Baurecht Bayern

Der Bebauungsplan

D. Der Bebauungsplan

I. Funktion, Zuständigkeiten, Genehmigungserfordernis und Rechtsnatur des Bebauungsplanes

1. Funktion des Bebauungsplanes

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Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 BauGB enthält der Bebauungsplan die parzellenscharfen rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet nach § 8 Abs. 1 S. 2 BauGB die Grundlage für weitere zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen.

Brenner Öffentliches Baurecht S. 61 Rn. 223. Da der Bebauungsplan über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB die Darstellungen des Flächennutzungsplanes in rechtsverbindliche Festsetzungen überführt, schafft er unmittelbares Baurecht.Dürr/König Baurecht Bayern S. 25 Rn. 21. § 30 BauGB bestätigt diese Überlegung. Anders als auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes kann mit dem Bebauungsplan gemäß den planerischen Vorgaben der Gemeinde gebaut werden. Mit dem Bebauungsplan beschränkt die Gemeinde das Privateigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, da im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ein Vorhaben nur zulässig sein kann, wenn es den rechtswirksamen gemeindlichen Festsetzungen nicht widerspricht.

Der Bebauungsplan ist insoweit das Hauptinstrument zur Umsetzung der gemeindlichen Planungshoheit.

Brenner Öffentliches Baurecht S. 62 Rn. 224.

2. Zuständigkeiten und Genehmigungserfordernis

a) Verbands- und Organkompetenz

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Die Verbandskompetenzzum Erlass eines Bebauungsplanes liegt wiederum gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bei der Gemeinde. Die Organkompetenz beurteilt sich wiederum nach kommunalrechtlichen Bestimmungen. Auch hier gilt es erneut die Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 S. 2 GO zu beachten. Da es sich bei Bebauungsplänen um Satzungen nach § 10 Abs. 1 BauGB handelt, ist die Organkompetenz bei Vorhandensein von Bauausschüssen am Maßstab von Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO zu messen. Hierbei gilt es folgende Systematik zu beachten: Grundsätzlich schließt Art. 32 Abs. 2 S. 2 GO die Übertragung des Erlasses von Satzungen auf beschließende Ausschüsse aus. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO schafft insoweit eine Ausnahme für alle Bebauungspläne und sonstigen Satzungen nach dem BauGB (z.B. Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB oder Außenbereichssatzung, § 35 Abs. 6 BauGB oder auch die Satzung über eine Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 BauGB). Diese können aufgrund der gesetzlichen Rückausnahme damit auf beschließende Ausschüsse übertragen werden.

Dürr/König Baurecht Bayern S. 53 Rn. 55. Da die GO den Passus „alle“ verwendet, gilt Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO damit sowohl für nicht genehmigungspflichtige Bebauungspläne (Regelfall) als auch für ausnahmsweise genehmigungspflichtige Bebauungspläne (dazu gleich).Bauer/Böhle/Ecker Bayerische Kommunalgesetze Art. 32 Rn. 13.

Expertentipp

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Prägen Sie sich ein, dass, sofern in einer Gemeinde ein Bauausschuss als beschließender Ausschuss eingerichtet ist, dieser für den Erlass von Bebauungsplänen organkompetent ist. Dies gilt auch dann, wenn der Bebauungsplan ausnahmsweise genehmigungspflichtig ist. Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO findet insoweit keine Anwendung, da Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO alle Bebauungspläne dieser Regelung unterstellt. Sofern eine Gemeinde keinen Bauausschuss eingerichtet hat, verbleibt es selbstverständlich bei der Organzuständigkeit des Gemeinderats zum Erlass von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach dem BauGB.

b) Genehmigungserfordernis bei Bebauungsplänen

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Bebauungspläne sind nur ganz ausnahmsweise genehmigungspflichtig.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 10 Rn. 6. Die einzigen Fälle normiert insoweit die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 2 BauGB. Nur Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB (selbstständiger Bebauungsplan), § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB (parallel entwickelter, aber vorzeitig bekannt gemachter Bebauungsplan) und § 8 Abs. 4 BauGB (vorzeitiger Bebauungsplan) bedürfen der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde.

Dieses Genehmigungserfordernis wird dadurch ausgelöst, dass in den drei genannten Fällen von §§ 8 Abs. 2 bis 4 BauGB die grundsätzliche Chronologie von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan nicht eingehalten wird bzw. eingehalten werden kann.Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 10 Rn. 6.

