Baurecht Baden-Württemberg

Die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes und die Folgen eines Verstoßes gegen Vorschriften des BauGB - Formelle Rechtmäßigkeit

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II. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit

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Im Rahmen der Zuständigkeit ist zwischen zwei Formen der Zuständigkeit zu unterscheiden, die Ihnen aus dem Kommunalrecht bekannt sein sollten: Der Verbands- und der Organkompetenz.

a) Verbandskompetenz, §§ 2 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 3 BauGB

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Expertentipp

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Nutzen Sie die Chance und wiederholen Sie die Zuständigkeitsverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister.

Unter dem Begriff der Verbandskompetenz wird die Frage behandelt, welcher Verband aus der Gesamtheit der öffentlichen Gewalt für die Aufstellung des Bauungsplanes zuständig ist.

Maurer Allgemeines Verwaltungsrecht § 21 Rn. 45. Gemäß §§ 2 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 3 BauGB steht den Gemeinden als Träger der Planungshoheit in ihrem Gemeindegebiet die Verbandskompetenz zu.

Expertentipp

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Ausnahmen von der Verbandskompetenz der Gemeinde finden sich in §§ 203–205 BauGB. Diese sind jedoch wenig klausurrelevant.

Expertentipp

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Aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip folgt, dass eine Rechtsnorm, die gegen höherrangiges Recht verstößt, grundsätzlich nichtig ist, da durch eine solche ein Grundrechtseingriff nicht rechtfertigt werden kann (Nichtigkeitsdogma).

Demgemäß führt auch ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zur Rechtswidrigkeit und damit zur Nichtigkeit.

Für den Bebauungsplan ist dieser Grundsatz wegen der Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB quasi zur Ausnahme geworden. Es existiert der Grundsatz der Planerhaltung. Diese Ausnahme vom Nichtigkeitsdogma ist zulässig, da der parlamentarische Gesetzgeber dies selbst angeordnet hat.

In der Fallbearbeitung müssen Sie daher

1.

den Bebauungsplan zunächst auf Verfahrensfehler untersuchen und auf die Folge der Rechtswidrigkeit hinweisen und dann

2.

auf die Heilungs- und (Un-)Beachtlichkeitsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB und die Möglichkeit eines planergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB eingehen.

b) Organkompetenz, § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 1 GemO

115

Im Rahmen der Organkompetenz ist zu prüfen, welches Organ innerhalb der Gemeinde für die Aufstellung eines Bebauungsplanes zuständig ist. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB legt bundesrechtlich nicht fest, welches Gemeindeorgan tätig werden muss. Die innergemeindliche Kompetenzverteilung richtet sich daher nach dem Kommunalrecht.

Battis/Kreutzberger/Löhr-Battis BauGB § 2 Rn. 3.

Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 GemO ist der Gemeinderat das Hauptorgan der Gemeinde. Er hat daher alle wesentlichen Gemeindeangelegenheiten zu beschließen.

Kennter Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 339. Der Gemeinderat kann grundsätzlich Aufgaben auf beschließende Ausschüsse i.S.d. § 39 Abs. 1 S. 1 GemO oder auf den Bürgermeister, vgl. § 44 Abs. 2 S. 1 GemO, übertragen. Dies gilt jedoch nicht für den in § 39 Abs. 2 GemO festgelegten Aufgabenkatalog,Kennter Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 339. da der Gesetzgeber durch diese Regelung zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich dabei um wesentliche vom Gemeinderat zu regelnde Angelegenheiten handelt. Eine Übertragung auf einen beschließenden Ausschuss ist für die Beschlussfassung über den Erlass von Satzungen gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO und damit auch für den gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan ausgeschlossen. Aus diesem Grund ist auch eine Übertragung auf den Bürgermeister unzulässig.Kunze/Bronner/Katz Kommentar zur Gemeindeordnung Baden-Württemberg § 4 Rn. 13.

Aus § 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO kann ferner geschlossen, dass es sich um eine vom Gemeinderat zu treffende Grundsatzentscheidung und damit nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt für das der Bürgermeister gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 GemO zuständig wäre.

Expertentipp

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Die Auflistung in § 39 Abs. 2 GemO kann nicht nur im Baurecht als Auslegungshilfe zur Beurteilung der Frage, ob es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung i.S.d. § 44 Abs. 2 S. 1 GemO handelt herangezogen werden.

Kennter Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 339 Fn. 47. Ist eine Auflistung der Angelegenheit gegeben, so handelt es sich um eine gemeindliche Grundsatzentscheidung für die der Gemeinderat gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 GemO zuständig ist.

Somit handelt es sich der Aufstellung eines Bebauungsplans weder um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, noch ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes dem Bürgermeister durch den Gemeinderat übertragbar, so dass dieser nicht gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 GemO zuständig ist. Es bleibt also gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 GemO bei der Grundsatzzuständigkeit des Gemeinderats (Organkompetenz).

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 52.

Wird der Bebauungsplan durch einen unzuständigen Verwaltungsträger erlassen, so ist dieser nichtig. Heilungsvorschriften sind nicht einschlägig:
Eine Heilung nach §§ 214, 215 BauGB kommt nicht in Betracht, da es sich zum einen um eine Zuständigkeits- und nicht um eine Verfahrens- oder Formregelung und zum zweiten nicht um eine Vorschrift nach dem BauGB (vgl. den Wortlaut des § 214 Abs. 1 BauGB: „nach diesem Gesetzbuch“) handelt. Auch eine Heilung nach § 4 Abs. 4 S. 1 GemO scheidet aus, da es sich wiederum nicht um eine Verfahrens- oder Formschrift handelt. Fehlerfolgen:

S. zu den Fehlerfolgen die zusammenhängende Darstellung unter Rn. 210 ff. Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften führt daher zur Nichtigkeit des Plans.

2. Verfahren

Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes läuft wie folgt ab:

a) Planaufstellungsbeschluss

116

Expertentipp

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Lesen Sie § 1 DVOGemO, der die Formen der öffentlichen Bekanntmachung regelt.

Das Verfahren beginnt mit dem Beschluss des Gemeinderates einen Bebauungsplan aufzustellen (Planaufstellungsbeschluss). Aus Gründen der rechtsstaatlichen Bestimmtheit ist der Planbereich zu benennen.

Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth, Besonderes Verwaltungsrecht § 27 Rn. 895. Da der Inhalt des Bebauungsplanes erst nach Durchführung des dem Planaufstellungsbeschluss nachfolgenden Planungsverfahrens festgelegt ist, muss der Planaufstellungsbeschluss keine Aussagen über den zukünftigen Inhalt enthalten.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 271. Dieser Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

117

Fehlerfolgen: Das BauGB beschränkt sich darauf, den Planaufstellungsbeschluss nur zu erwähnen (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB) oder Folgemaßnahmen von ihm abhängig zu machen. Derartige Folgemaßnahmen sind z.B. die Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB oder eine Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB (s.u. Rn. 241 ff.). Ein Beschluss vor der Auslegung nach § 3 BauGB wird vom BauGB nicht gefordert. Das Fehlen eines Planaufstellungsbeschlusses stellt daher keine Wirksamkeitsvoraussetzung dar.

BVerwG NVwZ 1988, 916. Im Übrigen ist ein Verfahrensverstoß unbeachtlich, da in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB der Planaufstellungsbeschluss nicht genannt ist.

Hinweis

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Für den Bürger löst der Planaufstellungsbeschluss keine Wirkungen aus. An ihn können die o.g. Folgemaßnahmen geknüpft werden.

