Baurecht Nordrhein-Westfalen

Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 2 BauGB

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B. Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 2 BauGB

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Die Bauleitpläne stellen die rechtlichen Instrumente für die kommunale Plangestaltung dar. § 1 Abs. 2 BauGB nennt als Bauleitpläne den Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und den Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Beide Pläne stehen in einem Stufenverhältnis, das sich grafisch wie folgt darstellt:

 

I. Flächennutzungsplan

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Auf der ersten Stufe steht der Flächennutzungsplan.

1. Gegenstand und Inhalt des Flächennutzungsplans

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Expertentipp

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Lesen Sie § 5 BauGB insgesamt!

Der Flächennutzungsplan stellt einen umfassenden gemeindlichen Entwicklungsplan in Bezug auf die Art der Bodennutzung im gesamtenAusnahme: § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB. Gemeindegebiet dar.Vgl. BVerwG NVwZ-RR 2003, 406.
Der Inhalt eines Flächennutzungsplans ergibt sich aus § 5 BauGB. In Umsetzung der Ziele der übergeordneten Raumplanung (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB) ist danach im Flächennutzungsplan grundsätzlich für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde darzustellen. Zu diesem Zwecke können im Flächennutzungsplan insbesondere die in § 5 Abs. 2 BauGB als Regelbeispiele (vgl. Wortlaut „insbesondere“) genannten Punkte aufgeführt werden.

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Die in zeichnerischer und ggf. textlicher FormVgl. dazu Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 235. vorzunehmende Darstellung der Art der Bodennutzung darf im Flächennutzungsplan grundsätzlich nur in seinen Grundzügen, also grobmaschigVgl. BVerwGE 26, 287. erfolgen, weil der Flächennutzungsplan seinem Wesen nach „auf Verfeinerung angelegt“ ist.Vgl. BVerwG NVwZ-RR 2003, 406. Mit dem Flächennutzungsplan bereitet die Gemeinde die Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet durch den Bebauungsplan vor, weshalb der Flächennutzungsplan auch vorbereitender Bebauungsplan genannt wird.Vgl. Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 212.

Beispiel

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Die Gemeinde S arbeitet einen Flächennutzungsplan für ihr Gemeindegebiet aus. Aufgrund einer in den kommenden zehn Jahren zu erwartenden hohen Zuzugsrate insbesondere junger Familien aus den nahegelegenen Großstädten stellt die Gemeinde S dabei u.a. ein bisher als Fläche für die Landwirtschaft genutztes Areal teils als Bauland und teils als Grünfläche dar. – Hier hat die Gemeinde S auf der Grundlage ihrer vorhersehbaren zukünftigen städtebaulichen Bedürfnisse die Art der Nutzung des Bodens in seinen Grundzügen dargestellt, ohne jedoch Details festzulegen. Damit genügt sie den Anforderungen an die in einem Flächennutzungsplan darzustellende Art der Bodennutzung.

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Etwas anderes gilt allerdings ausnahmsweise gemäß § 5 Abs. 2b BauGB z.B. für sog. sachliche Teilflächennutzungspläne, die Darstellungen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB enthalten. So kann ein sachlicher Teilflächennutzungsplan z.B. eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen oder für Mobilfunkanlagen enthalten.

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Neben den Darstellungen bzgl. der Art der Bodennutzung enthält der Flächennutzungsplan deklaratorische Aussagen in Form der in § 5 Abs. 3 BauGB genannten Kennzeichnungen und der in § 5 Abs. 4 und Abs. 4a BauGB erwähnten nachrichtlichen Übernahmen und Vermerke sowie gemäß § 5 Abs. 5 BauGB eine Begründung mit den Angaben nach § 2a BauGB.

2. Rechtsnatur des Flächennutzungsplans

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Hinweis

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Lesen Sie zum Flächennutzungsplan abschließend noch die §§ 6 bis 7 BauGB!

Grundsätzlich hat der Flächennutzungsplan lediglich verwaltungsinterne Wirkung, d.h. er bindet nur die erlassende Gemeinde (vgl. z.B. § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB) und andere Planungsträger (vgl. z.B. § 7 BauGB); deshalb wird er überwiegend als eine hoheitliche Äußerung sui generis ohne Rechtsnormqualität angesehen.Vgl. grundlegend BVerwG NVwZ 1991, 262. Vgl. näher zur Rechtsnatur Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 213. Etwas anderes gilt jedoch für den oben (Rn. 28) erwähnten sachlichen Teilflächennutzungsplan. Da die in einem solchen Plan enthaltenen Darstellungen Ausschlusswirkung i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB haben, wird diesen Plänen Rechtsnormqualität zugesprochen.Vgl. Jarass/Kment BauGB § 5 Rn. 4 f.

II. Bebauungsplan

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Auf der zweiten Stufe steht der Bebauungsplan. Er ist im RegelfallAusnahmen: § 8 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BauGB. gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (sog. Entwicklungsgebot).   

