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Baurecht Baden-Württemberg - Kommunale Bauleitplanung - Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB

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Baurecht Baden-Württemberg

Kommunale Bauleitplanung - Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB

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Inhaltsverzeichnis

B. Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB

55

Die Aufgabe der kommunalen Bauleitplanung wird durch die rechtlichen Instrumente der Bauleitpläne erfüllt (s.o. Rn. 52). Gemäß § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan. Der Begriff des Bauleitplans stellt also den Oberbegriff für den Flächennutzungs- und den Bebauungsplan dar.

Expertentipp

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Gemeindefreie Gebiete werden Ihnen in Klausuren regelmäßig nicht begegnen.

Das Recht der Bauleitplanung (§§ 1 ff. BauGB) bezieht sich nur auf die einer Gemeinde zugeordneten Gebiete. Für sog. gemeindefreie Gebiete, d.h. Gebiete, die außerhalb des Gemeindegebietes liegen, gilt die gemeindebezogene Bauleitplanung nicht.

BVerfG NVwZ 1996, 265 (266).

Beispiel

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Ein gemeindefreies Gebiet ist z.B. bei einem Truppenübungsplatz und bei bestimmten Wasserflächen gegeben.

I. Die Funktionen der kommunalen Bauleitplanung

56

Die kommunale Bauleitplanung ist im Hinblick auf § 1 Abs. 1 BauGB funktional auf das dem Städtebaurecht zugrunde liegende Entwicklungs- und Ordnungsprinzip ausgerichtet.

Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth, Besonderes Verwaltungsrecht § 27 Rn. 889. Die Funktionen sind im Einzelnen:

Die Entwicklungs- und Ordnungsfunktion, durch die eine geordnete, nachhaltige (vgl. § 1 Abs. 5 BauGB) städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden soll.

Die Koordinierungs- und Integrationsfunktion, die durch die Berücksichtigung sämtlicher für die städtebauliche Entwicklung relevanten Punkte erfolgen soll (vgl. § 1 Abs. 5–7 BauGB).

Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.

Das Planmäßigkeitsprinzip, das eine primäre Steuerung der städtebaulichen Entwicklung durch Bauleitpläne bezweckt.

Dieses Prinzip wird jedoch durch Planersatzvorschriften (§§ 34, 35 BauGB) abgeschwächt.

II. Das zweistufige System der Bauleitplanung

57

Grundsätzlich existiert im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung ein zweistufiges System.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 171. Nach § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan. Diese beiden Pläne stehen in einem grundsätzlichen Stufenverhältnis:
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1. Der Flächennutzungsplan

58

Die Gemeinde soll zunächst für das ganze Gemeindegebiet (vgl. § 5 BauGB) einen Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan i.S.d. § 1 Abs. 2 BauGB aufstellen.

Definition

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Definition: Flächennutzungsplan

Ein Flächennutzungsplan ist der umfassende, auf die Bodennutzung im Gemeindegebiet bezogene gemeindliche Entwicklungsplan.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 201.

Im Gegensatz zum Bebauungsplan regelt der Flächennutzungsplan auf der ersten Stufe nur die Grundzüge der von der Gemeinde beabsichtigten Art der Bodennutzung.

Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht § 27 Rn. 891. Er enthält also anders als der Bebauungsplan gerade keine konkreten Festsetzungen für einzelne Baugebiete enthalten.

Expertentipp

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Der Flächennutzungsplan ist wegen § 5 Abs. 1 BauGB für das gesamte Gemeindegebiet aufzustellen. Eine nur teilweise Beplanung ist daher grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme findet sich jedoch in § 5 Abs. 2b BauGB. Hiernach ist eine Aufstellung von sachlichen Teilflächennutzungsplänen bei der Darstellung von Konzentrationsflächen mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB möglich.

59

Aus § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB ergibt sich eine zeitliche Priorität der Bauleitpläne.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 172. Zunächst soll ein Flächennutzungsplan erstellt und aus diesem dann der Bebauungsplan inhaltlich entwickelt werden (sog. Entwicklungsgebot, vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB). Von diesem Gebot existieren Ausnahmen (s.u. Rn. 67 ff.).

Aus dieser zeitlichen Priorität ergibt sich, dass ein Bebauungsplan ganz oder teilweise unwirksam ist, wenn ihm im Zeitpunkt seiner Festsetzung kein vorhandener Flächennutzungsplan zugrunde liegt. Eine spätere Heilung durch den nachträglichen Erlass eines Flächennutzungsplanes, der den Bebauungsplan rechtfertigen soll, kann nicht erfolgen.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 172.

2. Der Bebauungsplan

60

Auf der regelmäßig gegebenen zweiten Stufe wird ein rechtsverbindlicher Bauleitplan i.S.d. § 1 Abs. 2 BauGB durch die Gemeinde aufgestellt.

Der Bebauungsplan ist im Gegensatz zum Flächennutzungsplan parzellenscharf.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 173. Dies bedeutet, dass er die für die einzelnen Grundstücke geltenden rechtsverbindlichen planerischen Darstellungen enthält. Geregelt werden die zur Bebauung vorgesehenen Flächen und typischerweise insbesondere die im Rahmen des Bebauungsplanes zulässige bauliche Nutzung im Hinblick auf deren Art und Maß.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 173. Ein Bebauungsplan stellt daher Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar. Dieser wird von der Gemeinde im Hinblick auf § 10 BauGB als Satzung erlassen und ist im Regelfall aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB zu entwickeln (Entwicklungsgebot).

Hinweis

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Durch die Rechtsform der Satzung ist eine verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von Bebauungsplänen vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich (s. Rn. 569 ff.).