Beachten Sie, dass im Rahmen der Prüfung dieser Folgemaßnahmen – im Gegensatz zur obigen Darstellung – ein rechtmäßiger Planaufstellungsbeschluss erforderlich ist.

b) Umweltprüfung und Umweltbericht

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Sofern die Gemeinde den Bebauungsplan im regulären Verfahren nach §§ 2 ff. BauGB aufstellt, muss sie gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine UmweltprüfungVertiefend hierzu: Hoppe/Bönker/Grotefels-Hoppe Öffentliches Baurecht Rn. § 7 Rn. 74 ff. durchführen. § 2 Abs. 4 BauGB konkretisiert die Belange der Verfahrensgrundnorm (§ 2 Abs. 3 BauGB).

Battis/Kreutzberger/Löhr-Battis BauGB § 2 Rn. 6. Es sollen die gemäß §§ 1 Abs. 6 Nr. 7, 1a BauGB voraussichtlich erheblich Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden, § 2 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 BauGB. In die Planung ist einzustellen, was nach Lage der Dinge bedeutsam ist.BVerwGE 34, 401. Was einzustellen ist, liegt im Ermessen der Gemeinde, denn gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung für eine ordnungsgemäße Abwägung erforderlich ist (Scoping). § 2 Abs. 4 S. 3 BauGB legt hierfür den Maßstab fest. Die Umweltprüfung bezieht sich hiernach auf das, was nach gegenwärtigem Stand der Wissenschaft und anhand anerkannter Prüfungsmethoden angemessener Weise verlangt werden kann.

119

Gemäß §§ 2 Abs. 4 S. 1 BauGB sind die Ergebnisse der Umweltprüfung in einem Umweltbericht zu dokumentieren. Bei diesem Umweltbericht handelt es sich gemäß § 2a S. 3 BauGB um einen gesonderten Teil der Begründung des Bauleitplans.

Hinweis

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Erlässt die Gemeinde den Bebauungsplan im vereinfachten oder im beschleunigten Verfahren entfällt die Umweltprüfung (§ 13 Abs. 3 BauGB bzw. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB).

§ 2 Abs. 4 S. 4 BauGB stellt klar, dass das Ergebnis der Umweltprüfung in der nachfolgenden Abwägung zu berücksichtigen ist. Dies folgt bereits aus dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sowie aus der Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB.

Battis/Krautzberger/Löhr-Battis BauGB § 2 Rn. 19. Verstößt die Gemeinde gegen § 2 Abs. 4 BauGB, ist dies zugleich ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB (s. Übungsfall 1).

Beispiel

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Beim Scoping verkennt die Gemeinde A, dass für die beabsichtigte Planung eine umfangreiche Ermittlung der umweltbezogenen Auswirkungen auf Mensch und seine Gesundheit sowie auf die Bevölkerung insgesamt notwendig ist (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. c BauGB).

Die Gemeinde A hat die Erforderlichkeit, in welchem Umfang und Detailierungsgrad dieser Belang des Umweltschutzes zu ermitteln ist, nicht zutreffend festgelegt. Sie verstößt daher sowohl gegen § 2 Abs. 4 S. 2 wie auch gegen § 2 Abs. 3 BauGB.

Fehlerfolgen: Da die Gemeinde im Falle eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 4 BauGB auch § 2 Abs. 3 BauGB verletzt, besteht die Rechtsfolge eines Verstoßes in der Beachtlichkeit gemäß § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB. Es kann jedoch eine Heilung nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 und § 214 Abs. 4 BauGB erfolgen.

Fehlt die Umweltprüfung oder der Umweltbericht ganz, so liegt ein nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 und Nr. 3 Hs. 3 BauGB beachtlicher Verstoß vor.

OVG Rheinland-Pfalz BauR 2007, 332. Verletzt werden sowohl die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB als auch diejenigen über die Begründung der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 8 BauGB.OVG Rheinland-Pfalz BauR 2007, 332. Unbeachtlich ist gemäß § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 letzter HS BauGB eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht, wenn die Begründung nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist.

c) Öffentlichkeits-/Behördenbeteiligung, §§ 3, 4 BauGB

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Das Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist zweistufig ausgestaltet. Auf der ersten Stufe steht die frühzeitige, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB, und auf der zweiten Stufe die formelle Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB.

aa) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB

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Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB grundsätzlich

Eine Ausnahme enthält § 3 Abs. 1 S. 2 BauGB. möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtliche Auswirkungen öffentlich zu unterrichten. Die allgemeinen Ziele und Zwecke müssen bereits so weit entwickelt sein, dass sie einen gewissen Reifegrad besitzen (Vorstellungsreife).Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 278.

122

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verfolgt mehrere Zwecke:

BVerwG NVwZ 1988, 822. Primär dient sie, vgl. § 4a Abs. 1 BauGB, der vollständigen Ermittlung und der zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange. Die Gemeinde beschafft und vervollständigt das notwendige Abwägungsmaterial.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 279. Sie erhält Kenntnis von den Wünschen und Befürchtungen der betroffenen Bürger. Weiterhin werden die Bürger aktiv in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-)Entscheidungen einbezogen, so dass die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung auch einen demokratischen Zweck verfolgt. Da die Gemeinde als Satzungsgeber auch grundrechtlichen Schutzpflichten unterliegt, erfüllt die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung auch eine Rechtsschutzfunktion.

Definition

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Definition: Öffentlichkeit

Zur Öffentlichkeit zählt jedermann, der ein Interesse an der Bauleitplanung hat.

Frühzeitig ist die Öffentlichkeitsbeteiligung, wenn die Planinhalte noch nicht verfestigt sind.

123

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat öffentlich zu erfolgen. Die Gemeinde kann nach eigener Entscheidung die Planung z.B. in öffentlichen Veranstaltungen oder Ausstellungen vorstellen. Das Kriterium „öffentlich“ ist jedoch verletzt, wenn die Gemeinde nur die planbetroffenen Bürger unterrichtet. Im Hinblick auf die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BauGB hat der Bürger keinen Rechtsanspruch dahingehend, dass dies in Form einer öffentlichen Versammlung erfolgt. Es besteht lediglich ein Anspruch auf eine persönliche Anhörung.

124

Gegenstand der Unterrichtung und Anhörung können Informationen vor allem aus der ersten Fassung der Begründung des Planaufstellungsbeschlusses gemäß § 2a BauGB sein, sofern die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Planaufstellungsbeschluss stattfindet.

Nicht erforderlich ist eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in den Fällen des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr 1 und Nr. 2 BauGB: Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung kann unterbleiben, wenn nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies nicht oder nur unerheblich auf das Plangebiet und seine Nachbargebiete auswirkt. Eine Entbehrlichkeit ist ferner gegeben, wenn die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf einer anderen Grundlage erfolgt ist, vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB.

Sollte die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einer wesentlichen Änderung des Planentwurfs führen, so muss sie nicht erneut durchgeführt werden. Dann muss eine öffentliche Auslegung i.S.d. § 3 Abs. 2 BauGB wegen § 3 Abs. 1 S. 3 BauGB erfolgen.

125

Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB ist gegeben, wenn die Gemeinde bestimmte Planungsalternativen verwirft, bevor die Öffentlichkeit Gelegenheit hatte sich zu äußern.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 281.

Expertentipp

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Unterstreichen Sie sich in Ihrem Gesetzestext bei § 214 Abs. 1 S. 1 BauGB nach der Nennung des „§ 3 BauGB“ den „Abs. 2“.

