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Baurecht Nordrhein-Westfalen - Aufstellung eines Bebauungsplans - Folgen bei Verstoß gegen BauGB

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Baurecht Nordrhein-Westfalen

Aufstellung eines Bebauungsplans - Folgen bei Verstoß gegen BauGB

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Inhaltsverzeichnis

D. Die Folgen von Verletzungen des BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans

I. Überblick

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In Kapitel C dieses Teils haben wir uns die formell- und materiell-rechtlichen Anforderungen an einen rechtmäßigen Bebauungsplan erarbeitet. Im Anschluss daran werden Sie sich nun bestimmt fragen, was passiert, wenn die den Bebauungsplan aufstellende Gemeinde eine der erörterten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nach dem BauGB nicht erfüllt.

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Expertentipp

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Nutzen Sie ggf. die Gelegenheit zu einer kurzen Wiederholung der Grundsätze, die für die Folgen von Verletzungen beim Erlass von Gesetzen gelten!

Würde man zur Beantwortung dieser Frage die allgemeinen Regeln, die für die Folgen von Verletzungen beim Erlass von Gesetzen (zu denen auch der als Satzung erlassene Bebauungsplan gehört) gelten, heranziehen, wäre die Antwort leicht: Auf der Grundlage der allgemeinen Verletzungsfolgenregelungen bei Gesetzen wäre ein Bebauungsplan, der eine formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung nicht erfüllt, mit Wirkung für die Vergangenheit nichtig und damit als Rechtsnorm unbeachtlich. Bei Bebauungsplänen gelten indes besondere Verletzungsfolgenregelungen, die in §§ 214 ff. BauGB normiert sind und gemäß § 214 Abs. 1 S. 1 BauGB für Flächennutzungspläne und Satzungen nach dem BauGB, zu denen neben Bebauungsplänen (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) u.a. Veränderungssperren (vgl. § 16 Abs. 1 BauGB) gehören, gelten.

Hinweis

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Entsprechend der Prüfungsrelevanz beschränkt sich die folgende Darstellung auf die Verletzungsfolgenregelungen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Für die anderen möglichen Konstellationen gelten die folgenden Ausführungen grundsätzlich entsprechend.

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Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Gemeinden rechtlich zunehmend komplexer wird und ein Bebauungsplan dadurch immer fehleranfälliger wird. Auf der Grundlage der allgemeinen Verletzungsfolgenregelungen bei Gesetzen wäre ein rechtswidriger Bebauungsplan mit Wirkung für die Vergangenheit nichtig und damit unbeachtlich. Um diese für die Praxis unbefriedigende Situation zu vermeiden, hatte der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten: Zum einen konnte er die formellen und materiellen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans reduzieren; zum anderen konnte er die Folgen von Verstößen gegen die Rechtsmäßigkeitsanforderungen differenziert regeln. Der Gesetzgeber hat sich in §§ 214 ff. BauGB zum Schutze der verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit der Gemeinde und im Interesse der im Rechtsstaatsprinzip verwurzelten Rechtssicherheit für die zuletzt genannte Möglichkeit entschieden. Indem bestimmte Verstöße gegen das BauGB nach §§ 214 f. BauGB unbeachtlich bzw. behebbar sind oder unbeachtlich werden, bleibt ein Bebauungsplan trotz eines solchen Verstoßes gegen das BauGB rechtswirksam. §§ 214 f. BauGB dienen demnach – wie es auch in der Überschrift des Vierten Abschnitts des BauGB zum Ausdruck kommt – der „Planerhaltung“.

Hinweis

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Die in §§ 214 f. BauGB enthaltenen Verletzungsfolgenregelungen dürfen nicht dahingehend (miss-)verstanden werden, dass die Gemeinde wegen §§ 214 f. BauGB von ihrer Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei der Aufstellung eines Bebauungsplans befreit ist. §§ 214 f. BauGB entbinden die Gemeinde keineswegs von ihrer Pflicht, bei der Aufstellung eines Bebauungsplans alle formellen und materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen ordnungsgemäß zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet zu überwachen, dass die Gemeinde diese Pflicht erfüllt (vgl. § 216 BauGB).

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Im Einzelnen stellen §§ 214 f. BauGB differenzierte Verletzungsfolgenregelungen bereit: § 214 Abs. 1 BauGB betrifft die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, also die Verletzung von formell-rechtlichen Vorschriften. § 214 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB beziehen sich auf die Verletzung des Entwicklungsgebots i.S.d. § 8 BauGB und des Abwägungsgebotes i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB, also auf die Verletzung von materiell-rechtlichen Vorschriften. § 214 Abs. 4 BauGB regelt das sog. ergänzende Verfahren. § 215 BauGB enthält Regelungen für nach § 214 BauGB beachtliche, nicht behobene Verletzungen.

