Baurecht Bayern

Der Flächennutzungsplan

C. Der Flächennutzungsplan

I. Funktion, Zuständigkeiten, Genehmigungserfordernis und Rechtsnatur des Flächennutzungsplanes

1. Funktion des Flächennutzungsplanes

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Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB soll der Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet die städtebauliche Ordnung in Grundzügen darstellen.

vgl. hierzu BVerwG DVBl. 2005, 1583 ff. Der Flächennutzungsplan ist damit, wie § 1 Abs. 2 BauGB auch klarstellt, ein vorbereitender Bauleitplan. Ausgehend von § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB hat der Flächennutzungsplan grundsätzlich gemeindeumfassend zu sein. Eine Ausnahme hierzu schafft lediglich § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB.

Aus dem Flächennutzungsplan hat die Gemeinde im Regelfall zeitlich nachfolgend den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan zu entwickeln, § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB. Erst mit dem Bebauungsplan schafft die Gemeinde rechtsverbindliches Baurecht. Der Flächennutzungsplan ist damit anders als der Bebauungsplan nicht parzellenscharf. Er legt nur eine auf der zweiten Ebene der Entwicklung der Bebauungspläne zu beachtende Grundordnung der Bebauung für die jeweilige Gemeinde fest.vgl. zum Ganzen Dürr/König Baurecht Bayern S. 24 Rn. 20; Brenner Öffentliches Baurecht S. 50 Rn. 173, S. 61, Rn. 223 f. § 204 Abs. 1 BauGB schafft die Möglichkeit gemeinsamer Flächennutzungspläne benachbarter Gemeinden.

2. Zuständigkeiten und Genehmigungserfordernis (Genehmigungspflicht; Organkompetenz)

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Der Flächennutzungsplan wird anders als der Bebauungsplan, für den § 10 Abs. 1 BauGB zwingend die Satzung als Rechtsform vorschreibt, durch einfachen Gemeinderatsbeschluss erlassen. § 10 Abs. 1 BauGB gilt für den Flächennutzungsplan nicht.

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Die Verbandskompetenz zum Erlass des Flächennutzungsplanes ist in § 2 Abs. 1 BauGB geregelt. Demnach ist die Gemeinde zuständig für den Erlass eines Flächennutzungsplanes.

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Die Frage der Organkompetenz innerhalb der jeweiligen Gemeinde lässt sich nicht durch das BauGB beantworten. Die Verfahrensvorschriften des BauGB werden insoweit ergänzt durch die Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO). Für die Frage der Organkompetenz ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts allein das landesrechtliche Kommunalrecht maßgeblich.

vgl. BVerwG DVBl. 1988, 958 ff.

Expertentipp

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Denken Sie bitte daran, dass bei Zuständigkeit einer Gebietskörperschaft (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) eine saubere Trennung zwischen Verbands- und Organkompetenz von Ihnen erwartet wird. Machen Sie sich noch einmal klar, dass die Zuständigkeit der erste Prüfungspunkt bei der Erörterung der formellen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes/einer Satzung/einer Verordnung ist.

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An dieser Stelle gilt es nun die Bestimmung des § 6 Abs. 1 BauGB zu beachten, wonach der Flächennutzungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf. Bei diesem gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren handelt es sich um eine besondere Ausprägung der staatlichen Aufsicht über die Gemeinde (vgl. Art. 83 Abs. 4 BV, Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO). Da Bauleitplanung Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung und damit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ist, liegt ein Fall der Rechtsaufsicht vor.

Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 6 Rn. 2. Die Genehmigung teilt damit auch die allgemeine Rechtsnatur rechtsaufsichtlicher Maßnahmen als Verwaltungsakt.Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 6 Rn. 5. Nach dem allgemeinen Aufbau des Freistaates Bayern ist höhere Verwaltungsbehörde grundsätzlich die jeweilige Bezirksregierung. Diese Regierungszuständigkeit wird in Bayern über die Vorschriften in § 203 Abs. 3 BauGB, § 2 Abs. 1 und 2 ZustVBauZiegler/Tremel Nr. 63. modifiziert.

