Baurecht Bayern

Anwendbarkeit der Vorschriften über die Zulässigkeit von Vorhaben

A. Anwendbarkeit der Vorschriften über die Zulässigkeit von Vorhaben

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Die Anforderungen an die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von baulichen Vorhaben sind in den §§ 29 bis 38 BauGB normiert. Dabei gilt es zu beachten, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Sinne der §§ 29 ff. BauGB von Seiten der Bauaufsichtsbehörde (Art. 53 BayBO) dem Grunde nach für sämtliche bauliche Anlagen nach der BayBO (Art. 2 BayBO) in einem erforderlich werdenden Baugenehmigungsverfahren zu würdigen ist. Nach Art. 59 S. 1 Nr. 1a BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde außer bei Sonderbauten im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB. Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter Art. 59 BayBO fallen (Sonderbauten im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO) prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 60 S. 1 Nr. 1 BayBO ebenfalls die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den §§ 29 bis 38 BauGB.

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Die Geltung der Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben ist in zweifacher Weise eingeschränkt.

Dürr/König Baurecht Bayern S. 96 Rn. 135. Zum einen finden die §§ 30 ff. nur Anwendung, wenn ein Vorhaben die Voraussetzungen in § 29 Abs. 1 BauGB erfüllt. Zum anderen finden die §§ 29 ff. BauGB keine Anwendung, wenn § 38 BauGB einen Vorrang der Fachplanung bestimmt.

Hinweis

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Sie können sich dieses System der §§ 29 ff. BauGB einfach mit dem Bild zweier Stadttore einprägen. § 29 Abs. 1 BauGB ist das Eintrittstor und eröffnet die Anwendung der §§ 30 ff. BauGB; § 38 BauGB ist hingegen ein Ausfallstor, d.h. wenn die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind, sind die §§ 30 ff. BauGB im Rahmen des vorrangigen Fachplanungsverfahrens jedenfalls nicht als zwingender Versagungsgrund zu berücksichtigen.

Hinweis

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Zu beachten gilt es weiterhin, dass Festsetzungen eines Bebauungsplans (vgl. § 30 BauGB) Rechtsnormqualität besitzen und als solche daher auch für Anlagen und Nutzungen gelten, die keine Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB sind.

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Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Sinne sind nach § 29 Abs. 1 BauGB die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage. Erforderlich ist damit außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) zum einen eine bauliche Anlage, die unter § 29 Abs. 1 BauGB fällt; zum anderen muss bezogen auf diese Anlage ein planungsrechtlich relevanter Vorgang (Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung) gegeben sein.

I. Der Begriff der baulichen Anlage nach § 29 Abs. 1 BauGB

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§ 29 Abs. 1 BauGB schafft einen eigenständigen bundesrechtlichen Begriff der baulichen Anlage. Dieser planungsrechtliche Begriff in § 29 Abs. 1 BauGB deckt sich zwar weitgehend mit dem bauordnungsrechtlichen Begriff der baulichen Anlage in Art. 2 Abs. 1 S. 1 BayBO. Während allerdings die bauordnungsrechtliche Bestimmung der baulichen Anlage in Art. 2 Abs. 1 S. 1 BayBO die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an bauliche Anlagen in Art. 3 BayBO in den Fokus nimmt, ist für den eigenständigen planungsrechtlichen Begriff in § 29 Abs. 1 BauGB die städtebauliche bzw. planungsrechtliche Relevanz maßgebend.

Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 29 Rn. 14.

Expertentipp

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Vermeiden Sie daher in baurechtlichen Klausuren den schwerwiegenden Fehler, den Begriff der baulichen Anlage in § 29 Abs. 1 BauGB mit der bauordnungsrechtlichen Norm des Art. 2 Abs. 1 S. 1 BayBO auszufüllen. Der Begriff der baulichen Anlage in § 29 Abs. 1 BauGB ist eigenständiger Natur. Auch ist es ausgeschlossen, einen bundesrechtlichen Begriff (BauGB!) mit einer landesrechtlichen Norm (BayBO!) zu definieren. Dies gilt ungeachtet der weitgehenden Deckungsgleichheit von § 29 Abs. 1 BauGB und Art. 2 Abs. 1 S. 1 BayBO. Machen Sie es sich daher an dieser Stelle nicht allzu einfach!

Definition

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Definition: bauliche Anlage

Eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB ist eine auf Dauer mit dem Erdboden verbundene künstliche, d.h. aus Bauprodukten bestehende Anlage mit planungsrechtlicher Relevanz.

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Eine planungsrechtliche Relevanz einer baulichen Anlage ist dann anzunehmen, wenn das Vorhaben – bei einer zu unterstellenden mehrfachen Ausführung – sich dergestalt auf die städtebaulichen Belange in § 1 Abs. 6 BauGB auswirken kann, dass ein Bedürfnis nach einer regelnden Bauleitplanung hervorgerufen wird.

BVerwGE 44, 59 ff.; Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 29 Rn. 14.

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Gemäß § 29 Abs. 1 BauGB gelten die §§ 30 bis 37 BauGB ferner für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.