Im Regelfall erlässt die Gemeinde in einem ersten Schritt den Flächennutzungsplan, der der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 1 BauGB bedarf. Wenn die Gemeinde nun zeitlich nachfolgend einen Bebauungsplan erlässt, bedarf sie nicht mehr der erneuten Genehmigung.

vgl. Brenner Öffentliches Baurecht S. 86 f. Rn. 307, 311. Diese wäre auch eine bloße Förmlichkeit. Insoweit gewährleistet jetzt allein die Bestimmung des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB die grundsätzliche konzeptionelle Übereinstimmung von Flächennutzungsplan und nachfolgendem Bebauungsplan. Es bedarf keiner weiteren Genehmigung.

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In den Fällen des § 8 Abs. 2, 3 und 4 BauGB verhält es sich nun so, dass entweder gar kein Flächennutzungsplan erlassen wird (§ 8 Abs. 2 S. 2 BauGB), oder aber der Bebauungsplan die erste Stufe der grundsätzlich zweistufigen Bauleitplanung darstellt und der Flächennutzungsplan erst nachträglich (zeitlich nach dem Bebauungsplan) bekannt gemacht wird (§ 8 Abs. 3 S. 2 und § 8 Abs. 4 BauGB). In diesen Fällen ist es vom Gesetzgeber konsequent, den Bebauungsplan als nunmehr ersten Akt der Bauleitplanung dem Genehmigungserfordernis aus § 10 Abs. 2 BauGB zu unterwerfen. Sofern der Bebauungsplan die erste Stufe der Bauleitplanung darstellt, kann auch begrifflich eine Überprüfung des Entwicklungsgebotes aus § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB nicht stattfinden. Dem folgend bestimmt § 8 Abs. 3 S. 2 BauGB beispielsweise, dass der Bebauungsplan nur dann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden darf, wenn anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt sein wird.

vgl. zum Ganzen Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 10 Rn. 6.

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Die zuständige Genehmigungsbehörde lässt sich in Bayern wiederum über die Bestimmungen in § 203 Abs. 3 BauGB, § 2 Abs. 1 und 2 ZustVBau

Ziegler/Tremel Nr. 63. ermitteln. Sofern keine Sonderregelung in der ZustVBau zutrifft, verbleibt es bei der Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde. Nach dem allgemeinen bayerischen Staatsaufbau ist dies dann wiederum die jeweils zuständige Bezirksregierung.

Expertentipp

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Auch wenn die Genehmigungspflicht eines Bebauungsplanes nicht der Regelfall ist, sollten Sie dennoch neben dem insoweit einschlägigen § 10 Abs. 2 BauGB die weiterführenden Bestimmungen der § 203 Abs. 3 BauGB, § 2 Abs. 1, 2 ZustVBau kommentiert haben, um für den Ernstfall vorbereitet zu sein.

Beispiel

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Wenn in unserem oben genannten Beispiel die Gemeinde A-Dorf einen Bebauungsplan erlassen will, gilt für diesen Folgendes: Die Organkompetenz beurteilt sich bei Vorhandensein eines Bauausschusses als beschließendem Ausschuss nach Art. 32 Abs. 2 S. 2 GO. Anders als der Flächennutzungsplan ist dieser Bebauungsplan, der dem Flächennutzungsplan zeitlich nachfolgt, nicht genehmigungspflichtig. Damit beansprucht Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO keine Geltung. Da der Bebauungsplan in der Rechtsform einer Satzung erlassen wird, § 10 Abs. 1 BauGB, gilt hier nun anders als beim Flächennutzungsplan Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO. Der Bauausschuss ist für diesen Bebauungsplan organzuständig und verdrängt insoweit nach Art. 30 Abs. 2 GO den Gemeinderat.

Sofern in Abwandlung der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht wird, verbleibt es bei der Organzuständigkeit des Bauausschusses, da Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO alle Bebauungspläne, d.h. auch die ausnahmsweise genehmigungspflichtigen nach § 10 Abs. 2 BauGB erfasst. Da der Bebauungsplan jetzt vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht wird (§§ 8 Abs. 3 S. 2 bzw. 8 Abs. 4 BauGB) bedarf er der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Zuständig für diese ist wiederum das örtlich zuständige Landratsamt. Dessen Zuständigkeit ergibt sich bei der kreisangehörigen Gemeinde A-Dorf aus §§ 10 Abs. 2, 203 Abs. 3 BauGB, § 2 Abs. 1 ZustVBau.

