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Baurecht Nordrhein-Westfalen - Zulässigkeit eines Vorhabens nach §§ 30, 34, 35 BauGB

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Baurecht Nordrhein-Westfalen

Zulässigkeit eines Vorhabens nach §§ 30, 34, 35 BauGB

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Inhaltsverzeichnis

I. Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 30, 34, 35 BauGB

242

Zunächst untersuchen Sie, ob das Vorhaben nach §§ 30, 34, 35 BauGB zulässig ist. Dabei gehen Sie wiederum in zwei Schritten vor:

1. Bestimmung des maßgeblichen Bereichs

243

In einem ersten Schritt bestimmen Sie den für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens maßgeblichen Bereich. Wie oben (Rn. 226) dargestellt, kennt das BauGB zwei Bereiche, in denen ein Grundstück, auf dem ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB realisiert werden soll bzw. worden ist, belegen sein kann: Zum einen kennt das BauGB den (ganz oder teilweise) beplanten Bereich. Insoweit differenziert das BauGB zwischen dem Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB), in dem sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens allein nach den Festsetzungen des Bebauungsplans richtet, und dem Bereich eines einfachen Bebauungsplans, in dem sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens – soweit vorhanden – nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und im Übrigen, also soweit der Bebauungsplan keine bauplanungsrechtlichen Festsetzungen enthält, nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB bestimmt. Zum anderen kennt das BauGB den (gänzlich) unbeplanten Bereich.Vgl. auch BVerwGE 19, 164.

Expertentipp

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Verinnerlichen Sie sich diese Systematik des BauGB! Sie ist grundlegend für Ihre Fallbearbeitung.

a) (Ganz oder teilweise) beplanter Bereich

244

Das BauGB differenziert im beplanten Bereich zwischen dem Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans und dem Bereichs eines einfachen Bebauungsplans. Sollte es in Ihrer Fallbearbeitung also denkbar sein, dass sich das Grundstück, auf dem das von Ihnen zu prüfende Vorhaben realisiert werden soll bzw. worden ist, in den Bereich eines Bebauungsplans fällt, beginnen Sie Ihre Untersuchung mit § 30 BauGB und prüfen, ob das von Ihnen zu prüfende Vorhaben in den Bereich eines qualifizierten oder eines einfachen Bebauungsplans fällt. Andernfalls setzen Sie Ihre Prüfung sofort unten (Rn. 254, 322) fort.

Expertentipp

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Denken Sie hier und auch später daran: Sofern der Sachverhalt Anhaltspunkte dafür hergibt, müssen Sie ggf. die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans inzident prüfen.

aa) Qualifizierter Bebauungsplan

245

Expertentipp

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Lesen Sie § 30 Abs. 1 BauGB!

Ein qualifizierter Bebauungsplan zeichnet sich dadurch aus, dass er zumindest die in § 30 Abs. 1 BauGB abschließend genannten Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 ff. BauNVO), des Maßes der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO), der überbaubaren Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) und der örtlichen Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) enthält.

bb) Einfacher Bebauungsplan

246

Enthält ein Bebauungsplan eine der in § 30 Abs. 1 BauGB genannten Festsetzungen nicht, ist er kein qualifizierter Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB, sondern ein einfacher Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB.

Soweit der einfache Bebauungsplan Festsetzungen enthält, sind diese für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens maßgeblich.

Expertentipp

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Werfen Sie einen Blick in §§ 34, 35 BauGB!

Soweit der einfache Bebauungsplan keine Festsetzungen enthält, gilt § 34 BauGB oder § 35 BauGB (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB), der jeweils die Funktion eines gesetzlichen Planersatzes hat:Vgl. BVerwGE 62, 151. Dabei regelt § 34 BauGB die Zulässigkeit von Vorhaben im sog. (unbeplanten) Innenbereich und § 35 BauGB die Zulässigkeit von Vorhaben im sog. (unbeplanten) Außenbereich.

247

Werden §§ 34, 35 BauGB in Ihrer Fallbearbeitung relevant, müssen Sie die beiden Vorschriften voneinander abgrenzen. Dies ist deshalb wichtig, weil der unbeplante Innenbereich grundsätzlich bebaut werden darf, während im unbeplanten Außenbereich für sog. nicht-privilegierte Vorhaben das Gegenteil der Fall ist (s.u. Rn. 288 f.). Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung beider Vorschriften ist das Tatbestandsmerkmal des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“, in dem das Grundstück, auf dem das zu prüfende Vorhaben realisiert werden soll bzw. worden ist, belegen ist.Vgl. hierzu und zum nachfolgenden Text unter Ziff. (1) und (2) Hellermann in: Dietlein/Hellermann Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 4 Rn. 149 ff. und 162 ff.

(1) Innenbereich

248

Das Tatbestandsmerkmal des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ ist vor dem Hintergrund der planersetzenden Funktion des § 34 BauGB zu sehen. Da es keine planungsrechtlichen Festsetzungen gibt, soll die Struktur der vorhandenen Bebauung die fehlenden planungsrechtlichen Festsetzungen kompensieren. Deshalb muss es sich bei der vorhandenen Bebauung um eine Bebauung handeln, die nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist,Vgl. BVerwGE 31, 22. Zum „gewissen Gewicht“ auch OVG NRW Urteil vom 13.11.2009 – 7 A 1236/08 (juris). wobei nur diejenigen vorhandenen Bauten berücksichtigt werden können, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienenVgl. BVerwG BauR 2000, 1310. und für eine nach der vorhandenen organischen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend sind.Vgl. BVerwGE 152, 275. Die erforderliche Zahl vorhandener Bauten wird nicht abstrakt, sondern im Einzelfall festgelegt; eine Ansammlung von lediglich vier Gebäuden soll allerdings regelmäßig nicht ausreichend sein.Vgl. BVerwG NVwZ-RR 1994, 555. Die vorhandene Bebauung muss eine funktionsbedingte Siedlungsstruktur ergeben, die den Eindruck erweckt, geschlossen und zusammengehörend zu sein; sie darf keine Splittersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB darstellen.  

249

Sofern der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nach der Verkehrsauffassung nicht gestört wird, kann die Bebauung auch einzelne Baulücken haben.Vgl. dazu BVerwGE 41, 227.

Beispiel

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Die Gemeinde B besteht aus insgesamt elf Gebäuden, die grundsätzlich nebeneinander an einer Hauptstraße entlang auf größeren Einzelgrundstücken stehen. Zwischen den Grundstücken der Familien C und F klafft jedoch eine Lücke mit zwei größeren unbebauten Grundstücken. – Die hier vorhandene Baulücke ist nach den gegebenen Umständen wohl noch nicht so groß, dass die vorhandene Bebauung keinen prägenden Einfluss mehr auf die Bebauung der unbebauten Grundstücke ausüben kann. Der Eindruck der Geschlossenheit und der Zusammengehörigkeit des bebauten Ortsteils wird demnach nicht beeinträchtigt, so dass trotz Baulücke ein „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ vorliegt.

Hinweis

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Wäre die Baulücke demgegenüber so groß, dass die vorhandene Bebauung keinen prägenden Einfluss mehr auf die Bebauung der unbebauten Grundstücke ausüben könnte, würden diese unbebauten Grundstücke nicht mehr zum Innenbereich zählen. Wäre eine derart große Baulücke von Innenbereichsgrundstücken umgeben, läge ein sog. Außenbereich im Innenbereich vor.

250

Der „im Zusammenhang bebaute Ortsteil“ endet grundsätzlich unmittelbar hinter dem letzten Haus des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die äußere Grenze verläuft unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen, wobei die äußerste Grenze in jedem Falle aber die Gebietsgrenze der Gemeinde bildet.

Beispiel

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Wie Beispiel oben (Rn. 249). Das Grundstück der Familie O ist das letzte im Süden der Hauptstraße gelegene Grundstück. Daran schließt sich unmittelbar südlich eine unbebaute Fläche, auf der sich im Moment eine große Wiese befindet, an. Diese Wiese wird durch einen kleinen Bach von einem dann beginnenden Wald getrennt. – Da hier die beiden unbebauten Flächen, nämlich die Wiese und der Wald, durch einen Bach getrennt werden, erscheint die Wiese bei natürlicher Betrachtungsweise noch als Bestandteil des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“. Der Innenbereich endet somit hier nicht schon hinter dem Haus der Familie O.

Hinweis

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Gemäß § 34 Abs. 4 BauGB können die Gemeinden durch Satzung die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich festlegen. Die Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB hat lediglich deklaratorische Bedeutung; die Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB und die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB wirken demgegenüber konstitutiv.Vgl. Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 34 Rn. 81. Zu den Voraussetzungen für die Aufstellung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB s. § 34 Abs. 5 BauGB! Für diese Satzungen enthält § 248 BauGB Sonderreglungen zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie.

