Baurecht Bayern

Bauaufsichtliche Maßnahmen - Baueinstellung, Nutzungsuntersagung und Baubeseitigung

B. Baueinstellung, Nutzungsuntersagung und Baubeseitigung

466

Regelmäßig wird Ihnen in der Klausur eine Baueinstellung, Nutzungsuntersagung oder Baubeseitigung begegnen.

I. Die Baueinstellung nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 BayBO

467

Eine Baueinstellung nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 BayBO ist rechtmäßig, wenn sie auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruht sowie formell und materiell in rechtmäßiger Weise erlassen wurde.

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Rechtmäßigkeit der Baueinstellung nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 BayBO

I.

Rechtsgrundlage

 

II.

Formelle Rechtmäßigkeit der Baueinstellung

 

 

1.

Zuständigkeit in sachlicher und örtlicher Hinsicht

 

 

2.

Verfahren, insbesondere Anhörung

 

 

3.

Form

 

III.

Materielle Rechtmäßigkeit der Baueinstellung

 

 

1.

Tatbestand der Befugnisnorm

 

 

 

 

Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, vgl.

Rn. 474

 

2.

Richtiger Adressat

 

 

3.

Ermessensfehlerfreie Entscheidung

 

Expertentipp

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Sofern sie im zweiten Staatexamen einen Bescheid der Behörde erstellen müssen, achten Sie bitte darauf, dass es sich eingebürgert hat, die Zuständigkeit als ersten Punkt vorab zu prüfen!

1. Rechtsgrundlage

468

Die Baueinstellung beruht auf Art. 75 Abs. 1 S. 1 BayBO. Probleme der Gültigkeit der Norm werden hier regelmäßig keine Rolle spielen und sollten nur dann behandelt werden, wenn sich die Parteien in der Klausur ausdrücklich darauf berufen.

2. Formelle Rechtmäßigkeit der Baueinstellung

469

Die bauaufsichtliche Maßnahme ist formell rechtmäßig, wenn die zuständige Behörde gehandelt hat und die Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten wurden.

a) Zuständigkeit

470

Sachlich zuständig ist nach Art. 53 Abs. 1 S.1 BayBO die untere Bauaufsichtsbehörde; die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

vgl. Rn. 338 ff.

b) Verfahren

471

Insbesondere ist der Adressat der Baueinstellung zuvor nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG anzuhören; häufig wird die Anhörung aufgrund Zeitdrucks nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG entbehrlich sein.

vgl. auch Brenner Öffentliches Baurecht S. 248 Rn. 811. Sofern die Anhörung unterlassen wurde, besteht Heilungsmöglichkeit nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG.Die Nachholung kann nach Ansicht des BayVGH auch durch die Möglichkeit zur Äußerung im gerichtlichen Verfahren erfolgen; vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 45 Rn. 5. Diese Möglichkeit besteht nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (im Regelfall ist dies die Berufungsinstanz).

c) Form

472

Die Baueinstellung kann nach Art. 37 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG auch mündlich angeordnet werden; regelmäßig ist sie nach Art. 37 Abs. 2 S. 2 BayVwVfG aber schriftlich zu bestätigen. Schriftlichkeit ist aber nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderlich, wenn der Sofortvollzug angeordnet ist sowie allgemein im Hinblick auf § 58 Abs. 1 VwGO ratsam.

Nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG muss die Baueinstellung begründet werden; nach Art. 39 Abs. 1 S. 3 BayVwVfG müssen die Ermessenserwägungen dargestellt werden.

Expertentipp

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Die Darstellung der Ermessenserwägungen wird insbesondere bedeutsam, wenn Sie im zweiten Staatsexamen aus Sicht der Behörde einen Bescheid erstellen müssen!

3. Materielle Rechtmäßigkeit der bauaufsichtlichen Maßnahme

a) Tatbestand der Befugnisnorm

473

Nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden.