3. Rechtsnatur des Bebauungsplanes

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Definition

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Definition: Satzung

Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB wird der Bebauungsplan anders als der Flächennutzungsplan als Satzung erlassen.

Diese Rechtsform der Satzung eröffnet auch die Möglichkeit einer prinzipalen Normenkontrolle in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen Bebauungspläne.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 10 Rn. 1.

Expertentipp

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Kommentieren Sie sich zu § 10 Abs. 1 BauGB die gesetzliche Bestimmung in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, damit Sie erkennen, dass gemeindliche Bebauungspläne der prinzipalen Normenkontrolle vor dem BayVGH unterliegen.

II. Inhalt von Bebauungsplänen

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Definition

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Definition: Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten

Der Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten für Bebauungspläne ist in § 9 Abs. 1 BauGB geregelt. Diese gesetzliche Aufzählung ist anders als bei Flächennutzungsplänen abschließend.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 9 Rn. 2; BVerwG DVBl. 1993, 1097 ff.

Der Gemeinde steht daher über den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB kein Festsetzungsfindungsrecht zu.

BVerwG NVwZ 1995, 696 ff.; VGH BW NVwZ 1999, 548 ff.

Hinweis

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Die einzige gesetzliche Ausnahme hierzu normiert § 12 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB.

Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 9 Rn. 5. Dieser ist nicht an die abschließenden Festsetzungen in § 9 Abs. 1 BauGB gebunden.

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Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde keine Verpflichtung trifft, alle nach dem Katalog des § 9 BauGB möglichen Festsetzungen zu treffen. Vielmehr gilt es auch hier § 1 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigen, wonach die jeweilige Festsetzung städtebaulich erforderlich sein muss. Allerdings hat die Gemeinde ein weites städtebauliches Ermessen im Hinblick auf diese Erforderlichkeit.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 9 Rn. 3.

Alle Festsetzungen in einem Bebauungsplan müssen dem Grundsatz der Planbestimmtheit entsprechen. Dies ist Folge der Eigenschaft des Bebauungsplans als rechtsverbindlicher Satzung, die Baurecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks schafft (vgl. § 30 BauGB). Die Festsetzungen im Bebauungsplan müssen deshalb so konkret, verständlich und bestimmt sein, dass die zugelassene Nutzung für Eigentümer und Nachbarn zweifelsfrei erkennbar ist.

vgl. Brenner Öffentliches Baurecht S. 63 Rn. 232.

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§ 9 Abs. 1 BauGB enthält die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. § 9 Abs. 1 BauGB ist hierbei Ausdruck des Städtebaurechts.

vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 9 Rn. 9. § 9 Abs. 2b BauGB eröffnet der Gemeinde die Möglichkeit, Regelungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten zu treffen. Nach § 9 Abs. 3 S. 1 BauGB kann die Gemeinde im Rahmen von Abs. 1 auch die Höhenlage festsetzen. Daneben eröffnet aber § 9 Abs. 4 BauGB der Gemeinde die Möglichkeit, bauordnungsrechtliche Festsetzungen in die Satzung aufzunehmen.vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 9 Rn. 102. Von der Möglichkeit des § 9 Abs. 4 BauGB ist in Bayern durch die landesrechtliche Bestimmung in Art. 81 Abs. 2 BayBO Gebrauch gemacht worden. Danach können örtliche Bauvorschriften im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BayBO auch durch Bebauungspläne erlassen werden. Diese Bestimmungen nehmen dann an der Rechtsnatur des Bebauungsplanes als gemeindlicher Satzung teil.

Beispiel

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So ist es in Bebauungsplänen möglich, planerische Vorgaben zur Gestaltung von Hausfassaden oder Fensterläden zu machen (§ 9 Abs. 4 BauGB, Art. 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BayBO) oder aber die Zahl der erforderlichen Stellplätze vorzuschreiben (§ 9 Abs. 4 BauGB, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayBO).

Expertentipp

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Kommentieren Sie sich die Bestimmungen der Art. 81 Abs. 1 und 2 BayBO neben § 9 Abs. 4 BauGB, um sich zu verdeutlichen, dass ein Bebauungsplan sowohl bauplanungsrechtliche wie bauordnungsrechtliche Festsetzungen enthalten kann.