(2) Außenbereich

251

Ergibt Ihre Prüfung, dass das Grundstück, auf dem das zu prüfende Vorhaben realisiert werden soll bzw. realisiert worden ist, weder unter § 30 Abs. 1, Abs. 2 BauGB noch unter §§ 30 Abs. 3, 34 BauGB fällt, untersuchen Sie, ob es in den sog. Außenbereich fällt, für den § 35 BauGB planersetzende Regelungen bereithält.

252

Der Begriff des Außenbereichs wird negativ definiert:

Definition

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Definition: Außenbereich

Außenbereich ist derjenige Bereich, der nicht in den räumlichen Geltungsbereich eines wirksamen qualifizierten BebauungsplansOder auch eines – in diesem Skript nicht näher behandelten – vorhabenbezogenen Bebauungsplans. fällt und nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB liegt.   

253

Im Gegensatz zu § 34 BauGB enthält § 35 BauGB normative Vorgaben für die Bebauung und sonstige Nutzung von Grundstücken im Außenbereich. In § 35 BauGB hat sich der Gesetzgeber grundsätzlich dafür entschieden, den Außenbereich unbebaut zu lassen (s. näher Rn. 288 f.).

b) (Gänzlich) unbeplanter Bereich

254

Falls ein Grundstück, auf dem ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB realisiert werden soll bzw. realisiert worden ist, überhaupt nicht in einem beplanten Bereich liegt, richtet sich dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit allein nach §§ 34 oder 35 BauGB. Insoweit kann auf die Ausführungen oben (Rn. 248 ff.), die hier entsprechend gelten, verwiesen werden.

2. Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit §§ 30, 34 oder 35 BauGB

255

Nachdem Sie nun den maßgeblichen Bereich für das Grundstück, auf dem das zu prüfende Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB realisiert werden soll bzw. realisiert worden ist, bestimmt haben, prüfen Sie nun die Zulässigkeit des Vorhabens im betreffenden Bereich.

Expertentipp

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Es versteht sich von selbst, dass Sie die Zulässigkeit des Vorhabens im Folgenden nur nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Vorschriften prüfen, die für den von Ihnen oben bestimmten Bereich gelten.

a) Bei Vorhaben im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans: Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 30 Abs. 1 BauGB

256

Die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit § 30 Abs. 1 BauGB prüfen Sie in drei bzw. fünf Schritten:

 

aa) Vereinbarkeit mit den Festsetzungen des Bebauungsplans

257

Sofern Ihre Prüfung oben (Rn. 245) ergeben hat, dass das betreffende Grundstück in den Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB fällt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens allein nach den Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplans (zum möglichen Erfordernis einer inzidenten Rechtmäßigkeitsprüfung des Bebauungsplans s.o. Rn. 244). Das Vorhaben darf demnach nicht in Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB). Hier prüfen Sie nun also die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ggf. i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen der BauNVO (s. näher oben Rn. 99 ff.).

258

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung fällt Ihre Prüfung umfangreicher aus: Zusätzlich prüfen Sie hier noch die Einhaltung des Gebots der Gebietsverträglichkeit und des Gebots der Rücksichtnahme (s.u. Rn. 260 und Rn. 261); die Prüfungspunkte „gesicherte Erschließung“ (s.u. Rn. 263) und „Ausnahmen und Befreiungen“ (Rn. 264 ff.) gelten dann wieder für alle Festsetzungen des Bebauungsplans.

259

Expertentipp

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Werfen Sie einen Blick in die §§ 2 bis 9 BauNVO!

Die Untersuchung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Festsetzungen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 ff. BauNVO) wird Ihnen dadurch erleichtert, dass §§ 2 bis 9 BauNVO systematisch gleich aufgebaut sind: Absatz 1 der jeweiligen Vorschrift enthält die allgemeine Beschreibung des Gebietscharakters; Absatz 2 normiert Vorgaben für die Regelbebauung, die genau dem Gebietscharakter entsprechen und daher grundsätzlich zugelassen werden müssen; Absatz 3 hält Vorgaben für eine Ausnahmebebauung bereit, die vom festgesetzten Gebietscharakter eigentlich abweicht und aus diesem Grunde nur ausnahmsweise im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 1 BauGB (s.u. Rn. 265) zugelassen werden kann.

Beispiel

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Reine Wohngebiete dienen gemäß § 3 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen. Demgemäß sind dort zulässig: Wohngebäude (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), selbst wenn für die Kindertagesstätte kein konkreter Bedarf besteht.Vgl. VGH BW NVwZ-RR 2020, 386. Ausnahmsweise können gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO z.B. Läden oder sonstige Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB (Rn. 264) zugelassen werden.   

Hinweis

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Der bauplanungsrechtliche Begriff des „Wohnens“ erfasst nicht ein „Probewohnen“ von Menschen, die einem auf Bundesrecht beruhenden gerichtlichen Unterbringungsbefehl unterliegen und denen lediglich – auf Landesrecht beruhende – weitestgehende Erleichterungen des Vollzugs dieser fortdauernden – und damit auch weiterhin vollzogenen – „Unterbringung“ i.S.d. § 63 StGB freiheitsentziehenden Charakters gewährt worden sind.Vgl. SchlHOVG NVwZ-RR 2019, 587; OVG Bln-Bbg RuP 2020, 172. Er erfasst auch nicht eine Monteursunterkunft, die aus Gemeinschaftsschlafräumen besteht, wenn zwischen den Nutzern keine persönlichen Bindungen bestehen.Vgl. OVG Nds. BauR 2020, 103.

bb) Gebot der Gebietsverträglichkeit (betr. Art der baulichen Nutzung)

260

Bei näherer Betrachtung der §§ 2 bis 9 BauNVO werden Sie merken, dass diese Bestimmungen viele offene Rechtsbegriffe enthalten (z.B. „nicht störende Handwerksbetriebe“ nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO oder „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Wegen der begrifflichen Offenheit der jeweils vorgesehenen Regel- und Ausnahmebebauung kann nicht jedes Vorhaben, das – formal betrachtet – die Tatbestandsvoraussetzungen einer Regel- oder einer Ausnahmebebauung erfüllt, zulässig sein.Vgl. Schubert in: Erbguth/Mann/Schubert Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1121. So eignen sich z.B. Krematorien für menschliche Leichen mit Pietätshalle, die auf Stille und Beschaulichkeit angelegt sind, nicht für ein Gewerbegebiet, das sich durch Geschäftigkeit auszeichnet.Vgl. BVerwG NVwZ 2006, 457. Ein Bordell, das mit vier Mitarbeiterinnen an Werktagen bis 3.00 Uhr und im Übrigen bis 0.00 Uhr betrieben wird, eignet sich wegen des nutzungsbedingten, die Wohnruhe störenden Verkehrsaufkommens nicht in einem allgemeinen Wohngebiet.Vgl. OVG NRW Beschluss vom 13.1.2014 – 10 B 1415/13 (juris). Deshalb haben insbesondere die Rechtsprechung und auch die Literatur das ungeschriebene „Gebot der Gebietsverträglichkeit“ entwickelt.Vgl. etwa BVerwG NVwZ 2008, 786; Schubert in: Erbguth/Mann/Schubert Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1121. Unabhängig davon, ob es sich bei einem Vorhaben um eine Regel- oder eine Ausnahmebebauung handelt, hängt die Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens von dem betreffenden Gebietscharakter ab. Dieser richtet sich wiederum maßgeblich nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Absatz 1 der in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgelisteten Gebietsarten.Vgl. Schubert in: Erbguth/Mann/Schubert Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1121. Maßstab für die Gebietsverträglichkeit ist eine typisierende Betrachtungsweise. Sie müssen also fragen, ob ein – formal betrachtet – zulässiges Vorhaben dieser Art aufgrund seiner typischen Nutzungsweise generell geeignet ist, die jeweils vorherrschende Nutzungsart im betreffenden Gebietscharakter zu stören.Vgl. BVerwG NVwZ 2008, 786. Bei der Beantwortung dieser Frage sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben dieser Art ausgehen, zu beurteilen.    