Eine Abgrabung weist dann einen größeren Umfang im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB auf, wenn sie ihrerseits planungsrechtlich relevant ist, d.h. dem Grunde nach durch ihre Vornahme ein Bedürfnis nach regelnder Bauleitplanung hervorgerufen werden kann.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 29 Rn. 26. An dieser Stelle gilt es zu beachten, dass zwar Art. 2 Abs. 1 BayBO die Abgrabungen aus dem Anwendungsbereich der Bayerischen Bauordnung eliminiert hat – das BayAbgrGZiegler/Tremel Nr. 61. schafft insoweit ein eigenständiges Genehmigungsverfahren außerhalb der BayBO – auf Abgrabungen größeren Umfanges aber die planungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 29 ff. BauGB weiterhin Anwendung finden und damit in einem abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahren (vgl. Art. 9 Abs. 1 BayAbgrG) zu prüfen sind.

Hinweis

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Hüten Sie sich auch an dieser Stelle davor, den planungsrechtlichen Begriff der Abgrabung größeren Umfanges mit der landesrechtlichen Bestimmung in Art. 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BayAbgrG

Ziegler/Tremel Nr. 61. zu konkretisieren. Auch hier gilt das oben zu Art. 2 Abs. 1 BayBO Gesagte entsprechend. § 29 Abs. 1 BauGB schafft eigenständige bauplanungsrechtliche Begrifflichkeiten, die nicht durch landesrechtliche Bestimmungen ausgefüllt werden dürfen!

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§ 29 Abs. 2 BauGB bestätigt, dass andere für ein Vorhaben im planungsrechtlichen Sinn maßgebliche Vorschriften, insbesondere die bauordnungsrechtlichen Normen der BayBO, unabhängig davon Anwendung finden, ob ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB vorliegt.

II. Die bauplanungsrechtlich relevanten Vorgänge in § 29 Abs. 1 BauGB

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Um den Anwendungsbereich der §§ 30 ff. BauGB zu eröffnen, bedarf es eines bauplanungsrechtlich relevanten Vorganges der Errichtung, Änderung bzw. Nutzungsänderung einer baulichen Anlage.

Definition

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Definition: Errichtung

Errichtung ist dabei die erstmalige Herstellung einer baulichen Anlage.

Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 29 Rn. 17.

Definition

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Definition: Änderung

Änderung ist der Eingriff in eine bereits vorhandene bauliche Anlage in Form von Umbau, Anbau oder Erweiterung, ohne dass der baulichen Anlage eine andere Zweckbestimmung zukommt.

Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 29 Rn. 17.

Beispiel

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Wenn ein Wohnhaus an einer Grundstücksstelle vorgesehen ist, an der sich bislang kein Gebäude befindet, liegt eine (erstmalige) Errichtung vor. Wenn in einem bereits vorhandenen Wohngebäude das Dachgeschoß ausgebaut wird, um eine weitere Wohnung zu schaffen, liegt eine Änderung der baulichen Anlage vor, da zwar ein Eingriff in die bauliche Substanz (z.B. Kniestockerhöhung o.ä.) vorgenommen wird, das Gebäude aber weiterhin ein solches zu Wohnzwecken bleibt. Die Nutzung der baulichen Anlage wird gerade nicht geändert.

Hinweis

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Auch die teilweise Beseitigung einer baulichen Anlage fällt als Eingriff in die vorhandene Substanz der baulichen Anlage unter den Begriff der Änderung in § 29 Abs. 1 BauGB. Die vollständige Beseitigung einer Anlage ist, da der Begriff der Änderung voraussetzt, dass die bauliche Anlage im Grundsatz erhalten bleibt, vom Geltungsbereich des § 29 Abs. 1 BauGB ausgenommen.

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Zu beachten gilt es bei Änderungsvorhaben weiter, dass Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Überprüfung nicht lediglich der geänderte Teil der baulichen Anlage ist, sondern die bauplanungsrechtliche Prüfung sich auf das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt erstreckt.

vgl. BVerwG NVwZ 2000, 1047 ff.; BVerwG NVwZ 1994, 294. Relevant wird dies insbesondere bei Erweiterungen von baulichen Anlagen, die bereits im aktuell vorhandenen Zustand nicht mehr der geltenden Rechtslage entsprechen. Gesichtspunkte des Bestandsschutzes können hier ebenfalls keine Zulässigkeit der Erweiterung ermöglichen, da die Fallgruppe des erweiternden aktiven Bestandsschutzes mittlerweile aufgegeben wurde (Näheres dazu später).

Beispiel

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Wenn eine Lagerhalle, die nach jetziger Rechtslage bauplanungsrechtlich unzulässig wäre, um eine weitere Halle bzw. einen weiteren Lagerraum erweitert würde und diese zusätzliche Halle/Lagerraum an sich betrachtet bauplanungsrechtlich zulässig sein sollte, kann eine Genehmigung wegen Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Normen nicht ausgesprochen werden, da die baurechtliche Beurteilung sich auf das gesamte Bauvorhaben (Alt- und Neubestand) erstrecken muss und die Erweiterung die schon bisherige planungsrechtliche Unzulässigkeit verfestigen würde.

