Baurecht Bayern

Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Bauleitplanung

E. Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Bauleitplanung

I. Allgemeine Vorgaben

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Die formellen Anforderungen an die Bauleitplanung der Gemeinde ergeben sich zum einen aus den maßgeblichen Vorschriften der §§ 1–10 BauGB sowie den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften des bayerischen Kommunalrechts. Das BauGB regelt nämlich mit Ausnahme des Satzungsbeschlusses (§ 10 BauGB) nicht, ob für die einzelnen Schritte eines Bauleitplanverfahrens Beschlüsse der Gemeinde notwendig sind und welches Gremium innerhalb der Gemeinde zur Entscheidung berufen ist. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist hier allein Kommunalrecht (Landesrecht!) maßgeblich.

BVerwG DVBl. 1988, 958 ff.

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Die verfahrensrechtlichen Vorgaben des BauGB zur Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplan gelten gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für deren Ergänzung, Änderung und Aufhebung.

Expertentipp

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Merken Sie sich, dass Sie sich den Verfahrensablauf im Bauleitplanverfahren in seinen wesentlichen Schritten nur einmal einprägen müssen. Das Verfahren gilt insoweit für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne. Darüber hinaus bestimmt § 1 Abs. 8 BauGB die Geltung der Verfahrensvorschriften auch für die Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen.

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Für geringfügige, unbedeutende, also die Grundzüge der Planung nicht berührende Änderungen und Ergänzungen von Bauleitplänen, für Fälle, in denen durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der Umgebung ergebende Beurteilungsmaßstab nicht wesentlich ändert, sowie für Bebauungspläne zur Steuerung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a BauGB sieht § 13 BauGB ein vereinfachtes Verfahren vor. Dieses erhält seine weitere Bedeutung durch den Verweis auf § 13 BauGB bei bestimmten Innenbereichssatzungen (vgl. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 6 S. 1 BauGB) und bei einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 S. 5 BauGB.

Brenner Öffentliches Baurecht S. S.75 Rn. 269; S. 91. Rn. 322.

Wesentliches Merkmal des vereinfachten Verfahrens ist, dass von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Bauleitplanung mit der Öffentlichkeit und den beteiligten Trägern öffentlicher Belange abgesehen werden kann (§ 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BauGB). Eine weitere Option besteht nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 BauGB darin, der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen bzw. das Auslegungsverfahren nach §§ 3 Abs. 2 BauGB bzw. das Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

vgl. zum Ganzen Brenner Öffentliches Baurecht S. 91 Rn. 322.

Daneben entfallen die Durchführung einer Umweltprüfung und das Erstellen eines zusammenfassenden Umweltberichts (§ 13 Abs. 3 BauGB).

Hinweis

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Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB ist bereits dann gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Bauleitplan Vorhaben vorsieht, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

II. Die einzelnen gesetzlichen Anforderungen zur Aufstellung von Bauleitplänen

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Hinweis

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Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Anforderungen bestehen zwischen dem Planaufstellungsverfahren für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne keine nennenswerten Unterschiede.

Die maßgeblichen Vorschriften ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 1–10 BauGB. Ergänzt werden die Verfahrensvorschriften des BauGB durch die landesrechtlichen Vorschriften der Bayerischen Gemeindeordnung (GO).

Dürr/König Baurecht Bayern S. 53 Rn. 54.

1. Planaufstellungsbeschluss

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Das Verfahren der Bauleitplanung wird mit dem Beschluss der Gemeinde initiiert, einen Flächennutzungsplan bzw. einen Bebauungsplan aufzustellen. Mit ihm wird die Ernsthaftigkeit der Planungsabsicht der Gemeinde nach außen dokumentiert.

Aufgrund dessen, dass das BauGB den PlanAufstellungsbeschluss lediglich in § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB erwähnt, schließt das Bundesverwaltungsgericht, dass ein förmlicher Planaufstellungsbeschluss nicht zwingend erforderlich ist. Es handelt sich hierbei um eine fakultative Voraussetzung des Planaufstellungsverfahrens.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 2 Rn. 2; BVerwG DVBl. 1988, 958 ff. Wenn allerdings ein Planaufstellungsbeschluss gefasst wird, so ist dieser nach § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB mit einer für den Bürger nachvollziehbaren Bezeichnung des Plangebiets ortsüblich bekanntzumachen.Dürr/König Baurecht Bayern S. 54 Rn. 58.

Nachdem das Vorhandensein eines Aufstellungsbeschlusses im BauGB für ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht verlangt wird, kann sein Fehlen auch grundsätzlich keinen Mangel im Verfahren der Bauleitplanung darstellen. Das Fehlen eines Planaufstellungsbeschlusses führt damit niemals zur Ungültigkeit des Bauleitplans.

Achtgeben muss man bereits an dieser Stelle jedoch darauf, dass zwar § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss für das Bauleitplanverfahren nicht zwingend voraussetzt, er aber an anderer Stelle des BauGB zwingend vorausgesetzt wird. So sind beispielsweise planungssichernde Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn ein Aufstellungsbeschluss gefasst worden ist.Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 2 Rn. 3. Weiter kann an dieser Stelle auf § 33 Abs. 1 BauGB verwiesen werden.