Hinweis

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§ 214 Abs. 2a BauGB enthält ergänzende Vorschriften für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

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Die Verletzungsfolgenregelungen nach §§ 214 f. BauGB sind sehr prüfungsrelevant; deshalb sollten Sie ihnen bei Ihrer Prüfungsvorbereitung besondere Aufmerksamkeit schenken!

Expertentipp

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Bedenken Sie unbedingt, dass §§ 214 f. BauGB ausschließlich die Folgen von Verletzungen des BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans regeln (vgl. auch den Wortlaut des § 214 Abs. 1 S. 1 BauGB „dieses Gesetzbuchs“)! Die Verletzung sonstiger Gesetze, insbesondere landesrechtlicher Gesetze wie etwa der GO NRW, folgen den für sie geltenden Regelungen (z.B. für die GO NRW §§ 7 Abs. 6; 31 Abs. 6; 43 Abs. 2 GO NRW; s. dazu das Skript „Kommunalrecht NRW“).

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Die Prüfung der §§ 214 f. BauGB knüpft unmittelbar an die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans an. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans können formell- oder materiell-rechtliche Bestimmungen des BauGB verletzt werden. Je nachdem, ob Sie in Ihrer Fallbearbeitung eine formell- und/oder eine materiell-rechtliche Rechtsverletzung nach dem Prüfungsschema oben (Rn. 40) festgestellt haben, prüfen Sie für jede Rechtsverletzung deren Fehlerfolge.

Expertentipp

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In der Fallbearbeitung können Sie die Verletzungsfolgen entweder unmittelbar nach dem Feststellen einer Rechtsverletzung oder im Anschluss an die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans in einem eigenen Abschnitt vor dem Endergebnis prüfen. An welcher Stelle Sie die Prüfung durchführen, entscheiden Sie. Hier ist Ihr juristisches Fingerspitzengefühl dafür gefragt, wo die Erörterung der Fehlerfolgen in der konkreten Fallbearbeitung am geeignetsten erscheint.

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Die Folgen von Verletzungen des BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans prüfen Sie wie folgt:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Die Folgen von Verletzungen des BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans

I.

Bei Vorliegen einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB:

 

 

1.

Unbeachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 S. 1 BauGB?

 

 

2.

Wenn Antwort zu 1. „nein“: beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 Hs. 1, Nr. 3 Hs. 1 oder Nr. 4 BauGB?

 

 

 

a)

Beachtliche Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB?

 

 

 

 

 

Änderung der Rechtslage durch das EAG Bau 2004

Rn. 130 ff.

 

 

 

 

aa)

Bekannte oder fahrlässig unbekannte, von der Planung berührte Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet?

 

 

 

 

 

bb)

Offensichtlichkeit des Mangels

 

 

 

 

 

cc)

Einfluss des offensichtlichen Verfahrensfehlers auf das Ergebnis des Verfahrens

 

 

 

b)

Beachtliche Verletzung einer Form- oder Verfahrensvorschrift nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 BauGB?

 

 

 

c)

Beachtliche Verletzung einer Form- oder Verfahrensvorschrift nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BauGB?

 

 

 

d)

Beachtliche Verletzung einer Form- oder Verfahrensvorschrift nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB?

 

 

3.

Wenn Antwort zu 2. „ja“: Unbeachtlichkeit der an sich beachtlichen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach den internen Unbeachtlichkeitsvorschriften des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 oder Nr. 3 Hs. 2 bzw. Hs. 3 BauGB?

 

 

4.

Wenn Antwort zu 3. „nein“: Behebung der beachtlichen Verletzung durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB?

 

 

5.

Wenn Antwort zu 4. „nein“: Unbeachtlichwerden der nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 BauGB beachtlichen und nicht nach § 214 Abs. 4 BauGB behobenen Verletzung gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB?

 

II.

Bei Vorliegen einer Verletzung des Entwicklungsgebots i.S.d. § 8 BauGB:

 

 

1.

Unbeachtliche Verletzung nach § 214 Abs. 2 BauGB?

 

 

2.

Wenn Antwort zu 1. „nein“: Behebung der beachtlichen Verletzung durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB?

 

 

3.