61

Der Bebauungsplan erfüllt die Funktion, dass die Gemeinde durch ihn die Bebauung der Grundstücke ordnen und lenken kann. Ohne die Existenz eines Bebauungsplanes ist eine Bebauung nur innerhalb der oftmals engeren Grenzen der §§ 34, 35 BauGB zulässig.

3. Die Verfahren zur Entwicklung des Bebauungsplanes

62

Es bestehen insgesamt vier in Prüfungsarbeiten relevante

Zu diesen vier Verfahren tritt noch der vorzeitige Bebauungsplan bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen (§ 8 Abs. 4 S. 2 BauGB) hinzu. Verfahren zur Entwicklung eines Bebauungsplanes,Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 259 ff. wobei drei davon einstufig erfolgen und somit Ausnahmen vom zweistufigen Konzept der Bauleitplanung darstellen.

Eine einstufige Bebauungsplanung ist nur ausnahmsweise in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig. Derartige Ausnahmen sind:

selbständige Bebauungspläne, § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB

vorzeitig angezeigte und bekannt gemachte Bebauungspläne, § 8 Abs. 3 BauGB (Parallelverfahren) und

vorzeitige Bebauungspläne, § 8 Abs. 4 BauGB

a) Der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Bebauungsplan, § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB

63

Den Regelfall der Entwicklung eines Bebauungsplanes stellt der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB dar.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 259. Bei diesem Verfahren wird das Entwicklungsgebot erkennbar, d.h. der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Hierdurch wird das grundsätzlich zweistufige System der Bauleitplanung umgesetzt. Bei diesem Verfahren kann die Gemeinde durch entweder engere oder weitere Darstellungen im Flächennutzungsplan ihre (planerische) Selbstbindung (s.u Rn. 82) enger oder weiter gestalten.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 260.

64

Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes durch die Festsetzungen im Bebauungsplan sind zulässig, wenn sie das Ergebnis des Übergangs von der vorbereitenden in die definitiv parzellenscharf festsetzende Planungsstufe darstellen und der Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes nicht widersprechen.

OVG Rheinland-Pfalz BauR 2004, 1264.

Beispiel

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Verstöße gegen das Entwicklungsgebot liegen in folgenden Fällen vor:

Eine im Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche wird im Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesen.

Eine im Flächennutzungsplan dargestellte landwirtschaftliche Grünfläche wird im Bebauungsplan als Standort für ein Hochhaus festgesetzt.

Hinweis

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Aus einem unwirksamen Flächennutzungsplan kann kein wirksamer Bebauungsplan entwickelt werden.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 220.

b) Das Parallelverfahren, § 8 Abs. 3 BauGB

65

Das Parallelverfahren ist in § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB legal definiert. Danach kann mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden. Dieses Verfahren hat keine besonderen Voraussetzungen.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 260. Es dient der Beschleunigung der Bebauungsplanung.

66

Anwendung findet es in zwei Konstellationen:

1.

Es ist noch kein Flächennutzungsplan vorhanden. In diesem Fall wird gleichzeitig mit dem Flächennutzungsplan der Bebauungsplan aufgestellt.

2.

Es ist zwar ein Flächennutzungsplan vorhanden, mit diesem dürfen jedoch die im zukünftigen Bebauungsplan beabsichtigten Festsetzungen nicht getroffen werden, da sie den Darstellungen des vorhandenen Flächennutzungsplanes widersprechen würden. In diesem Fall wird der vorhandene Flächennutzungsplan entsprechend den Festsetzungen im (zukünftigen) Bebauungsplan angepasst.

c) Der vorzeitige Bebauungsplan, § 8 Abs. 4 BauGB

67

Der vorzeitige Bebauungsplan ist in § 8 Abs. 4 S. 1 BauGB legal definiert. Hiernach kann ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan erstellt ist, wenn dringende Gründe dies erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegenstehen wird.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 262. Er kann im Gegensatz zum selbständigen Bebauungsplan (s.u. Rn. 70) aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist. Es darf jedoch kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegen, wobei unerheblich ist, ob ein Bebauungsplan noch nicht aufgestellt worden ist oder ob dieser wegen Rechtsmängeln unwirksam ist oder unwirksam geworden ist.Battis/Kreutzberger/Löhr-Mitschang BauGB § 8 Rn. 11 m.w.N.

68

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Der vorzeitige Bebauungsplan

 

Der vorzeitige Bebauungsplan hat also drei Voraussetzungen:

1.

Kein rechtswirksamer Bebauungsplan

2.

Dringende Gründe

3.

Kein Entgegenstehen des Bebauungsplanes zur beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung.

Definition

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Definition: Dringende Gründe

Dringende Gründe sind gegeben, wenn nach den konkreten städtebaulichen Erfordernissen eine geordnete städtebauliche Entwicklung die Festsetzung eines Bebauungsplanes bereits vor In-Kraft-Treten des Flächennutzungsplanes erfordert.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 263. Dies ist der Fall, wenn die städtebauliche Entwicklung durch das Warten auf den Flächennutzungsplan stärker gefährdet würde als durch einen vorzeitigen Bebauungsplan.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 267.

69

Zur Ermittlung, ob der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nicht entgegensteht, ist auf bereits vorhandene Vorstellungen in Bezug auf die Flächennutzung Rücksicht zu nehmen. Absichten und bloße Vorstellungen genügen hingegen jedoch nicht.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 255

Beispiel

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Vorliegende gemeindliche Entwicklungsplanung

Sonstige informelle Planung

Vorliegender Entwurf eines Flächennutzungsplanes

d) Der selbständige Bebauungsplan, § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB

70

Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen, § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB. Der selbständige Bebauungsplan beschränkt sich i.d.R. auf kleinere Gemeinden.

Kriterien zur Ermittlung, ob ein Flächennutzungsplan entbehrlich ist, sind:

Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger-Bielenberg-Runkel BauGB § 8 Rn. 18.