Hinweis

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Als verfahrensintegrative Vorschrift löst der Planaufstellungsbeschluss – sollte ein solcher von Seiten der Gemeinde gefasst worden sein – keine unmittelbaren Wirkungen gegenüber dem Bürger aus.

2. Umweltprüfung

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Die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist Trägerverfahren für alle umwelterheblichen Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a BauGB. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Dieser stellt nach § 2a S. 2 Nr. 2 und § 2a S. 3 BauGB einen integralen Bestandteil der Begründung des Flächennutzungsplanes (§ 5 Abs. 5 BauGB) bzw. des Bebauungsplanes (§ 9 Abs. 8 BauGB) dar.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 2 Rn. 50.

Expertentipp

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Merken Sie sich, dass Klausuren von Ihnen kaum je die Überprüfung der Richtigkeit umweltrechtlicher Feststellungen verlangen werden. Denkbar ist es jedoch, dass Ihnen im Rahmen einer Bauleitplanüberprüfung der Fall begegnet, dass die Gemeinde gar keine Umweltprüfung einschließlich des notwendig werdenden Umweltberichts durchgeführt bzw. erstellt hat. In einer derartigen Konstellation müssen Sie daran denken, dass das Fehlen eines Umweltberichtes einen erheblichen formellen Begründungsfehler eines Bauleitplans darstellen kann. Dies ist letztlich Folge von § 2a S. 3 BauGB.

Durch die Umweltprüfung soll eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung der Gemeinde (§ 1 Abs. 7 BauGB) vorbereitet und ermöglicht werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Gemeinde in die Umweltprüfung einzustellen, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss. Als Ausfluss der gemeindlichen Planungshoheit steht der Umfang der umweltrechtlichen Prüfung im gemeindlichen Ermessen.

BVerwGE 34, 301 ff. So bestimmt auch § 2 Abs. 4 S. 2 BauGB, dass die Gemeinde für jeden Bauleitplan festlegt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist.

Bereits an dieser Stelle ist auf die verfahrensrechtliche Vorschrift in § 2 Abs. 3 BauGB zu verweisen, wonach die Gemeinde bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten hat. Die von § 2 Abs. 4 BauGB geforderte Umweltprüfung soll die planende Gemeinde in die Lage versetzen, die Belange des Umweltschutzes in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sachgerecht in die nach § 1 Abs. 7 BauGB zu treffende Abwägungsentscheidung einstellen zu können.vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 2 Rn. 13 ff.

Hinweis

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Prägen Sie sich die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB gut ein. Sie benötigen diese Norm erneut, wenn Sie sich die im Rahmen der Bauleitplanung von der Gemeinde zu treffende Abwägungsentscheidung erarbeiten. Weitere Relevanz hat § 2 Abs. 3 BauGB bei den Vorschriften über den Planerhalt in den §§ 214 ff. BauGB.

Hinweis

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Für die von Bauleitplänen ausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen hat das Gesetz in § 4c BauGB eine Überwachungspflicht der Gemeinde normiert (sog. Monitoring).

3. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

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Die Öffentlichkeitsbeteiligung in § 3 Abs. 1 BauGB dient dazu, in einem frühen Verfahrensstadium die relevanten privaten Belange möglichst umfassend zu sammeln und damit eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung der Gemeinde nach § 1 Abs. 7 BauGB zu ermöglichen. Auch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist damit vor dem Hintergrund von § 2 Abs. 3 BauGB zu sehen, der die Gemeinde im Verfahren verpflichtet, das maßgebliche Abwägungsmaterial vollständig zu ermitteln und zu bewerten.

vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 3 Rn. 1. Auch Kinder und Jugendliche sind dabei nach § 3 Abs. 1 S. 2 BauGB Teil der Öffentlichkeit.

Hinweis

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Beachten Sie an dieser Stelle bereits, dass das BauGB in § 3 die Öffentlichkeitsbeteiligung zweistufig vorsieht. Nach der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) schließt sich zu einem späteren Zeitpunkt die öffentliche Planauslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB an.

Nach § 3 Abs. 1 BauGB sollen die Bürger über Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung sowie über etwaige Planungsalternativen unterrichtet werden. Das Gesetz verlangt eine öffentliche, d.h. der Allgemeinheit zugängliche Unterrichtung. Es handelt sich hierbei nicht um eine bloße Präsentation und Information; an der Planung Interessierten muss Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern.

vgl. Brenner Öffentliches Baurecht S. 78 Rn. 281. Auch beispielsweise Umweltverbände fallen unter die Regelung in § 3 BauGB, wie § 3 Abs. 3 BauGB mit dem Verweis auf das UmwRG bestätigt. Die weitere Ausgestaltung der vorzeitigen Bürgerbeteiligung überlässt das Gesetz der Gemeinde.

Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn nach § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies nicht oder nur unerheblich auf das Plangebiet und seine Nachbargebiete auswirkt. Eine weitere Möglichkeit des Verzichts schafft § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BauGB in Fällen, in denen die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt ist.

Auch wenn die frühzeitige Bürgerbeteiligung zu einer wesentlichen Änderung des Planentwurfs führt, muss sie nicht nochmals durchgeführt werden. Es schließt sich in jedem Fall die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB an, § 3 Abs. 1 S. 4 BauGB.

4. Frühzeitige Behördenbeteiligung

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Nach § 4 Abs. 1 BauGB sind diejenigen Behörden und Träger öffentlicher Belange entsprechend § 3 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BauGB am Verfahren der Bauleitplanung zu beteiligen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden können.

Expertentipp

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Merken Sie sich, dass das Gesetz in § 4 BauGB nicht die Beteiligung sämtlicher denkbarer Träger öffentlicher Belange fordert, sondern nur für diejenigen eine Verfahrensbeteiligung vorgesehen ist, deren Aufgabenbereich konkret betroffen ist. Nur das Übergehen solcher tatsächlich im Aufgabenbereich tangierter Träger öffentlicher Belange kann demnach auch einen möglichen Rechtsfehler der Planung darstellen.

Wie die vorzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB hat auch die frühzeitige Behördenbeteiligung den Sinn, der Gemeinde die Informationen zu beschaffen, die sie benötigt, um eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB treffen zu können. Auch die Vorschrift über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist daher letztlich im Lichte von § 2 Abs. 3 BauGB zu sehen. Um eine umfassende Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB treffen zu können, muss die planende Gemeinde die Stellen am Verfahren beteiligen, deren Aufgabenbereiche durch die zu treffende Planung berührt werden.

vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 4 Rn. 9 f. Dies stellt § 4 BauGB in seiner zweistufigen Ausgestaltung sicher.

Für die zu beteiligenden Stellen gilt dabei der funktionelle Behördenbegriff.

Brenner Öffentliches Baurecht S. 79 Rn. 285. Darunter fallen Stellen, denen die Wahrnehmung öffentlicher Belange übertragen worden ist.

Beispiel

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Wasserwirtschaftsamt, Straßenbaubehörde, Naturschutzbehörde; Immissionsschutzabteilung am Landratsamt etc.

Auch die von einer Planungsabsicht betroffene Nachbargemeinde – diese muss nicht unmittelbar angrenzend sein – stellt einen möglichen von Planauswirkungen betroffenen Träger öffentlicher Belange dar.

Expertentipp

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Denken Sie daran, dass eine Nachbargemeinde unter den Begriff eines Trägers öffentlicher Belange im Sinne von § 4 BauGB zu fassen ist. Wird daher eine Nachbargemeinde einerseits durch eine Bauleitplanung hinreichend konkret betroffen und andererseits nicht am Verfahren beteiligt, ist ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 BauGB – vorzeitige Behördenbeteiligung – gegeben. Wie sich dieser auswirkt, lernen wir bei der Behandlung der §§ 214 ff. BauGB.

Private Stellen können nur ausnahmsweise unter § 4 Abs. 1 BauGB zu fassen sein, wenn sie konkret mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse befasst worden sind (Beliehener).

Brenner Öffentliches Baurecht S. 79 Rn. 285.

Hinweis

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Führt die Äußerung der Träger öffentlicher Belange zu einer Planentwurfsergänzung oder -änderung, so wird nach § 4 Abs. 1 S. 2 BauGB das Verfahren dennoch mit der eigentlichen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fortgesetzt.

Nach § 4a Abs. 2 BauGB begegnet es weiter keinen rechtlichen Bedenken, wenn die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die frühzeitige Behördenbeteiligung gleichzeitig durchgeführt werden.

5. Planentwurfs- und -auslegungsbeschluss

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Auf der Grundlage der frühzeitigen Beteiligung von Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und Trägern öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) beschließt die Gemeinde im nächsten Planungsschritt über den Planentwurf und dessen Auslegung.

Dieser Offenlegungs- bzw. Auslegungsbeschluss ist im BauGB gesetzlich nicht vorgesehen. Sein Fehlen kann daher auch keinen beachtlichen Verfahrensfehler

darstellen.Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 3 Rn. 15.

6. Öffentliche Auslegung

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Gegenstand der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist der aus der Sicht der Gemeinde auslegungsreife Planentwurf mit Begründung (§ 5 Abs. 5 bzw. 9 Abs. 8 BauGB). Wesentliches integrales Element der Begründung und damit ebenfalls auszulegen ist der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4, § 2a BauGB.

Ort und Dauer der Auslegung sind nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass Anregungen während der Auslegung vorgebracht werden können. Auf die erweiterte Pflicht der Gemeinde zur Internet-Bekanntmachung, § 4a Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.

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Die Wochenfristin § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB wird nach Art. 31 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB berechnet, d.h. der Tag, an dem mit der Bekanntmachung begonnen wird, zählt nicht mit. Es handelt sich hierbei um eine Ereignisfrist.