Fehlerfolgen: Die Rechtsfolge eines Verstoßes besteht in der Unbeachtlichkeit, da in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB zwar § 3 BauGB, jedoch nur Abs. 2 und nicht Abs. 1 genannt ist.

bb) Frühzeitige Behördenbeteiligung, § 4 Abs. 1 S. 1 BauGB

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Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 BauGB setzt voraus, dass diejenigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend § 3 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BauGB, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, am Verfahren der Bauleitplanung beteiligt werden. Auch die frühzeitige Behördenbeteiligung verfolgt einen doppelten Zweck:

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 284. Zum einen dient sie der Vervollständigung des Planmaterials, so dass gemäß § 1 Abs. 7 BauGB alle von der Bauleitplanung berührten Belange erfasst und bewertet werden können, zum anderen haben die Behörden der Gemeinde, falls sie über Informationen verfügen, die für die Beibringung oder Vervollständigung des Umweltberichts gemäß § 2 Abs. 4 BauGB nützlich sind, diese zur Verfügung zu stellen (vgl. § 4 Abs. 3 BauGB). Die Behörden sind jedoch nur dann am Verfahren zu beteiligen, wenn ihr Aufgabenbereich von der Planung berührt ist. Hierfür genügt es nicht, dass die Behörde nur abstrakt betroffen ist. Sie muss vielmehr konkret betroffen sein.

Beispiel

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Denkmalamt

Umweltamt

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Schwieriger ist zu bestimmen, wer ein sonstiger Träger öffentlicher Belange i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 BauGB ist. Da § 4 Abs. 1 S. 1 BauGB die sonstigen Träger öffentlicher Belange neben den Behörden eigenständig nennt, kann daraus gefolgert werden, dass es sich nicht um hoheitlich handelnde Behörden im organisatorischen Sinn handeln muss, denn ansonsten ergäbe die Nennung der sonstigen Träger öffentlicher Belange keinen Sinn.

Stollmann Öffentliches Baurecht § 6 Rn. 13. Zu den Trägern öffentlicher Belange zählen daher Stellen, die den gesetzlichen Auftrag haben, öffentliche Belange zu verfolgen (sog. funktionaler Behördenbegriff). Dies sind vor allem die Träger funktionaler Selbstverwaltung, wie z.B. Industrie- und Handelskammer. Handwerkskammer oder Ärztekammer, und Energieversorgungsunternehmen, wie z.B. eine Stadtwerke GmbH.Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 900.

Hinweis

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Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob es sich im Einzelfall um einen sonstigen Träger öffentlicher Belange handelt, ist also ob ein gesetzlicher Auftrag zur Verfolgung öffentlicher Interessen gegeben ist.

Auch Nachbargemeinden (s. hierzu Rn. 192 ff.), die von der Planungsabsicht betroffen sind, können ungeachtet, ob sie unmittelbar an das Gebiet der planenden Gemeinde angrenzen oder nicht, ein sonstiger Träger öffentlicher Belange sein, denn ansonsten bestünde keine Anpassungspflicht einer Nachbargemeinde gemäß § 7 BauGB.

BVerwGE 40, 323, 330.

Nicht erfasst sind hingegen private Interessenvertretungen, die sich mit öffentlichen Aufgaben beschäftigen, wie z.B. Naturschutzverbände

Vgl. BVerwGE 104, 367. Beachten Sie jedoch §§ 59 ff. BNatSchG. oder Sportverbände, da sie keinen gesetzlichen Auftrag haben öffentliche Interessen zu verfolgen. Sie sind jedoch über § 3 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BauGB zu beteiligen.Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 900.

Hinweis

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Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB können die frühzeitige Öffentlichkeits- (§ 3 Abs. 1 BauGB) und die frühzeitige Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) gleichzeitig erfolgen.

128

Expertentipp

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Unterstreichen Sie sich in Ihrem Gesetzestext bei § 214 Abs. 1 S. 1 BauGB nach der Nennung des „§ 4“ den „Abs. 2“.

Fehlerfolgen: Die Rechtsfolge eines Verstoßes besteht in der Unbeachtlichkeit. In § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB ist zwar § 4 BauGB, jedoch nur Abs. 2 und nicht Abs. 1 genannt.

cc) Formelle Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 Abs. 2 BauGB

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Die formelle Öffentlichkeitsbeteiligung (auch Auslegungsverfahren genannt) gliedert sich zeitlich in drei Phasen:

Die erste Phase ist die Phase der Bekanntmachung der Auslegung, § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB. Es hat eine Woche vor der Auslegung eine ortsübliche Bekanntmachung mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist eingebracht werden können, zu erfolgen. In dieser Bekanntmachung müssen enthalten sein:

Ort und Dauer der Auslegung

Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind

ein Hinweis auf die Präklusion gemäß § 4a Abs. 6 S.1 BauGB

Expertentipp

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Fristberechnungen müssen Sie (nicht nur im Baurecht) unbedingt beherrschen, da diese nicht zuletzt auch wegen deren Bedeutung für die Rechtspraxis häufig geprüft wird.

Expertentipp

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Hinsichtlich der Fristberechnung gemäß § 31 LVwVfG i.V.m. § 187 ff. BGB analog ist zu beachten, dass es sich nach h.M. bei der Wochenfrist nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB um eine Ereignisfrist handelt. Dies bedeutet, dass der Fristbeginn gemäß § 31 LVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog berechnet wird, d.h. der Tag an dem mit der Bekanntmachung begonnen wird, zählt nicht mit.

Jäde/Dirnberger/Weiss-Jäde BauGB BauNVO § 3 BauGB Rn. 21. Für das Fristende sind §§ 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB, 193 BGB analog einschlägig.

Beispiel

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Ist die Bekanntmachung z.B. an einem Montag erfolgt, endet die Wochenfrist daher am folgenden Montag um 24.00 Uhr, sofern es sich dabei nicht um einen Feiertag handelt. In diesem Fall läuft die Frist erst an dem folgenden Werktag ab.

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Sollte die öffentliche Bekanntmachung für einen zu kurzen Zeitraum erfolgt sein, so kann dies durch eine entsprechend längere tatsächliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB geheilt werden.

Jäde/Dirnberger/Weiss-Jäde BauGB BauNVO § 3 BauGB Rn. 21.

Der Zweck der Bekanntmachung der Auslegung besteht darin, dass die Öffentlichkeit aufgefordert werden soll, zur Planung beizutragen. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 BauGB sollen auch die Behörden und die Träger sonstiger öffentlicher Belange von der Auslegung benachrichtigt werden.

131

Die zweite Phase ist die Phase der öffentlichen Auslegung, § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB. Diese stellt den wichtigsten Teil der Beteiligung der Öffentlichkeit dar.

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 63, Rn. m.w.N. Gegenstand der Auslegung ist der von der Gemeinde beschlossene Entwurf des Bebauungsplanes mit dessen Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Alternativentwürfe, Vorentwürfe und sonstiges Planungsmaterial müssen nicht ausgelegt werden.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 289. Die Dauer der Auslegung beträgt einen Monat. Diese Frist darf zwar über-, jedoch nicht unterschritten werden.

Expertentipp

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Im Gegensatz zur Ereignisfrist des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB handelt es sich bei der Monatsfrist des § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB

Vgl. dazu Dusch NVwZ 2013, 1581. um eine Ablauffrist, die über § 31 LVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 2 BGB analog berechnet wird, d.h. der erste Tag der Auslegung zählt mit.Jäde/Dirnberger/Weiss-Jäde BauGB BauNVO § 3 BauGB Rn. 21; Gemeinsamer Senat der obersten Bundesgerichte NJW 1972, 2035. Beachten Sie, dass die Frist einen Monat und nicht vier Wochen beträgt.