Größe und Art der Gemeinde

Größe des Planungsgebiets

Art und Maß der baulichen Nutzung

Bautätigkeit in der Gemeinde

Grundzüge der Bodenordnung werden berührt oder nicht berührt

Missverhältnis zwischen bebauter und unbebauter Fläche

Auswirkungen auf andere Belange, wie z.B. Landschaft, Erholung und Infrastruktur

Hinweis

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Die Bedeutung des selbständigen Bebauungsplans für Prüfungsarbeiten ist sehr gering.

III. Der Flächennutzungsplan

1. Funktionen

71

Expertentipp

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Lesen Sie § 5 BauGB.

Der Flächennutzungsplan hat gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB im gesamten

Eine Ausnahme enthält § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB. Gemeindegebiet die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu lenken und sicherzustellen. Die Gemeinden haben einen solchen aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Der Flächennutzungsplan regelt lediglich die Grundzüge der sich aus der von der Gemeinde beabsichtigten Art der Bodennutzung (s. Rn. 58).Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth, Besonderes Verwaltungsrecht § 27 Rn. 891.

Der Flächennutzungsplan hat drei Funktionen.

Battis/Kreutzberger/Löhr-Mitschang BauGB § 5 Rn. 4. Er soll:

übergeordnete Planungen umsetzen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB)

nachfolgende Planungen steuern und

unmittelbare Standortbestimmungen von Bodennutzungen vornehmen.

2. Inhalt

72

Der Inhalt eines Flächennutzungsplanes ergibt sich aus § 5 BauGB. Aus dem Flächennutzungsplan soll sich gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB im Wesentlichen die von der Gemeinde beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und die sich daraus ergebende Art der Bodennutzung erkennen lassen. Dabei soll für einen langfristigen Zeitraum, d.h. für einen Zeitraum von rund 15 bis 20 Jahren, ausgedrückt werden, wie sich die Gemeinde städtebaulich entwickeln will und welche Konsequenzen dies für die Bodennutzung hat.

Sollten sich die Bedürfnisse ändern, so kann gemäß § 1 Abs. 8 BauGB der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert werden. Sollte eine Neuaufstellung, Ergänzung oder Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich sein, muss die Gemeinde entsprechend handeln (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB).

73

Expertentipp

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Lesen Sie unbedingt den Katalog des § 5 Abs. 2 BauGB aufmerksam durch.

Dargestellt werden darf nur, was in einem Bebauungsplanung verbindlich festgelegt werden kann. Dabei hat sich die Darstellung (s.o. Rn. 45) gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB auf die Grundzüge zu beschränken. Die Darstellung muss grobmaschig

Vgl. BVerwGE 26, 287. erfolgen, weil der Flächennutzungsplan seinem Wesen nach auf die Verfeinerung angelegt ist.BVerwG NVwZ-RR 2003, 406. Eine parzellenscharfe Darstellung darf im Flächennutzungsplan also gerade nicht enthalten sein.

Beispiel

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In der Gemeinde A zeichnet sich ab, dass in den nächsten zehn Jahren eine hohe Zuzugsrate zu erwarten ist. In einem Flächennutzungsplan weist die Gemeinde A ein bisher als Fläche für Landwirtschaft genutztes Gebiet teils als Bauland und teils als Grünfläche aus.

Die Gemeinde A hat damit auf der Grundlage ihrer vorhersehbaren zukünftigen städtebaulichen Bedürfnisse die Art der Nutzung des Bodens in Grundzügen ohne die Festlegung von Details dargestellt, so dass sie den Anforderungen an die an einem Flächennutzungsplan darzustellende Art der Bodennutzung erfüllt hat.

74

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält § 5 Abs. 2b BauGB z.B. für sog. sachliche Teilflächennutzungspläne, die Darstellungen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB enthalten (s. zum diesbezüglichen Rechtsschutz Rn. 565). Ein sachlicher Teilflächennutzungsplan kann z.B. eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen oder für Mobilfunkanlagen enthalten.

75

Aus dem nicht abschließenden Katalog des § 5 Abs. 2 BauGB lassen sich im Wesentlichen drei Arten von Darstellungen in Flächennutzungsplänen entnehmen:

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 205.

Darstellung der für die Bebauung vorgesehen Flächen, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB

Darstellung der öffentlichen oder privaten Infrastruktur vorgesehen ist, § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

Darstellung der sonstigen Nutzung von Flächen, § 5 Abs. 2 Nr. 3–10 BauGB

Hinweis

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Dass der Katalog des § 5 Abs. 2 BauGB nicht abschließend ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“).

3. Form der Darstellungen

76

Die zulässigen Planzeichen sind in der Planzeichenverordnung und deren Anhang geregelt, vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 PlanzV.

Hinweis

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In mündlichen Prüfungen wird hiernach gerne gefragt. Da die Planzeichenverordnung nur im Sartorius Ergänzungsband abgedruckt ist und dieser in den staatlichen juristischen Prüfungen – mit Ausnahme der mündlichen Prüfung im Schwerpunktbereich Verwaltung in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung – kein zulässiges Hilfsmittel ist, sind keine diesbezüglichen Kenntnisse erforderlich.

Der gemäß § 5 Abs. 5 zu begründende Flächennutzungsplan enthält eine kartographische Darstellung des Gemeindegebietes. Der Zustand des Gemeindegebietes muss hinreichend erkennbar sein. Ferner muss der planerische Wille der Gemeinde in hinreichendem Maße erkennbar sein.