Dürr/König Baurecht Bayern S. 57 Rn. 61; Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 3 Rn. 23. Eine zu kurz erfolgte öffentliche Bekanntmachung kann nach der Rechtsprechung durch eine entsprechend verlängerte tatsächliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB geheilt werden.Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 3 Rn. 23.

Die Form der Bekanntmachung beurteilt sich nach Landesrecht. Es gelten die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen entsprechend, Art. 26 Abs. 2 GO i.V.m. BekV.

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Inhaltlich muss die Bekanntmachung den Bauleitplan so bezeichnen, dass der interessierte Bürger den Anstoß erhält, sich über den Plan zu informieren und sich gegebenenfalls am Verfahren zu beteiligen (Anstoßfunktion). Dabei genügt eine (hinreichend geläufige) schlagwortartige Bezeichnung des Plangebiets.

BVerwGE 55, 369 ff.; Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 3 Rn. 24; BVerwG BayVBl. 1985, 23 ff.

Beispiel

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Bebauungsplan Nr. 13 „Hinter der Evangelischen Kirche“; Bebauungsplan „Am Metzgerwäldchen“

Nicht ausreichend, da nicht hinreichend konkretisiert ist der bloße Verweis auf Grundstücks-Flurnummern oder die bloße Nennung einer fortlaufenden Bebauungsplanziffer (Bebauungsplan Nr. 13, 14 …).

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 3 Rn. 24,25.

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Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, wenn die Gemeinde in ihrer öffentlichen Bekanntmachung den Zusatz wählt, dass Bedenken und Anregungen nur schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden können und dass sie die vollständige Anschrift des Einwendungsführers und gegebenenfalls die Bezeichnung des Grundstücks zu enthalten hat. Da die Gemeinde nach § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB die Einwendungen prüfen und das Ergebnis mitteilen muss, hat die Gemeinde ein Dokumentationsinteresse im Hinblick auf Einwendung und Einwendungsführer.

BVerwG NVwZ 1997, 514 ff.

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An die öffentliche Bekanntmachung schließt sich die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB an.

Die Monatsfrist für die öffentliche Auslegung ist nach Art. 31 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 2 BGB zu berechnen, d.h. anders als bei der öffentlichen Bekanntmachung zählt bei der Auslegung selbst der erste Tag der Auslegung zur Frist hinzu. Es handelt sich hierbei um eine so genannte Ablauffrist.

BVerwGE 40, 363 ff.; Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 3 Rn. 16. Eine Überschreitung dieser Monatsfrist aus § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB ist anders als deren Unterschreitung grundsätzlich unschädlich, da es sich um eine Mindestfrist handelt.Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 3 Rn. 18.

Expertentipp

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Prägen Sie sich den Unterschied zwischen Ereignis- und Ablauffristen genau ein. Sie benötigen diese Begrifflichkeiten nicht nur im Baurecht, sondern generell im Bereich gesetzlicher Fristbestimmungen. Lernen Sie an dieser Stelle nicht nur baurechtsspezifisch!

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Beginn und Auslegungsende müssen sich der Bekanntmachung entnehmen lassen. Dem wird nach der Rechtsprechung entsprochen, wenn nur der Fristbeginn („Ein Monat ab dem…) datumsmäßig benannt, nicht aber das Ende der Auslegung exakt datumsmäßig bezeichnet wird. Insoweit genügt die ohne Schwierigkeiten sich ergebende Fristberechnung.

BVerwG DÖV 1993, 249 ff.

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Von der Auslegung an sich ist der Zeitraum zu unterscheiden, in dem die Öffentlichkeit tatsächlich Gelegenheit hat, den ausgelegten Plan einzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es, wenn der Plan während der für den Publikumsverkehr bestimmten Zeiten ausliegt. Ein Bereithalten während der gesamten Dienststunden der Gemeindeverwaltung ist nicht erforderlich.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 3 Rn. 19.

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Während der Auslegung kann sich jedermann zum Planentwurf äußern. Eine konkrete Planbetroffenheit ist nicht vorausgesetzt.

vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 3 Rn. 21.

Die während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und das Ergebnis muss die Gemeinde mitteilen, § 3 Abs. 2 S. 4 Hs. 2 BauGB. Da § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB keine Ausschlussfrist normiert, kann die Gemeinde auch verspätet vorgebrachte Einwendungen und Anregungen prüfen. Es ist ihr aber nach § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BauGB auch unbenommen, diese mit Hinweis auf die Verspätung unberücksichtigt zu lassen.

Expertentipp

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Beachten Sie an dieser Stelle die gedankliche Verbindung von § 3 Abs. 2 BauGB zum Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO. Beachten Sie weiter, dass die ursprünglich in § 47 Abs. 2a VwGO geregelte Präklusion in Folge der Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015 (Rs. C-137/14)

EuGH NVwZ 2015, 1665 ff. entfallen ist. Lediglich im Bereich des UmwRG besteht diese in § 7 Abs. 3 UmwRG unter den dort genannten Voraussetzungen fort.

