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Baurecht Nordrhein-Westfalen - Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben

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Baurecht Nordrhein-Westfalen

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben

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Inhaltsverzeichnis

A. Überblick

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Nachdem Sie sich im dritten Teil dieses Skripts die kommunale Bauleitplanung durch Bebauungspläne erarbeitet haben, werden wir uns im vierten Teil dieses Skripts mit der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben näher befassen. Diese Frage stellt sich im öffentlichen Baurecht regelmäßig in drei Fallkonstellationen: zunächst in der Fallkonstellation, dass ein Bauherr eine Baugenehmigung beantragt; ferner in der Fallkonstellation, dass einem Bauherrn die Baugenehmigung erteilt wurde; schließlich in der Fallkonstellation, dass gegenüber einem Bauherrn eine Bauordnungsverfügung ergeht. Alle drei Fallkonstellationen werden in diesem Skript näher behandelt. Wegen der Relevanz der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben in verschiedenen Kontexten beginnen wir mit ihr sozusagen „vor die Klammer gezogen“.

 

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Expertentipp

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Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick über die §§ 29 bis 38 BauGB, damit Sie mit dem Gesetzestext vertraut werden!

Der Erste Abschnitt des Dritten Teils des BauGB mit der Überschrift „Zulässigkeit von Vorhaben“ enthält die Regelungen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben. § 29 BauGB klärt u.a. den Begriff des Vorhabens. §§ 30 bis 37 BauGB stehen in einem sachlichen Zusammenhang dergestalt, dass sie die bauplanungsrechtlichen Anforderungen an die bauliche oder sonstige Nutzung eines Grundstücks im Einzelnen regeln. Das BauGB unterscheidet dabei grundlegend und abschließend zwischen zwei verschiedenen bauplanungsrechtlichen Bereichen im Gemeindegebiet:M.E. wird diese Aufteilung der Systematik der §§ 29 ff. BauGB besser gerecht als eine in der Literatur vorzufindende Aufteilung in drei Bereiche (§ 30 Abs. 1, Abs. 2 BauGB; §§ 30 Abs. 3, 34 BauGB; 30 Abs. 3, 35 BauGB). Ein Grundstück befindet sich entweder in einem (ganz oder teilweise) beplanten Bereich oder in einem (gänzlich) unbeplanten Bereich:   

 

Befindet sich das Grundstück in einem (ganz oder teilweise) beplanten Bereich, kann das Grundstück im Bereich eines sog. qualifizierten Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB, im Bereich eines – in diesem Skript nicht näher behandelten – sog. vorhabenbezogenen Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 2 BauGB

Vgl. hierzu z.B. Stollmann/Beaucamp Öffentliches Baurecht § 5 Rn. 19 ff. oder im Bereich eines sog. einfachen Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB belegen sein. Letzterenfalls bestimmt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens – soweit vorhanden – nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und im Übrigen danach, ob das Grundstück im sog. Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB oder im sog. Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB belegen ist (vgl. § 30 Abs. 3, 34, 35 BauGB).Vgl. BVerwGE 19, 164.

Befindet sich das Grundstück in einem (gänzlich) unbeplanten Bereich, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens (allein) nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB.

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In allen genannten Fällen kann das Grundstück in einem Gebiet belegen sein, für den ein (erstmaliger oder neuer) Bebauungsplan in Vorbereitung ist. Dann ist ergänzend § 33 BauGB zu beachten. § 36 BauGB regelt das Einvernehmen der Gemeinde. § 37 BauGB enthält der Sache nach eine Befreiungsregelung, mit der wir uns nicht näher befassen werden.

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Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens (ohne § 30 Abs. 2 BauGB) prüfen Sie wie folgt:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens (ohne § 30 Abs. 2 BauGB)

I.

Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BauGB

 

 

1.

Privilegierte Planfeststellung gemäß § 38 BauGB?

 

 

2.

Wenn Antwort zu 1. „nein“: Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB?

 

 

 

a)

Bauliche Anlage

 

 

 

b)

Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung

 

II.

Wenn Antwort zu I. 2. „ja“: Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 30 ff. BauGB

 

 

1.