4. Räumlicher Geltungsbereich

77

Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB („für das ganze Gemeindegebiet“) folgt, dass der Flächennutzungsplan grundsätzlich gemeindeumfassend zu sein hat. Daher hat die Gemeinde, auch wenn nur für einen Teil des Gemeindegebietes ein Bedürfnis für die Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB bestehen sollte, dennoch den Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufzustellen.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 215.

78

Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn ein Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Eine weitere Ausnahme findet sich in § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB. Hiernach können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die Grundzüge der Art der Bodennutzung nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Durch diese Ausnahme kommt es jedoch nicht zu einer Durchbrechung des Grundsatzes der gemeindeumfassenden Flächennutzungsplanung, sondern es findet vielmehr eine zeitliche Verschiebung statt. Aus § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB lässt sich eine Pflicht zur Planvervollständigung durch eine Planergänzung gemäß § 1 Abs. 8 BauGB folgern.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 215. Diese hat zu erfolgen, sobald die Hintergründe für eine umfassende Flächennutzungsplanung entfallen sind. Auch für Teilflächen besteht gemäß § 5 Abs. 2b BauGB eine Ausnahme von diesem Grundsatz.

5. Rechtsnatur

79

Im BauGB selbst finden sich keine Regelungen in Bezug auf die Rechtsnatur eines Flächennutzungsplanes. Daher ist die Rechtsnatur eines Flächennutzungsplanes umstritten.

Vgl. vertiefend Ennuschat/Ibler/Remmer-Remmert Öffentliches Recht in Baden-Württemberg § 3 Rn. 35 ff. Aus einem Umkehrschluss zu § 10 Abs. 1 BauGB, demzufolge ein Bebauungsplan als Satzung beschlossen wird, ergibt sich, dass ein Flächennutzungsplan gerade nicht die Rechtsform der Satzung hat. Er wird durch einen einfachen Gemeinderatsbeschluss erlassen.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 202. Er stellt auch keine Rechtsnorm dar, da alleine durch einen Flächennutzungsplan keine für jedermann verbindlichen Regelungen festgelegt und keine Rechte oder Pflichten für Dritte begründet werden.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 202. Der Flächennutzungsplan verleiht, vgl. § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB, keinen Anspruch auf Umsetzung seiner Darstellungen in einem Bebauungsplan oder auf Erteilung einer seinem Inhalt entsprechenden Baugenehmigung.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 202. Der Flächennutzungsplan kann auch nicht als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG begriffen werden,Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 202. da die Voraussetzungen für das Vorliegen eines VerwaltungsaktesWienbracke Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 31 ff. nicht erfüllt sind.

Flächennutzungspläne werden daher herrschend als hoheitliche Maßnahmen eigener Art verstanden,

So auch Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 32 und Hoppe/Bönker/Grotefels-Bönker Öffentliches Baurecht § 5 Rn. 85. die die Gemeinde über die gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB binden.Battis/Krautzberger/Löhr-Mitschang BauGB § 5 Rn. 45. Ennuschat/Ibler/Remmert-Remmert Öffentliches Recht in Baden-Württemberg § 3 Rn. 36 hingegen erachtet den Begriff der „Rechtsquelle eigener Art“ als präziser.

Dem sachlichen Teilflächennutzungsplan (s. Rn. 74) hingegen wird wegen der Ausschlusswirkung i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB Rechtsnormqualität zugesprochen (s.u. Rn. 565).

6. Rechtswirkungen des Flächennutzungsplans

80

Ein Flächennutzungsplan hat drei rechtliche Wirkungen, die sich im Wesentlichen auf den verwaltungsinternen Bereich beschränken.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 219 ff.

a) Anpassungspflicht für öffentliche Planungsträger, § 7 BauGB

81

Öffentlich-rechtliche Planungsträger, die an der Aufstellung des Flächennutzungsplanes beteiligt waren oder zu beteiligen sind (§§ 4 Abs. 1, 2; 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) und den Darstellungen nicht widersprochen haben, unterliegen gemäß § 7 BauGB einer Anpassungspflicht dahingehend, dass sie ihre laufenden oder künftigen Planungen dem Flächennutzungsplan anzupassen haben. Sollte ein Planungsträger dem Flächennutzungsplan jedoch widersprochen haben, so besteht keine Anpassungspflicht.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 219. In diesem Fall stehen der Flächennutzungsplan und die Fachplanung auf gleicher Stufe selbständig nebeneinander.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 219.

b) Rechtliche Bindung der Gemeinde (Entwicklungsgebot), § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB

82

Eine weitere rechtliche Wirkung findet sich im Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB, wonach der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist (s.o. Rn. 25 ff.). Durch das Entwicklungsgebot kommt es zu einer Selbstbindung der Verwaltung:

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 220. Die Gemeinde hat ihre Bebauungspläne an ihrem im Flächennutzungsplan dargestellten planerischen Vorstellungen auszurichten.

c) Rechtswirkungen gegenüber Dritten

83

Der Flächennutzungsplan hat, wie dargestellt, eine rein verwaltungsinterne, d.h. nur die Gemeinde bindende Wirkung. Durch den Flächennutzungsplan wird kein Baurecht begründet.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 221. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich alleine nach dem Bebauungsplan. Der Flächennutzungsplan entfaltet also gegenüber Grundstückseigentümern keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Eine Außenwirkung ergibt sich vermittelt durch andere Normen:Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 221.

84

Eine mittelbare Außenwirkung erlangt ein Flächennutzungsplan bei Bauvorhaben im Außenbereich, § 35 BauGB. So kann ein Vorhaben im Außenbereich wegen entgegenstehender öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB unzulässig sein, wenn ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes gegeben ist.

Hinweis

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§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB kann dazu führen, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplanes trotz seiner grundsätzlich nur die Verwaltung bindenden Wirkung zur Versagung eines Vorhabens im Außenbereich führen (s. Rn. 363 f.)

