Inhaltsverzeichnis

Baurecht Nordrhein-Westfalen - Kommunale Bauleitplanung - Grundlagen

ZU DEN KURSEN!

Baurecht Nordrhein-Westfalen

Kommunale Bauleitplanung - Grundlagen

Inhaltsverzeichnis

A. Überblick

16

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Nutzen Sie die Gelegenheit zu einer kurzen Wiederholung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie im Skript „Kommunalrecht NRW“!

Die kommunale Bauleitplanung ist eine örtliche Planung, die die Nutzung der Grundstücke in einem Gemeindegebiet zum Gegenstand hat. Träger der kommunalen Bauleitplanung sind die Gemeinden (vgl. § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB). Die Gemeinden haben damit die sog. Planungshoheit inne, die in ihrem Kern als Bestandteil der Garantie kommunaler Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG bzw. Art. 78 Verf. NRW verfassungsrechtlich geschützt ist.Vgl. näher dazu etwa Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 140 ff.

17

Aufgabe der kommunalen Bauleitplanung ist gemäß § 1 Abs. 1 BauGB, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu leiten.

Expertentipp

Hier klicken zum Ausklappen

Lesen Sie zum besseren Verständnis die genannten Vorschriften der kommunalen Bauleitplanung!

Die kommunale Bauleitplanung dient der Verwirklichung städtebaulicher Vorstellungen (vgl. in der Zusammenschau Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, § 1 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 BauGB und § 9 Abs. 1 BauGB).Vgl. Hellermann in: Dietlein/Hellermann Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 4 Rn. 22.

18

Die rechtlichen Instrumente zur Vorbereitung bzw. zur Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde sind die Bauleitpläne (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB). Gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, wobei die Aufstellung insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen kann (vgl. § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BauGB). Die Gemeinden haben damit das Recht und unter den in § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB genannten Voraussetzungen die Pflicht, Bauleitpläne aufzustellen.Vgl. zu den Rechtsschutzmöglichkeiten im Falle einer Beeinträchtigung der Planungshoheit Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 176.

19

Wie sich aus § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB ergibt, hat ein Einzelner jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchführung der Bauleitplanung. Die Durchführung der Bauleitplanung kann vielmehr allein im Wege der Kommunalaufsicht durchgeführt werden (s. insoweit das Skript „Kommunalrecht NRW“).

20

Die Gemeinde besitzt ihre Planungshoheit nur für ihr (eigenes) Gemeindegebiet.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Die Firma Z erwirbt in einem gemeindefreien Gebiet ein großes Grundstück, auf dem sie Klärschlamm lagern will. Als die benachbarte Gemeinde M von den Plänen der Firma Z erfährt, beschließt der Gemeinderat, einen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan aufzustellen, der auch das Grundstück der Firma Z erfassen soll. – Soweit der Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates auch eine Fläche erfassen soll, das außerhalb des eigenen Gemeindegebietes liegt, ist der Bebauungsplan rechtswidrig. Die Gemeinde M besitzt die Planungshoheit allein für ihr Gemeindegebiet. Außerhalb des Gemeindegebietes kann die Gemeinde M daher keine kommunale Bauleitplanung in die Wege leiten.In Anlehnung an BVerwGE 99, 127.

21

Allein aufgrund ihrer räumlichen Beschränkung auf das Gemeindegebiet unterscheidet sich die kommunale Bauleitplanung von der Raumordnung. Die Raumordnung hat die überörtliche Planung und Ordnung des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand. Auf der Ebene des Bundes erfolgt sie durch das ROG.Raumordnungsgesetz.Allein aufgrund ihrer räumlichen Beschränkung auf das Gemeindegebiet unterscheidet sich die kommunale Bauleitplanung von der Raumordnung. Die Raumordnung hat die überörtliche Planung und Ordnung des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand. Auf der Ebene des Bundes erfolgt sie durch das ROGRaumordnungsgesetz. und auf der Ebene der Länder – in Umsetzung des ROG – durch LandesplanungsgesetzeVgl. LPlG. und andere Vorschriften. Die Raumordnung bindet grundsätzlich (nur) die Exekutive. Gleichwohl stehen kommunale Bauleitplanung und Raumordnung nicht völlig isoliert nebeneinander; vielmehr sind beide Bereiche – wie bereits § 1 Abs. 4 BauGB zeigt – durchaus miteinander verbunden.Vgl. zur Raumordnung und zur Landesplanung insgesamt näher etwa Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 68 ff.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Merken Sie sich: Raumordnung ist eine überörtliche Planung; kommunale Bauleitplanung ist eine örtliche Planung.

22

In ihrer Eigenschaft als umfassende örtliche Planung unterscheidet sich die kommunale Bauleitplanung von der sog. Fachplanung. Die Fachplanung beschränkt sich auf die in jeweiligen Spezialgesetzen geregelte Planung einzelner sektoraler (raumbedeutsamer) Aufgaben- bzw. Problemfelder wie z.B. der Planung von Bundesfernstraßen, Energieversorgungsanlagen, Wasser- oder Naturschutzgebieten.Vgl. Hellermann in: Dietlein/Hellermann Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen § 4 Rn. 26.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Merken Sie sich: Fachplanung ist eine punktuelle Planung; kommunale Bauleitplanung ist eine umfassende Planung.

23

Instrumente der Fachplanung sind z.B. die Planfeststellung (vgl. §§ 72 ff. VwVfG NRW, außerdem z.B. §§ 17 ff. FStrGBundesfernstraßengesetz., §§ 35 ff. KrWGKreislaufwirtschaftsgesetz.) und die Landschaftsplanung (vgl. z.B. §§ 14  ff. LG).   

Mit diesen Online-Kursen bereiten wir Dich erfolgreich auf Deine Prüfungen vor

Einzelkurse

€19,90

    Einzelthemen für Semesterklausuren & die Zwischenprüfung

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer des jeweiligen Kurses inklusive
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen einzelner Rechtsgebiete
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • 19,90 € (einmalig)
Jetzt entdecken!

Kurspakete

ab €17,90mtl.

    Gesamter Examensstoff in SR, ZR, Ör für das 1. & 2. Staatsexamen

  • Lernvideos & Webinar-Mitschnitte
  • Lerntexte & Foliensätze
  • Übungstrainer aller Einzelkurse mit über 3.000 Interaktive Übungen & Schemata & Übungsfällen
  • Integrierter Lernplan
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Dozenten
  • ab 17,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Klausurenkurse

ab €29,90mtl.

    Klausurtraining für das 1. Staatsexamen in SR, ZR & ÖR mit Korrektur

  • Video-Besprechungen & Wiederholungsfragen
  • Musterlösungen
  • Perfekter Mix aus leichteren & schweren Klausuren
  • Klausurlösung & -Korrektur online einreichen und abrufen
  • Inhalte auch als PDF
  • Erfahrene Korrektoren
  • ab 29,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!

Übungstrainer

€9,90mtl.

    Übungsaufgaben & Schemata für die Wiederholung

  • In den Einzelkursen & Kurspaketen inklusive
  • Perfekt für unterwegs
  • Trainiert Definitionen, Schemata & das Wissen aller Rechtsgebiete
  • Über 3.000 Interaktive Übungen zur Wiederholung des materiellen Rechts im Schnelldurchlauf
  • 9,90 € (monatlich kündbar)
Jetzt entdecken!