Der Zweck der Auslegung besteht darin, dass die Bürger und Behörden über die im Planentwurf konkretisierten Planungsabsichten der Gemeinde Kenntnis erlangen und dadurch in die Lage versetzt werden Anregungen vorzubringen. Es besteht also eine Anstoßfunktion.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 291. Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB kann sich in der Phase der Auslegung jedermann, ungeachtet, ob er planungsbetroffen oder aus sonstigen Gründen interessiert ist, schriftlich, mündlich oder zur Niederschrift äußern. Ein Recht vor dem Gemeinderat vorzutragen besteht nicht.

132

Eine archivmäßige Verwahrung des Bebauungsplans, d.h. wenn dieser in einem Regal oder Aktenschrank verwahrt und nur auf Anfrage herausgegeben wird, ist unzulässig.

VGH Baden-Württemberg VBlBW 1999, 178. Unzulässigkeit einer „Auslegung“ auf einem niedrigen Aktenschrank, der sich hinter dem Stuhl der Behördenmitarbeiterin befindet. Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 BauGB erfordert eine Auslegung und nicht nur ein Bereithalten. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Jeder Interessierte muss, ohne noch Fragen und Bitten stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen können. Die Berechnung des Endes der Auslegungsfrist darf dem Bürger überlassen werden.BVerwG NVwZ 1993, 475. Die Möglichkeit der Einsicht während der Verkehrszeiten, d.h. während der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Öffnungszeiten, genügt.BVerwG DÖV 1980, 764; VGH Baden-Württemberg VBlBW 2001, 58.

Ob der Ort der Auslegung exakt, d.h. mit Raum der Auslegung, angegeben werden muss oder ob die Angabe des Amtes mit Anschrift und Stockwerk genügt, ist umstritten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verlangt eine exakte Angabe des Auslegungsorts.

VGH Baden-Württemberg VBlBW 2008, 185 m.w.N. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen lässt es genügen, dass die Angabe des Amtes mit Anschrift, Stockwerk und einer Telefonnummer erfolgt, da es, wie auch bei sonstigen Behördengängen zumutbar sei, dass sich der Bürger zuvor telefonisch oder aber vor Ort näher erkundigt.BVerwGE 133, 98, 114 f.

In der dritten Phase ist die Gemeinde gemäß § 3 Abs. 2 S. 4 Hs. 1 BauGB verpflichtet die fristgemäß vorgebrachten Anregungen zu prüfen. Obgleich hierzu kein Verfahren verpflichtend vorgeschrieben ist, entscheidet die Gemeinde regelmäßig durch einen gesonderten Beschluss, ob und in welcher Weise die eingebrachten Einwendungen berücksichtigt werden. Das Ergebnis der gemeindlichen Prüfung hat die Gemeinde den Bürgern, die fristgemäß Einwendungen vorgebracht haben, mitzuteilen, § 3 Abs. 2 S. 4 Hs. 2 BauGB. Nicht berücksichtigte Einwendungen sind der Genehmigungsbehörde mit einer Stellungnahme zum Grund der Nichtberücksichtigung vorzulegen, § 3 Abs. 2 S. 6 BauGB. Sollte der Planentwurf des Bebauungsplanes aufgrund von Einwendungen oder aus sonstigen Gründen geändert oder ergänzt werden, so ist er erneut für die Dauer eines Monats auszulegen und die notwendigen Stellungnahmen sind erneut einzuholen, § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB. In Bezug auf den Umweltbericht i.S.d. § 2a BauGB gilt das Gleiche.

Hinweis

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Im Falle der Nichtberücksichtigung seiner Anregungen hat der Bürger keinen Rechtsbehelf gegen diese. Er muss vielmehr den Abschluss des Planaufstellungsverfahrens abwarten und kann dann im Wege einer prinzipalen Normenkontrolle (s.u. Rn. 571) gegen den Bebauungsplan vorgehen.

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Fehlerfolgen: Die Rechtsfolge eines Verstoßes besteht in der Beachtlichkeit, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB. Es kann jedoch eine Heilung nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 und § 214 Abs. 4 BauGB erfolgen.

dd) Formelle Behördenbeteiligung, § 4 Abs. 2 BauGB

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Die formelle Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB folgt, auch wenn die Auslegung zu einer Änderung des Bebauungsplanes geführt hat, gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 BauGB auf die frühzeitige Behördenbeteiligung. Erfasst sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange. Im Gegensatz zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung muss deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein. Die Frist für die Abgabe der Stellungnahme beträgt einen Monat, § 4 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BauGB. Diese soll jedoch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BauGB angemessen verlängert werden.

135

Hinweis

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Gemäß § 4a Abs. 6 S. 1 BauGB können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- oder Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen.

Sind diese Voraussetzungen gegeben tritt eine Präklusion

Vgl. vertiefend Niedzwicki Präklusionsvorschriften des öffentlichen Rechts im Spannungsverhältnis zwischen Verfahrensbeschleunigung, Einzelfallgerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit. ein. Die Präklusionsregelung des § 4a Abs. 6 BauGB entfaltet damit eine eingeschränkte formelle Ausschlusswirkung:

Die formelle Ausschlusswirkung liegt im Ausschluss verspätet vorgebrachter Stellungnahmen. Sie dient der Verfahrensbeschleunigung. Eingeschränkt ist diese in dreifacher Hinsicht:

Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 913.

1. Der Ausschluss wird nur ermöglicht („können“).

2. Der Ausschluss greift nicht ein, wenn es sich um Belange handelt, die der Gemeinde bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen und

3. der Eintritt der Präklusion ist gemäß § 4a Abs. 6 S. 2 BauGB von einem entsprechenden Hinweis nach § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BauGB abhängig.

Zwingend berücksichtigt werden müssen demnach auch nach Fristablauf:

Jäde/Dirnberger/Weiss-Jäde BauGB BauNVO § 4a BauGB Rn. 27.

1.

Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen

2.

Belange, die für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung sind

136

Inhaltlich sollen sich die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 BauGB auf ihren Aufgabenbereich beschränken. Dabei sind sie verpflichtet, der Gemeinde verfügbare Informationen, die zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, zur Verfügung stellen. Es existiert eine Bringschuld der Behörden.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 300. Wird der Entwurf aufgrund von Stellungnahmen geändert oder ergänzt, so ist das Verfahren gemäß § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB erneut durchzuführen. Dabei kann eine Beschränkung auf die geänderten oder ergänzten Teile und eine angemessene Verkürzung der Frist erfolgen, § 4a Abs. 3 S. 2 und 3 BauGB.

137

Fehlerfolgen: Die Rechtsfolge eines Verstoßes besteht in der Beachtlichkeit, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB. Es kann eine Heilung nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 und § 214 Abs. 4 BauGB erfolgen.

Expertentipp

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Lesen Sie § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sorgfältig durch und verinnerlichen Sie dessen Normstruktur.