Beispiel

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Dr. L will ein Dialysezentrum in einem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Bereich der Gemeinde W eröffnen. Das Dialysezentrum soll über 30 Behandlungsplätze haben und an sechs Tagen in der Woche von 6.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Ist dieses Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig? – Das Grundstück, auf dem Dr. L das Dialysezentrum eröffnen will, liegt nach den Festsetzungen des – hier unterstellten wirksamen – Bebauungsplans in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 4 BauNVO). § 4 Abs. 1 BauNVO umschreibt allgemeine Wohngebiete als Gebiete, die vorwiegend dem Wohnen dienen. § 4 Abs. 2 BauNVO sieht demgemäß als Regelbebauung (nur) Wohngebäude (Nr. 1), der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe (Nr. 2) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 3) vor. Das Dialysezentrum stellt eine Anlage für gesundheitliche Zwecke dar und ist demnach als Regelbebauung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig. Fraglich ist jedoch, ob das Dialysezentrum gebietsverträglich ist. Dies wäre zu verneinen, wenn ein Vorhaben dieser Art im allgemeinen Wohngebiet, das vorwiegend dem Wohnen dient, aufgrund seiner typischen Nutzung generell geeignet ist, die vorherrschende Nutzungsart zu stören. Um die Gebietsverträglichkeit zu beurteilen, sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben dieser Art ausgehen, zu beurteilen. Ein Dialysezentrum der geplanten Art wird allein wegen seiner Größe und der damit verbundenen Patientenfrequenz einen erheblichen An- und Anfahrtsverkehr verursachen. Dadurch wird es zu einer erheblichen Unruhe im allgemeinen Wohngebiet kommen. Daher erweist sich das – formal betrachtet – gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässige geplante Dialysezentrum als gebietsunverträglich und somit unzulässig.

Hinweis

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Selbst wenn § 13 Alt. 1 BauNVO – was hier angesichts der „Anlage für gesundheitliche Zwecke“ nicht der Fall ist – einschlägig wäre, würde dies nichts daran ändern, dass das geplante Dialysezentrum gebietsunverträglich ist.Vgl. näher dazu BVerwG NVwZ 2008, 786; bzgl. § 13 BauNVO OVG NRW NWVBl. 2014, 108.

cc) Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO (betr. Art der baulichen Nutzung)

261

Erweist sich ein Vorhaben in Bezug auf die Art seiner baulichen Nutzung als nach §§ 2 bis 14 BauNVO zulässig und zudem als gebietsverträglich, kann das Vorhaben gleichwohl im Einzelfall unzulässig sein.

Expertentipp

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Lesen Sie § 15 BauNVO!

§ 15 BauNVO hält ein einzelfallbezogenes Korrektiv zu den Gebietsfestlegungen bereit,Vgl. Schubert in: Erbguth/Mann/Schubert Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1121 m.N. das nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht, gilt.Vgl. VGH BW NVwZ-RR 2010, 45. § 15 BauNVO bringt das Gebot der Rücksichtnahme positivrechtlich zum Ausdruck. Die Unzulässigkeit des Vorhabens im Einzelfall setzt voraus, dass das Vorhaben nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO) bzw. dass von dem Vorhaben Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn das Vorhaben solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt wird (vgl. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO).     

Beispiel

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Wie das Beispiel oben (Rn. 260) mit der Abweichung, dass hier Gebietsverträglichkeit unterstellt wird. Dann wäre das konkrete Vorhaben des Dr. L jedoch aus den o.g. Gründen nach § 15 BauNVO unzulässig.

Beispiel

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Soll ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO, das von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägt ist, errichtet werden, steht § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO diesem Vorhaben nicht entgegen, weil es die typische Prägung eines solchen Gebietes nicht verändert. Das OVG Nds. hat hierzu ausgeführt: „Ein Wohngebäude mit fünf Wohneinheiten weist keine Größe auf, die es erlauben würde, von einer gegenüber Ein- und Zweifamilienhäusern andersartigen Nutzungsart zu sprechen. Es handelt sich lediglich um eine größere Intensität der Nutzung, die sich sehr deutlich innerhalb der gegenwärtigen Prägung des faktischen Baugebietes hält. Welche Ausmaße das Gebäude aufweist, ist – da § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO nicht auf das Maß der baulichen Nutzung abstellt – schon im Ausgangspunkt unerheblich.“

Expertentipp

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Merken Sie sich: § 15 BauNVO wird erst relevant, wenn das Vorhaben nach §§ 2 bis 9 BauNVO zulässig und außerdem gebietsverträglich ist!Vgl. auch BVerwG NVwZ 2008, 786.

262

Sofern ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt und den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und der Plangeber im Verfahren zur Aufstellung dieses Bebauungsplans die bei der Ausnutzung der Festsetzungen zu erwartenden Konflikte im Rahmen der Abwägung rechtsfehlerfrei gelöst hat, darf die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO jedoch nicht zu einer Korrektur der planerischen Entscheidung führen. In einem solchen Fall scheidet also ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus.Vgl. OVG NRW NWVBl. 2014, 222.

Expertentipp

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Hier sollten Sie aufmerksam auf eventuelle Anhaltspunkte im Sachverhalt Ihrer Fallbearbeitung achten!

dd) Gesicherte Erschließung

263

§ 30 Abs. 1 BauGB setzt des Weiteren voraus, dass die Erschließung gesichert sein muss. Vorschriften über die Erschließung finden Sie in §§ 123 ff. BauGB.

Expertentipp

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Diese Voraussetzung dürfte in aller Regel nicht klausurrelevant sein. Deshalb wird sie in diesem Skript nicht näher behandelt.Vgl. näher dazu etwa Hellermann in: Dietlein/Hellermann Öffentliches Baurecht in Nordrhein-Westfalen § 4 Rn. 193 ff.

ee) Ausnahmen und Befreiungen

264

Expertentipp

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Lesen Sie § 31 BauGB!

Zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit und des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes (s. dazu das Skript „Grundrechte“ Rn. 143)Vgl. Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 31 Rn. 1. sieht § 31 BauGB die Möglichkeit vor, Ausnahmen bzw. Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erteilen: § 31 Abs. 1 BauGB gestattet Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans, die im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung können Ausnahmen aufgrund des jeweiligen Absatz 3 der §§ 2 bis 9 BauNVO erteilt werden. Hinsichtlich anderer Festsetzungen kommen ebenfalls Ausnahmen in Betracht (z.B. § 16 Abs. 6, § 21a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, § 23 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 3, Abs. 4 S. 1 BauNVO). 

265

§ 31 Abs. 2 BauGB eröffnet unter drei Voraussetzungen, die eng auszulegen sind und kumulativ vorliegen müssen, die Möglichkeit, von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu befreien:Vgl. näher dazu etwa Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 595 ff.

1.

die Grundzüge der Planung werden nicht berührt,

2.

Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, erfordern die Befreiung (Nr. 1) oder die Abweichung ist städtebaulich vertretbar (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans würde zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen (Nr. 3),

3.

die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Hinweis

Hier klicken zum AusklappenLesen Sie § 31 Abs. 3 BauGB!

266

Durch Art. 1 Nr. 11 b) des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland vom 14.6.2021 (Rn. 92) wurde ein neuer Absatz 3 in § 31 BauGB eingefügt, mit dem die Befreiungsmöglichkeiten für die Wohnraumversorgung erweitert werden sollen.Vgl. hierzu Battis/Mitschang/Reidt NVwZ 2021, 905. Gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 BauGB kann in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach dem ebenfalls neu eingefügten § 201a BauGB bestimmt ist, mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hiervon kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden (vgl. § 31 Abs. 3 S. 2 BauGB). Diese Befristung bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann (vgl. § 31 Abs. 3 S. 3 BauGB). Für die Zustimmung der Gemeinde nach § 31 Abs. 3 S. 1 BauGB gilt § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB (Rn. 336 ff.) entsprechend (vgl. § 31 Abs. 3 S. 4 BauGB).   

267

Ausnahme i.S.d. § 31 Abs. 1 BauGB und Befreiung i.S.d. § 31 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB unterscheiden sich dadurch, dass es sich bei der Ausnahme um ein planimmanentes Institut im Bebauungsplan handelt. Ausnahmen hat die Gemeinde bei ihrer Bauleitplanung bereits mitbedacht. Deshalb liegen hier die Anforderungen an die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung niedriger als bei der Befreiung, die ein planexternes Institut darstellt. Die Befreiung soll Fallgestaltungen Rechnung tragen, die die Gemeinde bei ihrer Bauleitplanung nicht mitbedacht hat.Vgl. BVerwG BayVBl. 1990, 312; OVG NRW NVwZ-RR 2005, 388.

268

Hinweis

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Die Erteilung sowohl von Ausnahmen als auch von Befreiungen steht im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. Wortlaut des § 31 Abs. 1 sowie Abs. 2 und Abs. 3 BauGB „kann“), das nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 40 VwVfG NRW) ausgeübt werden muss. Umstritten ist jedoch, ob der Bauherr prinzipiell einen Anspruch auf die Erteilung der Ausnahme bzw. der Befreiung infolge Ermessensreduzierung auf Null hat, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme bzw. einer Befreiung erfüllt sind:

Hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahme nimmt eine Ansicht, die vor allem in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet ist,Vgl. etwa VGH Bayern NVwZ-RR 2007, 736. an, der Bauherr habe einen entsprechenden Anspruch, sofern dem Vorhaben keine städtebaulichen Gründe entgegenstehen. Diese Ansicht beruft sich darauf, die Erteilung der Ausnahme sei ausdrücklich in der BauNVO vorgesehen. Dadurch unterscheide sie sich von der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Demgegenüber steht eine andere Ansicht auf dem Standpunkt, der Antragsteller habe keinen prinzipiellen Anspruch auf die Erteilung der Ausnahme infolge Ermessensreduzierung auf Null. Diese Ansicht beruft sich auf den Wortlaut des § 31 Abs. 1 BauGB. Allerdings schließt diese Ansicht wohl nicht aus, dass im Einzelfall eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben sein kann.Vgl. Schubert in: Erbguth/Mann/Schubert Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1132, aber Rn. 1020.

