Allgemeines Verwaltungsrecht - Anwendbarkeit des Bundes- oder des Landes-VwVfG im m Verwaltungsverfahren

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Allgemeines Verwaltungsrecht

Anwendbarkeit des Bundes- oder des Landes-VwVfG im m Verwaltungsverfahren

2. Anwendbarkeit des Bundes- oder des Landes-VwVfG

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Im Verhältnis zu den landesrechtlichen Regelungen betreffend das Verwaltungsverfahren (z.B. LVwVfG BW, BayVwVfG, VwVfG NRW) gilt das VwVfG (des Bundes) nach dessen § 1 Abs. 1 „für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

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des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

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der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen (…).“

Ferner beansprucht das (Bundes-)VwVfG gem. seinem § 1 Abs. 2 S. 1 im Grundsatz „auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden“ Geltung, „wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen.“ Allerdings ist nach § 1 Abs. 3 VwVfG das (Bundes-)VwVfG „für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder“ insoweit nicht anwendbar, als „die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist“. Entsprechende Regelungen haben sämtliche Bundesländer getroffen.

Zum Teil in Form von Vollgesetzen (Gesamtkodifikationen, z.B. Baden-Württemberg, Bayern und NRW), teilweise aber auch in Form von dynamischen (z.B. § 1 Abs. 1 Bln. VwVfG, § 1 Abs. 1 LVwVfG RhPf, § 1 S. 1 SächsVwVfZG) Verweisungen, wobei die Verfassungsmäßigkeit (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) dieser Regelungstechnik freilich umstritten ist, siehe Ehlers Jura 2003, 30 (31) und im Skript „Juristische Methodenlehre“ Rn. 114 m.w.N. Die in § 1 Abs. 1 NVwVfG vormals enthaltene statische Verweisung auf das VwVfG des Bundes wurde m.W.v. 10.10.2009 durch eine dynamische Verweisung ersetzt. Danach gilt „für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ das jeweilige Landes-VwVfG, „soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten“, so beispielsweise § 1 Abs. 1 VwVfG NRW (vgl. ferner § 1 Abs. 1 LVwVfG BW, Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG). § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG sind daher obsolet geworden.

Im Ergebnis findet das VwVfG des Bundes damit nur Anwendung auf die öffentlich-rechtliche

Sofern es sich bei der jeweiligen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelung (z.B. § 29 Abs. 1 S. 1 VwVfG) allerdings um die Konkretisierung namentlich einer verfassungsrechtlichen Vorgabe (z.B. Rechtsstaatsprinzip) handelt, kommt ihre Erstreckung auch auf privatrechtliches Verwaltungshandeln (z.B. Subventionsvergabe durch privatrechtlichen Vertragsabschluss) in Betracht, siehe Ehlers Jura 2003, 30 (32) und vgl. Rn. 150. Verwaltungstätigkeit von Bundesbehörden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), wohingegen das jeweilige Landes-VwVfG für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit von Landesbehörden gilt (unabhängig davon, ob die Landesbehörden Bundes- oder Landesrecht ausführen; Behördenprinzip).

Expertentipp

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Wenngleich es aufgrund der im Wesentlichen bestehenden Inhaltsgleichheit von Bundes-VwVfG und den VwVfGen der Länder (Ausnahmen z.B. Art. 3b BayVwVfG, § 7 VwVfGBbg, § 114 Abs. 2 S. 2 LVwG SH) für das Ergebnis der Klausurbearbeitung i.d.R. nicht darauf ankommt, welches VwVfG (das des Bundes oder des betreffenden Landes) anwendbar ist (zum Verwaltungsakt-Begriff siehe Rn. 41), so zeichnen sich Arbeiten im gehobenen Punktebereich gleichwohl durch eine entsprechend saubere Differenzierung aus.

Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, erfolgt die hiesige Darstellung auf Grundlage des VwVfG des Bundes.