 

Bei den bauplanerischen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB sind § 9 Abs. 1 Nr. 1 (Festsetzung über Art und Maß der baulichen Nutzung) und § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen) von besonderer Relevanz. Die näheren Bestimmungen zu diesen Begriffen finden sich sämtlich in der BauNVO.

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Für die Art der baulichen Nutzung gelten insoweit die Bestimmungen in den §§ 2–15 BauNVO. Die Gemeinde kann mit Hilfe dieser Bestimmungen den Gebietscharakter in den einzelnen Baugebieten festlegen.

vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 9 Rn. 11 ff.

Beispiel

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Die Gemeinde kann in ihrem Bebauungsplan beispielsweise ein „Allgemeines Wohngebiet“ festsetzen. Mit dieser Festsetzung wird der Katalog der allgemein zulässigen bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in § 4 BauNVO über die Bestimmung des § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO Bestandteil dieses Bebauungsplanes. Damit ist beispielsweise ein Wohnhaus in diesem Bebauungsplan allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO); ein Hotel als Betrieb des Beherbergungsgewerbes wäre hingegen nur ausnahmsweise zugelassen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO).

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Für das Maß der baulichen Nutzung gelten die §§ 16–21a BauNVO.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 9 Rn. 15. Die Gemeinde kann hier beispielsweise die Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO) festlegen oder auch die Höhe der baulichen Anlagen nach § 18 BauNVO, um so auf das Volumen der Baukörper Einfluss zu nehmen.

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Für die Bauweise gilt schließlich § 22 BauNVO.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 9 Rn. 16. Es kann hier u.a. die offene (freistehendes Gebäude mit Grenzabstand) oder die geschlossene Bauweise (Reihenhaus ohne Grenzabstand) gewählt werden.

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§ 23 BauNVO beschäftigt sich schließlich mit der Grundstücksfläche, die überbaut werden darf.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 9 Rn. 16.

Expertentipp

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Beachten Sie, dass Sie in bauplanungsrechtlichen Klausuren nur Kenntnisse in Bezug auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung vorweisen müssen. Diese Begriffe werden überdies im Innenbereich nach § 34 BauGB wiederum relevant.

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Im Rahmen der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung gilt es weiter die Bestimmungen über die so genannte Feinsteuerung in § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO zu beachten.

vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 9 Rn. 16 ff.

So erlaubt es beispielsweise § 1 Abs. 5 BauNVO, bestimmte Arten von Nutzungen, die in den Baugebieten allgemein zulässig sind, dahingehend umzustufen, dass sie nur noch ausnahmsweise oder gar nicht mehr zulässig sind.

Beispiel

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Wenn unsere Gemeinde ein „Allgemeines Wohngebiet“ ausweisen will, Sportplätze aber in diesem verhindern möchte, eröffnet ihr § 1 Abs. 5 BauNVO die Möglichkeit hierzu. Sportplätze sind grundsätzlich nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet zulässig (Anlagen für sportliche Zwecke). Wenn die Gemeinde sie nun dahingehend abstufen möchte, dass sie in einem Allgemeinen Wohngebiet unzulässig sind, muss sie sich der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 5 BauNVO bedienen.

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§ 1 Abs. 6 BauNVO eröffnet der Gemeinde die Option, alle oder einzelne Ausnahmen in den Baugebieten dahingehend umzustufen, dass sie entweder gar nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO) oder aber fortan allgemein zulässig sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO).

Beispiel

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Wenn im oben genannten Beispiel (Allgemeines Wohngebiet) die Gemeinde Betriebe des Beherbergungsgewerbes gänzlich ausschließen möchte, muss die Gemeinde den Weg über § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wählen, da Beherbergungsbetriebe dem Grunde nach im Allgemeinen Wohngebiet zumindest ausnahmsweise zulässig sind (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO).

Genauso wäre es der Gemeinde möglich über die Regelung in § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO Beherbergungsbetriebe für allgemein zulässig zu erklären, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Allgemeinen Wohngebiets erhalten bleibt.

Hinzuweisen ist darauf, dass eine Feinsteuerung der Gemeinde in Fällen untersagt ist, in denen eine bestimmte Nutzungskategorie im jeweiligen Baugebiet nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung bereits unzulässig ist. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO ermöglichen nur eine Umstufung im Rahmen von Nutzungen, die entweder allgemein oder zumindest ausnahmsweise nach der BauNVO zulässig sind. Stellt man fest, dass eine Nutzungsart im betreffenden Baugebiet gesetzlich ausgeschlossen ist, kann die Gemeinde diese auch nicht über § 1 BauNVO in diesem Baugebiet für (allgemein oder ausnahmsweise) zulässig erklären.

vgl. Decker in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 1 BauNVO Rn. 41.

