BGB Allgemeiner Teil 1

Geschäftsfähigkeit - Überblick

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A. Überblick

I. Funktion der Regeln zur Geschäftsfähigkeit

287

Ohne Beteiligung eines zumindest beschränkt Geschäftsfähigen kann eine Person ein Rechtsgeschäft nicht wirksam vornehmen.

Definition

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Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig vollwirksam vorzunehmen.

Palandt-Ellenberger Einf. v. § 104 Rn. 2.

288

Unsere Rechtsordnung geht davon aus, dass der Mensch grundsätzlich geschäftsfähig ist. Regelungsbedürftig sind allein die Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Der Gesetzgeber schränkt die Geschäftsfähigkeit (nicht die Rechtsfähigkeit!) bei bestimmten Personen ein („beschränkt geschäftsfähige“ Personen). Und mache Personen sollen gar nicht geschäftsfähig sein („geschäftsunfähige“ Personen).

289

Die Beschränkung bzw. Aberkennung der Geschäftsfähigkeit geschieht zum Schutz der betroffenen Personen und ist verfassungsrechtlich geboten. Unsere Rechtsordnung muss zum einen grundsätzlich jedem die selbstständige Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglichen. Zum anderen muss sie diejenigen schützen, denen typischerweise eine vernünftige und sachgerechte Vornahme eines Rechtsgeschäfts allgemein oder im konkreten Fall verwehrt ist. Diese Menschen sollen dann vor den wirtschaftlichen Nachteilen angemessen bewahrt werden, die durch eigene unvernünftige Rechtsgeschäfte entstehen können (siehe oben unter Rn. 60 ff.).

Die Regeln zur Geschäftsfähigkeit setzen bei der geistigen Unterlegenheit bestimmter Personen an. Menschen verfügen nicht immer über das Maß an Einsichts- und Urteilsfähigkeit, das eine „strukturell gleichwertige“ Teilnahme am privatautonomen Rechtsverkehr mit anderen Personen ermöglicht.

290

Der Schutz dieser Personen kann verschieden ausgestaltet sein. Als Schutzinstrumente kommen neben der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit beispielsweise auch Formgebote, Anfechtungs- und Widerrufsrechte oder Generalklauseln wie §§ 138, 307 in Betracht.

291

Die Beschränkung oder Aberkennung der Geschäftsfähigkeit ist ein sehr restriktives Schutzinstrument. Zum einen greift es in die Selbstbestimmungsfreiheit eines Menschen am stärksten ein, indem die Privatautonomie schon im Grundsatz ganz oder teilweise entzogen wird. Zum anderen kennt dieses Instrument keinen „Gutglaubensschutz“ anderer Personen, die am jeweiligen Rechtsgeschäft beteiligt sind. Die mit der Aberkennung bzw. Beschränkung der Geschäftsfähigkeit verbundenen Wirkungen sind zwingend.

292

Die Aufgabe des Gesetzgebers besteht darin, genau festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Mensch gar nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sein soll. Außerdem soll ja nach der Verfassung auch diesen Personen eine angemessene Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglicht werden. Der Gesetzgeber muss also zugleich regeln, wann und wie ein nicht voll geschäftsfähiger Mensch selbstständig oder mit Hilfe geschäftsfähiger Personen (Vertreter) an Rechtsgeschäften beteiligt sein kann.

293

Wie immer muss der Gesetzgeber aber nicht nur Anstrengungen zum Schutz und zur Gewährleistung der Privatautonomie eines Einzelnen treffen. Er muss auch die Interessen des Rechtsverkehrs, also die Schutzbedürftigkeit der Personen im Auge behalten, die durch das rechtsgeschäftliche Verhalten nicht voll geschäftsfähiger Personen betroffen werden. Schließlich soll ja die Privatautonomie aller Personen „möglichst weitgehend wirksam werden“,

BVerfGE 89, 214 ff. unter Ziff. C II 2b = NJW 1994, 36 ff. was bei einseitigen Regelungen zu Lasten nur einer Personengruppe nicht der Fall wäre.