1. Gegenstand und Inhalt des Bebauungsplans

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Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan enthält der Bebauungsplan die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 BauGB) für einzelne Teile des Gemeindegebietes (vgl. § 9 Abs. 7 BauGB). Als verbindlicher Bauleitplan bildet der Bebauungsplan das Hauptinstrument zur Umsetzung der gemeindlichen Planungshoheit.Vgl. Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 213. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 BauGB bildet der Bebauungsplan die Grundlage für weitere, zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen. So bildet ein Bebauungsplan z.B. die Grundlage für die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 30 BauGB, für Vorkaufsrechte der Gemeinde (§§ 24 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), für die Enteignung (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und grundsätzlich auch für die Herstellung von Erschließungsanlagen (§ 125 BauGB).   

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Expertentipp

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Lesen Sie § 9 Abs. 1 BauGB!

Der Inhalt des Bebauungsplans ist in § 9 BauGB geregelt. Der Bebauungsplan weist parzellenscharf die bauliche Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1–9 BauGB) und die nichtbauliche Nutzung der jeweiligen Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10–26 BauGB) aus.

Beispiel

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Wie Beispiel oben (Rn. 27). Die Gemeinde S setzt die Baufläche in ihrem Bebauungsplan als reines Wohngebiet fest. Damit darf jedes Grundstück grundsätzlich nur mit einem Wohngebäude bebaut werden. Nur ausnahmsweise können Läden oder nichtstörende Handwerksbetriebe zugelassen werden. Die Gemeinde kann demgemäß ein bestimmtes Grundstück als Fläche für einen Lebensmittelladen im Wohngebiet vorsehen.

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Im Gegensatz zu den Darstellungsmöglichkeiten nach § 5 Abs. 2 BauGB (s.o. Rn. 26) ist die Aufzählung der Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 Abs. 1 BauGB abschließend. Die Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB werden durch die BauNVO (vor allem §§ 1–15 BauNVO) ergänzt. § 9 Abs. 1 BauGB verpflichtet die Gemeinde nicht, alle dort genannten Kriterien im Bebauungsplan festzusetzen (vgl. auch Wortlaut „können“). Welche Festsetzungen im Bebauungsplan erfolgen, bestimmt sich vielmehr danach, welche Festsetzung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Hs. 1 BauGB ist.

Expertentipp

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In der Fallbearbeitung können die Festsetzungen im Bebauungsplan Anlass geben, diese am Maßstab der Grundrechte zu überprüfen, denn die rechtsverbindlichen Festsetzungen im Bebauungsplan stellen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar (s. dazu allgemein näher SkriptGrundrechte“ Rn. 636 f.).

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Expertentipp

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Lesen Sie § 9 Abs. 1a bis Abs. 6a und Abs. 8 BauGB!

§ 9 Abs. 1a bis Abs. 3 BauGB sehen weitere Festsetzungsmöglichkeiten für bestimmte Fälle vor. § 9 Abs. 4 BauGB eröffnet den Ländern die Möglichkeit, durch Rechtsvorschriften zu bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden können, und festzulegen, inwieweit die Vorschriften des BauGB auf diese Festsetzungen anwendbar sind.

Expertentipp

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Lesen Sie § 89 Abs. 2 BauO NRW 2018!

Nordrhein-Westfalen hat mit § 89 Abs. 2 BauO NRW 2018 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.

Beispiel

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Die nordrhein-westfälische Gemeinde M stellt derzeit einen Bebauungsplan für ein Teilgebiet ihrer Gemeinde auf. Als Festsetzung nimmt sie in den Bebauungsplan auf, dass der Boden der Standplätze für bewegliche Abfallbehälter versiegelt wird. – Eine solche Festsetzung ist gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW 2018 möglich. Auf diese Weise schafft die Gemeinde örtliches Baurecht.

Hinweis

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Beachten Sie, dass die Festsetzungen auf der Grundlage des § 89 Abs. 2 BauO NRW 2018 – materiell-rechtlich betrachtet – Bauordnungsrecht bilden, wenngleich sie keine gefahrenabwehrrechtlichen Bestimmungen darstellen (vgl. § 58 Abs. 1 S. 2 BauO NRW 2018).

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Die Festsetzungen im Bebauungsplan können auf verschiedene Weise erfolgen, nämlich z.B. durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text. Die Gemeinde besitzt insoweit ein Wahlrecht.Vgl. zum Ganzen Mitschung/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 9 Rn. 5. In der Regel werden die Festsetzungen durch Text und eine beigefügte Planzeichnung zu Papier gebracht. Dabei hat die Gemeinde die Vorgaben der PlanZV zu beachten.

Hinweis

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Während die BauNVO auf der Grundlage des § 9a Nr. 1–3 BauGB ergangen ist, beruht die PlanZV auf § 9a Nr. 4 BauGB.

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§ 9 Abs. 5 bis Abs. 6a BauGB enthalten Vorgaben für Kennzeichnungen bzw. nachrichtlich zu übernehmende Festsetzungen. Gemäß § 9 Abs. 8 BauGB muss der Bebauungsplan eine Begründung mit den Angaben nach § 2a BauGB enthalten.

2. Rechtsnatur des Bebauungsplans

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Im Gegensatz – jedenfalls im Regelfall – zum Flächennutzungsplan wird der Bebauungsplan von der Gemeinde als Satzung erlassen (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) und stellt damit ein materielles Gesetz in der inländischen Normenhierarchie dar. Die damit zusammenhängenden prozessualen Fragen werden unten (Rn. 194 ff.) behandelt.

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