Expertentipp

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Kommentieren Sie sich die Bestimmungen der § 203 Abs. 3 BauGB, § 2 Abs. 1 und 2 ZustVBau neben § 6 Abs. 1 BauGB, damit Ihnen die Bestimmung der zuständigen Genehmigungsbehörde bei Flächennutzungsplänen keine Schwierigkeiten bereitet.

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Bei einem Flächennutzungsplan einer kreisangehörigen Gemeinde gilt demnach § 6 Abs. 1 BauGB, § 203 Abs. 3 BauGB, § 2 Abs. 1 ZustVBau. Damit ist zuständige Genehmigungsbehörde in Abweichung von § 6 Abs. 1 BauGB in diesen Fällen das jeweils örtlich zuständige Landratsamt.

Hinweis

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Sofern die Genehmigung eines Flächennutzungsplanes einer Großen Kreisstadt in Streit steht, gilt es § 2 Abs. 2 ZustVBau zu beachten, der bestimmt, dass § 2 Abs. 1 ZustVBau nicht für Große Kreisstädte gilt. Demnach verbleibt es bei der Grundregel in § 6 Abs. 1 BauGB; die Regierung ist zuständige Genehmigungsbehörde. Bei Flächennutzungsplänen einer kreisfreien Stadt schafft § 2 ZustVBau keine Sonderregelung. Es bleibt in diesen Fällen bei der Regierungszuständigkeit aus § 6 Abs. 1 BauGB. Dies ist auch sachlogisch, da kreisfreie Städte kein zugehöriges Landratsamt (vgl. § 2 Abs. 1 ZustVBau) kennen.

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Die zuständige staatliche Behörde darf die Genehmigung eines Flächennutzungsplanes nur versagen, wenn dieser nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (beachtlicher Verfahrensverstoß) oder gegen Normen des BauGB („dieses Gesetzbuchs“), gegen auf der Grundlage des BauGB erlassene Rechtsvorschriften oder sonstige Rechtsvorschriften verstößt.

Hinweis

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Beachten Sie, dass im Genehmigungsverfahren für den Flächennutzungsplan eine voll umfängliche Vereinbarkeitsprüfung des vorgelegten Planes mit dem gesamten berührten materiellen Recht stattzufinden hat (vgl. § 6 Abs. 2 BauGB). Dies ist Folge dessen, dass der Flächennutzungsplan in der Regel chronologisch die erste planerische Entscheidung der Gemeinde ist, die dann von dieser über § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB in rechtsverbindliche Bebauungspläne umzusetzen ist (Entwicklungsgebot).

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Diese Genehmigung stellt für die jeweilige Staatsbehörde eine rechtlich gebundene Entscheidung dar. Ein Ermessen bei der Erteilung/Versagung steht der Aufsichtsbehörde nicht zu.

Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 6 Rn. 14; BVerwG NVwZ 1995, 267 f.

Expertentipp

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Beachten Sie, dass Ihnen diese Konstellation in Klausuren durchaus begegnen kann. Sofern das Landratsamt bzw. die Regierung die Genehmigung für einen gemeindlichen Flächennutzungsplan versagt, ist in diesen Fällen ein Rechtsschutz der Gemeinde eröffnet. Mittels einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, muss die Gemeinde die Genehmigung ihres Flächennutzungsplanes gerichtlich erstreiten.

Da Flächennutzungspläne grundsätzlich ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft darstellen, gilt es im Bereich der Organkompetenz jetzt Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO zu beachten. Aufgrund der Genehmigungspflicht aus dem BauGB (§ 6 Abs. 1 BauGB) scheidet eine Übertragung des Verfahrens auf einen eventuell vorhandenen Bauausschuss aus. Flächennutzungspläne sind stets vom Gemeinderat zu erlassen.

