Baurecht Nordrhein-Westfalen

Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 33 BauGB

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II. Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 33 BauGB

1. Überblick

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Expertentipp

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Lesen Sie § 33 BauGB!

Kommen Sie oben (Rn. 255 ff.) zum Ergebnis, dass das zu prüfende Vorhaben nach Maßgabe der §§ 30, 34, 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig ist, kann das Vorhaben schließlich allerdings gemäß § 33 BauGB zulässig sein. § 33 BauGB enthält einen positiven Zulässigkeitstatbestand,Vgl. BVerwGE 20, 127. nach dem in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ein Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Expertentipp

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Merken Sie sich: Nur wenn ein Vorhaben nach §§ 30, 34, 35 BauGB unzulässig ist, prüfen Sie § 33 BauGB. § 33 BauGB gilt insoweit demnach subsidiär. Wenn das Vorhaben bereits nach §§ 30, 34, 35 BauGB zulässig ist, kommt § 33 BauGB nicht zur Anwendung.

Ob Sie § 33 BauGB in Ihrer Fallbearbeitung zumindest anprüfen müssen, werden Sie regelmäßig anhand der Angaben im Sachverhalt erkennen, insbesondere wenn dort die eine oder andere Voraussetzung des § 33 BauGB erwähnt wird (z.B. die Gemeinde hat beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen; der Bauherr hat die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans für sich und seine Rechtsnachfolger anerkannt).

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Im Gegensatz zu den Instrumenten, die der Sicherung der Bauleitplanung dienen und mit denen gegenwärtig bauplanungsrechtlich zulässige Vorhaben mit Blick auf die künftige kommunale Bauleitplanung, mit der die Vorhaben dann nicht mehr vereinbar sind, „gesperrt“ werden (s.o. Rn. 162), ermöglicht § 33 BauGB, dass gegenwärtig unzulässige Vorhaben mit Blick auf die künftigen Festsetzungen eines Bebauungsplans, mit denen das Vorhaben dann vereinbar ist, zugelassen werden (können).Vgl. Hellermann in: Dietlein/Hellermann Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 4 Rn. 186. Der Sache nach bewirkt § 33 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens, indem der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens vorverlegt wird.Vgl. Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 608.

Beispiel

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K besitzt ein bislang unbebautes Grundstück im derzeit noch unbeplanten und unerschlossenen Innenbereich in der Gemeinde W. K beabsichtigt, das Grundstück mit einem mehrgeschossigen Mehrfamilienhaus zu bebauen. Wie K zu Beginn seiner Planungen erfährt, ist sein Vorhaben derzeit nicht mit § 34 BauGB vereinbar und damit unzulässig. Einige Zeit später erreicht K die freudige Nachricht, dass der Rat der Gemeinde W beschlossen hat, für das betreffende Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Nach dem Willen der Gemeinde soll das Gebiet als reines Wohngebiet ausgewiesen werden und mit Wohngebäuden bis zu drei Geschossen bebaut werden dürfen. Die Gemeinde hat die Öffentlichkeit und die Behörden bereits förmlich beteiligt. K ist mit den geplanten Festsetzungen einverstanden und teilt der Gemeinde W in einem Brief mit, dass er und seine Rechtsnachfolger die Planung anerkennen.

2. Zulässigkeitsvoraussetzungen

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Ob ein Vorhaben gemäß § 33 BauGB zulässig ist, prüfen Sie in vier Schritten:

a) Sog. formelle Planreife

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Zunächst muss für das Vorhaben die sog. formelle Planreife bestehen. Diese ist in § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geregelt und setzt grundsätzlich voraus, dass die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 BauGB beteiligt worden sind (vgl. o. Rn. 65 ff.). In unserem Beispiel oben (Rn. 324) sind die Öffentlichkeit und die Behörden förmlich beteiligt worden. Demnach liegt die formelle Planreife vor.

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Abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann ein Vorhaben ausnahmsweise auch vor dem Erreichen der formellen Planreife zugelassen werden (vgl. § 33 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB). Anders als bei § 33 Abs. 1 BauGB (vgl. Wortlaut „ist . . . zulässig“) besteht in diesen Fällen jedoch kein Rechtsanspruch auf die Zulassung; vielmehr steht die Zulassung in diesen Fällen im Ermessen der Behörde (vgl. Wortlaut „. . . kann . . . zugelassen werden.“).

b) Sog. materielle Planreife

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Neben der formellen Planreife muss auch die sog. materielle Planreife gegeben sein. Diese ist in § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB geregelt und setzt voraus, dass anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht. Ob dies der Fall ist, bestimmen Sie anhand einer Prognose und legen dabei einen strengen Maßstab an. Es muss die begründete Annahme bestehen, dass der vorliegende Planentwurf in seinem konkret vorgesehenen Inhalt in Kraft treten wird.Vgl. OVG NRW NVwZ-RR 2001, 568. In unserem Beispiel oben (Rn. 324) ist mangels entgegenstehender Hinweise im Sachverhalt sicher davon auszugehen, dass die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans unverändert in Kraft treten werden. Demnach liegt auch die materielle Planreife vor.   

c) Schriftliches Anerkenntnis der Festsetzungen durch den Antragsteller für sich und seine Rechtsnachfolger

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Des Weiteren muss der Antragsteller, d.h. der Bauherr, die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennen (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). In unserem Beispiel oben (Rn. 324) hat K einen Brief an die Gemeinde W gesendet und ihr darin sein Anerkenntnis für sich und seine Rechtsnachfolger mitgeteilt. Damit ist auch diese Voraussetzung erfüllt.

d) Gesicherte Erschließung

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Schließlich muss gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 BauGB die Erschließung gesichert sein. Die insoweit notwendigen Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 123 ff. BauGB. In unserem Beispiel oben (Rn. 324) ist das Gebiet, in dem K sein Mehrfamilienhaus errichten will, noch nicht erschlossen. Folglich ist die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht erfüllt und das Vorhaben damit auch nach § 33 BauGB nicht zulässig.

Hinweis

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Gemäß § 123 Abs. 3 BauGB besteht kein Rechtsanspruch auf eine Erschließung. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich die Ermessenentscheidung der Behörde, ein Gebiet zu erschließen, jedoch in bestimmten Fällen auf Null reduziert, so dass dann ausnahmsweise ein Rechtsanspruch auf die Erschließung besteht.Vgl. BVerwGE 92, 8.

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