294

Die Fragen zur Geschäftsfähigkeit sind allgemein in den §§ 104–113 behandelt, aber nicht nur dort. Weitere Regeln finden sich in §§ 130 Abs. 2, 131, 153, 165, 682 und in den besonderen Regeln über die Vertreter nicht voll geschäftsfähiger Personen im Familienrecht. Ferner weicht der Gesetzgeber vom allgemeinen System im Familienrecht bei der Eheschließung (§§ 1303, 1304, 1314) und im Erbrecht beim Testament (§§ 2229 ff.) ab.

Hinweis

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Die Besonderheiten der Geschäftsfähigkeit bei der Eheschließung und im Erbrecht sind nicht Gegenstand dieses Skriptes, sondern werden im Zusammenhang mit der Darstellung des Familienrechts bzw. Erbrechts behandelt.

II. Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit

1. Geschäftsunfähigkeit

295

In § 104 hat der Gesetzgeber definiert, welchen Personen er die Geschäftsfähigkeit zu Ihrem eigenen Schutz ganz aberkennt. Wir hatten uns damit bereits oben unter Rn. 177 beschäftigt. Die folgenden Ausführungen dienen der Wiederholung und Vertiefung.

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a) Altersabhängige Geschäftsunfähigkeit

296

Geschäftsunfähig sind zum einen Kinder, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, § 104 Nr. 1. Man geht aufgrund der normalen geistigen Entwicklung des Menschen davon aus, dass Kleinkinder in diesem Alter typischerweise noch gar nicht in der Lage sind, vernünftig und sinnvoll am privatautonomen Rechtsverkehr teilzunehmen. Diese rein altersabhängige Geschäftsunfähigkeit endet gem. § 187 Abs. 2 S. 2 mit Beginn des Geburtstages (0 Uhr), an dem das Kind 7 Jahre alt wird.

Palandt-Ellenberger § 104 Rn. 2. Auf die genaue Geburtsstunde kommt es also nicht an.

b) Altersunabhängige Geschäftsunfähigkeit

297

Geschäftsunfähig sind nach § 104 Nr. 2 ferner diejenigen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern der Zustand nicht nur vorübergehend ist. Die Vorschrift meint Fälle der krankhaften Geistesstörungen, in denen der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen frei zu bilden, d.h. seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

BGH NJW 1996, 918, 919 unter Ziff. II 2b; Medicus/Petersen Allgemeiner Teil des BGB Rn. 542; Palandt-Ellenberger § 104 Rn. 5.

Hinweis

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In der Klausur wird Ihnen dieser Befund ausdrücklich mitgeteilt („… der unerkannt geisteskranke A …“).

298

Entscheidend sind allein die tatsächlichen Verhältnisse der Person und nicht etwa die Eintragung in ein Register oder die Durchführung eines (Entmündigungs-) Verfahrens. Es gibt insoweit auch keinen „Gutglaubensschutz“ zugunsten von Personen, die die Geistesschwäche nicht erkennen. Die Interessen anderer Personen werden hier also zugunsten eines effektiven Schutzes der von Geistesschwäche betroffenen Person vollständig zurückgestellt.

299

Die krankhafte Störung der Geistestätigkeit kann auch nur Teilbereiche des menschlichen Handelns betreffen und damit nur zur teilweisen („partiellen“) Geschäftsunfähigkeit führen.

BGH Urt. v. 22. November 2007 (Az: III ZR 9/07) unter Ziff. 6 = NJW 2008, 840 ff. (Spielsucht als Fall der partiellen Geschäftsunfähigkeit); Medicus a.a.O.; Palandt-Ellenberger § 104 Rn. 6.