Dürr/König Baurecht Bayern S. 53 Rn. 55.

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Expertentipp

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Kommentieren Sie sich Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO neben § 6 Abs. 1 BauGB, damit Ihnen die gedankliche Verbindung von Genehmigungspflicht und Organkompetenz verdeutlicht wird. Auch hier sehen Sie die inhaltliche Verknüpfung von Bau- und Kommunalrecht!

Beispiel

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Wenn die kreisangehörige Gemeinde A-Dorf einen neuen Flächennutzungsplan erlassen will und innerhalb der Gemeinde die Organe erster Bürgermeister, Gemeinderat und Bauausschuss vorhanden sind und die Gemeinde in ihrer Geschäftsordnung sämtliche Bauangelegenheiten auf den Bauausschuss übertragen hat (Art. 32 Abs. 2 S. 1 GO), so verdrängt der Bauausschuss den Gemeinderat nicht für die Angelegenheit „Flächennutzungsplan“ (vgl. Art. 30 Abs. 2 GO). Es gilt hier die Bestimmungen in § 6 Abs. 1 BauGB und Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO zu beachten. Für ein Rechtsgeschäft, das der Genehmigung bedarf, bleibt der Gemeinderat organzuständig. Die Genehmigung selbst ist, da A-Dorf kreisangehörig ist, durch das zuständige Landratsamt zu erteilen (§§ 203 Abs. 3 BauGB, 2 Abs. 1 ZustVBau).

3. Rechtsnatur des Flächennutzungsplanes

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Da § 10 Abs. 1 BauGB für den Flächennutzungsplan nicht gilt, hat der Flächennutzungsplan keine Rechtsnormqualität.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 5 Rn. 2; Brenner Öffentliches Baurecht S. 55 Rn. 202. Im Wesentlichen erschöpft sich seine Bedeutung in der Forderung von § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB an die Gemeinde, aus dem Flächennutzungsplan den rechtsverbindlichen Bebauungsplan zu entwickeln. Der Flächennutzungsplan hat damit grundsätzlich nur verwaltungsinterne Bedeutung, indem er die Gemeinde verpflichtet, dem Entwicklungsgebot Rechnung zu tragen. Der Flächennutzungsplan enthält damit keine für jedermann verbindlichen Regelungen und erzeugt grundsätzlich keine Rechte und Pflichten für Dritte.Brenner Öffentliches Baurecht S. 55 Rn. 202. Insbesondere verleiht er auch keinen Anspruch auf Umsetzung seiner Darstellungen in Bebauungspläne. Da § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB insoweit von Bauleitplänen spricht, gilt diese Bestimmung selbstverständlich auch für Flächennutzungspläne.

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Der Flächennutzungsplan kann auch nicht als Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG begriffen werden. Er stellt keine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen dar.

Brenner Öffentliches Baurecht S. 55 Rn. 202.

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Damit sind Flächennutzungspläne hoheitliche Äußerungen sui generis, die die Gemeinde lediglich über die gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB binden.

Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 5 Rn. 45.

Definition

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Definition: Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan ist ein die Gemeinde über § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB planungsbindender Plan eigener Art bzw. ein kommunales Verwaltungsprogramm.

II. Inhalt des Flächennutzungsplanes

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Im Flächennutzungsplan kann die Gemeinde darstellen, was baurechtlich im zeitlich nachfolgenden Bebauungsplan als rechtsverbindliche Festsetzung umgesetzt werden soll. Die Gemeinde hat sich bei ihrer Darstellung, wie es § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB fordert, auf die Grundzüge zu beschränken. Erst der Bebauungsplan stellt die höhere Konkretisierungsstufe dar, die verbindliches Baurecht auch für Dritte schafft. Da Bauleitplanung Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung ist, kommt der Gemeinde bei Ausgestaltung des Flächennutzungsplanes ein weites planerisches Ermessen zu (vgl. Wortlaut „können“ in § 5 Abs. 2 BauGB).