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Da der Betroffene letztlich am im Weiteren bekannt gemachten Bauleitplan erkennen kann, wie die Gemeinde mit seinen Anregungen und Bedenken verfahren ist, bleibt eine unterlassene Ergebnismitteilung nach § 3 Abs. 2 S. 4 Hs. 2 BauGB folgenlos. Eine explizite Mitteilung des Prüfungsergebnisses vor dem abschließenden Satzungsbeschluss ist damit nicht erforderlich.

BVerwG NVwZ 2003, 206 ff.

Hinweis

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Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung aufgrund von Anregungen o. ä. geändert oder ergänzt, so ist er nach § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB erneut auszulegen und die Stellungnahmen erneut einzuholen.

7. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

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Auf die frühe Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB folgt im Weiteren das Verfahren der eigentlichen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB. Auch das Verfahren der eigentlichen Behördenbeteiligung beschränkt sich nach § 4 Abs. 2 S. 1 BauGB auf die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt ist.

Expertentipp

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Denken Sie an dieser Stelle auch nochmals daran, dass auch eine von den Auswirkungen der Planung betroffene Nachbargemeinde ein Träger öffentlicher Belange im Sinne von § 4 Abs. 1 und 2 BauGB ist.

Expertentipp

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Prägen Sie sich an dieser Stelle gut ein, dass sowohl die Beteiligung der Öffentlichkeit in § 3 als auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in § 4 BauGB zweistufig ausgestaltet ist. Einer frühzeitigen Beteiligung schließt sich stets das eigentliche Beteiligungsverfahren in §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB an.

Die eigentliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange kann dabei nach § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der Auslegung des Bauleitplans nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgenommen werden.

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Wird ein Träger öffentlicher Belange, dessen Aufgabenbereich offenkundig berührt ist, nicht am Verfahren beteiligt, verstößt die Planung sowohl gegen § 4 Abs. 1 BauGB als auch gegen die eigentliche Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB. In den §§ 214 ff. BauGB werden wir die Folgen derartiger Verstöße kennenlernen.

Beispiel

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Bei einer Planung für einen Bebauungsplan in einem möglichen Hochwassergebiet wird das Wasserwirtschaftsamt von der planenden Gemeinde nicht am Verfahren beteiligt. Da die Beteiligung vom Aufgabengebiet naheliegend erscheint, liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 und 2 BauGB vor. Darüber hinaus ist bereits an dieser Stelle an ein mögliches Abwägungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB zu denken.

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Die in ihrem Aufgabenbereich berührten Träger öffentlicher Belange haben dabei nach § 4 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BauGB ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei diese Frist nach § 4 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BauGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängert werden kann. An dieser Stelle gilt es nun im Hinblick auf die Monatsfrist (Ereignisfrist

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 4 Rn. 22.) in § 4 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BauGB die Präklusionsvorschrift in § 4a Abs. 6 S. 1 BauGB zu beachten.

Expertentipp

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Kommentieren Sie sich den § 4a Abs. 6 BauGB zu § 4 Abs. 2 BauGB, damit Sie die inhaltliche Verknüpfung von Fristlauf und Präklusion nachvollziehen können.

Die in § 4a Abs. 6 S. 1 BauGB geschaffene Präklusionswirkung bedeutet, dass die Gemeinde verspätet eingegangene Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange in einer späteren Abwägungsentscheidung nicht zu berücksichtigen braucht.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 4a Rn. 25.

Von diesem Grundsatz schafft das Gesetz wiederum in § 4a Abs. 6 S. 1 BauGB eine Ausnahme. Sofern die Gemeinde den Inhalt der verspäteten Stellungnahme kannte bzw. hätte kennen müssen und die verspätete Stellungnahme für den Inhalt des Bauleitplans von Relevanz ist, darf die Gemeinde keine Präklusion annehmen, mit der Folge, dass die Stellungnahme in diesem Fall zwingende Berücksichtigung finden muss.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 4a Rn. 26. Berücksichtigt die Gemeinde in dieser Situation die Stellungnahme mit dem bloßen Hinweis auf deren Verspätung nicht, liegt ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 4a Abs. 6 BauGB vor. Darüber hinaus müssen Sie an einen (formellen bzw. materiellen) Abwägungsmangel denken.

Beispiel

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Wenn im oben genannten Beispiel das Wasserwirtschaftsamt zwar an der Bauleitplanung beteiligt wird, seine Stellungnahme aber verspätet bei der Gemeinde eingeht, werden die grundsätzlichen Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und 2 BauGB beachtet. Die Nichtberücksichtigung der Stellungnahme beurteilt sich abschließend nach § 4a Abs. 6 BauGB, d.h. die Gemeinde kann die Stellungnahme im weiteren Verfahrensablauf nur dann unberücksichtigt lassen, wenn sie deren Inhalt nicht kannte bzw. nicht kennen musste (sie sich der Gemeinde als beachtlich aufdrängte) und die wasserwirtschaftlichen Belange für die Planung ohne Relevanz sind.