Hinweis

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Bei den Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 2, 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 und Abs. 5 S. 2, 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 (auch i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB), 22 Abs. 9 S. 2, 34 Abs. 6 S. 1 sowie § 35 Abs. 6 S. 5 BauGB ist die interne Unbeachtlichkeitsklausel (s. dazu Rn. 213) des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 BauGB zu beachten. Hiernach ist es unbeachtlich, wenn

bei Anwendung der Vorschriften einzelne (nicht alle!) Personen, Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,

einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 S. 3 BauGB) gefehlt haben

bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,

bei Anwendung des § 4a Abs. 4 S. 1 BauGB der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind,

bei der Anwendung des § 13 Abs. 3 S. 2 BauGB die Angabe darüber, dass von der Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder

bei der Anwendung des § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB oder des § 13 BauGB (auch i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13b BauGB) die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind.

d) Planentwurf

138

Daraufhin hat die Gemeinde oder im Falle einer Beauftragung gemäß § 4b BauGB ein von ihr beauftragtes privates Planungsbüro einen Planentwurf zu fertigen. Diesem Entwurf muss gemäß § 2a S. 1 BauGB eine Begründung und gemäß § 2a S. 3 BauGB ein Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung beigefügt werden.

Fehlerfolgen: Ein völliges Fehlen der Begründung ist beachtlich gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 BauGB ist eine lediglich unvollständige Begründung in unwesentlichen Punkten unbeachtlich. Es besteht die Möglichkeit einer Heilung gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sowie durch eine planergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB.

e) Vollständige Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, § 2 Abs. 3 BauGB

139

§ 2 Abs. 3 BauGB stellt die sog. Verfahrensgrundnorm dar.

Stollmann Öffentliches Baurecht § 6 Rn. 6. Ihr zufolge hat die Gemeinde die Belange, die für die materiell-rechtliche Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten. Zum zu ermittelnden und zu bewertenden Abwägungsmaterial gehören all die Unterlagen, die in der nachfolgenden Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt oder nicht berücksichtigt werden müssen.BT-Drucks. 15/2250, 42.; Battis/Kreutzberger/Löhr-Battis BauGB § 2 Rn. 5.

aa) Die Verfahrensgrundnorm, § 2 Abs. 3 BauGB

140

Die Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB wurde durch das EAG Bau 2004

Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.6.2004 (BGBl. I, S. 1359). neu in das BauGB eingeführt. Der Gesetzgeber verfolgte das Ziel, die Ermittlung und die Bewertung planungsrelevanter Belange nicht mehr als materiell-rechtliche, sondern als verfahrensbezogene Pflichten auszugestalten.Bt-Drucks. 15/2550, S. 63.

Bis zu dieser Änderung waren die Ermittlung und die Bewertung der planungsrelevanten Belange materiell-rechtliche Pflichten und gehörten demnach zum materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang. Daher waren sie im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes zu prüfen.

Durch die Einführung des § 2 Abs. 3 BauGB handelt es sich nun um verfahrensrechtliche Pflichten, so dass diese im Rahmen der formellen Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes zu prüfen sind.

Ob es durch die Einführung dieser Vorschrift zu einem Paradigmenwechsel gekommen ist, ist umstritten. So wird insbesondere unter Hinweis auf § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB bestritten, dass der Abwägungsvorgang nunmehr alleine verfahrensrechtliche Bedeutung habe. Das Bundeverwaltungsgericht

BVerwGE 131, 100. Vgl. hierzu Mager JA 2009, 398. Im Anschluss an BVerwGE 131, 100: VGH Baden-Württemberg Urteil vom 9.6.2009  – 3 S 1108/07 – juris. und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gehen von einer verfahrensrechtlichen Einordnung der Ermittlung und Bewertung der öffentlichen und privaten Belange durch § 2 Abs. 3 BauGB aus.

Expertentipp

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Lesen Sie § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB.

Hinweis

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Dieses Problem hat Konsequenzen für die Planerhaltung nach §§ 214, 215 BauGB (s. dazu Rn. 212 ff, insbesondere Rn. 221) und wird daher dort behandelt. Zu den Folgen für den Prüfungsaufbau s. Rn. 154.

bb) Die Phasen der Abwägung

141

Eine Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB vollzieht sich in vier Phasen

Vgl. zum Ganzen Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 376 ff.:
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Hinweis

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Die Anzahl der Phasen ist in der Literatur umstritten. So wird teilweise davon ausgegangen, dass sich die Abwägung nicht in vier, sondern in zwei

Schrödter BauGB § 1 Rn. 157. oder drei PhasenStollmann Öffentliches Baurecht § 7 Rn. 31. vollziehe.

142

(1) In der ersten Phase hat die Gemeinde die Belange zu ermitteln und das bedeutsame Abwägungsmaterial zusammenzustellen.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 369. Die Gemeinde hat also die konkret von der städtebaulichen Zielsetzung betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu erfassen.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 369. Es handelt sich um eine diagnostische und prognostische Ermittlung, da aus den weit zu verstehenden Belangen sowohl gegenwärtige wie auch zukünftige Belange zu ermitteln sind.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 369. Umfang und Tiefe der gemeindlichen Ermittlungspflicht hängen von den konkreten Umständen ab.

Hinweis

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In räumlicher Hinsicht sind nicht nur die Belange zu ermitteln, die mit Grundstücken innerhalb des Plangebietes verbunden sind. Vielmehr müssen auch Rechtspositionen Dritter außerhalb des Plangebietes in die Bewertung einbezogen werden, soweit sie planbedingten, nicht nur geringfügigen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 369 m.w.N. Dies wird unter dem Begriff des eigentumsrechtlichen Drittschutzes verstanden.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 369.

Die Ermittlung der abwägungserheblichen Belange wird durch § 2 Abs. 3 BauGB geregelt und stellt daher eine formale Voraussetzung dar.

143

(2) In der zweiten Phase werden die Belange eingestellt. Einstellen bedeutet die Einbeziehung der Belange in die Entscheidung und deren Berücksichtigung bei der Entscheidung.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 369. In die Abwägung müssen alle öffentlichen und privaten Belange eingestellt werden, die „nach Lage der Dinge“ in die Abwägung einzustellen sind.BVerwGE 34, 301.

Definition

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Definition: Abwägungsbeachtlich

Abwägungsbeachtlich sind i.d.R. alle schutzwürdigen Interessen und ferner solche gegenwärtigen oder zukünftigen Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Je gravierender eine mögliche Betroffenheit abwägungserheblicher Belange ist, desto eingehender müssen die Ermittlungen sein.

Da das Einstellen eine notwendige Voraussetzung für die später erfolgende Bewertung ist, wird auch diese Phase von § 2 Abs. 3 BauGB erfasst und stellt somit ebenfalls eine formale Voraussetzung dar.

144

(3) In der dritten Phase werden die abwägungserheblichen Belange bewertet. Die Gemeinde hat die objektiven Inhalte der Belange zu bestimmen und die einzelnen Belange zu gewichten. Dieses Gewichtungsgebot verlangt, dass jedem konkret abwägungsrelevanten Belang das ihm nach den rechtlichen Vorgaben zukommende objektive Gewicht beigemessen wird.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 372.

Auch diese Phase wird von § 2 Abs. 3 BauGB erfasst. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 BauGB, der den Ausdruck „bewerten“ enthält. Weiterhin stellt dieses Bewerten der einzelnen Belange keine Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB dar. Es ist vielmehr ein Teil des Verfahrens vor der eigentlichen Abwägung. Daher handelt es sich auch bei dieser Phase um eine formale Voraussetzung.

145

(4) Die vierte Phase stellt den Kern der Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB dar. In dieser Phase wird entschieden, welchem Belang der Vorrang eingeräumt und welcher zurückgestellt wird, denn nicht alle Belange können bei der Abwägung gleichermaßen Berücksichtigung finden.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 374.

Dies stellt die elementare planerische Entscheidung dar, in der entschieden wird, in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Es geht also um den inhaltlichen Ausgleich der einzelnen Belange. Aus diesem Grund handelt es sich um eine materielle Voraussetzung.

cc) Abwägungsfehlerlehre

146

Hinweis

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Der Abwägungsfehlerlehre kommt in der baurechtlichen Fallbearbeitung besondere Bedeutung zu und muss daher von Ihnen unbedingt beherrscht werden.