Beispiel

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Der emotional labile T führte über eine 0190-Sondernummer innerhalb von drei Monaten entgeltpflichtige Sexgespräche mit einer bestimmten Gesprächspartnerin für insgesamt ca. 50 000 €. Als die Betreiberin dieses „Telefonservices“ (B-GmbH) von ihm die Zahlung des vertraglich geregelten Entgelts für seine Gespräche verlangt, wendet T ein, er sei aufgrund nicht ausgelebter Sexualität von seiner Telefonsexpartnerin sexuell und emotional derart abhängig gewesen, dass er nicht anders konnte, als diese Dame zu jeder freien Minute anzurufen. Im Hinblick auf den Abschluss dieser Telefondienstleistungsverträge wäre der T, die Richtigkeit seiner Behauptung unterstellt, nach § 104 Nr. 2 partiell geschäftsunfähig gewesen, so dass er sich insoweit nicht wirksam vertraglich verpflichten konnte. Ihm selbst konnte keine Willenserklärung der B zugehen, § 131 Abs. 1, er selbst konnte keine wirksame Willenserklärung abgeben § 105 Abs. 1.

Ein Zahlungsanspruch der B-GmbH aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1, 818 Abs. 2 scheidet mangels noch vorhandener Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 aus. Eine verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 kommt hier aufgrund der Schutzzwecke der §§ 104 ff. nicht in Betracht, weil sonst das Ergebnis der nach § 105 Abs. 1 ausgeschlossenen vertraglichen Haftung erreicht würde.

Palandt-Ellenberger § 104 Rn. 6.

300

Aus Verkehrsschutzgründen vorwiegend abgelehnt wird jedoch die Annahme einer relativen Geschäftsunfähigkeit für besonders schwierige Geschäfte ohne inhaltliche Eingrenzung auf einen bestimmten Lebensbereich.

Palandt-Ellenberger § 104 Rn. 6. Wegen der unklaren Abgrenzungskriterien würde eine solche Rechtsfigur zu einer nicht mehr vertretbaren Unsicherheit im Rechtsverkehr führen. Hier wird also dem Interesse anderer Personen an möglichst verlässlicher Klarheit über die Rechtsverhältnisse der Vorzug gegeben.

 

2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit

301

Die beschränkte Geschäftsfähigkeit ergibt sich im Allgemeinen

Sonderregeln finden sich im Familien- und Erbrecht. aus den §§ 2, 106 und § 1825.
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a) Minderjährige nach Vollendung des 7. Lebensjahres

302

Die wichtigste Gruppe der beschränkt Geschäftsfähigen stellen die Minderjährigen dar, die das 7. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind bis zu ihrer Volljährigkeit beschränkt geschäftsfähig, §§ 2, 106. Die Minderjährigkeit endet mit Eintritt der Volljährigkeit, also zu Beginn des 18. Geburtstages (0 Uhr), § 187 Abs. 2 S. 2.

b) Volljährige Personen unter Betreuungsvorbehalt, § 1825 I, III

303

Weiterhin werden Betreute, bei denen das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, wie beschränkt Geschäftsfähige behandelt, § 1825 Abs. 1, Abs. 3 S. 1. Wesentliches Merkmal der rechtlichen Ausgestaltung der Beschränkung ist die Bezugnahme auf die rechtlichen Folgen der §§ 108 ff. und § 131 Abs. 2 in § 1825 Abs. 1 S. 3.

III. Die gesetzlichen Vertreter

304

Beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsunfähige werden im Rechtsleben durch bestimmte Personen vertreten. Auswahl und Berechtigung dieser Personen bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen im Familienrecht.

1. Vertretungsberechtigte Personen

a) Vertretung Minderjähriger

305

Wie sich aus § 1629 Abs. 1 S. 1 ergibt, ist derjenige zur Vertretung des Kindes berechtigt, dem die „elterliche Sorge“ zusteht. Nach der gesetzlichen Regelungstechnik ist die Vertretungsmacht also an das Sorgerecht geknüpft. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kind nach § 104 geschäftsunfähig oder nach §§ 2, 106 in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

aa) Eltern

306

Gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen sind nach §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 beide Eltern gemeinschaftlich, wenn sie bei Geburt des Kindes verheiratet waren.

