €  zu ziehen.

337

Die Geringwertigkeit bezieht sich nach dem Willen des Gesetzgebers und der h.M. auf den Vertragsschluss insgesamt und nicht auf die einzelnen Positionen bei einer Gesamtleistung.

BT-Drs. 14/9266, 43; MüKo-Schmitt § 105a Rn. 7; a.A. Palandt-Ellenberger a.a.O.

Beispiel

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Kauft ein volljähriger Geschäftsunfähiger verschiedene Lebensmittel mit einem Einzelpreis bis 10 € für insgesamt 80 € ein, entscheidet also der Gesamtkaufpreis und nicht die jeweiligen Einzelpreise, ob ein Geschäft i.S.d. § 105a vorliegt. Eine abweichende Auffassung ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck des § 105a vereinbar.

d) Bewirken von Leistung und ggf. vereinbarter Gegenleistung

338

Der Begriff des „Bewirkens“ bedeutet wie bei § 362 Abs. 1 die „Herbeiführung des Leistungserfolges“.

Ulrici JURA 2003, 520 ff. Gemeint ist also, dass die durch den Vertrag begründeten Leistungspflichten erfüllt worden sein müssen. Nun hat der Gesetzgeber aber deshalb nicht von „Erfüllung“ gesprochen, weil ein Geschäftsunfähiger gar nicht erfüllen kann. Er ist wegen § 105 Abs. 1 an der wirksamen Vornahme des jeweiligen Erfüllungsgeschäfts gehindert.

Beispiel

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Der volljährige Geschäftsunfähige K kauft von V eine CD für 19,90 €. Seine Zahlungspflicht gem. § 433 Abs. 2 kann K nicht erfüllen, da er dem Verkäufer V das Eigentum am Bargeld gem. § 929 nicht wirksam übertragen kann. Seine Einigungserklärung i.S.d. § 929 ist schließlich nach § 105 Abs. 1 nichtig, die Erklärung des V kann ihm gegenüber nicht wirksam erklärt werden, § 131 Abs. 1. Umgekehrt kann K wegen §§ 105 Abs. 1, 131 Abs. 1 auch kein Eigentum an der CD erwerben, so dass V seinerseits ebenfalls nicht erfüllen kann.

„Bewirken der Leistung“ meint deshalb die Vornahme des jeweiligen Erfüllungsgeschäftes in der Weise, dass es bei Geschäftsfähigkeit der Person wirksam wäre.

BT-Drs. 14/9266, 43; Palandt-Ellenberger § 105a Rn. 6. Ansonsten würde § 105a leer laufen und wäre sinnlos.

e) Ausnahmetatbestand (§ 105a S. 2)

339

Eine Ausnahme von der Wirkung des § 105a S. 1 gilt nach § 105a S. 2, wenn mit dem Geschäft „eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen" verbunden ist. Gefahren für die Person entstehen beispielsweise beim Verkauf von Alkohol an einen alkoholkranken Geschäftsunfähigen. Gefahren für das Vermögen können trotz der notwendigen Geringwertigkeit der Mittel entstehen, wenn der Geschäftsunfähige denselben Gegenstand mehrmals hintereinander erwirbt.

Beispiel

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Der volljährige Geschäftsunfähige K kauft vom Discounter V, Filiale A-Straße, ein Paar Turnschuhe aus einer Sonderaktion für 29 €. Nun kauft er in vier benachbarten Filialen jeweils dasselbe Modell noch einmal. Spätestens nach dem zweiten Kauf („Ersatzschuhe“) sind die Folgegeschäfte für den K sinnlos, da er bei vernünftiger Betrachtung nicht mehrere Ersatzturnschuhe benötigt. Ab dem zweiten Kauf wirft er deshalb sein Geld unnötig zum Fenster hinaus, so dass eine Gefährdung seines Vermögens nun zu bejahen ist. Spätestens der dritte Kaufvertrag kann nicht mehr nach § 105a als wirksam angesehen werden.

Wie immer bei der Geschäftsfähigkeit wird das Vertrauen des Geschäftspartners nicht geschützt. Im Falle des § 105a S. 2 bleibt es ohne Rücksicht auf die Gutgläubigkeit des Geschäftspartners bei der Nichtigkeitsfolge aus § 105 Abs. 1.

2. Rechtsfolgen

a) Grundsatz

340

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen des § 105a vor, sind die Willenserklärungen des Geschäftsunfähigen zwar unverändert nichtig (§ 105 Abs. 1). Nach § 105a S. 1 „gilt“ der Vertrag „in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam“. Die Wirksamkeit des Vertrages wird im Hinblick auf die vereinbarten Leistungspflichten also fingiert. Dies gilt nicht nur für das Verpflichtungs-, sondern auch für die zum Zwecke der Erfüllung vorgenommenen Verfügungsgeschäfte.

Palandt-Ellenberger § 105a Rn. 6 m.w.N. Aus dem Wortlaut des § 105a S. 1 folgt weiter, dass durch den Vertrag keine sonstigen Nebenleistungs- oder Rücksichtnahmepflichten begründet werden können. Die Wirksamkeit bezieht sich nur („in Ansehung“) auf die bewirkten Hauptleistungen.

b) Sonderfall: Mangelhafte Leistung

341

Umstritten ist die Antwort auf die Frage, was anzunehmen ist, wenn eine Leistung mit Mängeln behaftet ist. Zur Lösung der Rechtsfolgen eines solchen Falles kommen zwei Ansätze in Betracht, die anhand eines Beispiels dargestellt werden sollen:

Beispiel

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Der volljährige Geschäftsunfähige K kauft von V für 20 € einen Föhn. Nach Barzahlung nimmt K den Föhn mit. Anschließend stellt sich heraus, dass das Gerät aufgrund eines Produktionsfehlers überhaupt nicht funktioniert. Dummerweise fällt dem K der Föhn auf den Steinfußboden seiner Küche und bricht entzwei.