Definition

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Definition: Nutzungsänderung

Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die einer bestimmten Nutzung innewohnende Variationsbreite überschritten wird und der Wechsel von der bisherigen zur neuen Nutzung die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange berühren und damit bodenrechtlich relevant sein kann.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 29 Rn. 20; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 29 Rn. 20; BVerwG NVwZ 2000, 678 ff.

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Entscheidend ist damit für das Vorliegen einer Nutzungsänderung, dass dem Vorhaben eine andere Nutzungsqualität zukommt. Es ist danach zu fragen, ob durch die neue Nutzung, die öffentlichen Belange in wesentlich anderer Art und Weise betroffen sind, so dass sich mit der neu aufzunehmenden Nutzung auch die Genehmigungsfrage neu stellt. Eine bloße Intensivierung einer Nutzung ohne geänderte rechtliche Qualität stellt keine Nutzungsänderung dar. Ist also die bisherige Nutzung bereits baurechtlich genehmigt worden, so ist jetzt die Frage aufzuwerfen, ob die neu aufzunehmende Nutzung im Vergleich zur bisherigen eine andere rechtliche Qualität besitzt.

Beispiel

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Wenn ein bisheriges Stallgebäude zur Rinderhaltung in ein solches zur Schweinehaltung umgenutzt werden soll, liegt aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit von Rinder- und Schweinehaltung eine Nutzungsänderung vor. Gleiches gilt bei der Umnutzung von einer Gaststätte zu einer Diskothek. Die Diskothek hat im Hinblick auf Betriebszeiten und Lärmentwicklung eine anders geartete Nutzungsintensität als eine bloße Speisegaststätte. Wird hingegen nur an eine Spielhalle ein weiterer Raum mit Spielgeräten angebaut, ändert sich die Nutzungsart nicht. Es liegt dann allenfalls eine bauliche Änderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB vor. Ebenfalls eine bloße Intensivierung einer (genehmigten) Nutzung wäre die Erhöhung einer genehmigten Schweinehaltung von 100 auf beispielsweise 150 Schweineplätze.

Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass auch bei einer Nutzungsänderung Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung nicht lediglich die Nutzungsänderung als solche ist, sondern die gesamte Anlage in ihrer neuen Funktion.

Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 29 Rn. 20, 21.

III. Der Vorrang der Fachplanung in § 38 BauGB

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Nach § 38 S. 1 Hs. 1 BauGB sind die §§ 29 ff. BauGB auf Vorhaben von überörtlicher Bedeutung, über deren öffentlich-rechtliche Zulassung in einem Planfeststellungsverfahren oder einem Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung entschieden wird, sowie auf öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen, über deren Zulassung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden wird, nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben ausgeführt werden soll, im Zulassungsverfahren beteiligt wird.

Expertentipp

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Relevant wird § 38 BauGB im Bereich des Immissionsschutzrechtes und im Bereich der wasserrechtlichen Planfeststellung (§§ 67 Abs. 2, 68 Abs. 1 WHG). Immissionsschutzrecht ist dabei weiterhin Prüfungsgegenstand in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in Bayern (ZJS). Wasserrecht ist mittlerweile nicht mehr Gegenstand der ZJS. Im Ersten Examen ist weder Immissionsschutzrecht noch Wasserrecht Prüfungsgegenstand, so dass hier in baurechtlichen Klausuren regelmäßig der kurze Hinweis auf die Bestimmung des § 38 BauGB vollkommen ausreicht, um dem Korrektor zu signalisieren, dass Sie die Norm kennen, die zum Ausschluss der Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB führt.

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Nach der Rechtsprechung ist eine überörtliche Bedeutung eines Vorhabens in der Regel gegeben, wenn sich das Vorhaben entweder territorial auf mindestens zwei Gemeinden tatsächlich erstreckt oder sich in mindestens zwei Gemeinden auf die Belange des § 1 Abs. 6 BauGB auswirken kann.

Széchényi in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 38 Rn. 2 f.

Ist ein Fall von § 38 S. 1 Hs. 1 BauGB gegeben, so sind die §§ 30 ff. BauGB in diesem vorrangigen Fachplanungsverfahren (Planfeststellung) nicht als zwingender Versagungsgrund aus materiellem Recht zu prüfen. Es gilt an dieser Stelle jedoch § 38 S. 1 Hs. 2 BauGB im Auge zu behalten, wonach städtebauliche Belange dennoch zu berücksichtigen sind. Sofern die vorrangige Entscheidung des Fachplanungsrechts eine Abwägungsentscheidung gesetzlich vorsieht, sind die städtebaulichen Aspekte der §§ 29 ff. BauGB im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen.

Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 38 Rn. 8. Der Unterschied zur unmittelbaren Geltung der §§ 29 ff. BauGB liegt aber darin, dass Städtebaurecht als bloßer Abwägungsbelang grundsätzlich überwindbar ist.

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