Eine allgemeine Ausnahme vom Grundsatz gemeinschaftlicher Vertretung macht § 1629 Abs. 1 S. 4, der bei Gefahr im Verzug jedem Elternteil die alleinige Vertretungsmacht für die notwendigen Abwehrmaßnahmen zuweist. Außerdem ist jeder Elternteil nach § 1629 Abs. 1 S. 2 allein zur passiven Stellvertretung beim Zugang (§ 164 Abs. 3) befugt.

307

Sind die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet gewesen, kann ein gemeinsames Sorgerecht und damit gemeinschaftliche Vertretungsmacht nach Maßgabe der §§ 1626a Abs. 1, Abs. 2, 1626b ff. entstehen. Dies ist der Fall, wenn beide eine „Sorgeerklärung“ i.S.d. §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1626b ff. abgeben, einander heiraten (§ 1626a Abs. 1 Nr. 2) oder ihnen das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge gemeinsam überträgt (§ 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2).

Im Übrigen steht bei unverheirateten Eltern das Sorgerecht allein der Mutter nach § 1626a Abs. 3 das alleinige Sorgerecht und damit die gesetzliche Vertretungsmacht zu.

308

Trennen sich die Eltern später, ändert dies an dem Grundsatz gemeinschaftlicher Vertretung in der Regel nichts. Allerdings gelten nach § 1687 Abs. 1 besondere Alleinvertretungsbefugnisse in alltäglichen Angelegenheiten zugunsten des Elternteils, bei dem sich das Kind mit Zustimmung des anderen Elternteils oder auf Anordnung des Familiengerichts gewöhnlich aufhält.

309

Das Familiengericht kann auf Antrag eines Elternteils nach §§ 1671 ff. das Sorgerecht und damit die Vertretungsmacht ganz, bei Meinungsverschiedenheiten in bestimmten Angelegenheiten in Bezug auf diese Angelegenheiten (§ 1628) auf einen Elternteil übertragen.

310

Bei tatsächlicher Verhinderung (Auslandsaufenthalt) oder Tod eines Elternteils erwirbt der andere Elternteil das alleinige Sorgerecht und damit die Vertretungsbefugnis, §§ 1678 Abs. 1, 1680 Abs. 1.

311

Bei Gefährdung des Kindeswohls kann das Familiengericht das Sorgerecht auch einem oder beiden Elternteilen entziehen, §§ 1666, 1666a Abs. 2. Bei Interessenkollisionen kann das Familiengericht den Entzug auch auf die Vertretungsmacht beschränken, §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796.

bb) Vormund

312

In den Fällen des § 1773 Abs. 1 Nr. 1-3 erhält ein Minderjähriger einen Vormund. Der Vormund vertritt den Mündel (§ 1789 Abs. 2 S. 1). Die Anordnung erfolgt durch das Familiengericht. Gem. § 1776 Abs. 1 kann die Zuständigkeit für bestimmte Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen werden, wenn ein ehrenamtlicher Vormund i.S.d. § 1774 Abs. 1 Nr. 1 bestellt wurde.

cc) Ergänzungspfleger

313

Sind die Eltern bzw. der Vormund an der Vertretung gehindert, wird der Minderjährige durch einen sog. „Ergänzungspfleger“ vertreten, §§ 1809 Abs. 1 S. 1.

b) Vertretung volljähriger, nicht voll geschäftsfähiger Personen

314

Für einen geschäftsunfähigen oder einen unter Einwilligungsvorbehalt gestellten Volljährigen sind nach dem Gesetz nicht mehr die Eltern „automatisch“ zuständig. Vielmehr handelt hier ein Betreuer gemäß §§ 1814, 1823 in seinem Aufgabenkreis als gesetzlicher Vertreter.