Brenner Öffentliches Baurecht S. 56 Rn. 203; Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 5 Rn. 11.

Der Katalog der Darstellungsmöglichkeiten ist in § 5 Abs. 2 BauGB geregelt. Wie der Wortlaut „insbesondere“ indiziert, ist diese Aufzählung nicht abschließend.

Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 5 Rn. 11.

§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ermöglicht als in der Praxis maßgebliche Bestimmung die Darstellung von für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) bzw. nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete).

An dieser Stelle verläuft eine zu beachtende Verbindungslinie zur BauNVO.vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 5 Rn. 11. Nach § 1 Abs. 1 BauNVO können im Flächennutzungsplan die Flächen als Bauflächen nach ihrer allgemeinen Art dargestellt werden (z.B. als Wohnbauflächen oder als gewerbliche Bauflächen, § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 3 BauNVO). § 1 Abs. 2 BauNVO ermöglicht einen höheren Konkretisierungsgrad bereits auf der Stufe des vorbereitenden Flächennutzungsplanes durch Darstellung einzelner Baugebiete nach ihrer besonderen Nutzung (z.B. als Allgemeines Wohngebiet oder als Gewerbe- oder Industriegebiet, § 1 Abs. 2 Nrn. 3, 8, 9 BauNVO).

Hinweis

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Nach § 5 Abs. 4 und Abs. 4a BauGB sollen sonstige Planungen Dritter bzw. sonstige Nutzungsregelungen bzw. festgesetzte Überschwemmungsgebiete i.S.v. § 76 Abs. 2 WHG aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen in den Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen werden. Diese nachrichtlichen Übernahmen nehmen an der Rechtsnatur des Flächennutzungsplanes nicht teil. Sie sind rein deklaratorischer Natur.

Brenner Öffentliches Baurecht S. 58 Rn. 211.

III. Verfahren zum Erlass eines Flächennutzungsplanes

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Da das BauGB in den §§ 1 ff. BauGB grundsätzlich von Bauleitplänen spricht, gelten die Verfahrensbestimmungen grundsätzlich sowohl für den Flächennutzungsplan wie auch für den Bebauungsplan. Im Rahmen des Verfahrens zum Erlass des prüfungsrelevanteren Bebauungsplanes werden wir diese Detailanforderungen des BauGB näher kennenlernen. Auf diese Ausführungen sei an dieser Stelle verwiesen.

Hinweis

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Machen Sie es sich an dieser Stelle möglichst einfach. Wer das Verfahren zum Erlass eines Bebauungsplanes kennt und beherrscht, tut sich auch im Bereich eines Flächennutzungsplanes leicht. Sie müssen hier nur darauf achten, dass, wenn das Gesetz von Bauleitplänen spricht, die Anforderungen für Flächennutzungs- und Bebauungsplan gemeinsam gelten. Nur wenn das Gesetz den Flächennutzungsplan explizit in Bezug nimmt (z.B. § 5 Abs. 5 BauGB) gilt diese Anforderung dann selbstverständlich nur für Flächennutzungspläne, nicht aber für Bebauungspläne.

Dennoch gibt es einige Besonderheiten im Bereich der Flächennutzungspläne, auf die an dieser Stelle hingewiesen sei.

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Zunächst gilt es noch einmal zu beachten, dass zuständiges Organ iinnerhalb der Gemeinde zum Erlass eines Flächennutzungsplanes ausschließlich der Gemeinderat ist (Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO). Der Flächennutzungsplan ist darüber hinaus ein stets genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft nach § 6 Abs. 1 BauGB.