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 30, 34, 35 BauGB

 

 

 

a)

Bestimmung des maßgeblichen Bereichs

 

 

 

 

aa)

(Ganz oder teilweise) beplanter Bereich

 

 

 

 

 

(1)

Qualifizierter Bebauungsplan

 

 

 

 

 

(2)

Einfacher Bebauungsplan

 

 

 

 

 

 

(a)

Innenbereich

 

 

 

 

 

 

(b)

Außenbereich

 

 

 

 

bb)

(Gänzlich) unbeplanter Bereich

 

 

 

b)

Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 30, 34, 35 BauGB

 

 

 

 

aa)

Bei Vorhaben im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans: Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 30 Abs. 1 BauGB

 

 

 

 

 

(1)

Vereinbarkeit mit den Festsetzungen des Bebauungsplans

 

 

 

 

 

(2)

Gebot der Gebietsverträglichkeit (betrifft die Art der baulichen Nutzung)

 

 

 

 

 

(3)

Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO (betrifft die Art der baulichen Nutzung)

 

 

 

 

 

(4)

Gesicherte Erschließung

 

 

 

 

 

(5)

Ausnahmen und Befreiungen

 

 

 

 

 

 

 

Anspruch auf Erteilung

Rn. 268

 

 

 

bb)

Bei Vorhaben im Bereich eines einfachen Bebauungsplans im Innenbereich: Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 30 Abs. 3, 34 BauGB

 

 

 

 

 

(1)

Einfügen des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung

 

 

 

 

 

 

(a)

Nähere Umgebung

 

 

 

 

 

 

(b)

Einfügen

 

 

 

 

 

(2)

Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und keine Beeinträchtigung des Ortsbildes

 

 

 

 

 

 

(a)

Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

 

 

 

 

 

 

(b)

Nichtbeeinträchtigung des Ortsbildes

 

 

 

 

 

(3)

Keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsgebiete

 

 

 

 

 

(4)

Gesicherte Erschließung

 

 

 

 

cc)

Bei Vorhaben im Bereich eines einfachen Bebauungsplans im Außenbereich: Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 30 Abs. 3, 35 BauGB

 

 

 

 

 

(1)

Zulässigkeit eines privilegierten Vorhabens

 

 

 

 

 

 

(a)

Privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB: Zuordnung nicht ortsgebundener Betriebszweige

Rn. 300

 

 

 

 

 

(b)

Kein Entgegenstehen öffentlicher Belange

 

 

 

 

 

 

(c)

Gesicherte Erschließung

 

 

 

 

 

 

(d)

Sog. Schonungsgebot und sog. Rückbauverbot

 

 

 

 

 

(2)

Zulässigkeit eines nicht privilegierten Vorhabens

 

 

 

 

 

 

 

Ermessen der Behörde

Rn. 314

 

 

 

 

 

(a)

Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange

 

 

 

 

 

 

(b)

Gesicherte Erschließung

 

 

 

 

 

 

(c)

Sog. Schonungsgebot und sog. Rückbauverpflichtung

 

 

 

 

dd)

Bei Vorhaben im gänzlich unbeplanten Innen- oder Außenbereich: Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 BauGB oder § 35 BauGB

 

 

2.

Wenn Antwort zu 1. „nein“ und Bebauungsplan in Vorbereitung: Zulässigkeit des Vorhabens nach § 33 BauGB

 

 

 

a)

Sog. formelle Planreife

 

 

 

b)

Sog. materielle Planreife

 

 

 

c)

Schriftliches Anerkenntnis der Festsetzungen durch den Antragsteller für sich und seine Rechtsnachfolger

 

 

 

d)

Gesicherte Erschließung

 

 

3.

Gemeindliches Einvernehmen

 

 

 

 

Erteilung des Einvernehmens bei Identität von Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde

Rn. 333

 

 

 

Geltung des Einvernehmens, das für einen Bebauungsplan erteilt wurde, für die spätere Baugenehmigung

Rn. 335

 

 

 

Ersetzung des rechtswidrig versagten Einvernehmens als Ermessenentscheidung

Rn. 346

 

 

a)

Formell-rechtliche Anforderungen an das gemeindliche Einvernehmen

 

 

 

b)

Materiell-rechtliche Anforderungen an das gemeindliche Einvernehmen

 

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