Expertentipp

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Verwechseln Sie an dieser Stelle bitte nicht die Fälle der völligen Nichtberücksichtigung eines Trägers öffentlicher Belange, dessen Aufgabenbereich berührt ist, und den Fall der Nichtberücksichtigung einer verspätet erhobenen Stellungnahme des Trägers öffentlicher Belange. Wird der Träger öffentlicher Belange gar nicht beteiligt, liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB vor (ergänzend ist weiter an ein Abwägungsdefizit zu denken). Wird der Träger zwar beteiligt, es bleibt im Folgenden aber seine Stellungnahme unberücksichtigt, so verstößt die Gemeinde möglicherweise gegen § 4a Abs. 6 BauGB bzw. das Gebot gerechter Abwägung.

Wird der Planentwurf aufgrund der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange geändert oder ergänzt, so ist das Verfahren des § 4 Abs. 2 BauGB erneut durchzuführen.

8. Planbeschluss

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Wenn die Gemeinde die Prüfung der Bürgeranregungen abgeschlossen hat, bildet sie ihren endgültigen planerischen Willen.

Dies geschieht in der Weise, dass sie die nach Durchführung von Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ermittelten und bewerteten Belange untereinander gerecht abwägt, d.h. in Ausgleich zueinander bringt, § 1 Abs. 7 BauGB.

Hierbei wird der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung, der Flächennutzungsplan hingegen nur als einfacher Gemeinderatsbeschluss beschlossen.

Brenner Öffentliches Baurecht S. 89 Rn. 318,319.

9. Eventuelles Genehmigungsverfahren

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Der Flächennutzungsplan und ein ausnahmsweise genehmigungspflichtiger Bebauungsplan nach § 10 Abs. 2 BauGB – eine Genehmigungspflicht besteht für Bebauungspläne in Durchbrechung des Entwicklungsgebotes in § 8 Abs. 2 BauGB, d.h. solche nach §§ 8 Abs. 2 S. 2, 8 Abs. 3 S. 2 und 8 Abs. 4 BauGB – sind der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen und von dieser zu genehmigen. Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt sich dabei in Bayern ausgehend von § 203 Abs. 1 BauGB nach den Bestimmungen in § 2 Abs. 1 und 2 ZustVBau.

Die jeweilige Genehmigungsbehörde hat hierbei eine reine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der Bauleitpläne vorzunehmen. Ein Ermessen bei der Erteilung der Genehmigung kommt der höheren Verwaltungsbehörde nicht zu. Die Genehmigung ist gegenüber der Gemeinde ein gebundener Verwaltungsakt. Bei Versagung kann die Gemeinde gegen diese Entscheidung im Wege der Versagungsgegenklage aus § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO vorgehen. Diese ist gegen den Freistaat Bayern zu richten, da das Genehmigungsverfahren in §§ 6 Abs. 1, 2 bzw. 10 Abs. 2 BauGB einen Sonderfall der staatlichen Aufsicht über die Gemeinde darstellt (Rechtsaufsicht, da Bauleitplanung Ausdruck der gemeindlichen Planungshoheit ist). Der mögliche Anspruch der Gemeinde ergibt sich aus § 6 Abs. 2 bzw. 10 Abs. 2 S. 2, 6 Abs. 2 BauGB entsprechend, wonach die Genehmigung nur versagt werden darf, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem BauGB, den aufgrund des BauGB erlassenen Vorschriften oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

10. Ausfertigung

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Der als Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB beschlossene Bebauungsplan muss durch das zuständige Gemeindeorgan – regelmäßig der erste Bürgermeister – ausgefertigt werden. Ausfertigung bedeutet dabei die eigenhändige Unterzeichnung der Satzungsurkunde durch das zuständige Organ. Mit dieser Unterschrift bekundet der erste Bürgermeister zum einen die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zum Erlass des Bebauungsplans (Legalitätsfunktion), zum anderen, dass die Satzung, so wie sie beurkundet wird, dem gemeindlichen Willen entspricht (Authentizitätsfunktion).

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 10 Rn. 51 ff.; Bauer/Böhle/Ecker Bayerische Kommunalgesetze Art. 26 Rn. 8.

Hinweis

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Wegen dieser Wirkungen der Ausfertigung kann sie auch nicht durch die Unterschrift des Bürgermeisters unter die Sitzungsniederschrift (Art. 54 GO) ersetzt werden. Die Sitzungsniederschrift bekundet lediglich den Verlauf der Gemeinderatssitzung.

93

Die Rechtmäßigkeit der Ausfertigung beurteilt sich nach bayerischem Landesrecht. Maßgeblich ist insoweit Art. 26 Abs. 2 GO. Die Ausfertigung ist damit zwar nicht im BauGB für das Verfahren vorgesehen. Ihr Erfordernis ergibt sich aber aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen beim Erlass von Rechtsnormen.

BVerwG NVwZ 1988, 916 ff.