Dem Flächennutzungsplan ist nach § 5 Abs. 5 BauGB eine Begründung mit den Angaben nach § 2a BauGB beizufügen. Die Begründung hat demnach die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Flächennutzungsplanes und die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfung (Umweltbericht) wiederzugeben. Die Begründung ist ähnlich einer Gesetzesbegründung nicht Teil der Flächennutzungsplanung selbst, sondern wird dieser „beigefügt“. Damit erlangt nur der Flächennutzungsplan selbst Rechtswirksamkeit.

Brenner Öffentliches Baurecht S. 58 Rn. 213.

IV. Rechtliche Wirkungen des Flächennutzungsplanes

1. Anpassungspflicht für öffentliche Planungsträger

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Gemäß § 7 BauGB haben sämtliche öffentlich-rechtlichen Planungsträger, die am Bauleitplanverfahren beteiligt wurden und der gemeindlichen Planungsabsicht nicht widersprochen haben, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan anzupassen. Hat der Planungsträger widersprochen, unterliegt er keiner Anpassungspflicht. Gemeindlicher Plan und Fachplanung bestehen dann selbstständig nebeneinander.

vgl. zum Ganzen Brenner Öffentliches Baurecht S. 60 Rn. 219.

2. Rechtliche Bindung der Gemeinde (Entwicklungsgebot)

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§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB verpflichtet die Gemeinde, soweit der Flächennutzungsplan zeitlich vorausgehend zum Bebauungsplan erlassen wurde, die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Damit erfolgt eine Selbstbindung der Gemeinde an ihre im Flächennutzungsplan dargestellte planerische Grundkonzeption. Um § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB zu genügen, muss die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes im Bebauungsplan aufgegriffen werden und lediglich einem höheren Konkretisierungsgrad zugeführt werden.

vgl. zum Ganzen Dürr/König Baurecht Bayern S. 25 Rn. 22. Da sich die Forderung des § 8 Abs. 2 BauGB an die Gemeinde richtet, hat der Flächennutzungsplan grundsätzlich keine verbindliche Außenwirkung gegenüber Dritten.Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 5 Rn. 3.

Hinweis

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Aus einem unwirksamen Flächennutzungsplan kann kein wirksamer Bebauungsplan entwickelt werden.

3. Rechtliche Wirkungen gegenüber Dritten

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Grundsätzlich hat der Flächennutzungsplan nur die dargestellte verwaltungsinterne, gemeindebindende Wirkung über die gesetzliche Bestimmung in § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB. Für den einzelnen Grundstückseigentümer schafft der Flächennutzungsplan kein Baurecht.

Brenner Öffentliches Baurecht S. 61 Rn. 221. Dazu ist nur der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan imstande. Nur für Bebauungspläne gilt die Bestimmung in § 30 BauGB.

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Mittelbare Außenwirkung erlangt der Flächennutzungsplan allerdings bei Bauvorhaben im Außenbereich, § 35 BauGB

vgl. Kment NVwZ 2004, S. 314 ff.. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB bestimmt insoweit, dass ein Bauvorhaben im Außenbereich insbesondere dann öffentliche Belange beeinträchtigt, wenn es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Mithin ist es nicht ausgeschlossen, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplanes, obwohl dieser grundsätzlich nur die Gemeinde in § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB verpflichtet, zur Versagung eines Bauvorhabens im Außenbereich führen.Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 5 Rn. 3. Wann diese Voraussetzungen gegeben sind, werden wir im Rahmen der Erläuterung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich näher erläutern.