Wenn Antwort zu 2. „nein“: Unbeachtlichwerden der nach § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen und nicht nach § 214 Abs. 4 BauGB behobenen Verletzung gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB?

 

III.

Bei Vorliegen einer Verletzung des Abwägungsgebots i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB:

 

 

1.

Erhebliche Verletzung nach § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB?

 

 

2.

Wenn Antwort zu 1. „nein“: Behebung der erheblichen Verletzung durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB?

 

 

3.

Wenn Antwort zu 2. „nein“: Unbeachtlichwerden der nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblichen und nicht nach § 214 Abs. 4 BauGB behobenen Verletzung gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB?

 

Expertentipp

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Bedenken Sie auch bei diesem Prüfungsschema, dass es lediglich Ihrer Orientierung dienen soll!

II. Bei Vorliegen einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB

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Expertentipp

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Lesen Sie die im Text genannten Vorschriften zum besseren Verständnis der Materie unbedingt aufmerksam durch!

 

Die Folgen einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans prüfen Sie in fünf Schritten:

1. Unbeachtliche Verletzung nach § 214 Abs. 1 S. 1 BauGB

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Zunächst untersuchen Sie, ob es sich bei dem gemeindlichen Verstoß gegen eine Verfahrens- oder Formvorschrift des BauGB um eine unbeachtliche Verletzung nach § 214 Abs. 1 S. 1 BauGB handelt. Dies ist dann der Fall, wenn die verletzte Form- oder Verfahrensvorschrift nicht ausdrücklich in § 214 Abs. 1 S. 1 BauGB erwähnt ist, denn § 214 Abs. 1 S. 1 BauGB enthält eine abschließende Aufzählung beachtlicher Verletzungen von Form- und Verfahrensvorschriften.Vgl. Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 214 Rn. 3 (§ 214 Abs. 1 BauGB insgesamt hat abschließenden Charakter) Danach sind z.B. Verletzungen des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, weil diese Bestimmungen nicht ausdrücklich in § 214 Abs. 1 S. 1 BauGB erwähnt sind.

128

Kommen Sie in Ihrer Fallbearbeitung zum Ergebnis, dass eine unbeachtliche Verletzung einer Form- oder Verfahrensvorschrift vorliegt, ist Ihre Prüfung an dieser Stelle bereits beendet. Andernfalls setzen Sie Ihre Prüfung mit der Frage fort, ob die Verletzung der Form- oder Verfahrensvorschrift nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 Hs. 1, Nr. 3 Hs. 1 oder Nr. 4 BauGB beachtlich ist.

2. Beachtliche Verletzung einer Form- oder Verfahrensvorschrift nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 Hs. 1, Nr. 3 Hs. 1 oder Nr. 4 BauGB

a) Beachtliche Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB

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Bei § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB handelt es sich um eine besonders prüfungsrelevante Bestimmung, weshalb Sie sich mit dieser Bestimmung besonders intensiv auseinandersetzen sollten!

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§ 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB nimmt Bezug auf § 2 Abs. 3 BauGB. Wie oben (Rn. 81) bereits dargestellt, ist § 2 Abs. 3 BauGB als „Verfahrensgrundnorm“ durch das EAG Bau 2004 neu in das BauGB eingefügt worden. Dies hat – wie das Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat –Vgl. BVerwGE 131, 100. zu einem (nicht unbestrittenen) Paradigmenwechsel geführt, der nachhaltige Auswirkungen auf die herkömmliche Abwägungsfehlerlehre hat:Vgl. zu den Änderungen z.B. Kobor JuS 2005, 1071; Pieper JURA 2006, 817.   

131

Nach herkömmlicher Abwägungsfehlerlehre gehörten der Abwägungsvorgang, bestehend aus den Phasen der Ermittlung und der Bewertung des Abwägungsmaterials, und das Abwägungsergebnis, das durch die eigentliche Abwägung erzielt wird, zu den materiell-rechtlichen Pflichten der Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Auf der Grundlage dieser Abwägungsfehlerlehre konnte es der Gemeinde im Abwägungsvorgang passieren, dass sie überhaupt keine sachgerechte Abwägung durchführte (sog. Abwägungsausfall), dass sie nicht alle erheblichen Belange in die Abwägung einstellte (sog. Abwägungsdefizit), dass sie die Bedeutung einzelner Belange verkannte (sog. Abwägungsfehleinschätzung) oder dass sie den Ausgleich zwischen den planungsrelevanten Belangen so durchführte, dass er zu der objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis stand (sog. Abwägungsdisproportionalität).