Hinweis

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Da der Flächennutzungsplan als grundsätzliches nur die Gemeinde bindendes Verwaltungsinternum beschlossen wird, bedarf es für ihn keiner Ausfertigung. Ausfertigungen sind nur für Rechtsnormen vorgesehen.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 6 Rn. 11.

11. Bekanntmachung und Inkrafttreten

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Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam, indem die Gemeinde die stets erforderliche (vgl. § 6 Abs. 1 BauGB) Erteilung der Genehmigung, d.h. die Tatsache, dass die Genehmigung erteilt wurde, ortsüblich bekannt macht.

95

Um die Satzung Bebauungsplan in Kraft zu setzen, sind gemäß § 10 Abs. 3 BauGB zwei Verfahrensschritte notwendig:

Brenner Öffentliches Baurecht S. 89 f. Rn. 319; BVerfGE 65, 283 ff. Zum einen muss die Gemeinde bei einem ausnahmsweise genehmigungspflichtigen Bebauungsplan nach § 10 Abs. 2 BauGB die Erteilung der Genehmigung oder bei Plänen, die keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedürfen (Regelfall), den Satzungsbeschluss, d.h. die Tatsache, dass der Satzungsbeschluss gefasst wurde, ortsüblich bekannt machen (§ 10 Abs. 3 S. 1 BauGB). Daneben muss die Gemeinde den Bebauungsplan mit Begründung (integraler Bestandteil ist insoweit der Umweltbericht) zu jedermanns Einsicht bereithalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft geben (§ 10 Abs. 3 S. 2 BauGB). Dabei ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Bebauungsplan bereits am Tag der Bekanntmachung selbst zur Einsichtnahme bereit liegt.

96

Inhaltlich gilt es im Bauleitplanverfahren § 3 Abs. 2 BauGB und § 10 Abs. 3 BauGB zu unterscheiden. Die Bekanntmachung in § 10 Abs. 3 BauGB muss so formuliert werden, dass sie einen Hinweis (Hinweisfunktion) auf den räumlichen Geltungsbereich des Planes gibt und dass dieser Hinweis den Plan identifiziert. Es genügt die schlagwortartige Bezeichnung des Plangebiets mit dem nach § 10 Abs. 3 S. 3 BauGB erforderlichen Hinweis, wo und zu welchen Zeiten der Plan zur Einsichtnahme bereitliegt.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 10 Rn. 43. Auch hier gilt es zu beachten, dass die bloße Nennung von Grundstücks-Flurnummern oder die nur ziffernmäßige Nennung des Bebauungsplanes nicht ausreicht.
Entscheidend ist, dass sich der an der Planung interessierte Bürger aufgrund der Einsichtnahme verbunden mit dem in diesem Stadium existierenden Anspruch auf Auskunft über den genauen Planinhalt unterrichten kann.BVerwG DVBl. 1987, 486 ff.; DVBl. 1987, 489 ff. Dies muss die Bekanntmachung ermöglichen, um ihrem Hinweiszweck Genüge zu tun.
Enthält der Bebauungsplan beispielsweise DIN-Vorschriften zum Schallschutz, so genügt die Bekanntmachung nur dann ihrem Hinweiszweck, wenn das entsprechende Regelwerk bei der Einsichtnahme ausliegt. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.BVerwG NVwZ 2017, 166 f.; BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 9 N 13.558 – juris Rn. 27 ff.

12. Ergänzungen der Verfahrensvorschriften des BauGB durch das Kommunalrecht

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Die Verfahrensvorschriften des BauGB werden ergänzt durch die Bestimmungen der GO. Das BauGB regelt mit Ausnahme des Satzungsbeschlusses (§ 10 BauGB) nicht, ob für die einzelnen Schritte eines Bauleitplanverfahrens Beschlüsse der Gemeinde notwendig sind und welches Gremium innerhalb der Gemeinde zur Entscheidung berufen ist.

Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist hier allein Kommunalrecht maßgeblich.BVerwG DVBl. 1988, 958 ff.

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Der Satzungsbeschluss (§ 10 BauGB) wird in der Regel vom Gemeinderat gefasst, kann aber gemäß Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO auch einem beschließenden Ausschuss übertragen werden.

Expertentipp

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Da für den Flächennutzungsplan in § 6 Abs. 1 BauGB ein Genehmigungsverfahren zwingend vorgesehen ist (Bestimmung der Genehmigungsbehörde nach § 2 ZustVBau), scheidet eine Übertragung des Aufstellungsverfahrens auf einen beschließenden Ausschuss aus; Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO.

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Die wesentlichen Verfahrensschritte des bauleitplanerischen Verfahrens sind vom maßgeblichen Organ (Gemeinderat oder beschließender Ausschuss) durchzuführen. Dies gilt für den (nicht zwingend vorgeschriebenen) Aufstellungsbeschluss, die Billigung des Entwurfes nach der frühzeitigen Beteiligung der Bürger bzw. der Träger öffentlicher Belange und dessen Auslegung (sog. Billigungs- und Auslegungsbeschluss). Auch muss die abschließende Behandlung der rechtzeitig vorgebrachten Anregungen und Bedenken in dem Gremium erfolgen, das über die Satzung abschließend entscheidet.