Beispiel

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Vergnügungsstätten sind im „Allgemeinen Wohngebiet“ in § 4 BauNVO weder in Abs. 2 noch in Abs. 3 genannt und damit unzulässig. Die Gemeinde kann nun nicht hergehen und über § 1 Abs. 5 bzw. Abs. 6 Vergnügungsstätten für zulässig (allgemein oder ausnahmsweise) erklären. Diese Bestimmungen sind schon von ihrem Wortlaut und ihrer Intention her nicht einschlägig.

Expertentipp

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Dies stellt eine beliebte Klausurfalle dar. Achten Sie genau auf den Wortlaut der Regelungen in § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO. Merken Sie sich, dass nur solche Nutzungsarten auf- oder abgestuft werden können, die nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung Teil des jeweiligen Baugebiets sein können. Nutzungsarten, die von vornherein im jeweiligen Baugebiet unzulässig sind, können nicht über eine Feinsteuerung in die Baugebiete eingeführt werden.

Hinweis

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Wie im Bereich der Flächennutzungspläne eröffnet § 9 Abs. 6 BauGB die nachrichtliche Übernahme von Planungen Dritter. § 9 Abs. 6a BauGB fordert die nachrichtliche Übernahme festgesetzter Überschwemmungsgebiete sowie den Vermerk von noch nicht festgesetzten Überschwemmungsgebieten. Auch diese nachrichtlichen Übernahmen und Vermerke sind nicht Ausdruck des planerischen Willens der Gemeinde und nehmen daher nicht an der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans teil.

III. Arten von Bebauungsplänen

1. Der qualifizierte Bebauungsplan

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Definition

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Definition: qualifizierter Bebauungsplan

Ein Bebauungsplan, der mindestens Festsetzungen über die Art (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; §§ 2–15 BauNVO) und das Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16–21a BauNVO), die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) und die örtlichen Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) enthält, ist ein qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB.

Ob der Bebauungsplan über diese vier Mindestfestsetzungen hinaus baurechtliche Festsetzungen enthält, ist irrelevant.

vgl. Brenner Öffentliches Baurecht S. 69 Rn. 250. Bereits diese vier Mindestfestsetzungen ermöglichen es der Gemeinde, die Bebauung im Hinblick auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu leiten.

Hält ein Vorhaben die Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplanes ein, so ist es baurechtlich zulässig, vgl. § 30 Abs. 1 BauGB. Widerspricht es diesen Vorgaben im Bebauungsplan, ist es vorbehaltlich einer Befreiung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB unzulässig.

Der qualifizierte Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB ist dabei eine abschließende Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Ein wirksamer qualifizierter Bebauungsplan sperrt damit die Anwendbarkeit von § 34 und § 35 BauGB.Dürr/König Baurecht Bayern S. 67 Rn. 81. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ist ausschließlich an den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu messen.

2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan

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Die Gemeinden können durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit bestimmter Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabensträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag), § 30 Abs. 2 BauGB, § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB. Der Vorhabens- und Erschließungsplan des Vorhabensträgers wird dabei integrativer Bestandteil des jeweiligen Bebauungsplans.

Brenner Öffentliches Baurecht S. 70. Rn. 253.

Der vorhabenbezogene, projektbezogene Bebauungsplan ist dabei nach § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB nicht an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden.

Wie der qualifizierte Bebauungsplan in § 30 Abs. 1 BauGB ist auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan des § 30 Abs. 2 BauGB eine abschließende Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Bei Wirksamkeit des Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 2 BauGB darf ein Rückgriff auf die §§ 34, 35 BauGB nicht erfolgen.Dürr/König Baurecht Bayern S. 67 Rn. 81.

3. Der einfache Bebauungsplan

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Enthält ein Bebauungsplan nicht die vier Mindestfestsetzungen, die ihn zum qualifizierten nach § 30 Abs. 1 BauGB machen, so handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass mit diesem einfachen Bebauungsplan die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht vollständig geleitet werden kann. Damit ist der einfache Bebauungsplan ausfüllungsbedürftig. Soweit der einfache Bebauungsplan im Vergleich zum qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB „Lücken“ aufweist, kommt es nach § 30 Abs. 3 BauGB zur ergänzenden Heranziehung von §§ 34, 35 BauGB.