Beispiel

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Der Bauinvestor T hat ein großes Interesse daran, ein bisher für die Landwirtschaft genutztes Gebiet in der Gemeinde A mit Gewerbeeinheiten zu bebauen. Seit längerer Zeit steht er deshalb in intensivem Kontakt zu der Gemeinde A. Die Gemeinde A ist an sich noch nicht schlüssig, ob sie das betreffende Gebiet überhaupt, und wenn ja, wie sie es verplanen will. Eines Tages erlässt die Gemeinde A einen Bebauungsplan für das betreffende Gebiet mit den von T erstrebten Festsetzungen, weil sie sich rechtsirrtümlich für vertraglich verpflichtet hält, einen entsprechenden Bebauungsplan zu erlassen. – Hier hat die Gemeinde A überhaupt keine Abwägung der planungsrelevanten öffentlichen und privaten Belange durchgeführt, sondern sofort bestimmte Festsetzungen getroffen (sog. Abwägungsausfall).

Beispiel

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Die Gemeinde D plant, eine bisher als Mischgebiet ausgewiesene Fläche in ihrer Gemeinde zukünftig als reines Wohngebiet auszuweisen. Bei ihren Planungen berücksichtigt sie neben den öffentlichen Interessen alle Interessen der gegenwärtigen und zukünftigen Wohnhausbesitzer. – Nicht berücksichtigt hat die Gemeinde D damit die Interessen der gegenwärtigen Gewerbetreibenden (sog. Abwägungsdefizit).

Beispiel

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Wie Beispiel 2 mit der Abweichung, dass die Gemeinde D die Interessen der gegenwärtigen Gewerbetreibenden von vornherein für vernachlässigenswert hält. – Hier hat die Gemeinde D die Interessen der gegenwärtigen Gewerbetreibenden zwar erkannt, aber in ihrer Bedeutung verkannt (sog. Abwägungsfehleinschätzung).

Beispiel

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Wie Beispiel 3 mit der Abweichung, dass die Gemeinde D bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Wohnhausbesitzer und der Gewerbetreibenden zum Ergebnis gelangt, dass zum Schutze der Wohnbevölkerung alle Gewerbetriebe geschlossen werden müssen. – Hier hat die Gemeinde D zwar einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden privaten Interessen hergestellt; dabei hat sie aber die Interessen der Wohnbevölkerung unangemessen weit berücksichtigt und die der Gewerbetreibenden, insbesondere die nicht störender Betriebe, unangemessen zurückgestellt (sog. Abwägungsdisproportionalität).

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In allen genannten Fällen des Abwägungsausfalls, des Abwägungsdefizits, der Abwägungsfehleinschätzung und der Abwägungsdisproportionalität lagen materiell-rechtliche Rechtsverletzungen vor, deren Beachtlichkeit sich nach § 214 Abs. 3 BauGB a.F. richtete.

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Mit der Einfügung des § 2 Abs. 3 BauGB als „Verfahrensgrundnorm“ durch das EAG Bau 2004 hat sich ein Paradigmenwechsel insofern vollzogen, als die bislang als materiell-rechtliche Pflichten der Gemeinde anerkannte Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, also der Abwägungsvorgang, nunmehr verfahrensrechtliche Pflichten darstellen mit der Folge, dass Verletzungen in diesen beiden Phasen der Abwägung als Verfahrensfehler zu qualifizieren sind, deren Beachtlichkeit sich nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB richtet.Vgl. BVerwGE 131, 100; instruktiv hierzu Mager JA 2009, 398. Dementsprechend sieht § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB vor, dass Verletzungen, die Gegenstand der Regelung des Absatzes 1 Nr. 1 sind, nicht als Mängel der eigentlichen Abwägung geltend gemacht werden können. 

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Für die Beispiele 1 bis 3 oben (Rn. 131) bedeutet dies, dass die herkömmlich als materiell-rechtliche Verletzungen relevanten Mängel im Abwägungsvorgang nunmehr als Verletzungen des Verfahrensrechts anzusehen sind, deren Beachtlichkeit in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB geregelt ist. In Beispiel 1 liegt demnach ein sog. Ermittlungsausfall und zugleich ein sog. Bewertungsausfall, in Beispiel 2 ein sog. Ermittlungsdefizit und in Beispiel 3 eine sog. Bewertungsfehleinschätzung vor. In Beispiel 4 bleibt demgegenüber alles beim Alten, denn die ordnungsgemäße Durchführung der eigentlichen Abwägung, d.h. die Phase des Abwägungsergebnisses gehört weiterhin unstreitig zu den materiell-rechtlichen Pflichten der Gemeinde. Verletzungen des Abwägungsergebnisses sind – wie sich aus dem Umkehrschluss aus § 214 Abs. 3 BauGB ergibt – immer beachtlich (s.u. Rn. 157).Vgl. zum Ganzen allgemein Mager JA 2009, 398.