Hinsichtlich der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB geht eine Mindermeinung davon aus, der Bauherr habe keinen prinzipiellen Anspruch auf die Erteilung der Befreiung infolge Ermessensreduzierung auf Null. Nach dieser Auffassung soll nicht nur der Wortlaut des § 31 Abs. 2 BauGB gegen einen Anspruch infolge Ermessensreduzierung auf Null sprechen; diese Auffassung sieht das Regel-Ausnahmeverhältnis der §§ 30, 31 BauGB in das Gegenteil verkehrt, wenn faktisch eine gebundene Entscheidung angenommen würde.Vgl. Schubert in: Erbguth/Mann/Schubert Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1140 i.V.m. Rn. 1020. Die h.M., zu der auch das Bundesverwaltungsgericht gehört,Vgl. BVerwGE 117, 50. bejaht demgegenüber einen prinzipiellen Anspruch des Bauherrn auf Erteilung einer Befreiung infolge Ermessensreduzierung auf Null mit der Begründung, dass die relevanten Interessen alle bereits auf der Tatbestandsseite des § 31 Abs. 2 BauGB berücksichtigt wurden und für eine Ermessensausübung damit kein Raum mehr verbleibt.  

Hinsichtlich der neu geschaffenen Möglichkeit, eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB zu erteilen, gibt es – soweit ersichtlich – derzeit noch keine Äußerungen in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu dieser Frage. 

b) Bei Vorhaben im Bereich eines einfachen Bebauungsplans im Innenbereich: Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 30 Abs. 3, 34 BauGB

269

Sofern Ihre Prüfung oben (Rn. 248 ff.) ergeben hat, dass das Grundstück, auf dem das zu prüfende Vorhaben realisiert werden soll bzw. worden ist, nicht in den Bereich eines qualifizierten, sondern in den Bereich eines einfachen Bebauungsplans im Innenbereich fällt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens – soweit vorhanden und dann vorrangig – nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und im Übrigen nach § 34 BauGB (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB).

270

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 34 BauGB für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens prüfen Sie in vier Schritten:

 

aa) Einfügen des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung

271

Expertentipp

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Lesen Sie § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB!

Die erste materiell-rechtliche Voraussetzung des § 34 BauGB, das Einfügen des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung, untersuchen Sie in zwei Schritten:

(1) Nähere Umgebung eines Vorhabens

272

Definition

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Definition: Nähere Umgebung eines Vorhabens

Nähere Umgebung eines Vorhabens meint den Bereich der Umgebung, auf den sich einerseits das Vorhaben auswirken kann und der andererseits selbst das Baugrundstück prägt, wobei auf das abzustellen ist, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist.

Wie Sie der Definition, die die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiedergibt,Vgl. z.B. BVerwGE 55, 369; 148, 290. entnehmen können, wird die über die unmittelbare Nachbarschaft hinausgehende nähere Umgebung eines Vorhabens für jedes Vorhaben jeweils individuell bestimmt. Dies bedeutet, dass z.B. die Bestimmung der näheren Umgebung bei einem Wohnhaus anders ausfällt als bei einem Gewerbebetrieb oder einer kulturellen Einrichtung. Als Maßstab für die Bestimmung der näheren Umgebung eines Vorhabens dient nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB die „Eigenart“ der näheren Umgebung des Vorhabens. Diese legen Sie in drei Schritten fest:    

In einem ersten Schritt arbeiten Sie die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung heraus.

In einem zweiten Schritt reduzieren Sie die zuvor herausgearbeitete tatsächlich vorhandene Bebauung auf das Wesentliche, indem Sie nicht prägend auf die Umgebung wirkende, u.U. auch ganz singulär, als „Fremdkörper“ erscheinende Bauten ausscheiden.

In einem dritten Schritt ergänzen Sie u.U. die bisher herausgearbeitete Bebauung um früher vorhandene bauliche Nutzungen, sofern nach der Verkehrsauffassung weiterhin damit zu rechnen ist, dass diese Nutzungen wiedererrichtet bzw. -aufgenommen werden.

Beispiel

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Die Gemeinde A besteht aus einer im Zusammenhang bebauten Ortschaft. Familie G hat ein Grundstück mit einem alten Wohnhaus erworben, das abgerissen und durch ein neues modernes Wohnhaus ersetzt werden soll. In der näheren Umgebung des Grundstücks der Familie G stehen seit Jahrzehnten weit überwiegend zweigeschossige Wohngebäude mit Satteldach nebst einer Doppelgarage. Es finden sich auch zwei Bungalows, d.h. eingeschossige Wohnhäuser mit einem Flachdach nebst einer Doppelgarage. Familie G plant dagegen Großes: Sie will ein Mehr-Generationen-Haus errichten, in das neben der vierköpfigen Familie G auch die jeweiligen Eltern der Eheleute G einziehen sollen. Familie G benötigt daher ein Wohnhaus mit vier Geschossen und Flachdach nebst drei Doppelgaragen. – Die nähere Umgebung erarbeiten Sie sich nun wie folgt: Im ersten Schritt arbeiten Sie die tatsächlich vorhandene Bebauung heraus. Die nähere Umgebung ist mehrheitlich mit zweigeschossigen Wohnhäusern mit Satteldach nebst einer Doppelgarage bebaut. Es gibt auch zwei Bungalows mit Flachdach nebst Doppelgarage. Im zweiten Schritt reduzieren Sie die tatsächlich vorhandene Bebauung auf das Wesentliche. Als „Fremdkörper“ können Sie daher hier die beiden Bungalows ausscheiden. Im dritten Schritt ergänzen Sie die tatsächlich vorhandene Bebauung um eventuelle frühere bauliche Nutzungen, sofern anzunehmen ist, dass diese Nutzungen wiedererrichtet bzw. wiederaufgenommen werden. Dies ist hier nicht der Fall.

(2) Einfügen

273

Nachdem Sie die Eigenart der näheren Umgebung bestimmt haben, untersuchen Sie nun, ob sich das Vorhaben in die oben herausgearbeitete Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB beschränkt sich das Erfordernis des Einfügens auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

274

Expertentipp

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Lesen Sie § 34 Abs. 2 BauGB!

Falls die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB allein danach, ob es nach §§ 2 ff. BauNVO im Baugebiet allgemein zulässig wäre, wobei § 31 BauGB entsprechend anwendbar ist (vgl. § 34 Abs. 2 Hs. 2 BauGB). In seinem Anwendungsbereich ist § 34 Abs. 2 BauGB bzgl. der Frage, ob sich das Vorhaben hinsichtlich der Art seiner baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, lex specialis gegenüber § 34 Abs. 1 S. 1 BauGBVgl. Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 34 Rn. 59. und demnach vorrangig vor § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB zu prüfen.    

Beispiel

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Wie Beispiel oben (Rn. 272). Die tatsächlich vorhandene Bebauung der näheren Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet i.S.d. § 3 BauNVO. Reine Wohngebiete dienen gemäß § 3 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen. Das Vorhaben der Familie G fügt sich demnach nach seiner Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein.

Expertentipp

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In der Fallbearbeitung prüfen Sie die Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 2 ff. BauNVO also genauso wie im Rahmen des § 30 Abs. 1 BauGB. Gleiches gilt für § 31 BauGB (s.o. Rn. 264 ff.).

275

Sofern § 34 Abs. 2 BauGB einschlägig ist, folgt aus der Vorrangstellung des § 34 Abs. 2 BauGB, dass Sie die Frage des Einfügens des Vorhabens hinsichtlich der Art seiner baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung nur nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO prüfen. Denn für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Antwort auf diese Frage durch die Regelung in § 34 Abs. 2 BauGB vorweggenommen.