2. Ausübung gemeinschaftlicher Vertretungsmacht der Eltern

315

Sicher werden Sie sich fragen, wie eine „gemeinschaftliche Vertretung“ der Eltern im Alltag eigentlich vonstatten gehen soll. Müssen beide Eltern stets gemeinsam und gleichzeitig auftreten, gemeinsam jede Erklärung unterschreiben, nacheinander spechen, um Erklärungen als „gemeinschaftliche“ Vertreter abzugeben?

War das bei Ihren Eltern etwa so? Wahrscheinlich nicht!

316

Eine erste Erleichterung sieht § 1629 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 für die passive Stellvertretung vor. Hier genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil, um Zugang beim Minderjährigen gem. § 164 Abs. 3 bewirken zu können.

Gleiche Regelungen finden Sie übrigens in § 26 Abs. 2 S. 2 BGB, § 125 Abs. 2 S. 3 HGB, § 35 Abs. 2 S. 2 und 3 GmbHG, § 78 Abs. 2 S. 2 AktG – es handelt sich um einen verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken zum Schutz des Rechtsverkehrs.

317

Im Übrigen bedeutet eine gemeinschaftliche Vertretung bei der Abgabe von Erklärungen als Vertreter (aktive Vertretung) nicht, dass die Erklärungen gemeinsam und gleichzeitig abgegeben werden müssten.

Faust BGB AT § 28 Rn. 7. Gemeinschaftliche Stellvertretung bedeutet (nur), dass die Willenserklärungen der (Gesamt-) Vertreter gleichgerichtet sein müssen (beide sagen „ja“ oder „nein“) und dass das Rechtsgeschäft eines (Gesamt-) Vertreters erst wirksam wird, wenn auch die gleichgerichtete Erklärung des anderen Vertreters vorliegt.Faust BGB AT § 28 Rn. 7. Die Erklärungen können also auch zeitlich versetzt abgegeben werden.

318

Damit aber nicht genug. Die Eltern können sich wechselseitig zur alleinigen Vertretung bei bestimmten Geschäften oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Wir sprechen nicht von „Einwilligung“ oder „Bevollmächtigung“, sondern von „Ermächtigung“ und bringen damit zum Ausdruck, dass der Gesamtvertreter eine gesteigerte Vertretungsmacht für den Vertretenen erlangt. Der ermächtigte Elternteil kann im Rahmen der Ermächtigung den Minderjährigen allein vertreten. Er handelt also nicht etwa als Vertreter des Minderjährigen und zugleich als (Unter)Vertreter der anderen Elternteils!

Als Vorbild dient die Regelung des § 125 Abs. 2 S. 2 HGB. Eine entsprechende Regelung taucht zwar in § 1629 nicht auf. Jedoch findet die Regel auch auf die Gesamtvertretung der Eltern als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens sinngemäße Anwendung.

Palandt-Ellenberger § 167 Rn. 13; Faust BGB AT § 18 Rn. 8 und § 28 Rn. 7.

319

Die Orientierung an § 125 Abs. 2 S. 2 HGB bedeutet weiter, dass die Ermächtigung nicht pauschal, sondern nur für bestimmte Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften erfolgen kann.

Beispiel

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Mit einem simplen „Kümmere Du Dich bitte um alles, Schatz!“ kann sich ein Elternteil seiner Aufgaben als Gesamtvertreter also nicht entledigen. Dies widerspräche auch § 1626 Abs. 1 S. 1, wonach die Vertretung als Teil der elterlichen Sorge nicht nur Recht, sondern auch gesetzliche Pflicht ist.

320

Anerkannt ist außerdem, dass auf die „Ermächtigung“ die Regelungen in §§ 182 ff. analoge Anwendung finden, wobei die „Ermächtigung“ wie die „Einwilligung“ die im Voraus erteilte Zustimmung darstellt.