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Der verfassungsrechtliche Hintergrund

Hierzu siehe auch Burgi/Zimmermann Jura 2019, 951 ff.; Frenzel JuS 2012, 1082 ff.; Maurer JuS 2010, 945 ff.; Voßkuhle/Kaiser JuS 2017, 316 ff.; Wienbracke Staatsorganisationsrecht S. 40 f. dieser einfachgesetzlichen Regelungen ist in den Art. 83 ff. GG zu finden, die im Bereich der gesetzesausführendenFür die „gesetzesfreie“ (i.S.v. nicht gesetzesakzessorische) Erfüllung öffentlicher Aufgaben gilt Art. 30 GG, so dass insoweit grundsätzlich die Länder zuständig sind, vgl. BVerfGE 12, 205 (246). Verwaltung die allgemeine Grundsatznorm des Art. 30 GG konkretisieren. Nach dieser ist „die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben […] Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt“. Hieraus folgt u.a., dass der Vollzug von Landesrecht – ebenso wie die innerstaatliche Ausführung von EU-RechtWienbracke Staatsorganisationsrecht, S. 40. Näher: ders. Grundwissen Europarecht S. 114, jew. m.w.N. – den Ländern obliegt und es prinzipiell keine Bundesausführung von Landesgesetzen gibt. Eine Mischverwaltung im Sinne eines Zusammenwirkens von Bund und LändernNäher BVerfGE 11, 105 (124): „Die herrschende Meinung versteht unter ,unzulässiger Mischverwaltung‘ eine Verwaltungsorganisation, bei der eine Bundesbehörde einer Landesbehörde übergeordnet ist, oder bei der ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesbehörden durch Zustimmungserfordernisse erfolgt; das soll auch für den Bereich mittelbarer Staatsverwaltung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten“. ist nur für den Bereich der Gemeinschaftsaufgaben bzw. Verwaltungszusammenarbeit (Art. 91a bis Art. 91e GG) vorgesehen; vgl. ferner Art. 108 und Art. 120a Abs. 1 GG.

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Nach dem in Art. 83 GG normierten Regelfall führen die Länder mit ihrem vergleichsweise größeren und leistungsstärkeren Verwaltungsapparat die Bundesgesetze „als eigene Angelegenheit aus“ (Landeseigenverwaltung), soweit im Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist. Dies bedeutet, dass die Länder die Gesetze in eigener Verantwortung ausführen – d.h. die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren selbst regeln (Art 84 Abs. 1 S. 1 GG) – und hierbei grundsätzlich (Ausnahme: Art. 84 Abs. 5 GG) keinen Weisungen des Bundes unterworfen sind. Vielmehr übt der Bund in diesem Bereich lediglich eine Rechtsaufsicht aus (Art. 84 Abs. 3 S. 1 GG), die sich allein auf die Gesetz-, nicht hingegen auch auf die Zweckmäßigkeit bzw. die politische Opportunität des Verwaltungshandelns bezieht (vgl. Rn. 50).

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Sofern im Grundgesetz ausdrücklich so vorgesehen (obligatorisch z.B. in Art. 104a Abs. 3 S. 2 GG; fakultativ z.B. in Art. 87c GG i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 1 AtG), führen die Länder die Bundesgesetze ausnahmsweise „im Auftrage des Bundes“ aus, siehe Art. 85 Abs. 1 GG. Auf dem Gebiet dieser „Bundesauftragsverwaltung“ sind die Länder gegenüber dem Bund weisungsgebunden (Art. 85 Abs. 3 GG) und erstreckt sich die Bundesaufsicht „auf die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung“ (Rechts- und Fachaufsicht; Rn. 50), siehe Art. 85 Abs. 4 S. 1 GG. Daneben verfügt der Bund auch über die (ungeschriebene) Kompetenz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens.

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Letzteres gilt ebenfalls, soweit das Grundgesetz die Gesetzesausführung durch „bundeseigene Verwaltung“ (unmittelbare Bundesverwaltung) oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes (mittelbare Bundesverwaltung) obligatorisch (so z.B. in Art. 87 Abs. 1 S. 1 GG) oder fakultativ (so z.B. in Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. BPolG) vorsieht, siehe Art. 86 GG.

Zum nachfolgenden Schaubild siehe Maurer Staatsrecht I § 18 Rn. 11.
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