S. vertiefend Martini/Finkenzeller JuS 2012, 126.

(1) Das Spannungsverhältnis zwischen Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG

147

Die Abwägungsfehlerlehre resultiert aus dem Spannungsverhältnis zwischen dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (und der Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 Abs. 1 GG) des Planbetroffenen und der Planungshoheit der Gemeinde gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG:

Martini/Finkenzeller JuS 2012, 126, 127 f.

Eine vollumfängliche gerichtliche Kontrolle der gemeindlichen Planung birgt die Gefahr in sich, dass die Gerichte ihre Vorstellungen von einer sachgerechten Planung an die Stelle der Erwägungen der gemeindlichen Planungsinstanzen und ihres Gestaltungsermessens setzen. Hierzu sind jedoch die Gemeinden als Planungsträger berufen und gerade nicht die Gerichte. Kollidieren objektiv gleichrangige öffentliche und bzw. oder private Belange miteinander, kommt dem Plangeber daher eine den Gerichten entzogene Letztgestaltungskompetenz zu. Planung setzt auf Grund der Multipolarität der Entscheidungsfindung einen autonomen Gestaltungs- und Bewertungsfreiraum voraus, der durch ein geringeres Maß gesetzlicher Programmierung und richterlicher Kontrollbefugnis geprägt ist. Planungsentscheidungen sind komplexe Verwaltungsentscheidungen. Sie sind auf die Lösung einer Vielzahl von sowohl Ziel-, wie auch Interessenkonflikten ausgerichtet und es wird ein Ausgleich vieler komplexer, teilweise entgegenstehender Interessen, bezweckt. Andererseits darf der Planungsvorgang nicht einer planungsrechtlichen Willkür unterliegen. Daher darf die gerichtliche Überprüfung zwar nicht schrankenlos sein, kommt aber zugleich nicht ohne ein Mindestmaß an inhaltlicher Prüftiefe aus.

Hinweis

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Verwaltungsrechtliche Vorschriften enthalten i.d.R. ein Konditionalprogramm, in Form eines „wenn-dann-Schemas“ (Voraussetzung gegeben Rechtsfolge). Der Abwägungsvorgang hingegen stellt ein Finalprogramm

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 375. Kritsch zu dieser Einschätzung Rubel Planungsermessen; Koch/Hendler Baurecht § 17 Rn. 4 ff.; vgl. zu dieser Kritik Erbguth/Schubert Öffentliches Baurecht Rn. 130. dar, das durch ein Mittel-Zweck-Schema gekennzeichnet ist: Der Zweck der Planung muss die eingesetzten Mittel rechtfertigen (Zweck der Planung eingesetzte Mittel).Vgl. Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 45 m.w.N.

148

Durch Rechtsprechung und Literatur ist daher eine Systematisierung der Gründe, die zu einer Verletzung des Abwägungsgebotes führen, erfolgt. Insgesamt gibt es vier Abwägungsmängel (Abwägungsfehlerlehre).

Vgl. zum Ganzen Stollmann Öffentliches Baurecht § 7 Rn. 31 ff. Abwägungsfehler kennzeichnen Verstöße gegen unverzichtbare Grundelemente des gemeindlichen Planungsermessens.Martini/Finkenzeller JuS 2012, 126, 127.

Diese können sowohl den Abwägungsvorgang wie auch das Abwägungsergebnis betreffen: Sie können sich zum einen auf den Vorgang der Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange und zum anderen auf den Bebauungsplan, der das Ergebnis der Gewichtung der Belange untereinander ist, beziehen.

Expertentipp

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Durch die Einführung des § 2 Abs. 3 BauGB enthält das BauGB zwei Vorschriften, die die Abwägung betreffen. § 2 Abs. 3 BauGB regelt als formelle Vorschrift den Vorgang der Ermittlung und Bewertung der abwägungsrelevanten Tatsachen. § 1 Abs. 7 BauGB regelt als materielle Vorschrift den gerechten Ausgleich der Belange untereinander. Dies hat zur Folge, dass das Abwägungsgebot in Klausuren an zwei Stellen, der Prüfung der formellen und der materiellen Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes, zu behandeln ist.

(2) Die Abwägungsfehler im Einzelnen

149

Im Folgenden werden die einzelnen Abwägungsfehler dargestellt und der formellen oder der materiellen Seite zugeordnet.

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Hinweis

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Die Bezeichnung der Fehler erfolgt in der Literatur uneinheitlich. Inhaltlich handelt es sich jedoch um die gleichen Fehler.

Definition

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Definition: Abwägungsausfall

Ein Abwägungsausfall liegt vor, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder erkennbar ist.

Finkelnburg/Ortloff/Kment Öffentliches Baurecht Band 1 § 5 Rn. 28 m.w.N.

150

In dieser Konstellation hat die Gemeinde mit der Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange überhaupt nicht begonnen.

Beispiel

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Eigentümer E möchte ein bisher für die Landwirtschaft genutztes Gebiet mit einem Wohnhaus bebauen. Daher steht er in regem Kontakt zur Gemeinde A und verhandelt mit dieser. A ist sich noch nicht darüber schlüssig, ob sie das Gebiet beplanen und falls sie es beplanen möchte mit welchem Inhalt dies erfolgen soll. Nach einiger Zeit hält sich A wegen den Verhandlungen mit E rechtsirrtümlich für vertraglich verpflichtet und beschließt einen Bebauungsplan mit dem von E gewünschten Inhalt.

Dies stellt einen Abwägungsausfall dar, da die Gemeinde überhaupt keine Abwägung der privaten und öffentlichen Belange vorgenommen hat, sondern ohne Abwägung wegen eines Rechtsirrtums bestimmte Festsetzungen getroffen hat.

Der Abwägungsausfall ist ein formeller Fehler, der unter § 2 Abs. 3 BauGB fällt.

Definition

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Definition: Abwägungsdefizit

Ein Abwägungsdefizit ist gegeben, wenn die Gemeinde in die erfolgende Abwägung nicht alle abwägungserheblichen Belange einstellt bzw. diese gar nicht erst ermittelt.

Finkelnburg/Ortloff/Kment Öffentliches Baurecht Band 1 § 5 Rn. 54 m.w.N.

Beispiel

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Gemeinde A setzt in einem Bebauungsplan ein Gewerbegebiet fest, das an ein reines Wohngebiet angrenzt. Dabei berücksichtigt sie die Schutzbedürftigkeit des angrenzenden reinen Wohngebietes nicht.

151

Im Falle eines Abwägungsdefizits hat die Gemeinde zwar mit der Ermittlung der abwägungserheblichen Belange begonnen, wobei dies in unvollständiger Weise erfolgte. § 2 Abs. 3 BauGB fordert jedoch eine vollständige Ermittlung des Abwägungsmaterials. Daher ist dieser Fehler § 2 Abs. 3 BauGB und mithin der formellen Seite zuzuordnen.

Definition

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Definition: Abwägungsfehleinschätzung

Eine Abwägungsfehleinschätzung liegt vor, wenn die einzelnen Belange zwar vollständig ermittelt, aber nicht entsprechend ihrer objektiven Gewichtung in die Entscheidung eingestellt worden sind.

Finkelnburg/Ortloff/Kment Öffentliches Baurecht Band 1 § 5 Rn. 55 m.w.N.