Die übrigen Verfahrensschritte (ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, frühzeitige Bürgerbeteiligung, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, öffentliche Auslegung und deren ortsübliche Bekanntmachung) sind bloße Vollzugsakte, für die der erste Bürgermeister zuständig ist (Art. 36 S. 1 GO).

Auch für den Ausschluss von Mitgliedern des Gemeinderats bei der Beratung und Abstimmung über Bauleitpläne und die Frage der Öffentlichkeit gilt Kommunalrecht (Art. 49, 52 GO).

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Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für einen Flächennutzungsplan wird allgemein angenommen, dass ein Betroffensein als Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht zu einem Ausschluss führt. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan noch keine unmittelbare, rechtsverbindliche Wirkung gegenüber dem einzelnen Grundstückseigentümer besitze (problematisch ist dies insbesondere im Hinblick auf das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB). Jedenfalls bei der erstmaligen Aufstellung eines Flächennutzungsplanes steht nicht die individuelle Nutzung des Grundstücks im Vordergrund, sondern die (allgemeine) städtebauliche Entwicklung (sog. allgemeine Planbetroffenheit, die alle Grundstückseigentümer gleichermaßen trifft

Bauer/Böhle/Ecker Bayerische Kommunalgesetze Art. 49 Rn. 7.). Vertretbar erscheint es deshalb ebenfalls, hier zwischen erstmaliger Aufstellung – keine persönliche Beteiligung – und Änderung des Flächennutzungsplanes – persönliche Beteiligung – zu differenzieren.OVG NRW NJW 1979, 2632.

Bei einem Bebauungsplanverfahren sind dagegen Gemeinderatsmitglieder grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sie oder die in Art. 49 Abs. 1 GO genannten Personen Grundeigentum oder eigentumsähnliche Rechte im Plangebiet haben.

Bauer/Böhle/Ecker Bayerische Kommunalgesetze Art. 49 Rn. 7.

Hinweis

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Die bloße Teilnahme eines nach Art. 49 Abs. 1 GO Ausgeschlossenen an der Beratung (ohne Teilnahme am abschließenden Beschluss) bleibt mangels Quantifizierung des Einflusses auf das Abstimmungsergebnis unbeachtlich (allgemeine Meinung).

101

Der Ausschluss eines nicht persönlich Beteiligten hat wegen Verletzung mitgliedschaftlicher Rechte stets die Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge. Dieser Fall wird der Nichtladung des Mitglieds (Art. 47 Abs. 2 GO) gleichgestellt.

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Verfahrensrechtliche Voraussetzungen in der Bauleitplanung

I.

Planaufstellungsbeschluss

 

 

Nur fakultative Voraussetzung im Verfahren der §§ 2 ff. BauGB

II.

Falls Planaufstellungsbeschluss gefasst

 

 

Ortsübliche Bekanntmachung nach § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB

III.

Umweltprüfung, § 2 Abs. 4 BauGB und Ermittlung der abwägungserheblichen Belange nach § 2 Abs. 3 BauGB

 

 

Teil der Begründung von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

IV.

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 Abs. 1 BauGB

V.

Frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

 

Nachbargemeinde ist ebenfalls Träger öffentlicher Belange

VI.

Billigungs- und Auslegungsbeschluss

 

 

Im BauGB gesetzlich nicht vorgesehen, daher Fehlen kein Verfahrensfehler

VII.

Bekanntmachung der Auslegung, § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB

 

1.

Anstoßfunktion der Bekanntmachung beachten

 

2.

Wochenfrist ist Ereignisfrist nach § 187 Abs. 1 BGB

 

3.

Zu kurze Wochenfrist kann durch entsprechend längere Auslegung geheilt werden

VIII.

Öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung,
§ 3 Abs. 2 S. 1 BauGB

 

1.

Ablauffrist nach § 187 Abs. 2 BGB

 

2.

Schriftliches Einwendungserfordernis nicht zu beanstanden

IX.

Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB

X.

Prüfung der Anregungen und Ergebnismitteilung, § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB

 

 

Beschluss nicht vorgesehen; Ergebnismitteilung ist reine Ordnungsvorschrift

XI.

Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB bzw. Gemeinderatsbeschluss (Flächennutzungsplan)

 

 

Organ nach GO: entweder Gemeinderat oder Bauausschuss, vgl. Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO

XII.

Eventuelles Genehmigungserfordernis nach §§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 2 BauGB

XIII.

Ausfertigung nach Art. 26 Abs. 2 GO

 

 

Verfahrenserfordernis nach Landesrecht; nur für Bebauungspläne

XIV.

Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 S. 1 BauGB bzw. § 10 Abs. 3 BauGB

 

 

Bei Bebauungsplänen Hinweisfunktion der Bekanntmachung beachten

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