276

Die Vorrangstellung gilt aber ggf. nur für das Kriterium der Art der baulichen Nutzung . Für die anderen in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB genannten Kriterien, also das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, gilt von vornherein allein § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB prüfen Sie, ob sich das Vorhaben nach der Art seiner baulichen Nutzung (falls § 34 Abs. 2 BauGB nicht einschlägig sein sollte), nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise und seiner Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, jeweils in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.Vgl. BVerwG NVwZ 2014, 1246. Für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, bildet die oben (Rn. 272) herausgearbeitete Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens den Rahmen. Grundsätzlich fügt sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es sich in diesem Rahmen hält, ihn also in den genannten Merkmalen weder über- noch unterschreitet.Vgl. BVerwGE 55, 369. Ausnahmsweise kann ein Vorhaben auch dann zulässig sein, wenn es diesen Rahmen überschreitet, vorausgesetzt, die „städtebauliche Harmonie“ wird nicht geschmälert. Umgekehrt kann ein Vorhaben, das sich eigentlich im vorgegebenen Rahmen hält, gleichwohl unzulässig sein, wenn es einen sog. „Unruhestifter“ darstellt, indem es belastend, störend oder verschlechternd auf die vorhandene Bebauung einwirkt. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Vorhaben, das sich eigentlich im vorgegebenen Rahmen hält, „negative Vorbildwirkung“ hat. Dieser Ausnahmefall kommt in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass das an sich zulässige Vorhaben andere gleichartige Vorhaben nach sich zieht und die Situation daher umzukippen droht.Vgl. BVerwGE 44, 302.  

Beispiel

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Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung weicht das Vorhaben der Familie G von der tatsächlich vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung ab. Familie G will ein Wohnhaus mit vier Geschossen und Flachdach nebst drei Doppelgaragen errichten. Vorhanden sind Wohnhäuser mit zwei Geschossen und Satteldach nebst einer Doppelgarage. Das Vorhaben der Familie G überschreitet damit den vorhandenen Rahmen der Bebauung. Dies wäre jedoch unschädlich, wenn durch das Vorhaben der Familie G die städtebauliche Harmonie der Umgebung nicht geschmälert würde. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, weil die vergleichsweise massive Bebauung auf die Umgebung störend und belastend wirken wird. Außerdem ist zu befürchten, dass das Vorhaben der Familie G eine negative Vorbildfunktion haben könnte. Somit fügt sich das Vorhaben der Familie G nach dem Maß seiner baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

277

Bei der Prüfung des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB spielt das Gebot der Rücksichtnahme, das nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB gesetzlich verankert ist,Vgl. BVerwG NVwZ 1999, 523. eine wesentliche Rolle. Sie müssen Sie daher die schutzwürdigen Interessen der einzelnen baulichen Nutzungen in der näheren Umgebung jeweils wechselseitig berücksichtigen und einer allseitigen interessengerechten Beurteilung zuführen.       

Expertentipp

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Lesen Sie § 34 Abs. 3a BauGB!

Hinweis

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§ 34 Abs. 3a BauGB enthält eine Sonderregelung für bestimmte Vorhaben, die sich nicht einfügen i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB.Vgl. z.B. Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 660.

bb) Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und keine Beeinträchtigung des Ortsbildes

278

Expertentipp

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Lesen Sie § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB!

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB prüfen Sie in zwei Schritten:

Expertentipp

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Dieser Prüfungspunkt ist in der Fallbearbeitung regelmäßig wenig relevant.

(1) Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

279

§ 34 Abs. 1 S. 2 BauGB setzt in seinem Halbsatz 1 voraus, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich jedoch nur um eine äußerste Grenze der Zulässigkeit einer Bebauung,Vgl. BVerwG NVwZ 1991, 879. weil – wie sich einer Zusammenschau der §§ 34, 35 BauGB ergibt – der Innenbereich grundsätzlich bebaubar sein soll. Anhaltspunkte für die notwendigen Anforderungen ergeben sich aus § 136 Abs. 3 Nr. 1 BauGB (z.B. die Belichtung, die Besonnung und die Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten nach lit. a oder die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätten nach lit. d).Vgl. Hellermann in: Dietlein/Hellermann Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 4 Rn. 158.

Expertentipp

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Wenn sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, sind regelmäßig gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BauGB gegeben.Vgl. Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 653.

(2) Nichtbeeinträchtigung des Ortsbildes

280

In seinem Halbsatz 2 setzt § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB voraus, dass das Vorhaben das Ortsbild nicht beeinträchtigen darf. Ein Vorhaben, das das Ortsbild beeinträchtigt, ist unzulässig, auch wenn es sich nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. § 34 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BauGB hat demnach insoweit eigenständige Bedeutung neben § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB.Vgl. zum Ganzen BVerwG NVwZ-RR 1991, 59.

281

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben das Ortsbild beeinträchtigt, kommt es auf das ästhetische Empfinden eines Beobachters, der für Fragen der Ortsbildgestaltung aufgeschlossen ist, an. Wann ein Vorhaben das Ortsbild beeinträchtigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls, vor allem auch von der Schutzwürdigkeit des Ortsbildes, ab.Vgl. BVerwGE 67, 23. Mit dem Kriterium des „Ortsbildes“ erfasst § 34 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BauGB einen größeren Bereich als § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB mit seinem Kriterium der „näheren Umgebung“.Vgl. BVerwG NVwZ 2000, 1169. Zudem kann das Ortsbild durch § 34 BauGB nur in dem Umfang vor Beeinträchtigungen geschützt werden, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB und der BauNVO möglich wäre.Vgl. BVerwG NVwZ 2000, 1169. Einschränkend gilt allerdings, dass Beeinträchtigungen des Ortsbildes städtebauliche Qualität haben müssen; dies folgt aus der Zugehörigkeit des § 34 BauGB zum Bauplanungsrecht.Vgl. Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 654. Daher kann z.B. einem Vorhaben, das hinsichtlich seiner Gestaltung der Dachform als störend anzusehen sein mag, nicht entgegengehalten werden, dass es wegen dieser Gestaltung das Ortsbild beeinträchtigt, weil die Gestaltung der Dachform zwar bauordnungsrechtlich, nicht jedoch durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB oder der BauNVO festgelegt werden kann.Vgl. BVerwG NVwZ 2000, 1169.

cc) Keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsgebiete

282

Im Rahmen des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB bildet die nähere Umgebung des Vorhabens den Beurteilungsmaßstab (s.o. Rn. 272). Dieser Maßstab kann für bestimmte Vorhaben genügen, für andere Vorhaben aber unzureichend sein. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Vorhaben Fernwirkungen hat.  

Beispiel

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Die Gemeinden E, F und G liegen in unmittelbarer Nachbarschaft. Übereinstimmend haben die drei Gemeinden in ihren Innenstädten Grundversorgungszentren. Eines Tages plant die Gemeinde F, in ihrem Gemeindegebiet einen Gewerbepark zu eröffnen.

283

Der Gefahr, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe, in der Praxis wohl insbesondere sog. Factory-Outlet-Center,Vgl. dazu Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 656. schädliche Einwirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben, soll § 34 Abs. 3 BauGB begegnen.Vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 15/2250, S. 54. § 34 Abs. 3 BauGB setzt voraus, dass von dem Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürfen.      

284

Den Begriff der zentralen Versorgungsbereiche finden Sie im BauGB an verschiedenen Stellen (z.B. in § 1 Abs. 6 Nr. 4 oder § 9 Abs. 2a S. 2 und S. 3 BauGB). Das Bundesverwaltungsgericht definiert zentrale Versorgungsbereich wie folgt:Vgl. BVerwGE 129, 307.

Definition

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Definition: Zentrale Versorgungsbereich

Zentrale Versorgungsbereiche sind Bereiche in einer Gemeinde, die aufgrund tatsächlicher Verhältnisse oder auch planerischer Festlegungen räumlich abgrenzbar sind und denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt.

In unserem Beispiel oben (Rn. 282) liegen in den Gemeinden E, F und G zentrale Versorgungszentren i.d.S. vor, denn zu den Versorgungszentren gehören – neben Nahversorgungszentren – auch Grundversorgungszentren.Vgl. allgemein OVG NRW BauR 2008, 2025.

285

Für die Beantwortung der Frage, ob von einem Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen, müssen Sie eine Prognose hinsichtlich zu erwartender schädlicher Auswirkungen von dem betreffenden Vorhaben anstellen, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.Vgl. BVerwG NVwZ 2009, 779. Dabei ist zu beachten, dass § 34 Abs. 3 BauGB allein darauf abzielt, alle städtebaulich nachhaltigen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu vermeiden.Vgl. OVG NRW NVwZ 2007, 735. In unserem Beispiel oben (Rn. 282, 284) ist anzunehmen, dass die Realisierung des von der Gemeinde F geplanten Gewerbeparks zur Folge haben würde, dass die auf eine Grundversorgung der Bevölkerung gerichteten Einzelhandelskonzeptionen in den jeweiligen Innenstädten der Nachbargemeinden E und G beeinträchtigt werden. Vor allem besteht die Gefahr, dass die Kaufkraft aus den Innenstädten dieser Gemeinden in Richtung des geplanten Gewerbegebiets in der Gemeinde F abfließt. Demnach ist anzunehmen, dass der geplante Gewerbepark schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche in den Gemeinden E und G haben wird.     