Dürr/König Baurecht Bayern S. 67 Rn. 81 und S. 102 Rn. 145.

Der einfache Bebauungsplan ist damit anders als die Bebauungspläne in § 30 Abs. 1 und 2 BauGB keine abschließende Beurteilungsgrundlage. § 30 Abs. 3 BauGB ist in dem Umfang ausfüllungsbedürftig, wie der einfache Bebauungsplan von den vier Mindestfestsetzungen in § 30 Abs. 1 BauGB abweicht.

Für die baurechtliche Zulässigkeitsprüfung im Bereich eines einfachen Bebauungsplanes, § 30 Abs. 3 BauGB, bedeutet dies: Soweit die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes reichen, beurteilt sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens allein nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Erst in einem zweiten Schritt ist für die im Vergleich mit § 30 Abs. 1 BauGB fehlenden Mindestfestsetzungen zu prüfen, ob eine Innenbereichslage (§ 34 BauGB) vorliegt oder aber Flächen im Außenbereich (§ 35 BauGB) betroffen sind. Je nachdem beurteilt sich die weitere Prüfung nach § 34 BauGB bzw. nach § 35 BauGB.Dürr/König Baurecht Bayern S. 103 Rn. 145.

Beispiel

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Sofern ein einfacher Bebauungsplan nur eine Festsetzung über die Höhe der Baukörper (§ 18 BauNVO) vorsieht, enthält er nur eine Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung (§§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 ff. BauNVO). Im Vergleich zum qualifizierten Bebauungsplan in § 30 Abs. 1 BauGB fehlen ihm Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und über die örtlichen Verkehrsflächen. Bezüglich der Höhe eines neu zu errichtenden Hauses im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gilt nun, dass sich dessen Höhe am Maßstab des einfachen Bebauungsplanes zu beurteilen hat. Im Bereich der fehlenden Festsetzungen ist nun zu prüfen, in welchem baurechtlichen Rahmen die künftige Bebauung erfolgen soll. Liegt eine Innerortslage vor, muss nun weiter gewürdigt werden, ob sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung „einfügt“, § 34 Abs. 1, 2 BauGB in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen.

Expertentipp

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Prägen Sie sich gut ein, dass Ihnen in Klausuren diese drei Arten von Bebauungsplänen begegnen können. Merken Sie sich, dass bei qualifizierten und vorhabenbezogenen Bebauungsplänen – die Wirksamkeit dieser unterstellt – ein Rückgriff auf die planungsrechtlichen Normen der §§ 34, 35 BauGB untersagt ist. § 30 Abs. 1 und 2 BauGB sind abschließende Beurteilungsgrundlagen. Nur beim einfachen Bebauungsplan ist ein zweistufiges Vorgehen von Ihnen verlangt. Im ersten Schritt prüfen Sie, ob das Vorhaben im Einklang mit dem Bebauungsplan steht, soweit dessen Festsetzungen reichen. In einem zweiten Schritt fordert § 30 Abs. 3 BauGB für die im Vergleich mit § 30 Abs. 1 BauGB fehlenden Mindestfestsetzungen (nur für diese) eine ergänzende Würdigung anhand von §§ 34, 35 BauGB. Nur der einfache Bebauungsplan ist damit eine ausfüllungsbedürftige Beurteilungsgrundlage.

4. Der Bebauungsplan der Innenbereichsentwicklung

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Den Gemeinden ist es nach § 13a Abs. 1 und 4 BauGB ermöglicht, für bestimmte Flächen bis zu 70.000 Quadratmeter einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufzustellen, zu ergänzen oder zu ändern. Innenentwicklung bezieht sich dabei in erster Linie auf Innenbereichsflächen im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB, aber auch auf so genannte Außenbereichsinseln im Innenbereich.

Brenner Öffentliches Baurecht S. 70 Rn. 254 ff. Das beschleunigte Verfahren ist dabei über die Bestimmung des § 13a Abs. 2 BauGB dem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB angepasst. § 13b BauGB erlaubt es der Gemeinde zeitlich befristet Außenbereichsflächen (mit weniger als 10.000 m2) der Regelung in § 13a BauGB zu unterstellen.

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