Beispiel

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Bei der Erweiterung eines Campingplatzes wurden zwar die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die Abwägung einbezogen. Diesen wurde jedoch ein sehr geringes Gewicht beigemessen (Abwägungsfehleinschätzung).

152

Da § 2 Abs. 3 BauGB nicht nur den Begriff „ermitteln“, sondern auch den Begriff „bewerten“ enthält und das Bewerten dem Ermitteln daher gleichsetzt, ist auch dieser Fehler der formellen Seite zuzuordnen.

153

Definition

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Definition: Abwägungsdisproportionalität

Eine Abwägungsdisproportionalität ist gegeben, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zu deren objektiven Gewichtung der Belange außer Verhältnis steht.

Finkelnburg/Ortloff/Kment Öffentliches Baurecht Band 1 § 5 Rn. 70 m.w.N.

Beispiel

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Die Gemeinde A plant eine bisher als Mischgebiet ausgewiesene Fläche als reines Wohngebiet auszuweisen. Bei der Abwägung der konfligierenden Interessen der Wohnhausbesitzer und der Gewerbetreibenden gelangt sie zum Ergebnis, dass zum Schutz der Wohnbevölkerung alle Gewerbebetriebe geschlossen werden müssten.

Hier hat die Gemeinde A zwar einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden privaten Interessen vorgenommen. Dabei hat sie jedoch die Interessen der Wohnbevölkerung unangemessen weit berücksichtigt und die Interessen der Gewerbetreibenden, insbesondere von nicht störenden Betrieben, unangemessen zurückgestellt.

Die Abwägungsdisproportionalität betrifft den Ausgleich der Belange untereinander und somit das Ergebnis der Abwägung. Daher handelt sich um einen Verstoß gegen das Gebot der gerechten Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und somit um einen materiellen Fehler.

154

Expertentipp

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Die Einführung des § 2 Abs. 3 BauGB als Verfahrensgrundnorm hat – wenn Sie der hier vertretenen und herrschenden Auffassung folgen (s.u. Rn. 221) – Konsequenzen für den Prüfungsaufbau, die daraus resultieren, dass die bisherigen materiell-rechtlichen Pflichten des Ermittelns und Bewertens der abwägungsrelevanten Belange, wie dargestellt (s. zum EAG Bau s. Rn. 140, 192, 338, 448 ff., 467 ff.), nun die formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes betreffen. Die Abwägungsdisproportionalität stellt jedoch weiterhin einen materiell-rechtlichen Fehler dar. Es bietet sich folgender Aufbau an:

I. Bei der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit gehen Sie wie folgt vor:

1.

Stellen Sie zunächst die Bedeutung des § 2 Abs. 3 BauGB dar, gehen Sie dann auf die Änderungen der Rechtslage ein und erörtern danach, ob es durch die Einführung des § 2 Abs. 3 BauGB zu einem Paradigmenwechsel gekommen ist (s. die Darstellung des Streitstandes bei Rn. 221).

2.

Anschließend erfolgt eine Darstellung der Fehlerfolgenlehre. und eine Einstufung aller vier Abwägungsfehler als formell-rechtliche oder materiell-rechtliche Fehler.

3.

Die Konsequenz für den Prüfungsaufbau ist:

a)

Bei der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit sind

der Abwägungsausfall

das Abwägungsdefizit und

die Abwägungsfehleinschätzung

zu prüfen.

b)

Im Rahmen der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit verweisen Sie dann beim Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB auf Ihre vorherigen Ausführungen zu § 2 Abs. 3 BauGB.

Dort prüfen Sie dann den einzigen materiellen Fehler, nämlich die Abwägungsdisproportionalität.

f) Satzungsbeschluss, § 10 Abs. 1 BauGB (i.V.m. den §§ der GemO)

155

Expertentipp

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Wiederholen Sie das kommunale Satzungsrecht und überprüfen Sie, ob Sie Ihr Schema zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Satzungen beherrschen.

Wenn das Auslegungsverfahren beendet ist, erfolgt der Satzungsbeschluss. Insoweit unterscheidet sich das Verfahren beim Bebauungsplan von dem beim Flächennutzungsplan, für den ein einfacher Gemeinderatsbeschluss genügt.

Im Satzungsbeschluss wird der endgültige Bebauungsplan beschlossen. Die Rechtmäßigkeit des Satzungsbeschlusses richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalrechts, d.h. nach der GemO. Zuständig für den Satzungsbeschluss ist der Gemeinderat gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 GemO. Eine Übertragung dieser Aufgabe an einen beschließenden Ausschuss (§ 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO) oder an den Bürgermeister (§ 44 Abs. 2 GemO) ist unzulässig (s. Rn. 115).

Kunze/Bronner/Katz Kommentar zur Gemeindeordnung Baden-Württemberg § 4 Rn. 13.

Expertentipp

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Wiederholen Sie die Befangenheitsregelung des § 18 GemO im Skript „Kommunalrecht Baden-Württemberg“.

Expertentipp

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An dieser Stelle sind in Prüfungsarbeiten regelmäßig Probleme aus dem Kommunalrecht eingefügt. Ein sehr beliebtes Problem ist z.B. die Befangenheit eines Gemeinderatsmitgliedes gemäß § 18 GemO. Denken Sie an die Möglichkeit einer Heilung durch Zeitablauf gemäß § 18 Abs. 6 S. 2, 3 GemO. Von Bedeutung sind auch die Öffentlichkeitsvorschriften (§ 35 GemO), deren Verletzung stets zur Nichtigkeit führt.

Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 600.

156

Fehlerfolgen: Fehler bei der Beschlussfassung führen zur formellen Rechtswidrigkeit des Planes. Ein fehlender Satzungsbeschluss ist beachtlich gemäß § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB. Es kann eine Heilung nach § 214 Abs. 4 BauGB erfolgen, da ein planergänzendes Verfahren auch bei Verstößen gegen die GemO durchgeführt werden kann.

Expertentipp

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Unterstreichen Sie in Ihrem Gesetz in § 214 Abs. 1 S. 1 BauGB die Wörter „dieses Gesetzesbuches“

Expertentipp

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Die §§ 214 – mit Ausnahme des Abs. 4 –, 215 BauGB sind nicht anwendbar. Dies folgt daraus, dass § 214 Abs. 1 S. 1 die Klausel „dieses Gesetzbuches“ enthält. Die Anwendbarkeit ist also nur bei Verstößen gegen Vorschriften das BauGB und somit gerade nicht bei Verstößen gegen die GemO möglich.

Wurden Satzungen jedoch unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO erlassen, so müssen Sie an den allgemeinen Heilungstatbestand des § 4 Abs. 4 GemO denken. Nach dieser Bestimmung gelten – unter gewissen Voraussetzungen – Satzungen ein Jahr nach Bekanntmachung trotz der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Möglich ist bei der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO die Durchführung eines planergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB. Nach dieser Norm können alle Fehler geheilt werden. Dies folgt daraus, dass sich § 214 Abs. 4 BauGB im Gegenstand zu § 214 Abs. 1–3 BauGB, § 215 Abs. 1 BauGB nicht auf bestimmte formelle Fehler bezieht, sondern vielmehr generell die Behebung von Fehlern genannt ist.

g) Begründung des Bebauungsplans, § 9 Abs. 8 BauGB

157

Dem Bebauungsplan ist gemäß § 9 Abs. 8 BauGB eine Begründung beizufügen, die die Angaben nach § 2a BauGB enthält.

Näher Stüer Jura 2002 54, 56; Battis/Krautzberger/Löhr NVwZ 2001 961, 962.

