News

Aktuelle Rechtsprechung: Strafrecht

Der Amtsträger

(Strafrecht: Urteil des BGH vom 27. November 2009 (2 StR 104/09), abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de, zum Begriff des Amtsträgers gem. §§ 332, 334 StGB)

Die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten sind Anstalten des Öffentlichen Rechts und erfüllen mit der Sicherstellung der unerlässlichen Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung iSd. § 11 Abs.1 Nr. 2 Buchst. c StGB. Die verantwortlichen Redakteure sind damit als Amtsträger im strafrechtlichen Sinne anzusehen. Nimmt mithin ein Redakteur „Vermittlungsprovisionen“ als Gegenleistung dafür an, dass er auf die Übertragung von Sportveranstaltungen durch den „Hessischen Rundfunk“ inhaltlich im Sinne der Veranstalter und der Sponsoren Einfluss nimmt, so kommt eine Strafbarkeit gem. den §§ 332, 334 StGB in Betracht.

Aktuelle Rechtsprechung: Öffentliches Recht

Die eingeschränkte Meinungsfreiheit

(Öffentliches Recht: Beschluss des BVerfG vom 4. November 2009 (1 BvR 2150/08), abrufbar unter: www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen)

§ 130 Abs. 4 StGB (Volksverhetzung durch Störung des öffentlichen Friedens durch Billigung oder Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft) ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Dies ergibt sich aus einer ungeschriebenen, immanenten Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für solche Gesetze, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen. Verfassungsrechtlich nicht zulässig wäre aber ein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankengutes schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.

Aktuelle Rechtsprechung: Strafrecht

Galavit – die letzte Hoffnung

(Strafrecht: Beschluss des BGH vom 29. Juli 2009 (2 StR 91/09), abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de, zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug gem. § 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB)

Wer austherapierten Krebspatienten wahrheitswidrig erklärt, ein aus Russland stammendes und in Deutschland nicht zugelassenes Präparat Galavit sei in Deutschland nicht unter 600,-- DM / Ampulle (tatsächlich 42,-- DM / Ampulle) erhältlich und trage, nachgewiesen durch russische Studien, wenn nicht gar zur Heilung so doch aber zur Verbesserung des Krankheitsbildes dar, der begeht durch die Erklärung über die Preisgestaltung nicht aber durch die Erklärung über die Wirksamkeit einen Betrug gem. § 263 Abs. 1 StGB, da austherapierte Krebspatienten zumeist nach jedem Strohalm greifen und auch ohne behauptete Wirksamkeit das Präparat kaufen. Es fehlt mithin insoweit jedenfalls an der Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensverfügung.

Aktuelle Rechtsprechung: Zivilrecht

Eigemächtiges Parken

(Urteil des BGH vom 05.06.2009 (AZ V ZR 144/08) = NJW 2009, 2530 - 2532 zum Schadensersatzanspruch des unmittelbaren Besitzers bei verbotener Eigenmacht)

Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer gem. § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Die Abschleppkosten kann er aus § 823 Abs. 1 BGB sowie aus §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 BGB vom Fahrzeugführer verlangen. § 858 Abs. 1 ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des unmittelbaren Besitzers. Die dem unmittelbaren Besitzer entstandenen Abschleppkosten stellen einen erstattungsfähigen Schaden dar, weil sie vom Fahrzeugführer durch die verbotene Eigenmacht herausgefordert wurden und das Abschleppen eine vom Gesetzgeber nach § 859 BGB gebilligte, adäquate Maßnahme zur Störungsbeseitigung darstellt.

Aktuelle Rechtsprechung: Öffentliches Recht

Der „durchgeknallte Staatsanwalt“

(Beschluss des BVerfG vom 12. Mai 2009 zu Art. 5 I GG, veröffentlicht in NJW 2009, 3016)

Die Bezeichnung eines Staatsanwaltes als „durchgeknallt“ im Rahmen einer TV-Diskussion über ein Ermittlungsverfahren stellt keine „Schmähkritik“ mit der rechtlichen Konsequenz dar, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit von vornherein hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurücksteht. Im konkreten Kontext kann der Äußerung nicht jeglicher Sachbezug abgesprochen werden. Daher müssen die Strafgerichte im Hinblick auf eine Verurteilung wegen Beleidigung eine Abwägung vornehmen, in der die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit angemessen zu berücksichtigen ist.

Aktuelle Rechtsprechung: Öffentliches Recht

Wahlcomputer bei der Bundestagswahl

(Urteil des BVerfG vom 3. März 2009 zu Art. 38 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG und § 35 BWG, veröffentlicht in NVwZ 2009, 708 ff.)

Der Einsatz elektronischer Wahlgeräte bei der Bundestagswahl ist am Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl zu messen, der sich aus Art. 38 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG ergibt. Daher müssen beim Einsatz von elektronischen Wahlgeräten die wesentlichen Schritte von Wahlhandlung und Ergebnisermittlung zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Die BWahlGV ist wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verfassungswidrig, was jedoch nicht zur Ungültigkeitserklärung der Bundestagswahl von 2005 führt.

Aktuelle Rechtsprechung: Strafrecht

Der rachsüchtige Freund

(Urteil des BGH vom 01. April 2009 (2 StR 571/08), abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de, zum strafbefreienden Rücktritt gem. § 24 Abs. 1 StGB vom versuchten heimtückischen Mord gem. §§ 211, 22, 23 StGB)

Gibt der Täter, der dem Opfer nachts im Gebüsch aufgelauert, auf dieses mehrere Schüsse ab, so ist ein versuchter heimtückischer Mord nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Täter dem Opfer zuvor mehrfach unbefugt nachgestellt und dieses bedroht hat. Maßgeblich ist auch hier, ob das Opfer in der konkreten Situation mit der Anwesenheit des Täters und damit mit einem weiteren Angriff rechnet. Ist das nicht der Fall, kann das Opfer arg- und infolge dessen auch wehrlos sein. Sieht der Täter nach der Abgabe der ersten Schüsse davon ab, weitere Schüsse auf dieses Opfer abzugeben, liegt darin noch nicht zwingend ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch, wenn der Täter gleichzeitig damit beschäftigt ist, ein weiteres Opfer zu liquidieren. In diesem Fall ist auch denkbar, dass er mit dem Versuch der Begehung lediglich inne hält und es insofern am endgültigen Aufgeben des Tatentschlusses fehlt.

Aktuelle Rechtsprechung: Zivilrecht

Der unerkannte Mangel

(Urteil des BGH vom 11. November 2008 (AZ: VIII ZR 265/07) = NJW 2009, 580, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de zur Gewährleistungshaftung des Verkäufers)

Wenn der Käufer den Verkäufer mit der Reparatur eines Defekts "beauftragt" (= Werkvertrag schließt) und dafür den Werklohn bezahlt hat und sich erst anschließend herausstellt, dass der Defekt in Wahrheit einen gewährleistungspflichtigen Mangel darstellt, kann der Käufer den Werklohn aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 I 1, 1.Var. BGB verlangen.
Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr kann auch dann angewendet werden, wenn - wie hier - das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang Vorfrage für einen Anspruch aus Bereicherungsrecht ist