Expertentipp

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Lesen Sie § 9 Abs. 2a BauGB!

Hinweis

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§ 9 Abs. 2a BauGB erweitert die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten einer Gemeinde für den Innenbereich in Bezug auf die Erhaltung oder die Entwicklung zentraler Versorgungseinrichtungen. Im Gegensatz zu § 34 Abs. 3 BauGB, der eine Einzelfallprüfung bedingt, kann die Gemeinde über § 9 Abs. 2a BauGB bauplanerische Festsetzungen treffen.

dd) Gesicherte Erschließung

286

Schließlich setzt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach §§ 30 Abs. 3, 34 BauGB voraus, dass die Erschließung des Vorhabens gesichert ist (vgl. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB) (s.o. Rn. 263).

c) Bei Vorhaben im Bereich eines einfachen Bebauungsplans im Außenbereich: Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 30 Abs. 3, 35 BauGB

287

Expertentipp

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Lesen Sie zum besseren Verständnis § 35 BauGB ruhig einmal komplett durch!

Falls Ihre Prüfung oben (Rn. 251 ff.) ergeben hat, dass das Grundstück, auf dem das zu prüfende Vorhaben realisiert werden soll bzw. worden ist, in den Bereich eines einfachen Bebauungsplans im Außenbereich fällt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens – soweit vorhanden und dann vorrangig – nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und im Übrigen nach § 35 BauGB (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB). 

 

288

Im Gegensatz zum Innenbereich, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich bebaubar ist, handelt es sich bei dem Außenbereich um den Bereich in einem Gemeindegebiet, in dem nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht gebaut werden soll. Etwas anderes gilt nur für bestimmte sog. privilegierte Vorhaben, die abschließend in § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB aufgezählt sind.Vgl. Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 35 Rn. 1.

Expertentipp

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Merken Sie sich dieses gesetzgeberische Grundanliegen, denn es erleichtert Ihnen das Verständnis des § 35 BauGB in seiner Zusammenschau mit § 30 und 34 BauGB!

289

Sog. nicht-privilegierte Vorhaben, d.h. alle Vorhaben, die nicht in § 35 Abs. 1 BauGB erwähnt sind, sind gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall zulässig. Dementsprechend ist bei der Prüfung, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 35 BauGB für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens erfüllt sind, zu unterscheiden:

Expertentipp

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In der Fallbearbeitung beginnen Sie stets mit § 35 Abs. 1 BauGB!

aa) Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens

290

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens prüfen Sie in fünf Schritten:

(1) Privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB

291

Zunächst untersuchen Sie, ob das Vorhaben unter einen der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB subsumiert werden kann. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken im Außenbereich nur ausnahmsweise zuzulassen, müssen die Tatbestände der Nr. 1 bis 8 grundsätzlich restriktiv ausgelegt werden.Vgl. Hellermann in: Dietlein/Hellermann Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 4 Rn. 166. Im Folgenden werden wir die wohl prüfungsrelevantesten Tatbestände näher behandeln:Vgl. näher zu allen Tatbeständen Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 666 ff.

(a) § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

292

Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben privilegiert, das einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Expertentipp

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Lesen Sie § 201 BauGB!

Der Begriff der Landwirtschaft im bauplanungsrechtlichen Sinne wird in § 201 BauGB offen definiert. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, richtet sich danach maßgeblich nach der unmittelbaren Bodenertragsnutzung, bei der der Boden zwecks Nutzung seines Ertrages planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet wird.Vgl. BVerwG NJW 1981, 139.

Beispiel

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Ein Schweinemastbetrieb stellt einen landwirtschaftlichen Betrieb dar, wenn der Betrieb das Futter für die Schweine überwiegend selbst erzeugt.

293

Definition

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Definition: Forstwirtschaft

Forstwirtschaft meint die planmäßige Bewirtschaftung von Wald zwecks Holzgewinnung, wobei die Bewirtschaftung des Waldes den Anbau, die Pflege und den Abschlag umfasst.

294

Definition

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Definition: Betrieb

Ein Betrieb ist jedes ernsthafte, auf Dauer angelegte und damit nachhaltige land- oder forstwirtschaftliche Unternehmen, das die Erzeugung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte in nicht unerheblichem Umfang zum Ziel hat.

Der Betrieb muss dazu bestimmt sein, einen nicht ganz unwesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt des Betreibers zu leisten. Nicht ausreichend ist z.B. das Halten von zwei Schweinen. Aber es genügt, wenn es sich bei dem Betrieb um einen Nebenverdienstbetrieb handelt.Vgl. BVerwGE 122, 308.

295

Nach der Rechtsprechung bestimmt sich das Vorliegen eines „Betriebes“ i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB u.a. nach dem Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung, nach der Verkehrsüblichkeit der Betriebsform, nach der Ernsthaftigkeit des Vorhabens und der Sicherung seiner Beständigkeit im Hinblick auf die persönliche Eignung des Betriebsführers und seine wirtschaftlichen Verhältnisse; von erheblicher Bedeutung ist außerdem, ob das dem Betrieb zugeordnete Gebäude nach Größe, Lage und Einrichtung zum Umfang und zur Betriebsart der landwirtschaftlichen Betätigung in einem angemessenen Verhältnis steht.Vgl. BVerwGE 26, 121.

296

Das Vorhaben muss gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.

Definition

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Definition: Dienen

Dienen meint die – auch äußerlich erkennbare – objektive und funktionale Zu- und Unterordnung des Vorhabens zum Betrieb nach dem Verwendungszweck, der Größe, der Gestaltung, der Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit.

Beispiel

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Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sind z.B. Ställe, Scheunen, Silos, KleinwindenergieanlagenVgl. OVG Nds. BauR 2016, 230. und Wohngebäude für den Land- oder Forstwirt, nicht jedoch z.B. ein zum Wohngebäude gehörendes Schwimmbecken als Nebenanlage zum Hauptgebäude,Vgl. OVG Rhl-Pf. Beschluss vom 10.4.2015 – 1 A 11037/14.OVG (juris). ein Schildkrötentierheim.Vgl. VGH Bayern NVwZ-RR 2016, 861. 

(b) § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB

297

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorhaben privilegiert, das der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient.

298

Definition

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Definition: dient der öffentlichen Versorgung

Ein Vorhaben dient der öffentlichen Versorgung, wenn es ohne Rücksicht auf die Rechtsform und die Eigentumsverhältnisse zur Versorgung der Allgemeinheit bestimmt ist.

Dazu gehören z.B. Wasserwerke, Abwasseranlagen, Kläranlagen, Hochspannungsmasten, Rundfunk- und Fernsehtürme, Masten, die als Sende- und Empfangsanlagen für Mobilfunk dienen.Vgl. VGH BW NVwZ-RR 1998, 715; BVerwG NVwZ 2013, 1288.

299

Definition

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Definition: Ortsgebunden

Ortsgebunden ist ein Betrieb, wenn er nach seinem Gegenstand und seinem Wesen nur an dem konkreten Standort betrieben werden kann.

Ortsgebundene Betriebe sind daher z.B. Steinbrüche, Kiesgruben, Kohlezechen, wasserbetriebene Sägewerke.

300

Fraglich ist, ob auch nicht ortsgebundene Betriebszweige, die die abgebauten Rohstoffe verarbeiten, zu den privilegierten Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zählen.

Beispiel

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L besitzt ein Kiesbauunternehmen im Außenbereich der Gemeinde R. Nun plant er, dort auch eine Transportbetonanlage zu errichten. – Bei der geplanten Transportbetonanlage handelt es sich um einen Betriebszweig, bei dem der abgebaute Kies verarbeitet werden soll. Ob ein solcher Betriebszweig wie das unstreitig ortsgebundene Kiesbauunternehmen des L ebenfalls zu den privilegierten Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gehört, bestimmt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts danach, ob zum ortsgebundenen Betrieb wegen der technischen Erfordernisse typischerweise auch nicht ortsgebundene Tätigkeiten gehören.Vgl. BVerwGE 50, 346. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der Bayerische VGH entschieden, dass eine Transportbetonanlage nicht typischerweise zu einem Kiesbauunternehmen gehört.Vgl. VGH Bayern BayVBl. 1979, 501.

301

Über den Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB hinaus erstreckt das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis der Ortsgebundenheit auch auf die der öffentlichen Versorgung und der Abwasserwirtschaft dienenden Vorhaben. Auch diese Vorhaben müssen aus geographischen oder geologischen Gründen auf den konkreten Standort angewiesen sein.Vgl. BVerwGE 96, 95: „. . . hier und so nur an der fraglichen Stelle betrieben werden kann“.