Palandt-Ellenberger § 167 Rn. 13; Faust BGB AT § 18 Rn. 8 und § 28 Rn. 7. Ein Elternteil kann die „Ermächtigung“ daher analog §§ 182, 184 im Voraus gegenüber dem Vertragspartner oder dem Gesamtvertreter erklären. Auch eine nachträgliche Genehmigung mit Ermächtigungswirkung analog §§ 182, 184 durch formlose Erklärung gegenüber dem Vertragspartner oder dem Gesamtvertreter ist zulässig.

Beispiel

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M sagt zu seiner Frau F: „Ich will heute unseren Tobias beim Tennisclub anmelden. Was hältst Du davon?“ F entgegnet: „Super, mach das!“ M kann nun alleine im Namen seines Sohnes Tobias den Vertrag über eine zumindest vor dem 19. Geburtstag des T kündbare

Achtung: §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 5 BGB! Mitgliedschaft im Tennisverein abschließen. Entscheidet sich F noch anders, kann sie ihre Ermächtigung analog § 183 S. 2 vor Vertragsschluss durch Erklärung gegenüber dem Verein oder dem M widerrufen. M verliert dann seine alleinige Vertretungsmacht wieder.

Beispiel

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M schließt ohne Ermächtigung der F im Namen seines Sohnes den Vertrag über die Mitgliedschaft im Tennisverein. Später kommt er zu F und sagt: „Ich habe Tobias heute beim Tennisclub angemeldet!“ Wenn F wieder sagt: „Super!“, ist Tobias Vereinsmitglied geworden. Sagt F hingegen „Spinnst Du? Tobias soll in den Fußballverein!“ liegt keine Genehmigung analog § 184 vor, so dass M zwar als Vertreter seines Sohnes, aber ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Der Vertrag mit dem Tennisverein ist nach § 177 Abs. 1 unwirksam – Tobias ist nicht Mitglied geworden.

321

Können sich die Eltern nicht einigen, entsteht für alle Beteiligten eine missliche Situation. Wenn es in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung hart auf hart kommt (vgl. § 1627 S. 2), kann das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil übertragen, § 1628.

3. Beschränkungen der Vertretungsmacht

322

Zu beachten ist, dass die gesetzlichen Vertreter in bestimmten Fällen von der Vertretung ganz ausgeschlossen sind bzw. der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen. Diese grundsätzlichen Vertretungsverbote bzw. Genehmigungserfordernisse gelten nicht nur bei der Vertretung Geschäftsunfähiger, sondern auch bei der Vertretung beschränkt Geschäftsfähiger. Es handelt sich zumeist um besonders einschneidende Rechtsgeschäfte, die einem möglichen Missbrauch der Vertretungsbefugnis entzogen werden sollen. Hier soll ein objektiver Dritter für eine angemessene Beurteilung sorgen.

a) Vertretungsverbote

323

Insichgeschäft nach § 181: Eine allgemeine Beschränkung der Vertretungsmacht folgt zunächst aus dem allgemeinen Verbot des Insichgeschäfts in § 181 (siehe dazu im Band „BGB AT II“ unter Rn. 70 ff.).

324

Für den Vormund folgt aus § 1789 Abs. 2 S. 2, dass in weiteren Fällen einer Interessenkollision eine Vertretung ganz ausgeschlossen sein soll. Für die Eltern gilt dies über § 1629 Abs. 2, für den Betreuer nach § 1824 Abs. 1.

Der Vertretene erhält in Fällen der Vormundschaft und Vertretung durch die Eltern als gesetzlichen Vertreter einen „Ergänzungspfleger“ nach § 1809. Im Fall der Betreuung einen "Ergänzungsbetreuer" nach § 1817 Abs. 5.

 

b) Genehmigungsvorbehalte

325

Wichtig ist ferner die Genehmigungsbedürftigkeit einiger Rechtsgeschäfte. Die Eltern bedürfen in den in §§ 1643 ff.BGB genannten Fällen, der Vormund gem. §§ 1799 ff. BGB und der Betreuer in den nach §§ 1848 ff. BGB vorgesehenen Fällen der Genehmigung des Familiengerichts bzw. des Betreuungsgerichts. 

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