Mit der Baueinstellung kann die Einstellung von laufenden Bauarbeiten angeordnet werden; nach allgemeiner Meinung ist sie aber auch dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte auf einen unmittelbar bevorstehenden Beginn hindeuten. Zeitliche Obergrenze für den Erlass einer Baueinstellung bildet dabei der Abschluss der Bauarbeiten; danach ist nach Art. 76 BayBO vorzugehen. Hieraus resultiert eine Überwachungspflicht der Bauaufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen der Baueinstellung noch gegeben sind.

Hinweis

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Deshalb werden bei der Baueinstellung auch die Grundsätze des passiven Bestandsschutzes nicht relevant, da dieser nur bei einem bereits fertiggestellten Vorhaben denkbar ist.

Der Begriff der Anlage erfasst dabei als Oberbegriff die baulichen Anlagen nach Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 2 Abs. 1 S. 1 BayBO sowie die sonstigen Anlagen nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 BayBO.

474

Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Diese Anlage muss im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Insoweit unterscheidet man die Begriffe der formellen Illegalität und der materiellen Illegalität.

Definition

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Definition: Formelle Illegalität

Formelle Illegalität liegt vor, wenn für die genehmigungspflichtige Anlage keine Baugenehmigung besteht oder die Anlage in Abweichung von einer erteilten Genehmigung ausgeführt wird.

Definition

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Definition: Materielle Illegalität

Materielle Illegalität liegt vor, wenn die Anlage nicht genehmigungsfähig ist.

Im Rahmen der Baueinstellung besteht aufgrund des vergleichsweise geringen Eingriffsgewichts Einigkeit, dass alleine die formelle Illegalität ausreichend ist, um den Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu begründen.

vgl. Brenner Öffentliches Baurecht S. 248 Rn. 809. Die Frage der materiellen Genehmigungsfähigkeit spielt bei der Baueinstellung keine Rolle. Ziel des Art. 75 BayBO ist es, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen. Dabei genügt für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung bereits der bloße „Anfangsverdacht“ einer baurechtlichen Genehmigungspflicht.Vgl. Decker in Busse/Kraus BayBO, Art. 75 Rn. 48. Selbst wenn sich im Fortgang der Angelegenheit herausstellen sollte, dass die Anlage verfahrensfrei beispielsweise nach Art. 57 BayBO ist, ist die Baueinstellung zunächst rechtmäßig erfolgt. Sie dient in diesen Fällen dazu, zu prüfen, ob tatsächlich Verfahrensfreiheit vorliegt bzw. das Bauvorhaben einer legalisierenden Genehmigung bedarf.Weber in Schwarzer/König BayBO, Art. 75 Rn. 5; BayVGH B.v. 24.4.2018 – 1 CS 18.308 – juris Rn. 9. Stellt sich das Vorhaben nach Prüfung tatsächlich als verfahrensfrei heraus und stehen auch keine sonstigen materiell-rechtlichen Gesichtspunkte entgegen, ist die Baueinstellung als Dauerverwaltungsakt Weber in Schwarzer/König BayBO, Art. 75 Rn. 6. behördlicherseits aufzuheben (Näheres siehe unten Hinweis zu Rn. 500). Nicht vorausgesetzt wird, dass bei Ausspruch der Baueinstellung eine Bautätigkeit festgestellt wurde. Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das begonnene Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist, ist eine Baueinstellung gerechtfertigt.

Hinweis

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Eine formelle Illegalität ist nicht denkbar bei verfahrensfreien Vorhaben nach Art. 57 BayBO; insoweit ist dann ausnahmsweise die materielle Illegalität für eine Baueinstellung erforderlich! Dies gilt auch bei den anderen noch zu erläuternden Bauaufsichtsmaßnahmen. Die Vorschrift des Art. 55 Abs. 2 BayBO stellt dies noch einmal ausdrücklich klar.

b) Richtiger Adressat

475

Zur Bestimmung des richtigen Adressaten gelten die sicherheitsrechtlichen Grundsätze entsprechend Art. 9 LStVG; pflichtig ist regelmäßig der Bauherr als Handlungsstörer, womit alle mit der Ausführung des Vorhabens bestellten Personen gebunden werden.

c) Ermessensfehlerfreie Entscheidung

476

Art. 75 Abs. 1 S. 1 BayBO stellt den Erlass einer Baueinstellung in das Ermessen der Behörde („kann“). Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, spricht jedoch ein Regelermessen (intendiertes Ermessen) für den Erlass einer Baueinstellung zur Herstellung rechtmäßiger Zustände.