(c) § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB

302

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist ein Vorhaben privilegiert, das wegen seiner besonderen Anforderungen an seine Umgebung (Var. 1), wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung (Var. 2) oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung (Var. 3) nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Generalklauselartig erfasst § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB somit alle Vorhaben, die auf die Errichtung im Außenbereich angewiesen sind.

303

Bei den Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an ihre Umgebung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 BauGB privilegiert sind, ergibt sich die besondere Anforderung an die Umgebung regelmäßig von selbst. Zu diesen privilegierten Vorhaben gehören z.B. Aussichtstürme, Seilbahnen, Staumauern, Schleusen.

304

Vorhaben sind wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 BauGB privilegiert, wenn sie selbst in ausgewiesenen Industriegebieten nicht errichtet werden können, weil sie entweder besonders gefahrenträchtig sind oder so stark emittieren, dass sie selbst in Industriegebieten regelmäßig das zumutbare Maß übersteigen. Dazu zählen z.B. Sprengstofflager, Mülldeponien, Massentierhaltungen, Schweinemästereien, Tierkörperbeseitigungsanlagen, Steinbrüche, Zementfabriken.Vgl. zum Ganzen Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 640. Vorhaben, die nach dem Stand der Technik vermeidbare Emissionen verursachen, sind jedoch auch im Außenbereich unzulässig.Vgl. BVerwGE 55, 118.

305

Vorhaben sind wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 BauGB privilegiert, wenn diese eine besondere Beziehung zum Außenbereich aufweist, die eine bevorzugte Zulassung im Außenbereich rechtfertigt. Dazu gehören z.B. der Allgemeinheit zur Verfügung stehende Schutzhütten für Wanderer oder SkihüttenVgl. hierzu VGH Bayern NVwZ 2013, 311., Tierparks, Autobahnraststätten.Vgl. Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 683 (mit weiteren Beispielen).

306

Nach ihrem Wortlaut („soll“) gilt die generalklauselartige Privilegierung § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB jedoch nur eingeschränkt. Dies bedeutet, dass nicht jedes Vorhaben, das sinnvollerweise seinen Standort im Außenbereich haben sollte, auch dort errichtet werden kann. Eine Errichtung kommt nur in Betracht, wenn das Vorhaben im Einklang mit der Funktion des Außenbereichs, also der Wahrung seiner naturgegebenen Bodennutzung und seiner Erholungsfunktionen für die Allgemeinheit, steht. Demnach ist ein Vorhaben im Außenbereich dann nicht zulässig, wenn es unter Ausschluss der Allgemeinheit allein der individuellen Erholung dienen soll.Vgl. zum Ganzen Schubert in: Erbguth/Mann/Schubert Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1176. Dies gilt z.B. für private Wochenendhäuser,Vgl. BVerwGE 18, 247. Campingplätze,Vgl. BVerwGE 48, 109. Tennisanlagen,Vgl. BVerwG NVwZ 1991, 878. oder eine Kapelle, die allein aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen für den Errichtungsort gefordert wirdVgl. OVG Rh.-Pf. DÖV 2007, 1021.

Expertentipp

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In der Fallbearbeitung kann es erforderlich sein, mehrere Privilegierungstatbestände zumindest anzuprüfen. In Ihrem Gutachten beginnen Sie dann mit den nicht erfüllten Tatbeständen, bevor Sie den Tatbestand prüfen, dessen Voraussetzungen vorliegen.

307

Von der Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausdrücklich ausgenommen (vgl. Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB: „…, es sei denn, …“) ist die Errichtung, die Änderung oder die Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlage zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind.Vgl. hierzu Jarass/Kment BauGB § 35 Rn. 27.

(2) Kein Entgegenstehen öffentlicher Belange

308

Hat Ihre Prüfung oben (Rn. 291 ff.) ergeben, dass das zu prüfende Vorhaben privilegiert ist, können Sie als Zwischenergebnis festhalten, dass das Vorhaben generell im Außenbereich zulässig ist. Eine Entscheidung darüber, ob es an dem konkret gewählten Standort zulässig ist, ist damit noch nicht getroffen. An dem konkreten Standort ist das privilegierte Vorhaben nur dann zulässig, wenn ihm keine öffentlichen Belange „entgegenstehen“. § 35 Abs. 3 BauGB zählt beispielhaft (vgl. Wortlaut „insbesondere“) öffentliche Belange in Form unbestimmter Rechtsbegriffe auf.Vgl. Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 35 Rn. 72. Obwohl § 35 Abs. 3 BauGB nach seinem Wortlaut („Beeinträchtigung“) eigentlich nur auf § 35 Abs. 2 BauGB (dort ist im Gegensatz zu § 35 Abs. 1 BauGB ebenfalls von „beeinträchtigen“ die Rede) anwendbar ist, wird die nicht abschließende Aufzählung öffentlicher Belange in § 35 Abs. 3 BauGB auch im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB berücksichtigt.Vgl. zum Ganzen Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 691 und Rn. 693. Von den in § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB aufgezählten öffentlichen Belangen ist § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB („schädliche Umwelteinwirkungen“) besonders hervorzuheben.Vgl. näher hierzu und zu den anderen öffentlichen Belangen i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB im Einzelnen Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 694 ff. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in diesem öffentlichen Belang das Gebot der Rücksichtnahme gesetzlich ausgeformt, das aber als ungeschriebener öffentlicher Belang ohnehin anerkannt ist.Vgl. erstmals BVerwGE 55, 122.

309

Ob öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben im Einzelfall entgegenstehen, entscheiden Sie aufgrund einer Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden privaten Interessen des Bauwilligen und den betroffenen öffentlichen Belangen, wobei der vom Gesetzgeber vorgenommenen Privilegierung des Vorhabens besonderes Gewicht beizumessen ist.Vgl. BVerwGE 28, 148.

Beispiel

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Eine Windkraftanlage kann im Einzelfall unzulässig sein, wenn ihr wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke das als öffentlicher Belang zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme entgegensteht.Vgl. OVG NRW DVBl. 2006, 1532.

Expertentipp

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Halten Sie bei dieser Abwägung die Grundentscheidung des Gesetzgebers im Hinterkopf, dass privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich zulässig sind. Daher kann ein öffentlicher Belang nur im Einzelfall zur Unzulässigkeit führen.

(3) Gesicherte Erschließung

310

Zu der wenig klausurrelevanten Voraussetzung einer gesicherten Erschließung kann auf die Ausführungen oben (Rn. 263), die hier entsprechend gelten, verwiesen werden.

(4) Sog. Schonungsgebot und sog. Rückbauverpflichtung

311

Schließlich sind die in § 35 Abs. 5 S. 1 bis 3 BauGB genannten Anforderungen zu beachten. Wegen der geringen Klausurrelevanz sollen das sog. Schonungsgebot und das sog. Rückbauverbot hier nicht näher behandelt werden.Vgl. dazu näher Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 730 f.

Hinweis

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Erfüllt ein privilegiertes Vorhaben alle eben dargestellten Voraussetzungen, „ist“ es zulässig (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB).

bb) Zulässigkeit eines nicht-privilegierten Vorhabens

312

Sofern Ihre Prüfung oben (Rn. 291 ff.) ergibt, dass es sich bei dem zu prüfenden Vorhaben nicht um ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB handelt, untersuchen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens als nicht-privilegiertes Vorhaben. Denn alle Vorhaben, die nicht unter einen der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB subsumiert werden können, stellen nicht-privilegierte Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB dar. Dazu gehören z.B. Wochenendhäuser, Ferienhäuser, private Berghütten, Campingplätze,Vgl. BVerwGE 48, 109. Tennisanlagen,Vgl. BVerwG NVwZ 1991, 878. ortsfeste Wohnwagen.Vgl. BVerwG NVwZ 1988, 144.

Expertentipp

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Da sich diese Erkenntnis zwangsläufig aus der Systematik des § 35 BauGB ergibt, brauchen Sie das Vorliegen eines nicht-privilegierten Vorhabens nicht in einem gesonderten Punkt zu prüfen; es genügt vielmehr eine entsprechende Feststellung.

313

Nicht-privilegierte Vorhaben, in § 35 Abs. 2 BauGB als „sonstige Vorhaben“ bezeichnet, können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder ihre Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Der Wortlaut des § 35 Abs. 2 BauGB bringt den Willen des Gesetzgebers deutlich zum Ausdruck: Im Gegensatz zu den privilegierten Vorhaben sind nicht-privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich unzulässig und unterliegen somit quasi einem Bauverbot.Vgl. Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 710.