Expertentipp

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Sie sehen: An dieser Stelle wird der oben (Rn. 81, 130 ff.) angedeutete Meinungsstreit in der Literatur über die zutreffende Einordnung der gemeindlichen Pflichten im Abwägungsvorgang nach Einfügung des § 2 Abs. 3 BauGB relevant. Welcher Ansicht Sie folgen, entscheiden Sie selbst. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Paradigmenwechsel bestätigt und damit allen Versuchen an einem Festhalten an der bisher geltenden Fehlerfolgenlehre eine klare Absage erteilt hat, müssen Sie allerdings gute Argumente liefern, wenn Sie sich über die höchstrichterliche Rechtsprechung hinwegsetzen wollen. Wichtig ist, dass Sie den Meinungsstreit kennen, auf Ihren Fall bezogen darstellen und sich mit plausiblen Gründen einer Meinung anschließen. Zur Vertiefung dieser gesamten Thematik empfiehlt sich die Lektüre des instruktiven Beitrags von Lege DÖV 2015, 361.

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Ob eine Verletzung bei der Ermittlung und der Bewertung des Abwägungsmaterials i.S.d. § 2 Abs. 3 BauGB beachtlich i.S.d. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB ist, prüfen Sie in drei Schritten (vgl. Wortlaut „. . . und . . . und . . .“):

aa) Bekannte oder fahrlässig unbekannte, von der Planung berührte Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet

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Im ersten Schritt gehen Sie zunächst der Frage nach, ob die Gemeinde positive Kenntnis (vgl. Wortlaut „bekannt waren“) oder fahrlässige Unkenntnis (vgl. Wortlaut „hätten bekannt sein müssen“) von Belangen hat, die von der gemeindlichen Planung berührt werden.

Expertentipp

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Insoweit wird Ihnen der Sachverhalt ggf. entsprechende Hinweise geben!

137

Bejahen Sie diese Frage, untersuchen Sie anschließend, ob die Gemeinde diese Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet hat. Wesentlich i.S.d. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB sind alle Belange, die zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören.Vgl. BVerwG NVwZ 2008, 899. Das Tatbestandsmerkmal „in wesentlichen Punkten“ dient der Einschränkung der Anwendbarkeit der Beachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB.   

138

Über den Wortlaut (vgl. „nicht zutreffend“) hinaus erfasst § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB nicht nur die Fälle der unzutreffenden Ermittlung oder Bewertung, sondern auch die Fälle der gänzlich unterbliebenen Ermittlung oder Bewertung der betreffenden Belange.Vgl. Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 214 Rn. 4.

bb) Offensichtlichkeit des Verfahrensfehlers

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Ergibt Ihre Prüfung oben (Rn. 136 ff.), dass ein insoweit beachtlicher Verfahrensfehler vorliegt, prüfen Sie im zweiten Schritt, ob der Verfahrensfehler offensichtlich ist. Dies ist der Fall, wenn der Verfahrensfehler auf objektiv erfassbaren konkreten tatsächlichen Umständen beruht, die positiv und klar auf einen Mangel hindeuten und damit zur sog. „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehören. Unterliegen einzelne Ratsmitglieder z.B. einem Irrtum im Laufe der kommunalen Planung, gehört dieser Umstand zur sog. „inneren Seite“ des Abwägungsvorgangs und bedingt keine Offensichtlichkeit des Verfahrensfehlers.Vgl. zum Ganzen Stollmann/Beaucamp Öffentliches Baurecht § 8 Rn. 11 f.

cc) Einfluss des offensichtlichen Verfahrensfehlers auf das Ergebnis des Verfahrens

140

Liegt ein offensichtlicher beachtlicher Verfahrensfehler vor, untersuchen Sie im dritten Schritt, ob der offensichtliche beachtliche Verfahrensfehler das Ergebnis des Verfahrens, d.h. das Abwägungsergebnis, beeinflusst hat. Dies ist der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Gemeinde ohne den Fehler anders geplant hätte. Eine solche konkrete Möglichkeit liegt vor, wenn es anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände möglich erscheint, dass der Verfahrensfehler das Abwägungsergebnis beeinflusst haben kann.Vgl. BVerwGE 120, 239.

b) Beachtliche Verletzung einer Form- oder Verfahrensvorschrift nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 BauGB

141

Expertentipp

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Lesen Sie § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 BauGB!