4. Weitere Hinweise für Referendare

477

Die Durchsetzung der Baueinstellung erfolgt regelmäßig mit Zwangsgeld nach Art. 31 BayVwZVG. Zudem enthält Art. 75 Abs. 2 BayBO spezielle Durchsetzungsmöglichkeiten (gilt nur bei der Baueinstellung), die sich alleine nach dem Tatbestand des Art. 75 Abs. 2 BayBO beurteilen und nicht die sonstigen Anforderungen nach dem VwZVG erfüllen müssen.

Beispiel

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Beispiel für einen Bescheidstenor nach vorheriger mündlicher Baueinstellung

„1. Die Bauarbeiten am Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr… der Gemarkung … sind unverzüglich einzustellen. Die mündliche Baueinstellung vom 16.3.2022 wird hiermit bestätigt.

2. Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nr. 1 wird angeordnet.

3. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung in Nr. 1 wird ein Zwangsgeld in Höhe von … Euro zur Zahlung fällig.

4. Die Kosten des Verfahrens hat … zu tragen. Die Gebühr für diesen Bescheid wird auf … Euro festgesetzt.“

Hinweis

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Instandhaltungsarbeiten an einem Gebäude können nicht nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 BayBO eingestellt werden. Das gilt auch dann, wenn die bauliche Anlage keinen Bestandsschutz genießt.

BayVGH NVwZ-RR 2012, 956 f.

II. Die Nutzungsuntersagung nach Art. 76 S. 2 BayBO

478

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung nach Art. 76 S. 2 BayBO

I.

Rechtsgrundlage

 

II.

Formelle Rechtmäßigkeit der Baueinstellung

 

 

1.

Zuständigkeit in sachlicher und örtlicher Hinsicht

 

 

2.

Verfahren, insbesondere Anhörung

 

 

3.

Form

 

III.

Materielle Rechtmäßigkeit der Baueinstellung

 

 

1.

Tatbestand der Befugnisnorm

 

 

 

 

Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, vgl.

Rn. 479

 

 

 

Reichweite der Nutzungsuntersagung bei Untersagung von Nutzungen, vgl.

Rn. 480

 

 

 

Nutzungsuntersagung führt zu Wohnungslosigkeit, vgl.

Rn. 481

 

2.

Bestandsschutz als Hindernis

 

 

3.

Richtiger Adressat

 

 

4.

Ermessensfehlerfreie Entscheidung

 

Expertentipp

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Im Folgenden sollen lediglich die Punkte dargestellt werden, bei denen sich Abweichungen zu den Ausführungen im Rahmen der Baueinstellung ergeben!

1. Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung

479

Der erforderliche Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist nach allgemeiner Meinung bereits bei formeller Illegalität gegeben. Eine formelle Illegalität liegt dabei insbesondere auch dann vor, wenn eine genehmigte Anlage anders als in der genehmigten Art genutzt wird. Die materielle Illegalität wirkt dabei ermessenslenkend;

vgl. Brenner Öffentliches Baurecht S. 251 Rn. 823. sofern eine Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist, ist der Erlass einer Nutzungsuntersagung aufgrund der formellen Illegalität als ermessensfehlerhaft anzusehen.

Eine Nutzungsuntersagung ist in zeitlicher Hinsicht bereits dann möglich, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Nutzungsaufnahme unmittelbar bevorsteht.

480

Reichweite der Nutzungsuntersagung bei Untersagung von Nutzungen. Sofern die Nutzungsuntersagung nur dadurch realisiert werden kann, dass sämtliche in oder auf der Anlage gelagerten Gegenstände entfernt werden, dann ermöglicht Art. 76 S. 2 BayBO auch die Anordnung der mit der Nutzungsuntersagung verbundenen Räumung. „Grundsätzlich ermöglicht Art. 76 S. 2 BayBO nur die Anordnung einer Unterlassung der Nutzung, nicht aber auch die Entfernung von Gegenständen, die einer solchen Nutzung dienen können. Die Ausnahme besteht dann, wenn die unzulässige Nutzung gerade in der Lagerung dieser Gegenstände besteht.“

BayVGH BayVBl. 1987, 150 f.