Fehlerfolgen: Die Rechtsfolge eines Verstoßes im Falle eines völligen Fehlens einer Begründung besteht in der Beachtlichkeit, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB. Sollte die Begründung lediglich in wesentlichen Punkten unvollständig sein, so hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, § 214 Abs. 1 S. 2 BauGB. In beiden Fällen kann eine Heilung nach § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 214 Abs. 4 BauGB erfolgen.

h) (Soweit erforderlich) Genehmigung des Bebauungsplanes durch die höhere Verwaltungsbehörde, §§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 2 BauGB

158

Genehmigungspflichtige Bebauungspläne sind gemäß § 6 Abs. 1, 10 Abs. 2 BauGB durch die höhere Verwaltungsbehörde zu genehmigen. Das Genehmigungsbedürfnis besteht jedoch nur für bestimmte Bebauungspläne.

Hinweis

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Denken Sie daran, dass der höheren Verwaltungsbehörde auch die nicht berücksichtigten Anregungen und Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 S. 6 BauGB vorzulegen sind.

159

Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde

Instruktiv zur Verwaltungsorganisation und zum System der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit in Baden-Württemberg Schaefer VBlBW 2007 447 ff. werden gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 DVO BauGB bei Gemeinden, die der Rechtsaufsicht des Landratsamts unterstehen, dem Landratsamt als unterere Verwaltungsbehörde übertragen. Gemäß § 119 S. 1 Alt. 1 GemO ist das Landratsamt Rechtsaufsichtsbehörde. Wie sich aus einem Umkehrschluss zu § 119 S. 1 2. Alt GemO ergibt, ist dies bei kreisangehörigen Gemeinden der Fall. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 DVO BauGB jedoch nicht, soweit anstelle der Gemeinde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums untersteht, die Bebauungspläne aufstellt. Gemäß § 119 S. 1 GemO ist das Regierungspräsidium für Stadtkreise und Große Kreisstädte die Rechtsaufsichtsbehörde. 

160

Im Regelfall wird der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (Entwicklungsgebot, s.o. Rn. 62 ff.). Der Flächennutzungsplan bedarf gemäß § 6 Abs. 1 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Deswegen bedarf der Bebauungsplan im Regelfall keiner Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde. Daher bedürfen nur Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 (selbständiger Bebauungsplan), Abs. 3 S. 2 (im Parallelverfahren entwickelter Bebauungsplan) und Abs. 4 (vorzeitiger Bebauungsplan) einer Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Aus § 6 Abs. 2 BauGB folgt, dass die höhere Verwaltungsbehörde den Flächennutzungsplan nur dann versagen darf, wenn dieser formell („nicht ordnungsgemäß zustande gekommen“) oder materiell („diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht“) rechtswidrig ist. Es erfolgt also eine Rechtmäßigkeitskontrolle.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 313. In inhaltlicher Hinsicht erfolgt somit eine Prüfung anhand des BauGB und aller sonstiger Vorschriften. Ob eine „bessere“ Planung möglich ist (Zweckmäßigkeitskontrolle) darf die höhere Verwaltungsbehörde nicht prüfen.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 314. Wie sich aus § 216 BauGB ergibt, ist die Genehmigung auch dann zu versagen, wenn eine Heilung des Fehlers gemäß § 214 BauGB möglich oder eine Unbeachtlichkeit des Fehlers gemäß § 215 BauGB gegeben wäre.

Hinweis

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Die Kontrollbefugnisse der Genehmigungsbehörde reichen also weiter als die der Verwaltungsgerichte.

161

Fehlerfolgen: Die Rechtsfolge eines Verstoßes besteht in der Beachtlichkeit, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB. Eine Rügefrist nach § 215 Abs. 1 BauGB besteht nicht, da ein Fehler im Genehmigungsverfahren mangels Auflistung der Genehmigung in § 215 BauGB nicht durch Zeitablauf unbeachtlich werden kann. Es kann eine Heilung nach § 214 Abs. 4 BauGB erfolgen.

i) Ausfertigung

162

Die Ausfertigung ist im BauGB zwar nicht ausdrücklich erwähnt, als rechtsstaatlicher Grundsatz ist sie jedoch für den Erlass aller Rechtsnormen und somit auch für in Satzungsform erlassene Bebauungspläne (§ 10 Abs. 1 BauGB) erforderlich.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 326. Die maßgeblichen Planbestandteile müssen, in der Fassung, in der sie dem Gemeinderatsbeschluss zu Grunde lagen, jeweils einzeln oder in verkörperter Verbindung als authentisch bestätigt und vom Bürgermeister mit Namen und Amtsbezeichnung handschriftlich unterzeichnet werden.Stollmann Öffentliches Baurecht § 6 Rn. 37.

Bei der Ausfertigung handelt es sich um ein kommunalrechtliches Erfordernis. Ihr Sinn und Zweck besteht in der Sicherung der Authentizität, d.h. dass der Bebauungsplan mit dem Willen des Gemeinderates übereinstimmt,

Vgl. zur Authentizitätsfunktion VGH Baden-Württemberg VBlBW 2009, 466. und der Legalität, d.h. dass das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde. Zuständig für die Ausfertigung ist der Bürgermeister. Die Rechtmäßigkeit der Ausfertigung bestimmt sich nach der GemO.

Hinweis

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Wegen der Authentizitätsfunktion hat die Ausfertigung nach dem Satzungsbeschluss aber vor der Bekanntmachung zu erfolgen.

Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 604. In Baden-Württemberg verlangt die Ausfertigung nicht die Herstellung einer Originalurkunde; vielmehr genügt auch eine Unterzeichnung des den Satzungsbeschluss enthaltenden Gemeinderatspotokolldeckblatts.VGH Baden-Württemberg VBlBW 2007, 303 und VBlBW 2009, 466. Nachfolgende Änderungen sind nur zur rein redaktionellen Richtigstellung möglich.Unzulässig ist bereits die Änderung eines Zählfehlers in der Paragrafenfolge, vgl. VGH Baden-Württemberg VBlBW 1999, 141.

163

Fehlerfolgen: Die Rechtsfolge eines Verstoßes besteht in der Nichtigkeit des Bebauungsplanes. § 215 BauGB greift nicht ein. Möglich ist die Heilung nach § 214 Abs. 4 BauGB durch ein planergänzendes Verfahren.

j) Ortsübliche Bekanntmachung, § 10 Abs. 3 BauGB

164

Bei Bebauungsplänen ist die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Gemeinderates ortsüblich bekannt zu machen, § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB. Die Notwendigkeit einer ortsüblichen Bekanntmachung folgt wegen der Rechtsnatur des Bebauungsplanes als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB ebenfalls aus § 4 Abs. 3 GemO.

Die Bekanntmachung muss so formuliert sein, dass sie einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes gibt und dieser Hinweis den Plan identifiziert. Dadurch tritt der Bebauungsplan in Kraft, § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB. Der Bebauungsplan selbst wird nicht bekannt gemacht. Er ist jedoch mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten, § 10 Abs. 3 S. 2 BauGB.

165

Fehlerfolgen: Die Rechtsfolge eines Verstoßes besteht in der Beachtlichkeit, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB, wenn der damit verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wird. Ferner tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB erst mit der Bekanntmachung in Kraft. Es kann eine Heilung nach § 214 Abs. 4 BauGB erfolgen.

3. Form, § 10 Abs. 1 BauGB

166

In Bezug auf die Form muss der Bebauungsplan als Satzung erlassen werden, § 10 Abs. 1 BauGB (s. hierzu und den Fehlerfolgen oben Rn. 155 ff.).

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