Gemäß § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 BauGB sind Verletzungen der dort abschließend aufgezählten Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beachtlich.

c) Beachtliche Verletzung einer Form- oder Verfahrensvorschrift nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BauGB

142

Nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BauGB sind Verletzungen der dort abschließend genannten Vorschriften über die Begründung u.a. eines Bebauungsplans und seiner Entwürfe beachtlich. Berücksichtigen Sie in diesem Zusammenhang ggf. § 214 Abs. 1 S. 2 BauGB!

Expertentipp

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In der Fallbearbeitung müssen Sie § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB aufmerksam durchlesen und prüfen, ob einer der dort abschließend genannten Vorschriften in Ihrem Fall einschlägig ist und verletzt sein könnte.

d) Beachtliche Verletzung einer Form- oder Verfahrensvorschrift nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB

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Gemäß § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB sind folgende Verletzungen beim Aufstellen eines Bebauungsplans beachtlich: Die Gemeinde hat keinen Beschluss i.S.d. § 10 BauGB über den Bebauungsplan gefasst; eine ausnahmsweise erforderliche Genehmigung wurde nicht erteilt; der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck ist nicht erreicht worden.

3. Interne Unbeachtlichkeitsvorschrift des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 oder Nr. 3 Hs. 2 oder Hs. 3 BauGB

144

Ergibt Ihre Prüfung, dass ein beachtlicher Form- oder Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB vorliegt, ist Ihre Prüfung des § 214 BauGB abgeschlossen, denn Verletzungen nach Nr. 1 und Nr. 4 sind immer beachtlich.

145

Etwas anderes gilt demgegenüber für beachtliche Verletzungen nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 oder Nr. 3 Hs. 1 BauGB. Systematisch übereinstimmend, enthalten die jeweiligen Halbsätze 2 sog. interne Unbeachtlichkeitsvorschriften. Dies bedeutet, dass nach Halbsatz 1 an sich beachtliche Verletzungen von Form- oder Verfahrensfehlern bei Erfüllung der in Halbsatz 2 genannten Voraussetzungen unbeachtlich sind.

Beispiel

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Die Gemeinde S hat einen Bebauungsplan entworfen und will nun die Öffentlichkeit förmlich beteiligen. Hierfür gibt die Gemeinde S den Betroffenen Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zum Entwurf zu nehmen. – Die Gemeinde S hat hier nicht das an sich erforderliche förmliche Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt, sondern nur die Beteiligung nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BauGB. Nach Ansicht des BundesverwaltungsgerichtsNach BVerwG DVBl. 2009, 1379. ist die Wahl des falschen Beteiligungsverfahrens unschädlich, solange die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht gänzlich unterblieben ist.   

146

In § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB existiert darüber hinausgehend eine weitere interne Einschränkung. Gemäß Halbsatz 3 ist – abweichend von Halbsatz 2 – eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist. Im Gegensatz zu Halbsatz 2 beschränkt Halbsatz 3 die Unbeachtlichkeit somit auf „unwesentliche Punkte“.

4. Behebung der beachtlichen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB

147

§ 214 BauGB räumt der Gemeinde die Möglichkeit ein, nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzungen im einem sog. ergänzenden Verfahren zu beheben. Voraussetzung für die Behebung solcher Verletzungen ist jedoch, dass die zu behebende Verletzung nicht von solcher Art und Schwere ist, dass sie die gemeindliche Planung als Ganzes in Frage stellt oder die Grundzüge der Planung berührt.Vgl. BVerwGE 110, 193.

148

Die Behebung der beachtlichen Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift erfolgt durch Nachholung der verletzten Verfahrenshandlung oder der formgerechten Handlung. Bis zur Behebung der Verletzung in einem ergänzenden Verfahren ist der Bebauungsplan schwebend unwirksam (vgl. Umkehrschluss aus § 214 Abs. 4 BauGB). Er kann jedoch gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Beispiel

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Die Gemeinde K arbeitet in einem ordnungsgemäß durchgeführten Aufstellungsverfahren einen Bebauungsplan aus und verkündet die Festsetzungen schließlich im örtlichen Amtsblatt, ohne dass zuvor der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Diese Unterlassung beruht auf einem reinen Versehen. – Indem die Gemeinde K den Bebauungsplan nicht durch ihren Rat als Satzung beschlossen hat, hat sie einen beachtlichen Verfahrensfehler i.S.d. § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB begangen. Da diese Rechtsverletzung nach den gegebenen Umständen aber nicht von einer Art und Schwere ist, die die Planung als Ganzes in Frage stellt oder die Grundzüge der Planung berührt, kann die Gemeinde K den zunächst unterbliebenen Satzungsbeschluss in einem ergänzenden Verfahren nachholen und den Bebauungsplan rückwirkend in Kraft setzen.