Einen weiteren Fall der mittelbaren Außenwirkung erzeugt § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB. Hiernach stehen einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB öffentliche Belange auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

Beispiel

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Besondere Bedeutung hat die letztgenannte Konstellation insbesondere bei der Errichtung von Windenergieanlagen. Die Gemeinde kann mit Hilfe des Flächennutzungsplanes Konzentrationszonen für Windkraftanlagen (sog. Vorrangfläche) auf ihrem Gemeindegebiet ausweisen. In einem solchen Fall sind die grundsätzlich privilegierten Windkraftanlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) nur in den ausgewiesenen Konzentrationszonen zulässig. Trotz ihrer grundsätzlichen Privilegierung stehen ihnen damit außerhalb der Konzentrationszone öffentliche Belange entgegen.

Eine weitere Vermittlung der Außenwirkung erfolgt durch § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 221. Hiernach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde, die einen Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB beschlossen hat, ihre Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 2–6 BauGB bis zu einem Jahr zurückzustellen, wenn durch das Vorhaben die Durchführung der Planung unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert wird.

85

Auch § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB führt zu einer mittelbaren Außenwirkung.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 221. Danach kann die Gemeinde in einer Innenbereichssatzung bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind. Dies ermöglicht der Gemeinde eine rechtliche Aufwertung des Außenbereichs (§ 35 BauGB) zu einem Innenbereich gemäß § 34 BauGB.

Expertentipp

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Diese mittelbare Außenwirkung hat Auswirkungen auf die Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens. Im Falle des § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB richtet sich die Zulässigkeit eines derartigen Vorhabens nicht nach § 35 BauGB, sondern vielmehr nach § 34 BauGB.

86

Eine mittelbare Wirkung kann auch in Bezug auf das Eigentum bestimmter Grundstückseigentümer gegeben sein.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 222.

Beispiel

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Dies ist beim Bauerwartungsland der Fall. Hiervon spricht man, wenn Ackerland im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt wird. In diesem Fall steigen in der Regel die Grundstückspreise.

IV. Der Bebauungsplan

1. Funktion

87

Der Bebauungsplan steht regelmäßig auf der zweiten Stufe (s.o. Rn. 62 ff.). Er ist das Hauptinstrument zur Umsetzung der Planungshoheit der Gemeinde.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 224. Durch ihn findet eine verbindliche Festlegung, im Gegensatz zum Flächennutzungsplan der lediglich Darstellungen enthält, der zulässigen städtebaulichen Maßnahmen auf einem Grundstück statt (§ 8 Abs. 1 S. 1 BauGB). Er bildet gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 BauGB die Grundlage für weitere zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen.

Beispiel

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Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist ein Vorhaben gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht.

88

Der Bebauungsplan ist das planerische Gestaltungsmittel, mit dem die Gemeinde das Baugeschehen im Gemeindegebiet leitet und lenkt. Für die Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes stellt dieser eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar (s. Rn. 60), da im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nur gebaut werden darf, sofern das bauliche Vorhaben dessen Festsetzungen entspricht. Wegen des Entwicklungsgebotes des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB setzt der Bebauungsplan die Darstellungen des Flächennutzungsplanes rechtsverbindlich um und begründet unmittelbar ein Baurecht.

2. Inhalt

89

Expertentipp

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Lesen Sie § 9 BauGB aufmerksam durch.

Der zulässige Inhalt eines Bebauungsplanes ist, abgesehen von spezialgesetzlichen Regelungen, abschließend in § 9 BauGB und vermittelt über § 1 Abs. 3 S. 2 in der BauNVO geregelt.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 230. Die Vorschriften der §§ 2–14 BauNVO werden gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes, soweit aufgrund § 1 Abs. 4–10 BauNVO nichts anderes bestimmt ist (s.u. Rn. 106).

a) Numerus clausus der Festsetzungen

90

Es existiert ein Numerus clausus der Festsetzungen, d.h. die in § 9 BauGB und § 9a BauGB genannten Festsetzungen sind abschließend:

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 230. Dies folgt daraus, dass der Bebauungsplan detaillierte, parzellenscharfe Festsetzungen enthält und deswegen eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG darstellt. Daher bedürfen seine Regelungen einer gesetzlichen Grundlage. Eine derartige gesetzliche Grundlage ist die Regelungen des § 9 BauGB und dadurch vermittelt auch die des § 9a BauGB.

Hinweis

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Wie aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 BauGB („können“) folgt, ist die Gemeinde nicht verpflichtet alle dort genannten Kriterien in einem Bebauungsplan aufzunehmen. Welche Festsetzungen im Bebauungsplan erfolgen, bestimmt sich vielmehr danach, welche Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sind.

b) Planklarheit und Planbestimmtheit

91

Alle Festsetzungen eines Bebauungsplanes müssen der Planklarheit und somit dem Grundsatz der Planbestimmtheit entsprechen.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 247. Dieser Grundsatz besagt, dass die Festsetzungen so konkret, verständlich und bestimmt sein müssen, dass die zugelassene Nutzung der Grundstücke für die Eigentümer und die Nachbarn erkennbar ist.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 247. Dies folgt zum einen aus der Eigenschaft des Bebauungsplanes als rechtsverbindlicher Hoheitsakt (vgl. §§ 8 Abs. 1 S. 1, 10 Abs. 1 BauGB) und zum anderen aus dessen Charakter als Inhalts- und Schrankenbestimmung.

Beispiel

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Eine Festsetzung, die die zulässige Höhe einer baulichen Anlage mit etwa 7,50 m beschreibt, ist unzulässig.

c) Wesentlicher Inhalt, § 9 BauGB

92

§ 9 BauGB lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass ein Bebauungsplan Festsetzungen, Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen enthält. Der wesentliche Inhalt eines Bebauungsplanes sind die Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§§ 8 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 BauGB). Die in § 9 BauGB geregelten Festsetzungen müssen parzellenscharf und die Grundlage für die konkrete Bebauung von Grundstücken, die dem Bebauungsplan unterfallen, sein.