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Eine weitere mittelbare Außenwirkung schafft § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB, wonach einem Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB öffentliche Belange auch dann entgegenstehen, wenn hierfür im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

Beispiel

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Diese letzte Konstellation hat insbesondere Bedeutung im Bereich der Errichtung von Windkraftanlagen. Hier kann die Gemeinde mit Hilfe des Flächennutzungsplanes so genannte Konzentrationszonen für Windkraftanlagen (Vorrangfläche) auf ihrem Gemeindegebiet ausweisen. Diese haben dann über § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB die Wirkung, dass die grundsätzlich privilegierten Windkraftanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) im Außenbereich dieser Gemeinde nur noch in den ausgewiesenen Konzentrationszonen zulässig sind, im Übrigen ihnen aber trotz der gesetzlichen Privilegierung öffentliche Belange entgegenstehen

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Schließlich ermächtigt § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB die Gemeinde dazu, durch Satzung bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festzulegen, wenn die diesbezüglichen Flächen im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind. Diese gesetzliche Möglichkeit einer Innenbereichssatzung ermöglicht der Gemeinde eine rechtliche Aufwertung von Außenbereichsflächen (§ 35 BauGB) zu einem Innenbereich nach § 34 BauGB. Die weitere bauplanerische Prüfung hat dann bei Wirksamkeit einer derartigen Innenbereichssatzung am Maßstab des § 34 BauGB zu erfolgen.

Brenner Öffentliches Baurecht S. 61 Rn. 221.

V. Rechtsschutz bei Flächennutzungsplänen

1. Für die Gemeinde

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Kommt es zur Versagung der Genehmigung für einen Flächennutzungsplan (§ 6 Abs. 1 BauGB), so hat die Gemeinde hierauf mit einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zu reagieren. Die abgelehnte Genehmigung stellt für die Gemeinde einen sie belastenden Verwaltungsakt dar, den sie rechtlich angreifen kann. Die Klagebefugnis der Gemeinde ergibt sich aus einem möglichen Anspruch auf Genehmigung aus § 6 Abs. 1, 2 BauGB und einer möglichen Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV.

Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 6 Rn. 5.

Hinweis

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Denken Sie noch einmal daran, dass bei der Klagebefugnis für eine Verpflichtungsklage die Adressatentheorie (Art. 2 Abs. 1 GG) niemals ausreicht. Sie müssen hier immer auf einen möglichen Anspruch des Klägers abstellen. Hinzu kommt bei Klagen einer Gemeinde, dass für diese Art. 2 Abs. 1 GG ohnehin nicht gilt. Sie müssen bei Klagen der Gemeinde daher stets auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV als mögliches verletztes Recht abstellen.

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Die Klage der Gemeinde ist dabei gegen den Freistaat Bayern zu richten, da das Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 1 BauGB einen Sonderfall staatlicher Aufsicht über die Gemeinde darstellt (Rechtsaufsicht im eigenen Wirkungskreis).

Die Klage der Gemeinde ist schließlich nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO begründet, wenn der Gemeinde ein Anspruch auf Genehmigung des Flächennutzungsplanes zur Seite steht. Dies wiederum ist dann der Fall, wenn der Flächennutzungsplan formell und materiell rechtmäßig durch die Gemeinde erlassen wurde. Es liegt dann Spruchreife vor, da der Staatsbehörde bei Erteilung/Versagung der Genehmigung in § 6 Abs. 1 BauGB kein Ermessensspielraum zukommt. Für den Bürger handelt es sich bei der Genehmigung nur um einen unselbstständigen Teil des Planaufstellungsverfahrens, der nicht isoliert angegriffen werden

kann.Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 6 Rn. 5.

2. Für Dritte

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Da der Flächennutzungsplan einen Plan sui generis darstellt und er nicht gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung erlassen wird, kann er dem Grunde nach nicht im Wege der prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angegriffen werden.

Spieß in Jäde/Dirnberger BauGB, BauNVO § 5 Rn. 2.

Eine Ausnahme hiervon stellt ein Flächennutzungsplan dar, der nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB eine entsprechende Flächenzuweisung für bestimmte privilegierte bauliche Anlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB  ausspricht.

BVerwG NVwZ 2007, 1081 ff.; Brenner Öffentliches Baurecht S. 61 Rn. 221.