5. Unbeachtlichwerden der nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 BauGB beachtlichen und nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht behobenen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 ...

149

Ergibt Ihre bisherige Prüfung, dass eine beachtliche Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 BauGB vorliegt und dass diese nicht in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben wurde, prüfen Sie abschließend, ob diese Verletzung gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB nachträglich unbeachtlich wird (vgl. Wortlaut des § 215 Abs. 1 S. 1 „werden“). Sofern der erforderliche Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB durch die Gemeinde erfolgt ist, tritt die Unbeachtlichkeit nachträglich ein, wenn die betreffende Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans (s.o. Rn. 86) schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Erfolgt demgegenüber eine entsprechende Geltendmachung, hat diese inter-omnes-Wirkung, d.h. sie wirkt für und gegen jedermann.Vgl. Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 215 Rn. 7. In diesem Falle bleibt die geltend gemachte Verletzung beachtlich. 

III. Bei Vorliegen einer Verletzung des Entwicklungsgebots i.S.d. § 8 BauGB

150

Die Folgen einer Verletzung des Entwicklungsgebots i.S.d. § 8 BauGB prüfen Sie in drei Schritten:

1. Unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots nach § 214 Abs. 2 BauGB

151

Zunächst untersuchen Sie, ob es sich bei dem gemeindlichen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot um eine unbeachtliche Verletzung nach § 214 Abs. 2 BauGB handelt. § 214 Abs. 2 BauGB benennt unbeachtliche Verletzungen des Entwicklungsgebots.

152

Ist in Ihrer Fallbearbeitung eine der in § 214 Abs. 2 BauGB genannten Konstellationen einschlägig, können Sie als Ergebnis festhalten, dass die Verletzung des Entwicklungsgebots unbeachtlich ist. Sofern in Ihrer Fallbearbeitung demgegenüber keine der in § 214 Abs. 2 BauGB erwähnten Konstellationen einschlägig ist, ist die Verletzung des Entwicklungsgebots auf der Grundlage des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlich. In diesem Fall setzen Sie Ihre Prüfung mit der Frage fort, ob eine Behebung der beachtlichen Verletzung des Entwicklungsgebots in einem ergänzenden Verfahren in Betracht kommt.

2. Behebung der beachtlichen Verletzung des Entwicklungsgebots nach § 214 Abs. 4 BauGB

153

§ 214 Abs. 4 BauGB eröffnet der Gemeinde die Möglichkeit, beachtliche Verletzungen nach § 214 Abs. 2 BauGB im einem ergänzenden Verfahren durch Nachholung des Versäumnisses zu beheben. Bzgl. Einzelheiten kann auf die Darstellung oben (Rn. 147 f.), die hier entsprechend gilt, verwiesen werden.

3. Unbeachtlichwerden der nach § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen und nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht behobenen Verletzung des Entwicklungsgebots

154

Ergibt Ihre Prüfung, dass eine beachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots nach § 214 Abs. 2 BauGB vorliegt und diese nicht in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben wurde, untersuchen Sie abschließend, ob diese Verletzung gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB nachträglich unbeachtlich wird (vgl. Wortlaut des § 215 Abs. 1 S. 1 „werden“). Bzgl. weiterer Einzelheiten zu den Voraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB für das Unbeachtlichwerden der Verletzung kann auf die Darstellung oben (Rn. 149), die hier entsprechend gilt, verwiesen werden.