Beispiel

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Ein Grundstück im Außenbereich wird ohne Genehmigung als Lagerplatz genutzt. Auf Grundlage des Art. 76 S. 2 BayBO kann sowohl die Untersagung der Nutzung zu Lagerzwecken als auch die Anordnung der Beseitigung der gelagerten Gegenstände angeordnet werden.

481

Nutzungsuntersagung führt zu Wohnungslosigkeit. Sofern eine Nutzungsuntersagung einer Anlage zu Wohnzwecken zur Wohnungslosigkeit von Personen führt, erfordert der Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach überzeugender Ansicht des BayVGH

BayVGH BayVBl. 2006, 702 f., der davon spricht, dass der alleinige Mittelpunkt der privaten Existenz betroffen sein muss. sowohl formelle als auch materielle Illegalität; die materielle Illegalität wirkt in diesem Falle also nicht nur ermessenslenkend, sondern stellt ein echtes Tatbestandsmerkmal dar.

Expertentipp

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Insoweit handelt es sich um eine Sonderkonstellation, die Sie nur dann ansprechen sollten, wenn von den Betroffenen das Argument der Wohnungslosigkeit angeführt wird!

Beispiel

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Die Familie F wohnt im Obergeschoss eines Hauses, das lediglich zur Nutzung als Büro genehmigt wurde. Durch die Nutzungsuntersagung wäre diese ihrer einzigen Bleibe beraubt und damit obdachlos.

Sofern die Grundsätze des passiven Bestandsschutzes

vgl. dazu die Ausführungen unter Rn. 302 ff. zu Gunsten des Bauherrn eingreifen, ist der Erlass einer Nutzungsuntersagung ausgeschlossen.

482

Richtiger Adressat ist als Handlungsstörer grundsätzlich der Bauherr. Sofern dieser aber lediglich obligatorisch Berechtigter ist (Mieter, Pächter), soll grundsätzlich auch der jeweilige Eigentümer als Vermieter bzw. Verpächter Adressat der Nutzungsuntersagung sein. Andererseits wäre nicht sichergestellt, dass der baurechtswidrige Zustand dauerhaft beseitigt ist, da der Vermieter bzw. Verpächter das Objekt an einen anderen Mieter bzw. Pächter zur selben baurechtswidrigen Nutzung überlassen könnte. Denkbar ist es in diesen Fällen auch, die Nutzungsuntersagung gegen den Mieter/Pächter auszusprechen und gegen den Eigentümer eine Duldungsanordnung (gleichfalls auf der Grundlage des Art. 76 S. 2 BayBO) zu erlassen. Für den hiervon betroffenen Eigentümer stellt diese Duldungsanordnung einen separat mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) angreifbaren Verwaltungsakt dar.

2. Weitere Hinweise für Referendare

483

Die Nutzungsuntersagung wird ebenfalls nach dem VwZVG durchgesetzt (regelmäßig Zwangsgeld nach Art. 31 VwZVG).

Beispiel

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Beispiel für einen Bescheidstenor

„1. … wird als Pächter der Betrieb der Gaststätte … mit Zustellung dieses Bescheides sofort untersagt.

2. Den … wird als (gemeinsamen) Eigentümer (n) des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … die Nutzung der Gaststätte … mit Zustellung des Bescheids sofort untersagt.

3. Für die Nutzungsuntersagung nach Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

4. Bei Nichtbeachtung der Nutzungsuntersagung nach Nr. 1 durch den Pächter wird ein Zwangsgeld in Höhe von … fällig, bei Nichtbeachtung durch die Eigentümer nach Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von jeweilsDie Formulierung „jeweils“ ist erforderlich, weil beide Miteigentümer gegen die Verpflichtung isoliert verstoßen können und im Hinblick auf Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG klar sein muss, was passiert, wenn nur einer der Miteigentümer gegen die Verpflichtung verstößt.… Euro.