Hinweis

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Die einzelnen Nummern des § 9 Abs. 1 BauGB lassen sich dahingehend klassifizieren, dass sich die Nr. 1–9 auf die bauliche Nutzung von Baugrundstücken und die Nr. 10–26 auf die nichtbauliche Nutzung von Flächen beziehen.

d) Örtliche Bauvorschriften, § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 74 LBO

93

Expertentipp

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Lesen Sie § 74 LBO.

§ 9 Abs. 4 BauGB eröffnet den Ländern die Möglichkeit, durch Rechtsvorschriften zu bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden können, und festzulegen, inwieweit die Vorschriften des BauGB auf diese Festsetzungen anwendbar sind. Baden-Württemberg hat mit § 74 LBO von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. § 74 LBO ermöglicht örtliche Bauvorschriften in Form der Satzung, § 74 Abs. 1 LBO.

Hinweis

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Bei den örtlichen Bauvorschriften handelt es sich materiell-rechtlich um Bauordnungsrecht,

Dürr Baurecht Baden-Württemberg Rn. 81. auch wenn Sie keine gefahrenabwehrrechtlichen Bestimmungen darstellen.

Sind in einem Bebauungsplan Festsetzungen enthalten, die nicht im Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB aufgeführt sind, müssen Sie an die Möglichkeit von örtlichen Bauvorschriften denken.

Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 617.

94

Besondere Bedeutung hat § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO, der insbesondere im Hinblick auf die in der Praxis wichtige Dachgestaltung relevant ist.

Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 617. Wegen der zunehmenden Anzahl von Solaranlagen führt dies zu Konfliktlagen.Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg VBlBW 2007, 149.

Beispiel

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Die Gemeinde A setzt fest, dass bauliche Anlagen ein braunes Satteldach haben müssen.

In einem Bebauungsplan kann zwar gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Var. 3 BauGB auch die „Stellung“ einer baulichen Anlage und somit die Firstrichtung eines Daches festgesetzt werden. Eine Festschreibung der Dachgestaltung, d.h. der Form und Farbe, kann jedoch nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt werden.

BVerwG NVwZ 2000, 1169. Es kommt nur die Regelung durch eine gemeindliche Gestaltungssatzung nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO in Betracht.Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg VBlBW 2003, 123.

95

Nach § 74 Abs. 7 LBO können örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen werden. Hieraus folgt, dass derartige Festsetzungen als Ergebnis eines gemeinsamen Verfahrens in dem Beschluss über den Bebauungsplan zusammengefasst werden können. Nach der Rechtsprechung ist ein Hinweis darauf, dass in der Satzung auch örtliche Bauvorschriften enthalten sind, nicht erforderlich, da der Anstoßfunktion genüge getan sei.

Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 618. Aus dem Textteil muss sich jedoch ergeben, dass sich der Gemeinderat bewusst war, in Bezug auf die örtlichen Bauvorschriften keinen Bebauungsplan, sondern eine Gestaltungssatzung erlassen zu haben.

96

Wie aus dem Wortlaut des § 74 Abs. 7 LBO („richtet sich das Verfahren“) folgt, bezieht sich die Verweisung auf die Bebauungsplanverfahren nur auf verfahrensrechtliche Vorschriften.

Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 618 m.w.N.

Hinweis

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Dies hat zur Folge, dass für örtliche Bauvorschriften § 1 Abs. 7 BauGB nicht gilt. Die diesbezügliche Abwägungspflicht folgt jedoch aus dem Charakter der örtlichen Bauvorschriften als Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.

Vgl. Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 618. Bei derartigen Regelungen müssen die Interessen der Allgemeinheit und die privaten Interessen des Eigentümers in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden.

3. Rechtsnatur

97

Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde gemäß § 10 BauGB als Satzung erlassen. Er stellt also eine Rechtsnorm dar, so dass er Wirkung gegenüber dem Bürger entwickelt.

4. Die inhaltlich unterschiedlichen Arten von Bebauungsplänen

98

In inhaltlicher Hinsicht existieren insgesamt vier Arten von Bebauungsplänen.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 250 ff.

a) Der qualifizierte Bebauungsplan, § 30 Abs. 1 BauGB

99

Ein qualifizierter Bebauungsplan liegt vor, wenn ein Bebauungsplan die in § 30 Abs. 1 BauGB genannten vier Mindestvoraussetzungen erfüllt:

Er muss Festsetzungen über

1.

die Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 ff. BauNVO)

2.

das Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16 ff. BauNVO)

3.

die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO)

4.

die örtlichen Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

enthalten.

Hinweis

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Es ist ohne Bedeutung, ob der Bebauungsplan über diese Festsetzungen hinaus weitere Festsetzungen enthält.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 241.

100

Für die Gemeinde bietet ein qualifizierter Bebauungsplan den Vorteil, dass eine einfache Lenkung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke im Gebiet des Bebauungsplanes erfolgen kann.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 224. Dies geschieht dadurch, dass Vorhaben, die den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes nicht widersprechen, zulässig sind und widersprechende Vorhaben unzulässig sind.

b) Der einfache Bebauungsplan, § 30 Abs. 3 BauGB

101

Der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 BauGB zufolge ist ein einfacher Bebauungsplan gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB und mithin die Voraussetzungen, die an einen qualifizierten Bebauungsplan zu stellenden sind (s. Rn. 99), nicht erfüllt sind. Ein einfacher Bebauungsplan enthält daher nur wenige Festsetzungen.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 251. Da diese alleine eine bauliche Nutzung der Grundstücke nicht gewährleisten können, finden gemäß § 30 Abs. 3 BauGB je nachdem welchen Charakter das Gebiet aufweist, die §§ 34, 35 BauGB ergänzend Anwendung (zu den unterschiedlichen Gebietscharakteren s.u. Rn. 276 ff.).

c) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, §§ 12 Abs. 1, 30 Abs. 2 BauGB

102

Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist gegeben, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Planes zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss i.S.d. § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (vgl. §§ 30 Abs. 2, 12 Abs. 1 S. 1 BauGB). Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird dann Bestandteil des jeweiligen Bebauungsplanes.