IV. Bei Vorliegen einer Verletzung des Abwägungsgebots i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB

1. Überblick

155

Bei der Prüfung der Folgen einer Verletzung des Abwägungsgebots i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB ergeben sich infolge des durch das EAG Bau 2004 neu in das BauGB eingefügten § 2 Abs. 3 BauGB als „Verfahrensgrundnorm“ Änderungen gegenüber den herkömmlichen Verletzungsfolgenregelungen: Galten die zum Abwägungsvorgang gehörenden Phasen der ordnungsgemäßen Ermittlung und der ordnungsgemäßen Bewertung des Abwägungsmaterials herkömmlich als materiell-rechtliche Pflichten der Gemeinde mit der Folge, dass sich die Erheblichkeit von Verletzungen im Abwägungsvorgang, nämlich der Abwägungsausfall, das Abwägungsdefizit und die Abwägungsfehleinschätzung, als materiell-rechtliche Verletzungen nach § 214 Abs. 3 BauGB richtete, stellen diese Pflichten der Gemeinde nunmehr verfahrensrechtliche Pflichten dar mit der Folge, dass sich die Beachtlichkeit etwaiger Verletzungen im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB richtet (s.o. Rn. 133). Dementsprechend sieht § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB vor, dass Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden können. § 214 Abs. 3 BauGB ist demnach nur noch für (nur theoretisch denkbare) sonstige Verletzungen im Abwägungsvorgang (vgl. Satz 2 Hs. 2) und für Verletzungen des Abwägungsgebots in seiner dritten Phase, also der eigentlichen Abwägung (Abwägungsergebnis), relevant.

Expertentipp

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Sofern Sie in Ihrer Fallbearbeitung zuvor noch keine Gelegenheit hatten, auf den durch das EAG Bau 2004 bewirkten Paradigmenwechsel einzugehen, müssen Sie an dieser Stelle auf die folgenreiche Änderung der Rechtslage hinweisen und auf den insoweit bestehenden Meinungsstreit im Schrifttum eingehen.

156

 

Für diesen verbleibenden Anwendungsbereich prüfen Sie die Folgen einer Verletzung des Abwägungsgebots i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB in drei Schritten:

2. Erhebliche Verletzung nach § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB

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Expertentipp

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Lesen Sie § 214 Abs. 3 BauGB!

Wie sich aus einem Gegenschluss zu § 214 Abs. 3 BauGB ergibt, sind Verletzungen des Abwägungsgebots bei der eigentlichen Abwägung, dem Abwägungsergebnis immer erheblich.

158

Verletzungen im Abwägungsvorgang jenseits der bereits von § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB erfassten Fälle werden nur für theoretisch denkbar gehalten (s.o. Rn. 155). Praktische Anwendungsfälle können daher nicht benannt werden.Vgl. Pieper JURA 2006, 817.

Expertentipp

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Dementsprechend gering dürfte die Prüfungsrelevanz dieser Konstellation sein. Sollten Sie dennoch einmal § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB zu prüfen haben, untersuchen Sie, ob die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Ein Vergleich der Regelungen des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB und § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB zeigt, dass beide Vorschriften insoweit dieselben Voraussetzungen haben. Vgl. zu den Voraussetzungen des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB oben (Rn. 139 f.).

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Für die Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Verletzung des Abwägungsgebots gegeben ist, legt § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB als maßgeblichen Zeitpunkt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan fest. Nachträgliche tatsächliche oder rechtliche Veränderungen können daher nicht berücksichtigt werden.

Hinweis

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Möchte ein Tatsachengericht seine Entscheidung ganz oder teilweise darauf stützen, dass Fehler nach § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB unbeachtlich geworden sind, muss es in Rechnung stellen, dass nur die Gemeinde Kenntnis aller erhobenen Rügen hat, während dem Antragsteller zu seinen Gunsten wirkende Rügen Dritter unbekannt sein können.Vgl. BVerwG NVwZ 2020, 967.

3. Behebung der erheblichen Verletzung des Abwägungsgebots nach § 214 Abs. 4 BauGB

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§ 214 Abs. 4 BauGB räumt der Gemeinde die Möglichkeit ein, beachtliche Verletzungen nach § 214 Abs. 3 BauGB im einem ergänzenden Verfahren durch Nachholung des Versäumnisses zu beheben. Bzgl. Einzelheiten kann auf die Darstellung oben (Rn. 147 f.) verwiesen werden. Die dortigen Ausführungen gelten hier entsprechend.

4. Unbeachtlichwerden der erheblichen Verletzung des Abwägungsgebots nach § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB

161

Kommen Sie bei Ihrer Prüfung zum Ergebnis, dass eine erhebliche Verletzung des Abwägungsgebots nach § 214 Abs. 3 BauGB vorliegt, die nicht gemäß § 214 Abs. 4 BauGB behoben wurde, untersuchen Sie abschließend, ob die erhebliche Verletzung gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich wird (vgl. Wortlaut „werden“). Sofern der Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB erfolgt ist, können Verletzungen im Abwägungsvorgang unbeachtlich werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB (vgl. „Abwägungsvorgang“) bleiben Verletzungen im Abwägungsergebnis dagegen immer beachtlich (s.o. Rn. 157).

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