Ein derartiger Flächennutzungsplan kann mittels einer Normenkontrolle angegriffen werden.NdsOVG U.v. 24.6.2021 – 12 KN 191/20 – juris. Dabei kann zumindest in Bayern dahingestellt bleiben, ob diese Fallkonstellation in Analogie zu § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu lösen ist oder ob insofern ein Fall von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorliegt. Da in Bayern die Bestimmung des Art. 5 AGVwGO das Normenkontrollverfahren auch gegen sonstige untergesetzliche Rechtsakte außerhalb des BauGB eröffnet, spielt dieser Streit in bayerischen Examensklausuren keine Rolle.

Begründet wird diese ausnahmsweise Zulässigkeit einer Normenkontrolle ungeachtet der unstreitig fehlenden Satzungsqualität eines Flächennutzungsplanes damit, dass ein Flächennutzungsplan mit dem Inhalt des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB eine abschließende rechtsverbindliche Planungsaussage trifft. Mit Zuweisung der privilegierten Anlagen auf bestimmte Außenbereichsstandorte wird gleichzeitig quasi spiegelbildlich die Aussage getroffen, dass derartige Anlagen außerhalb der gewählten Standorte unzulässig sind. Insoweit trifft bereits der Flächennutzungsplan auf der ersten planerischen Stufe eine verbindliche Entscheidung, die auch im Einzelgenehmigungsverfahren bindend ist. Der Flächennutzungsplan schafft bzw. verweigert auf dieser frühen planerischen Ebene damit Baurecht und ist insofern „bebauungsplanähnlich“ (2. Stufe der Bauleitplanung). Diese ausnahmsweise Gleichstellung rechtfertigt die Erstreckung des Normenkontrollverfahrens auf den Flächennutzungsplan in Fällen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB.

vgl. zum Ganzen BVerwG NVwZ 2007, 1081 ff.; BVerwG, NVwZ 2013,1011 ff.; OVG RP NVwZ 2006, 1442 ff. Ist die Regelung über die Ausweisung von Konzentrationszonen bzw. der Ausschluss von Anlagen im übrigen Gemeindegebiet rechtswidrig erfolgt, so ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nur diese konkrete Regelung im betroffenen Flächenutzungsplan unwirksam, dieser aber im Übrigen rechtsgültig. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner Entscheidung vom 13.12.2018 klargestellt.BVerwG NVwZ 2019, 491 ff.

Expertentipp

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Diese ausnahmsweise Möglichkeit der Normenkontrolle gegen eine Darstellung im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB müssen Sie kennen. Kommentieren Sie sich den § 47 Abs. 1 VwGO neben die Bestimmung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB. Denken Sie aber auch noch einmal daran, dass der Flächennutzungsplan ein Plan eigener Art und keine Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB ist.

Bitte beachten Sie, dass das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) für anerkannte Umweltverbände (§ 3 UmwRG) eine erweiterte Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen Flächennutzungspläne geschaffen hat. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und Nr. 1.8 der Anlage 5 Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“, die auf § 6 BauGB verweist. Auch insoweit steht anerkannten Umweltverbänden (aber nur diesen, nicht aber Privatpersonen) künftig die Möglichkeit einer Normenkontrolle zur Verfügung. Bei einer solchen gilt es aber folgende Besonderheiten zu beachten. In Abweichung von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO bedarf es in diesen Fällen keiner Geltendmachung der Verletzung in eigenen Rechten (§ 2 Abs. 1 UmwRG). Allerdings gilt es die Präklusionsvorschrift in § 7 Abs. 3 UmwRG zu beachten. Die Begründetheit einer derartigen Normenkontrolle regelt § 2 Abs. 4 UmwRG. Beachten Sie an dieser Stelle weiter, dass sich der Rechtsbehelf vom sonst in § 47 VwGO üblichen objektiven Normbesanstandungsverfahren löst und in der Begründetheit ausnahmsweise eine Rechtsverletzung fordert.

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