Hinweis

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Gemäß § 30 Abs. 2 BauGB steht ein vorhabenbezogener Bebauungsplan einem qualifizierten Bebauungsplan gleich, so dass die Anwendung der §§ 34, 35 BauGB ausgeschlossen ist. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist also die abschließende Beurteilungsgrundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens.

d) Der Bebauungsplan der Innenentwicklung, § 13a BauGB

103

Eine Bebauungsplanung für die Wiedernutzbarkeit von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung stellt gemäß § 13a Abs. 1 S. 1 BauGB einen Bebauungsplan der Innenentwicklung dar.

Beim Vorliegen eines derartigen Bebauungsplanes und der Einhaltung von Flächenobergrenzen („weniger als 20 000 Quadratmeter“, § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB; „20 000 bis weniger als 70 000 Quadratmeter“, § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB) ist ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 BauGB zulässig.

Derartige Pläne betreffen den Siedlungsbereich in Abgrenzung zum Außenbereich

Str. ist ob auch unbebaute Flächen im Innenbereich erfasst werden. Bejahend Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 940a. (zum Begriff des Außenbereichs s.u. Rn. 342 ff.).Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth, Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 940a.

V. Besondere Bedeutung, Inhalt und Systematik der BauNVO

1. Besondere Bedeutung und Inhalt

104

Der Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommt im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen eine besondere Bedeutung zu, denn durch sie werden die Regelungsmöglichkeiten in Bezug auf Bauleitpläne konkretisiert und ergänzt:

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 175.

Hinweis

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Die Baunutzungsverordnung ist aufgrund der Ermächtigung des § 9a BauGB erlassen worden.

a) In Bezug auf Flächennutzungspläne

 

Expertentipp

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Lesen Sie § 1 BauNVO.

105

Nach § 1 Abs. 1 BauNVO können im Flächennutzungsplan die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung dargestellt werden als 1. Wohnbauflächen, 2. Gemischte Bauflächen, 3. Gewerbliche Bauflächen und 4. Sonderbauflächen. Dabei handelt sich um sog. Bauflächen, vgl. § 1 Abs. 1 BauNVO.

b) In Bezug auf Bebauungspläne

106

In Bebauungsplänen können gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 BauNVO nach der Art ihrer baulichen Nutzung sog. Baugebiete i.S.d. § 1 Abs. 2 BauNVO festgesetzt werden. Diese Baugebiete unterscheiden sich insbesondere nach der Art ihrer Zweckbestimmung und nach den in ihnen allgemein zulässigen sowie ausnahmsweise zulassungsfähigen Anlagen. Die zulässigen Baugebiete sind i.S.d. § 1 Abs. 2 BauNVO geregelt.

Hinweis

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Im Hinblick auf die zulässigen Baugebiete, deren Regelung eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstellt (s.o. Rn. 90), besteht ein Typenzwang. Die Gemeinde kann also nur die in § 1 Abs. 2 BauGB normierten Baugebiete festsetzten. Diese Regelung ist abschließend.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 230. Die Gemeinde hat daher kein „Festsetzungsfindungs- bzw. Gebietserfindungsrecht“.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 230.

Wenn die Gemeinde ein bestimmtes Baugebiet festsetzt, werden die entsprechenden baugebietstypisierenden Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO der jeweils einschlägigen Vorschrift der §§ 2–14 BauNVO automatisch Bestandteil des Bebauungsplanes, soweit in § 1 Abs. 4–10 BauNVO nichts anderes bestimmt ist.

Da der Gemeinderat jeweils nur die Festsetzungen im Zeitpunkt seines Satzungsbeschlusses zugrunde legen kann, handelt es sich bei § 1 Abs. 3 BauNVO um eine statische Verweisung: Daher ist jeweils die BauNVO in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung zugrunde zu legen.

Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 598.

2. Systematik der Gebietsbeschreibungen der BauNVO

107

Expertentipp

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Verinnerlichen Sie diese Systematik der BauNVO sowie den Inhalt dieser Regelungen. Wenn Sie in einer Klausur lange nach dem möglichen Baugebietstyp suchen müssen, geht Ihnen wertvolle Zeit verloren.

Die Baugebietsbeschreibungen der BauNVO sind nach einer einheitlichen Systematik aufgebaut:

Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 598, vgl. auch Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 189 ff.

In Absatz 1 der jeweiligen Vorschrift wird der Gebietscharakter definiert und die allgemeine Zweckbestimmung umschrieben,

im jeweiligen Absatz 2 werden die regelmäßig zulässigen Nutzungen, d.h. die Regelnutzungen, aufgeführt und

in Absatz 3 der jeweiligen Regelung wird ausgeführt, welche Arten der baulichen Nutzung im Baugebiet ausnahmsweise nach § 31 Abs. 1 BauGB (s. Rn. 303 f.) zugelassen werden können, sog. Ausnahmebebauung

Beispiel

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Die Gemeinde A setzt die Baufläche in ihrem Bebauungsplan als reines Wohngebiet i.S.d. § 3 BauNVO fest.