K verlangt von V wegen des ursprünglichen Defekts einen neuen Föhn. V lehnt dies wegen der zwischenzeitlichen Zerstörung des alten Gerätes ab. Als K nun äußert, er wolle angesichts der Weigerung des V sein Geld wiederhaben, erwidert V dreist, K könne einen Rücktritt vom Kaufvertrag ja gar nicht wirksam erklären. Er solle doch mal seinen Betreuer schicken.

Welche Ansprüche stehen K gegen V zu?

1. Ein Anspruch des K aus § 346 Abs. 1 i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 3, 323 erfordert zunächst einen Kaufvertrag zwischen K und V. Ein solcher konnte im Hinblick auf die Geschäftsunfähigkeit des K nicht wirksam geschlossen werden, da K gem. § 105 Abs. 1 keine wirksame Willenserklärung abgeben kann und bei Vertragsschluss nicht durch einen gesetzlich vorgesehenen Vertreter vertreten wurde. Auf eine Gutgläubigkeit seitens V kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Möglicherweise ist der Kaufvertrag aber nach § 105a S. 1 in Ansehung der gem. § 433 vereinbarten Leistungspflichten als wirksam zu betrachten. Dies setzt unter anderem voraus, dass diese Leistungen „bewirkt“ worden sind. Daran könnte man bereits deshalb zweifeln, weil sich der Föhn bei Übergabe nicht für den gewöhnlichen Gebrauch eignete und deshalb zumindest nach §§ 434 Abs. 3, 446 mangelhaft war.

Da der Kaufvertrag den Verkäufer V gem. § 433 Abs. 1 S. 2 zur mangelfreien Leistung verpflichtete, könnte man vertreten, dass die Leistung des V durch die Hingabe eines mangelhaften Föhns noch nicht „bewirkt“ wurde i.S.d. § 105a S. 1 und der Vertrag deshalb nicht als wirksam geschlossen betrachtet werden kann.

So Ulrici JURA 2003, 520 ff.

Andererseits ist es denkbar, die Folgen der Schlechtleistung über die im Schuldrecht vorgesehenen Gewährleistungsregeln zu regeln und die Wirksamkeitsfiktion des § 105a S. 1 nicht an der Schlechtleistung scheitern zu lassen.

So Palandt-Ellenberger § 105a Rn. 6; MüKo-Schmitt § 105a Rn. 20 ff.

Dem ersten Lösungsansatz ist zu folgen, da die Rechtsstellung des Geschäftsunfähigen sonst entgegen dem Zweck des § 105a verschlechtert würde. Der Geschäftsunfähige kann seine Gestaltungsrechte wie Rücktritt oder Minderung wegen § 105 Abs. 1 nicht selbst ausüben. Auch die zur Vorbereitung seiner Sekundärrechte erforderlichen Fristsetzungen gem. §§ 281, 323 kann er analog § 105 Abs. 1

Bei den Fristsetzungen handelt es sich um geschäftsähnliche Handlungen. Deswegen gilt § 105 nur analog, vgl. Rn. 72 f. selbst nicht erklären. Trotz Schlechtleistung könnte der Verkäufer bei Anwendung des § 105a den Kaufpreis zunächst in voller Höhe behalten und wäre erst dann zur Rückerstattung und/oder Schadensersatz verpflichtet, wenn sich der Betreuer des Geschäftsunfähigen einschaltet und die notwendigen Erklärungen abgibt. Die Wirksamkeitsfiktion steht bei der Schlechtleistung auch nicht im Einklang mit dem Gedanken des § 105a S. 2, da das Vermögen des Geschäftsunfähigen beim Erhalt einer mangelhaften Leistung gefährdet wird.

Der Kaufvertrag kann deshalb im Falle einer Schlechtleistung nicht als wirksam betrachtet werden.

2. Wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages steht dem K vielmehr ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 zu. Der Anspruch wird im Hinblick auf einen Gegenanspruch des V nicht nach den Grundsätzen der Saldotheorie gemindert, da diese bei nicht voll Geschäftsfähigen keine Anwendung findet.

BGH NJW 1994, 2021, 2022 unter Ziff. II 2. V kann seinerseits über § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 lediglich den zerstörten Föhn herausverlangen. Einen Wertersatz nach § 818 Abs. 2 muss K nicht leisten, da er insoweit nicht mehr bereichert ist, § 818 Abs. 3. Eine verschärfte Haftung des K nach § 819 kommt wegen dessen Geschäftsunfähigkeit hier nicht in Betracht.

Expertentipp

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Die Wirkung des § 105a stellt sich nie bei der Prüfung von vertraglichen Primäransprüchen. Sind diese noch nicht bewirkt worden, ist der Tatbestand des § 105a ja noch nicht erfüllt.

§ 105a kommt deshalb erst dann ins Spiel, wenn es um die Prüfung von Sekundäransprüchen wegen Schlechtleistung oder um die Prüfung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 geht.

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