314

Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 BauGB (vgl. „können“) steht die Entscheidung, ob ein nicht-privilegiertes Vorhaben bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zulässig ist, im Ermessen der Behörde. Ein Bauwilliger hätte somit nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Die h.M., zu der auch das Bundesverwaltungsgericht gehört,Vgl. BVerwGE 18, 247; auch Schubert in: Erbguth/Mann/Schubert Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1182; a.A. Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 715. räumt dem Bauwilligen jedoch – entgegen dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 BauGB – einen Rechtsanspruch auf Zulassung des nicht-privilegierten Vorhabens ein, wenn nach der in § 35 Abs. 2 BauGB vorzunehmenden Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden privaten Interessen des Bauwilligen und den betroffenen öffentlichen Belangen keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange festzustellen ist. Zur Begründung führt die h.M. an, die durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Baufreiheit stehe der Möglichkeit entgegen, die Entscheidung darüber, ob ein nicht-privilegiertes Vorhaben, das keine öffentlichen Belange beeinträchtigt und dessen Erschließung gesichert ist, in das Ermessen der Behörde zu stellen. Denn die Prüfung, ob das nicht-privilegierte Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt, habe unbestimmte Rechtsbegriffe („öffentliche Belange“, „beeinträchtigen“), die der Tatbestand der Norm enthalte, zum Gegenstand. Ergebe diese Prüfung, dass das Vorhaben öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, räume die Norm auf seiner Rechtsfolgenseite keine weitere Möglichkeit ein, das Vorhaben dann noch für unzulässig zu erklären. Wäre eine solche Möglichkeit gegeben, würde die Behörde den Inhalt des Eigentums bestimmen. Dies sei aber dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG).    

315

Die ausnahmsweise Zulässigkeit eines nicht-privilegierten Vorhabens prüfen Sie in drei Schritten:

(1) Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange

316

Im Gegensatz zu § 35 Abs. 1 BauGB, nach dem ein privilegiertes Vorhaben nur dann unzulässig ist, wenn ihm öffentliche Belange „entgegenstehen“, ist ein nicht-privilegiertes Vorhaben – entsprechend der gesetzgeberischen Intention des § 35 Abs. 2 BauGB – bereits dann unzulässig, wenn das Vorhaben öffentliche Belange (nur schon) beeinträchtigt. Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, entscheiden Sie aufgrund einer Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden privaten Interessen des Bauwilligen und den betroffenen öffentlichen Belangen, die in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft aufgezählt sind (s.o. Rn. 308). Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt dabei bereits dann vor, wenn ein öffentlicher Belang nicht unwesentlich nachteilig berührt wird.

317

Hinsichtlich einzelner nicht-privilegierter Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB ist § 35 Abs. 4 BauGB zu beachten. Diese Vorschrift begünstigt einzelne nicht-privilegierte Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB, indem ihnen bestimmte öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB nicht entgegengehalten werden können (sog. teilprivilegierte Vorhaben). Bei den von § 35 Abs. 4 S. 1 BauGB erfassten Vorhaben handelt es sich um bereits im Außenbereich bestehende Anlagen. Damit liegen der Regelung des § 35 Abs. 4 S. 1 BauGB Erwägungen des Bestandsschutzes zugrunde.Vgl. näher dazu Schubert in: Erbguth/Mann/Schubert Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1200. Als Ausnahmetatbestand ist § 35 Abs. 4 BauGB eng auszulegen.Vgl. BVerwGE 107, 264; aber auch BVerwGE 155, 390.

Beispiel

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Ein Bauernhof ist durch einen schweren Orkan zerstört worden. Sofern der ursprünglich zulässigerweise errichtete Bauernhof „alsbald“, d.h. innerhalb eines Zeitraums, in dem nach der Verkehrsauffassung noch kein durch die Zerstörung des Bauernhofs verursachter Wandel der Grundstückssituation eingetreten ist,Vgl. Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 35 Rn. 151. an gleicher Stelle neu errichtet werden soll, handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB. – Wenn der Bauernhof dagegen durch Verfall zerstört wird, liegt kein ungewöhnliches Ereignis i.S.d. Nr. 3 vor.Vgl. BVerwGE 62, 32.

Hinweis

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Lesen Sie im Zusammenhang mit § 35 Abs. 4 S. 1 BauGB auch § 246 Abs. 9 und Abs. 13 BauGB!

318

Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 S. 1 und S. 2 BauGB können Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB , die Wohnzwecken dienen, oder kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden, wenn die Gemeinde eine entsprechende sog. Außenbereichssatzung erlassen hat, für deren Aufstellung § 35 Abs. 6 S. 4 bis 6 BauGB zu beachten ist. Eine Außenbereichssatzung ähnelt in ihrer Wirkung der begünstigenden Regelung des § 35 Abs. 4 BauGB, ermöglicht aber – anders als § 35 Abs. 4 BauGB – in einem begrenzten Umfang auch neue Vorhaben.Vgl. Schubert in: Erbguth/Mann/Schubert Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1205. Denn ein bebauter Bereich i.S.d. § 35 Abs. 6 BauGB ist nur gegeben, wenn die bereits vorhandene Bebauung auf eine weitere Bebauung im Wege der baulichen Verdichtung hindeutet.Vgl. BVerwGE 126, 233.

(2) Gesicherte Erschließung

319

Des Weiteren setzt § 35 Abs. 2 BauGB voraus, dass die Erschließung des nicht-privilegierten Vorhabens gesichert ist. Insoweit kann auf die Ausführungen oben (Rn. 263), die hier entsprechend gelten, verwiesen werden. 

(3) Sog. Schonungsgebot und sog. Rückbauverpflichtung

320

Schließlich sind die in § 35 Abs. 5 S. 1 bis 3 BauGB genannten Anforderungen zu beachten. Auch insoweit kann auf die Ausführungen oben (Rn. 311), die hier entsprechend gelten, verwiesen werden.

321

Exkurs: Aktiver Bestandsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG?

Wenn ein Vorhaben nach dem einfachen Recht nicht zulässig ist, stellt sich die Frage, ob sich die Zulässigkeit nicht aus dem höherrangigen Verfassungsrecht, insbesondere aus dem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, ergeben kann. Diese Frage ist vor allem für bereits bestehende Anlagen, die ersetzt, umgebaut oder in ihrer Nutzung geändert werden sollen, von Bedeutung.

Früher vertrat das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebe sich ein Anspruch auf sog. aktiven Bestandsschutz (zum passiven Bestandsschutz unten Rn. 464 und Rn. 468). Das aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitete Institut der verfassungskräftig verfestigten Anspruchsposition sollte einem Bauherrn das Recht einräumen, unter bestimmten Voraussetzungen bauliche Anlagen wiederzuerrichten und neu zu errichten, die nach geltendem Recht unzulässig waren.Vgl. BVerwGE 26, 111; 47, 126. Letztlich garantierte Art. 14 Abs. 1 GG eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung.
Daneben war ein sog. überwirkender Bestandsschutz anerkannt, der einem Bauherrn die Möglichkeit eröffnete, eine bauliche Anlage ungeachtet der entgegenstehenden Rechtslage neu zu errichten, wenn der bereits vorhandene Bestand allein nach Durchführung der geplanten Maßnahmen bestimmungsgemäß weitergenutzt werden konnte.Vgl. BVerwGE 59, 49.

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile ganz aufgegeben. Es steht nunmehr auf dem Standpunkt, Art. 14 Abs. 1 GG gewährleiste keinen unmittelbaren Anspruch auf aktiven Bestandsschutz, und begründet diese neue Sichtweise damit, dass der Inhalt und die Schranken des Eigentums, also auch etwaige Ansprüche auf aktiven Bestandsschutz, gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG allein durch den Gesetzgeber festgelegt werden.Vgl. zunächst den eingeschränkten Anspruchsausschluss in BVerwGE 88, 191; später dann den weitergehenden, uneingeschränkten Anspruchsausschluss in BVerwGE 106, 228. Der aktive Bestandsschutz unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG ist damit obsolet.Vgl. hierzu und zum Ganzen näher Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 735 ff. Dies gilt nach unbestrittener Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn ein gesetzlicher Bestandsschutz fehlt.Vgl. BVerwGE 106, 228.

Exkurs Ende.

d) Bei Vorhaben im gänzlich unbeplanten Innen- oder Außenbereich: Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 BauGB oder § 35 BauGB

322

Ergibt Ihre Prüfung oben (Rn. 254), dass das Grundstück, auf dem das zu prüfende Vorhaben realisiert worden ist oder realisiert werden soll, gänzlich außerhalb eines beplanten Bereichs liegt, untersuchen Sie die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens – je nachdem, ob das Vorhaben im unbeplanten Innen- oder Außenbereich liegt – ausschließlich nach Maßgabe des § 34 BauGB oder des § 35 BauGB. Bzgl. Einzelheiten kann auf die Darstellungen zu § 34 BauGB und § 35 BauGB oben (Rn. 270 ff. und Rn. 288 ff.), die hier entsprechend gelten, verwiesen werden. 

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