Deshalb darf jedes Grundstück grundsätzlich nur mit Wohngebäuden § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, oder mit Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, bebaut werden.

Ausnahmsweise (im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB) können Grundstücke mit Läden und nicht störenden Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes, § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, und sonstigen Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke, § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, bebaut werden.

Expertentipp

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In einer Klausur wird nur äußert selten der Typ des Gebietes angegeben sein. Vielmehr wird die dortige Bebauung umschrieben sein. Ihre Aufgabe ist es dann, anhand der Angaben im Sachverhalt das Gebiet unter einen Gebietstyp i.S.d. BauNVO zu subsumieren. Bezüglich der nach der BauNVO zulässigen Festsetzungen ist zwischen solchen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und deren Maß zu unterscheiden:

in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung muss sich die Gemeinde für einen der in § 1 Abs. 2 BauNVO genannten Gebietstypen entscheiden (Typenzwang). Die zulässigen Nutzungsformen ergeben sich dann aus der jeweils einschlägigen Vorschrift der §§ 2–11 BauNVO. Gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO wird die jeweils einschlägige Vorschrift der §§ 2–14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes, soweit in § 1 Abs. 4–10 BauNVO nichts anderes bestimmt ist.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist § 16 Abs. 2 BauNVO maßgeblich. Er regelt, wie das Maß der baulichen Nutzung festgelegt werden darf.

VI. Außer-Kraft-Treten von Bauleitplänen

1. Aufhebung von wirksamen oder unwirksamen Bebauungsplänen

108

Ein Bauleitplan tritt grundsätzlich außer Kraft, wenn er aufgehoben wird. Hierfür sieht § 1 Abs. 8 BauGB vor, dass für diese Aufhebung als actus contrarius zum Erlass des Bebauungsplans dasselbe formalisierte Verfahren gemäß §§ 2 ff. BauGB durchzuführen sowie dieselben materiellen Vorgaben zu beachten sind wie bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

S. hierzu Brenner Öffentliches Recht Rn. 323 ff. Auch bei einem unwirksamen Bebauungsplan bedarf es eines förmlichen Akts um den Rechtsschein der Gültigkeit des Bebauungsplanes zu beseitigen.Brenner Öffentliches Recht Rn. 325.

2. Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

109

Ein Bebauungsplan kann auch außer Kraft treten, wenn und soweit sein Inhalt funktionslos geworden ist.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 326. In diesem Fall spricht man von einem funktionslosen Bebauungsplan.

Definition

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Definition: Funktionslos

Funktionslos wird ein Bebauungsplan, wenn und soweit sich die Verhältnisse, auf die sich eine planerische Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erlangt haben, der eine Verwirklichung der Festsetzungen auf absehbare Zeit ausschließt und wenn der Mangel so offenkundig ist, dass ein Vertrauen der Öffentlichkeit in dessen Fortgeltung nicht mehr schutzwürdig ist.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 326 m.w.N.

Beispiel

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Die Festsetzung eines Dorfgebietes in einem Bebauungsplan wird unwirksam, wenn in dem maßgeblichen Bereich nur noch Wohnhäuser und keine Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe (mehr) vorhanden sind und mit ihrer Errichtung auf absehbare Zeit erkennbar nicht mehr gerechnet werden kann, weil es keine Fläche mehr gibt, auf der sich eine solche Wirtschaftsstelle sinnvoll realisieren ließe.

110

Regelmäßig werden nur einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplanes wegen Funktionslosigkeit außer Kraft treten.

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 326. Die Unwirksamkeit kann jedoch auch den Bebauungsplan im Ganzen erfassen, nämlich dann, wenn sich die bauliche Entwicklung in jeder Hinsicht völlig abweichend vom Planinhalt vollzogen hat.Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 326.

Expertentipp

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In Prüfungsarbeiten werden Sie regelmäßig nicht auf die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes hingewiesen. Stellen Sie im Sachverhalt fest, dass die ursprünglichen Festsetzungen und der tatsächliche Entwicklungszustand voneinander abweichen, müssen Sie an ein Außerkrafttreten des Bebauungsplans denken und ggf. wie folgt vorgehen:

Brenner Öffentliches Baurecht Rn. 326.

Sollte der Bebauungsplan als Ganzes funktionslos geworden sein, so müssen Sie die Zulässigkeit eines baulichen Vorhabens in der Klausur am Maßstab von § 34 BauGB lösen. Sollten nur einzelne Festsetzungen funktionslos geworden sein, so bestimmt sich dies nach den noch gültigen Festsetzungen und i.Ü. nach § 34 BauGB.

Von der Annahme einer Funktionslosigkeit sollten Sie nicht vorschnell ausgehen. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich äußerst zurückhaltend; in der Praxis kommt diese regelmäßig nur in Betracht, wenn die tatsächliche Bebauung durch einen nachfolgenden, mittlerweile aber als unwirksam erkannten Bebauungsplan gesteuert worden ist.

Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 654.

Ein Bebauungsplan tritt nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, weil auf einer Teilfläche eine einzelne abweichende Nutzung entstanden ist. Ein einzelner „Ausreißer“ stellt die Beachtlichkeit der Festsetzungen des Bebauungsplanes grundsätzlich nicht in Frage.

BVerwG NVwZ-RR 2000, 411. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, bewirken dann nicht seine Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte.St. Rspr., vgl. BVerwGE 117, 58, 61.

Beispiel

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Eine Funktionslosigkeit ist in folgenden Fällen nicht gegeben:

Die Gemeinde ändert nur ihre städtebauliche Konzeption

BVerwG NVwZ-RR 1997, 513.

die Verwirklichung eines Bebauungsplans ist zwar derzeit nicht möglich, der Hinderungsgrund ist jedoch nicht von Dauer

BVerwG NVwZ-RR 1998, 415.

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