5. Die Kosten des Verfahrens tragen … als Gesamtschuldner. Die Gebühr für diesen Bescheid wird auf … Euro festgesetzt.“

Hinweis

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Sofern sich ein Bescheid an mehrere Personen richtet und eine Zwangsgeldandrohung enthält, muss diese genau bestimmen, welches Zwangsgeld bei einem Verstoß welcher Person fällig wird. Sofern die Zwangsgeldandrohung nicht auf die einzelnen Personen konkretisiert werden kann, ist diese unbestimmt nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG und damit rechtswidrig.

Eine Nutzungsuntersagung wird regelmäßig mit der Anordnung des Sofortvollzuges, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verbunden. Achten Sie hier aber auf das besondere Begründungserfordernis aus § 80 Abs. 3 VwGO.

III. Die Baubeseitigung nach Art. 76 S. 1 BayBO

484

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Rechtmäßigkeit der Baubeseitigung nach Art. 76 S. 1 BayBO

I.

Rechtsgrundlage

 

II.

Formelle Rechtmäßigkeit der Baubeseitigung

 

 

1.

Zuständigkeit in sachlicher und örtlicher Hinsicht

 

 

2.

Verfahren, insbesondere Anhörung

 

 

3.

Form

 

III.

Materielle Rechtmäßigkeit der Baubeseitigung

 

 

1.

Tatbestand der Befugnisnorm

 

 

 

 

Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, vgl.

Rn. 485

 

2.

Bestandsschutz als Hindernis

 

 

3.

Richtiger Adressat

 

 

4.

Ermessensfehlerfreie Entscheidung

 

1. Rechtmäßigkeit der Baubeseitigung

485

Da die Baubeseitigung als irreversible Maßnahme besonders intensiv in Art. 14 Abs. 1 GG eingreift, erfordert der Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowohl formelle als auch materielle Illegalität. Das Erfordernis auch der materiellen Illegalität kann man mit dem Wortlaut von Art. 76 S. 1 BayBO begründen, wonach Voraussetzung ist, dass „nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können“. Der rechtmäßige Zustand kann gerade und vorrangig (vgl. auch Art. 76 S. 3 BayBO, wonach die Stellung eines Bauantrags verlangt werden kann) auch dadurch hergestellt werden, dass eine Baugenehmigung erteilt wird.

vgl. Brenner Öffentliches Baurecht S. 249 Rn. 814.

486

Sofern der Bauherr nur obligatorisch Berechtigter ist oder nicht alleiniger dinglicher Berechtigter, ist zusätzlich der Erlass einer Duldungsanordnung gegen die dinglich Berechtigten erforderlich. Eine solche Duldungsanordnung ist immer erforderlich, wenn durch den Vollzug einer Maßnahme zugleich in den Rechtskreis eines anderen Berechtigten eingegriffen wird und stützt sich a maiore ad minus auf eine entsprechende Anwendung des Art. 76 S. 1 BayBO.

Hinweis

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Dasselbe gilt, wenn mehrere dingliche Berechtigte (Ehegatten als Miteigentümer eines Grundstücks) vorhanden sind und die Baubeseitigung nur an einen als Bauherrn ergeht. Sofern eine notwendige Duldungsanordnung im Bescheid fehlt, besteht ein Vollstreckungshindernis, welches einer Vollstreckung nach BayVwZVG entgegensteht. Denken Sie aber stets daran, dass eine fehlende Duldungsanordnung lediglich die Vollstreckung einer Baubeseitigung hindert bzw. eine solche rechtswidrig macht. Die Grundmaßnahme aus Art. 76 S. 1 BayBO bleibt hingegen rechtmäßig.

Soweit sich der Bauherr auf die Grundsätze des passiven Bestandsschutz berufen kann, ist der Erlass einer Baubeseitigung ausgeschlossen.

487

Häufiger Einwand in Klausuren ist ein willkürliches Handeln der Behörde, wenn diese bei Schwarzbausiedlungen nicht gegen alle Betroffenen gleichzeitig eine Baubeseitigung erlässt, sondern zuerst nur gegen einzelne oder gar nur gegen eine einzige Person vorgeht. Insoweit ergibt sich aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung infolge der zuvor eventuell praktizierten Duldung dieser Schwarzbausiedlungen kein Hindernis für ein Vorgehen der Behörde.

Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung erfasst nur Vorgänge des positiven Tuns der Behörde; hier liegt mit der Duldung aber das Unterlassen des Einschreitens vor. Dabei kann sich der Betroffene aufgrund des Grundsatzes „keine Gleichheit im Unrecht“ auch nicht darauf berufen, dass alle Betroffenen zwingend gleichzeitig mit einer Baubeseitigung belegt werden müssen. Die Bauaufsichtsbehörde handelt aber dann willkürlich, wenn ihrem Vorgehen kein Gesamtkonzept zugrunde liegt, aus dem sich ergibt, dass sie nach und nach gegen alle Betroffenen vorgehen möchte. Sofern sie jedoch über ein solches Konzept verfügt, kann sie zulässiger Weise zunächst nur gegen einzelne Betroffenen vorgehen.vgl. Brenner Öffentliches Baurecht S. 250 Rn. 819.

Beachten Sie auch, dass die notwendig werdenden Kosten für die Baubeseitigung keinen tauglichen Einwand des Betroffenen gegen die Baubeseitigung und die dabei vorgenommene Ermessensbetätigung darstellen. Schließlich war es gerade der Bauherr, der sich nicht im Einklang mit dem formellen und materiellen Baurecht verhalten hat. Dies stellt eine beliebte Klausurfalle dar.

Denken Sie schließlich auch daran, dass die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Baubeseitigung nicht verwirkt werden kann. Verwirkt werden können begrifflich nur Rechte, nicht aber behördliche Rechtspflichten und Eingriffsbefugnisse. Zu letzteren gehören auch die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden aus Art. 75 f. BayBO. Dies gilt im Übrigen für alle bauaufsichtlichen Maßnahmen.

Beispiel

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Im Außenbereich der kreisfreien Gemeinde G befindet sich eine Wochenendhaussiedlung; sämtliche Häuser sind Schwarzbauten (formell illegal errichtet) und nicht genehmigungsfähig. Die Gemeinde beschließt nun, gegen diese Siedlung vorzugehen. Dabei will sie in alphabetischer Reihenfolge vorgehen und zunächst gegen die Betroffenen mit den Buchstaben „A-D“ vorgehen. Die Gemeinde verfolgt insoweit ein schlüssiges Gesamtkonzept.

2. Weitere Hinweise für Referendare

488

Die Durchsetzung erfolgt wiederum nach dem BayVwZVG, vorrangig mit Zwangsgeldandrohung nach Art. 31 BayVwZVG.

Beispiel

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Beispiel eines Bescheidstenor einer Baubeseitigung mit Duldungsanordnung

„1. Herrn Mustermann wird aufgegeben, die Hütte auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … bis zum … zu beseitigen.

2. Frau Mustermann wird verpflichtet, die Beseitigung der in oben stehender Nr. bezeichneten Anlage zu dulden.

3. Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nr. 1 und Nr. 2 wird angeordnet.

4. Falls Herr Mustermann die in Nr. 1 festgelegte Pflicht nicht erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,– Euro zur Zahlung fällig.

5. Falls Frau Mustermann der in Nr. 2 festgelegten Duldungspflicht zuwiderhandelt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,– Euro zur Zahlung fällig.

6. Die Kosten des Verfahrens hat Herr Mustermann zu tragen. Für die Duldungsanordnung nach Nr. 2 dieses Bescheides werden keine Kosten erhoben.

Grundlage hierfür ist Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayKG. Die Gebühr für diesen Bescheid wird auf … Euro festgesetzt.“

Der Sofortvollzug einer Baubeseitigungsanordnung entspricht nicht der Regel. Da Folge der Baubeseitigung die Schaffung irreversibler Zustände ist, erlaubt die Rechtsprechung nur dann die Anordnung eines Sofortvollzuges, wenn die Anlage leicht zu beseitigen bzw. erneut zu errichten ist. Bei der Beseitigung größerer Anlagen sehen die Bauaufsichtsbehörden regelmäßig von der Anordnung der sofortigen Vollziehung ab.

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